BVwG I405 1316045-1

I405 1316045-1Bundesverwaltungsgericht16.10.2015

Regest

Haft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 1316045-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1316045.1.00

Spruch

I405 1316045-1/49E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX u.a.m.), geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX7 u.a.m.), StA. Marokko (alias Algerien), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2007, Zl. 07 05.730-BAT, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Marokkos arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte als unbegleiteter unmündiger Minderjähriger am 23.06.2007 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 23.06.2007 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Salzburg Hauptbahnhof niederschriftlich erstbefragt (AS 3-9). Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, XXXX zu heißen, am XXXX4 in Casablanca geboren und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinem Reiseweg führte er an, dass er sich vor ein paar Tagen im Hafen von Casablanca auf der Ladefläche eines LKWs versteckt habe, der auf ein Schiff verladen und nach Genua gebracht worden sei. Er sei in Genua am LKW verblieben und sei so nach Österreich bzw. nach Innsbruck gelangt. Zu seinem Fluchtgrund führte er an: "Mein Vater ist geflüchtet und hat uns zurückgelassen. Meine Mutter konnte für mich nicht mehr aufkommen. Deswegen bin ich geflüchtet, um ihr und mir zu helfen."

3. Ein vom BAA in Auftrag gegebenes und am 20.07.2007 erstelltes psychiatrisches Gutachten zur Frage, ob der Antragsteller minderjährig oder volljährig sei, führte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX zusammengefasst aus, dass das Alter der körperlichen Ausreifung zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr anzusetzen sei. Seitens des körperlichen Aspekts sei die Pubertät und das Erreichen von zumindest 18 Lebensjahren als eher unwahrscheinlich anzusehen. Seitens der psychosozialen Reifung sei dies nur teilweise nachzuweisen. Dem würden die fehlenden Hinweise auf eine ausreichende geschlechtliche Reifung und die fehlenden Zukunftsperspektiven widersprechen. Daher sei insgesamt aufgrund der Zusammenschau der Befunde das Erreichen bzw. das Überschreiten des 18. Lebensjahres nicht sicher nachzuweisen (AS 85- 93).

4. Am 03.08.2007 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt, dass aufgrund eines Schreibens des Jugendwohlfahrtsträger sowie aufgrund eines Schreibens des Vereines XXXX sowie einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer von einem Alter zwischen 15 und 17 Lebensjahren auszugehen sei, replizierte dieser, dass er kein Problem damit habe. Zum Fluchtgrund führte er auf Nachfrage aus, dass er und seine Mutter von seinem Vater im Stich gelassen worden seien. Er und seine Mutter hätten kein Geld gehabt, deshalb sei er nach Europa gekommen. Er wolle sich hier eine Existenz aufbauen. Andere Probleme habe er in Marokko nicht gehabt. Im Falle der Rückkehr müsse er sich um seine Mutter kümmern (AS 117-125).

5. Am 16.10.2007 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen und ihm wurde zunächst eine polizeiamtsärztliche Stellungnahme vom 30.06.2007 vorgehalten, wonach ein tatsächliches Lebensalter von 15 bis 17 Jahre anzunehmen sei. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass es 16 Jahre alt und am XXXX geboren sei. Auf Vorhalt, dass er 1991 geboren sein müsse, um nunmehr 16 Jahre alt zu sein brachte der Beschwerdeführer vor, dass er 13 Jahre alt sei und diesbezüglich Dokumente in Marokko habe. Er werde seine Mutter anrufen und die Dokumente binnen drei Wochen vorlegen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er zuletzt zusammen mit seiner Mutter in Casablanca gelebt habe. Er habe keine weiteren Geschwister. Seinen Vater habe er nur einmal als kleines Kind gesehen. Der Vater sei geflüchtet. Er wisse nicht, wo sich dieser aufhalte. Seine Mutter habe als Reinigungsfrau bei einem Friseur gearbeitet und er habe als Kind zu Hause bleiben müssen. Er habe keine reguläre Schule besucht, sondern nur einen Alphabetisierungskurs. Seine Mutter habe nicht genug Geld zur Deckung der Lebenshaltungskosten verdient. Im Jahr 2007 habe er deshalb Marokko verlassen. Wann genau wisse er nicht. Seine Mutter lebe weiterhin in Casablanca und er habe telefonischen Kontakt mit ihr. Im Falle der Rückkehr würde er sterben, wegen seiner Mutter, weil sie kein Geld habe. In Marokko habe er Autos für die Touristen gereinigt und damit etwas Geld verdient. Deswegen verstehe er auch etwas Italienisch, Spanisch und Französisch.

Auf Vorhalt, dass er am 30.06.2007 bei einem Ladendiebstahl in Wien betreten sowie niederschriftlich einvernommen worden sei und er dabei angegeben habe, dass sein Vater seine Brüder in Marokko verstorben wären replizierte er, dass er das nie gesagt habe.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Marokko brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dazu keine Angaben machen wolle.

6. Mit Schriftsatz vom 02.11.2007 übermittelte die Diakonie eine Stellungnahme zu den Altersfeststellungen vom 30.06.2007 (polizeiamtsärztliche Stellungnahme) und vom 26.07.2007 (Altersfeststellungsgutachten Dr. XXXX) und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass beide Gutachten anzuzweifeln seien. Jedenfalls sollte im Zweifelsfall von dem vom Asylwerber angegebenen Alter ausgegangen werden, zumal auch eine gefaxte (dem Schreiben angeschlossene) Geburtsurkunde vorliege.

7. Mit Schreiben vom 10.09.2007 erteilte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX als Jugendwohlfahrtsträger der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH die Vollmacht, den Beschwerdeführer in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie in strafrechtlichen Verfahren zu vertreten (ausgenommen Zustellvollmacht).

8. Mit Schriftsatz vom 02.11.2007 brachte die Diakonie eine Stellungnahme den Länderberichten beim BAA zur Vorlage (AS 249-253).

9. Mit Bescheid des BAA vom 07.11.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

Nach Darstellung des Verfahrensganges traf die belangte Behörde im bekämpften Bescheid auf den Seiten 13-47 zunächst Länderfeststellungen zu Marokko und stellte sodann zur Person des Beschwerdeführers fest, dass dieser aus Casablanca stamme und marokkanischer Staatsangehöriger sei. Die Identität stehe in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer habe seinen eigenen Angaben zufolge sein Heimatland primär wegen der Armut verlassen. Der Beschwerdeführer sei bereits dreimal wegen Diebstahls zur Anzeige gebracht worden. Diesbezügliche Verurteilungen würden noch ausstehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Marokko einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre und es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Beschwerdeführer im Falle ja nach Marokko Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass sich die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen sowie zu den familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten aus den unwiderlegten und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers ergeben würden. In Ermangelung entsprechender Identitätsnachweise liege lediglich eine Verfahrensidentität vor. Bezüglich der per Fax übermittelten Geburtsurkunde hob die belangte Behörde hervor, dass der Beschwerdeführer beim ersten Kontakt mit Tiroler Jugendeinrichtungen bzw. mit der Polizei in Salzburg angegeben habe, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Am 16.10.2007 habe er angegeben, über eine Geburtsurkunde zu verfügen und dass er mit seiner Mutter in Marokko Kontakt aufnehmen und sich die Geburtsurkunde nachschicken lasse werde. Faktum sei, dass die Kopie der Geburtsurkunde am 22.10.2007 auf den Namen "XXXX, geb. XXXX" ausgestellt worden sei. Kopien würden grundsätzlich über keine Beweiskraft verfügen. Zudem sei es nicht logisch nachvollziehbar, dass der Antragsteller bereits am 16.10.2007 über das Vorhandensein einer Geburtsurkunde Bescheid wisse, diese tatsächlich jedoch erst sechs Tage später von den marokkanischen Behörden ausgestellt werde. Des Weiteren sei ein anderer Name und ein anderes als das bisher genannte Geburtsdatum auf dieser Geburtsurkunde vermerkt. Es sei auch nicht logisch, dass die marokkanischen Behörden ein Dokument gänzlich in arabischen Schriftzeichen ausfüllen, dann jedoch nur den Namen und das Geburtsdatum in lateinischen Schriftzeichen vermerken würden. Aufgrund der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 30.06.2007, dem Gutachten von Dr. XXXX und der wortwörtlichen Aussage des Antragstellers am 16.10.2007 vor dem BAA, wonach er 16 Jahre alt sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das 16. Lebensjahr vollendet habe. Zudem sei denn qualifizierten Alterseinschätzungen von der Diakonie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

Im Hinblick auf dem Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer zunächst vorgebracht, dass der Vater die Familie früh verlassen und er keine Geschwister habe und die finanzielle Lage der Familie nicht gut gewesen sei. Anlässlich seiner Festnahme am 30.06.2007 habe er der Polizei angegeben, dass sein Vater und seine Brüder in Marokko verstorben seien und auf Vorhalt dieser Angabe habe er gegenüber dem BAA angegeben, dass er das nie gesagt habe. Auch habe er einerseits behauptet, auf der Straße gelebt zu haben und andererseits habe er mehrfach ausgeführt, dass er seiner Mutter gelebt und diese für den Unterhalt gesorgt habe. Dieser Teil des Vorbringens werde deshalb als unglaubwürdig qualifiziert.

Den Ausführungen, dass die wirtschaftliche Situation in Marokko für ihn und seine Mutter sehr schlecht gewesen sei und er sich in Europa eine neue Existenz aufbauen wolle, werde hingegen Glauben geschenkt. In der Gesamtbetrachtung gelange die Behörde deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können und die Behörde gehe davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen, und hier insbesondere Hinblick auf die angegebenen Personalien um ein bloßes Konstrukt handele und der Antragsteller seine wahre Identität nicht darlegen habe wollen.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen sei, weshalb es zu keiner Asylgewährung kommen könne. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer keine reale Gefahr glaubhaft dargestellt habe, die eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend gemacht habe. Im Falle der Rückkehr würden für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt, im Rahmen eines internationalen Konfliktes, bestehen. Der Beschwerdeführer wäre im Falle der Rückkehr auch nicht auf ein Zentrum für rückgeführte Minderjährige angewiesen, zumal er bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt habe und auch von ihr versorgt worden sei. Zum Spruchpunkt III. referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass kein Familienbezug zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigung Fremden in Österreich und somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege.

Der Beschwerdeführer sei am 23.06.2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist und sei bereits am 28.06.2007 bei einem Diebstahl betreten worden. Zwei Tage später sei er erneut bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten worden und eine neuerliche Straftat sei am 18.07.2007 erfolgt. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib überwiegen. Das den Straftaten des Beschwerdeführers zugrunde liegende Fehlverhalten zeige auf eine erhebliche Gefährdung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie eine mangelnde Verbundenheit des Beschwerdeführers mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Es zeige sich deutlich, dass der Beschwerdeführer trotz intensiver Bemühungen in Jugendeinrichtungen des Landes nicht bereit gewesen sei, sein Verhalten zu ändern. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei geboten (AS 265-359).

10. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Jugendwohlfahrtsträger der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 14.11.2007 zugestellt und mit dem am 27.11.2007 beim BAA eingelangten Schriftsatz erhob die Diakonie fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

Im Berufungsschriftsatz der Diakonie wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid zur Gänze wegen materieller Rechtswidrigkeit, Verfahrensfehler und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werde. Des Weiteren wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe es vollständig unterlassen, in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf das geringe Alter und die nicht vorhandene Schulbildung des Beschwerdeführers einzugehen und habe nicht versucht, mögliche Widersprüche aufzuklären. Die Verwertung einer Aussage einer Polizeivernehmung anlässlich eines Strafdelikts sei nicht zulässig. Das Asylverfahren sei ein Verwaltungsverfahren und die Beweiswürdigung anhand einer Aussage in einer strafrechtlichen Anzeige widerspreche dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Gewaltenteilung. Abgesehen davon könne man davon ausgehen, dass ein Kind, dessen Vater die Mutter im Kleinkindalter verlassen habe, zu dem kein Kontakt mehr bestehe und er unbekannten Aufenthalts sei, subjektiv auch als tot gelten könne. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr bei seiner Mutter leben und er müsse, so wie bisher, sein Leben als Straßenkind fristen. Er gehöre zur asylrelevanten besonders schutzbedürftigen sozialen Gruppe der Straßenkinder. Er habe mehrmals ausgesagt, dass er und seine Mutter keine Lebensgrundlage in Marokko gehabt haben würden und er gezwungen gewesen sei, sich als Kinderarbeiter zu verdingen. Rückgeführte marokkanische minderjährige Flüchtlinge würden in öffentlichen Einrichtungen untergebracht werden müssen, da eine Versorgung durch die Eltern nicht möglich sei. Die Situation in derartigen Einrichtungen sei jedoch unmenschlich.

Für den Nachweis der Identität sei nicht der volle Beweis erforderlich, sondern es genüge die Glaubhaftmachung. Er habe eine Geburtsurkunde aus der Heimat per Fax erhalten und diese vorgelegt. Das Original sei noch nicht eingetroffen. Die Behörde habe das Original nicht übersetzen lassen und würdige den Umstand, dass die Urkunde nicht im Original vorliege, zu seinem Nachteil. In Marokko sei es üblich, dass Urkunden und Dokumente zweisprachig ausgestellt würden. Selbst offizielle Dokumente seien nicht immer fehlerfrei. Er habe sein Geburtsjahr stets mit 1994 angegeben. Das Gutachten zur Altersfeststellung sei anzuzweifeln und entziehe sich einer nachprüfenden Kontrolle. Auch sei den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden.

Die Stellungnahme vom 02.11.2007 zur Lage von Marokko würden lediglich die vom BAA bereits zitierten Länderberichte zusammengefasst dargestellt haben und würden sohin keiner eigenen Quellennachweise bedürfen.

Mit der Ausweisung des Beschwerdeführers lasse sie ihn weiter in die Illegalität und Hoffnungslosigkeit abdriften und gefährde zusätzlich das Kindeswohl und es komme hinzu, dass Marokko keine Heimreisezertifikate ausstelle. Bei einer Abschiebung nach Marokko müsse mit einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK und der Verletzung der Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 gerechnet werden. Zudem würde in die durch Art. 8 EMRK geschützte Privatsphäre Beschwerdeführers eingegriffen werden.

Bei der Einvernahme am 16.10.2007 habe er zu Protokoll gegeben, dass er eine psychiatrische Behandlung begonnen habe. Der Grund für diese Behandlung sei gewesen, dass er gedanklich abwesend wirke, er dauernd auf der Straße unterwegs gewesen und mit Verletzungen wieder in die Betreuungseinrichtung zurückgekehrt sei. Er leide unter Depressionen und sei selbstmordgefährdet und er sei nicht in der Lage, seine eigenen Interessen wahrzunehmen. Der Befund der Kinder- und Jugendpsychiatrie Hinterbrühl sei der Berufung beigefügt. Zudem befinde er sich in einer Suchtberatung. Am 09.11.2007 habe er einen Selbstmordversuch unternommen. Er benötige einen hohen Betreuungsbedarf, welcher in seiner Heimat nicht gewährleistet sei. Die Berichte des BAA würden ebenfalls bestätigen, dass eine Behandlung in Marokko nicht möglich sei. Eine Ausweisung in den Heimatstaat sei menschenrechtswidrig.

Schließlich wurden die Anträge gestellt: 1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Asyl gewährt werde; in

eventu 3. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass subsidiärer Schutz gewährt werde und 4. die Ausweisung aufgehoben werde.

Aus dem beigefügten ambulanten Befund des Landesklinikums der Thermenregion, Standort Hinterbrühl, ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 11.10.2007 in Begleitung seiner Bezugsbetreuerin der Diakonie und eines Dolmetschers in der Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie eingefunden hatte und mit der Frage, ob eine psychische Erkrankung Ursache dafür sein könne, der Platz der Beschwerdeführer gedanklich abwesend wirke, sich für wichtige Themen nicht interessierte, dauernd unterwegs sei und mit unklaren Verletzungen zurückkehre, an den behandelnden Arzt herangetreten war. Der behandelnde Arzt stellte im ambulanten Befund zusammenfassend fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen völlig übermüdeten Jugendlichen handle, welcher aufgrund der Sprachbarriere mit massiven Sprachproblemen behaftet sei. Das Gedächtnis sei gut, er wirke depressiv, sei aber sicher nicht suizidal. Er habe Sozialkontakte, treibe sich mit anderen Jugendlichen auf der Straße herum, werde in Schlägereien verwickelt und konsumiere Drogen wie Marihuana. In der Sozialanamnese wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis vor kurzem bei seiner Mutter in Casablanca gelebt und er keine Schule besucht habe. Das Schreiben habe er erlernt. Üblicherweise sei er nachmittags aufgestanden, um mit seinen Freunden durch die Straßen zu ziehen. Weil sein Vater die Familie verlassen habe, hätten sich seine Freunde der über ihn lustig gemacht und weil seine Mutter als Bedienerin nicht genug Geld verdient habe, sei er nach Österreich geflüchtet, um hier zu arbeiten und seiner Mutter Geld nach Hause zu schicken. Er sei mit einem großen LKW vor vier Monaten illegal nach Österreich gekommen. Er habe hier bereits Freunde gefunden, mit denen er in XXXX und in Wien herum ziehe. Seitdem er in Österreich sei, rauche er jeden zweiten Tag Haschisch und habe bereits eine blaue Tablette (vermutlich Benzodiazepin) am Karlsplatz gekauft und eingenommen. Unlängst sei er in eine Schlägerei verwickelt gewesen, weil ihm jemand Geld gestohlen habe. Dabei habe er sich die rechte Hand verletzt. Für einen intravenösen Drogenkonsum gebe es aufgrund fehlender Einstichstellen im Unterarm derzeit keinen Hinweis. Es werde ein Drogenharntest empfohlen, um die Angaben (Cannabis, Benzodiazepine) zu überprüfen. Schließlich wurde dem Beschwerdeführer als Diagnose eine Anpassungsstörung, sowie eine engere depressive Reaktion (F 43.21) attestiert.

Dem Berufungsschriftsatz waren auch Bestätigungen von der Suchtberatung Baden angeschlossen, wonach der Beschwerdeführer an psychosozialen Beratungsgesprächen und an einer medizinischen Beratung teilgenommen habe (AS 367-423).

11. Laut Entlassungsbericht des Landes Klinikum XXXX, Standort XXXX, Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, befand sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21.12.2007 bis 25.12.2007 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) sowie einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit paranoid-wahnhaftem Zustandsbild, Raptus und Selbstmorddrohung (F 19.51) in stationärer Behandlung. Aus der Empfehlung des Entlassungsberichtes ergibt sich, dass eine Fortsetzung der bereits begonnenen therapeutischen Gespräche sowie eine regelmäßige Medikamenteneinnahme unter engmaschiger fachärztliche Kontrolle angeraten werde (AS 585-593).

12. Mit Schreiben vom 27.03.2008 teilte das BAA dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit, dass der Beschwerdeführer ohne Abmeldung aus der Betreuungsstelle der Diakonie für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verschwunden und sein jetziger Aufenthaltsort nicht bekannt sei (AS 677-679).

13. Mit Aktenvermerk Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.04.2008 wurde das Asylverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 AsylG eingestellt. Mit Aktenvermerk des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Asylgerichtshof vom 03.09.2008 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt und mit Aktenvermerk vom 14.01.2009 wieder eingestellt.

14. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.02.2009, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall und Abs. 2 und

Abs. 3 Suchtmittelgesetz sowie wegen (§15) §§ 127, 130 1. Fall StGB und wegen § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

15. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.04.2009, XXXXa, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall und

Abs. 3 (§ 15 StGB) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

16. Am 07.10.2009 wurde der Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien zum beabsichtigten Aufenthaltsverbot/Rückkehrverbot niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, dass er zuletzt im Sommer 2007 illegal und ohne Reisepass aus einem ihm unbekannten Land nach Österreich eingereist sei und er um Asyl angesucht habe. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten und er verfüge in Österreich weder über familiäre noch berufliche Bindungen. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Unterstützungen durch die Caritas bestritten. Er sei aufrecht gemeldet. Die Vornamen seiner Eltern würden Ibrahim und Fatima lauten, beide würden in Marokko leben. Seine Heimatsadresse in Marokko lautete Casablanca, Al Mazira Nr. 3. In Marokko habe er ein oder zwei Monate lang die Schule besucht. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln und im Falle der Abschiebung nach Marokko, habe er über die in seinem Asylantrag hinaus gemachten Angaben keine Probleme. Er befinde sich wegen des Verbrechens nach § 130 StGB in Untersuchungshaft und wisse nicht, wann die Hauptverhandlung durchgeführt werde (AS 935-937).

17. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall und

Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie wegen (§15) 127, 130 1. Fall StGB und wegen § 136 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

18. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.01.2010, XXXX, gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot erlassen.

19. Mit Schreiben 21.10.2010 teilte das Österreichische Konsulat

XXXX dem BAA mit, dass der Beschwerdeführer in Italien nach einem Diebstahl in einem Supermarkt festgenommen worden sei und ersuchte um Überprüfung der dort vom Beschwerdeführer vorgewiesenen gemäß § 51 AsylG ausgestellten österreichischen Aufenthaltsberechtigungskarte (AS 983-985).

20. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.03.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den § 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und zugleich wurde die zum Urteil XXXX bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe widerrufen.

21. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.04.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB und wegen § 241e Abs. 3 StGB sowie § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

22. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 09.07.2012 wurde das zwischenzeitlich wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren neuerlich eingestellt.

23. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.08.2012, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 1. Fall StGB sowie § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 Suchtmittmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

24. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt.

25. Am 25.04.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung von Dänemark nach Österreich rücküberstellt

26. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.

27. Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2014 wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.

28. Am 06.05.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt.

29. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 15.06.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1., 2. und 8 Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

30. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2015 wurde das Beschwerdeverfahren wieder fortgesetzt und diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 22.08.2015 zugestellt.

31. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer sowie dem als Rechtsnachfolger des BAA nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Schriftsatz vom 18.08.2015 Parteiengehör und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Das Parteiengehör wurde dem BFA am 19.08.2015, dem Beschwerdeführer am 19.08.2015 zugestellt. Weder das BFA noch der Beschwerdeführer brachten bis dato dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Vorlage.

32. Auf entsprechende Anfrage teilte der Anstaltsarzt der JA XXXX am 15.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass beim Beschwerdeführer "Sonstige akute Infektion an mehreren Lokalisationen der oberen Atemwege (J06.8); Gelenkschmerz: nicht näher bezeichnete Lokalisationen (M26.59); Tinea pedis (Fußpilz) (B35.3); psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom - gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F19.21); Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)" diagnostiziert und er dagegen mit Praxiten 50 mg und Seroquel 100 mg (beide Psychopharmaka) behandelt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten unterschiedlichen Identitäten. Die wahre Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokument nicht fest.

1.1.2. Er ist Staatsangehöriger von Marokko, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens.

1.1.3. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Marokko und es leben keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich volljährig, er ist ledig, hat keine Sorgepflichten und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt über kein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Bundesgebiet.

1.1.5. Der Beschwerdeführer weist aktuell folgende sieben Vormerkungen im Strafregister auf:

1.1.5.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.02.2009, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall und Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz sowie wegen (§15) §§ 127, 130 1. Fall StGB und wegen § 241e Abs. 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.1.5.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.04.2009, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall und

Abs. 3 (§ 15 StGB) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

1.1.5.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.11.2009, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall und

Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie wegen (§15) 127, 130 1. Fall StGB und wegen § 136 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

1.1.5.4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.03.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den § 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und zugleich wurde die zum Urteil XXXX bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe widerrufen.

1.1.5.5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.04.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 127, 130 1. Fall StGB und wegen § 241e Abs. 3 StGB sowie § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

1.1.5.6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.08.2012, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 15, 127, 129 Z 1 1. Fall StGB sowie § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 Suchtmittmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

1.1.5.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 15.06.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1., 2. und 8 Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.07.2015 in der JA XXXX in Strafhaft.

1.1.6. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.01.2010, Zl. XXXX, gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot erlassen.

1.1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Schule, Universität oder eine sonstige Bildungseinrichtung besucht bzw. Deutschkurse absolviert hat bzw. sonstige berücksichtigungswürdige Integrationsschritte, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation bzw. eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesetzt hat. Er ist auch nicht am Arbeitsmarkt integriert.

1.1.8. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Beim Beschwerdeführer wurden folgende Leiden diagnostiziert: Sonstige akute Infektion an mehreren Lokalisationen der oberen Atemwege (J06.8); Gelenkschmerz: nicht näher bezeichnete Lokalisationen (M26.59); Tinea pedis (Fußpilz) (B35.3); psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom - gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F19.21); Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1). Der Beschwerdeführer wird medikamentös mit Praxiten 50 mg und Seroquel 100 mg (beide Psychopharmaka) behandelt.

1.1.9. Der Beschwerdeführer reiste über eine unbekannte Route illegal in das Bundesgebiet ein und war - von den Zeiten in den Haftanstalten abgesehen - lediglich als Obdachloser im Bundesgebiet gemeldet.

1.1.10. Der Beschwerdeführer hat Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. In seiner Heimat war der Beschwerdeführer weder politisch noch religiös aktiv und er wird weder vom Militär noch von der Polizei oder einer sonstigen Behörde gesucht.

1.2. Zur Lage in Marokko (Stand Juli 2015):

Politische Lage

Marokko ist ein zentralistisch geprägter Staat, unterteilt in 16 Regionen, die ihrerseits in 61 Provinzen ("Wilayas") unterteilt sind (AA 7.2015a). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und Kundgebungen der marokkanischen "Bewegung 20. Februar" leitete der König 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 7.2015a). Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land: Erstmals wurde auf staatsrechtlicher Ebene ein Grundrechtskatalog eingeführt und der Primat eingegangener völkerrechtlicher Verpflichtungen vor dem innerstaatlichen Recht stipuliert. Diese Verfassung wurde durch Referendum (97 Prozent Zustimmung) angenommen, sodass Staats- und Regierungsform demokratisch legitimiert sind. Die Verfassung sieht selbst ein Verfahren zu ihrer Änderung vor; allerdings sind der Disposition des Verfassungsgesetzgebers neben dem islamischen Charakter des Staates und der monarchischen Staatsform insbesondere das demokratische Prinzip und der Grundrechts-Acquis entzogen. Die neue Verfassung belässt maßgebliche beim König exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte; er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Neu ist die Einführung einer regionalen Staatsebene mit demokratischen Institutionen und Selbstverwaltung, die allerdings erst im Detail zu konzipieren und umzusetzen ist. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2014).

Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König als weltlichem und geistigem Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed) (AA 7.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Der König hat den Vorsitz im Ministerrat. Er ist befugt, Minister zu entlassen, das Parlament aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen (USDOS 25.6.2015). Einige Schlüsselministerien sind in Marokko der Kontrolle des Parlamentes und des Premierministers entzogen. Folgende Ressorts werden als sogenannte "Souveränitätsministerien" (Ministères de Souveraineté) nach wie vor personell direkt vom König besetzt bzw. stehen unmittelbar unter seiner Kontrolle: Inneres; Äußeres; Verteidigung; Religiöse Angelegenheiten und Stiftungen (GIZ 6.2015a).

Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Die vier Regierungsparteien sind die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung ("Parti de la Justice et du Développement", PJD), die Nationale Versammlung der Unabhängigen ("Rassemblement National des Indépendants", RNI), die Volksbewegung ("Mouvement Populaire") und die Partei für Fortschritt und Sozialismus, PPS. Erst im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte. Die großen Oppositionsparteien sind seitdem die Istiqlal-("Unabhängigkeits-")Partei, die Partei Authentizität und Modernität (PAM), die sozialdemokratische Union Socialiste des Forces Populaires (USFP) und die Union Constitutionelle (Verfassungsunion, UC) (AA 7.2015a).

Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern:

Unterhaus (Chambre des Représentants, madschliss an-nuwwab)

Oberhaus (Chambre des conseillers, madschliss al mustascharin)

Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt (jüngste Wahl: 25.11.2011). Das Unterhaus besteht aus 395 Abgeordneten. Entsprechend einer gesetzlich festgelegten Quote sind mindestens 12% der Abgeordneten Frauen. Das aktive Wahlrecht gilt ab 18, das passive Wahlrecht ab 23 Jahren. Das Oberhaus besteht gemäß Artikel 63 der Verfassung vom 1.7.2011 aus mindestens 90 und maximal 120 Abgeordneten, die in indirekten Wahlen für einen Zeitraum von sechs Jahren bestimmt werden. Die Zusammensetzung des Oberhauses folgt einem komplexen Schema: Zwei Fünftel der Mitglieder werden von Wahlversammlungen gewählt, in denen Vertretern von Berufsverbänden, Unternehmerverbänden und Arbeitnehmervertretungen sitzen. Drei Fünftel der Mitglieder werden von Gremien gewählt, in denen Vertretern aus den 16 Regionen (17 Wilayas) sitzen (GIZ 6.2015a).

Das Parlament hat folgende Aufgaben: Verabschiedung von Gesetzen; Ratifizierung von Dekreten des Königs (Dahir) (GZ 6.2015a)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.7.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2015a): Marokko - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 13.7.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Sicherheitslage

Marokko ist im regionalen Kontext ein vergleichsweise politisch stabiles Land mit guter touristischer und sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 16.7.2015). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (das einzige in Nordafrika!), außer in den Grenzregionen zu Algerien und in der Westsahara zu erhöhter Aufmerksamkeit (FD 10.6.2015). Es gibt aber auch in Marokko Gefahrenelemente. So besteht ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können. Eine mögliche Gefahr von Anschlägen oder sonstigen Aktionen durch die bislang vor allem in Algerien terroristisch aktiven Al Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) auf marokkanischem Gebiet kann nicht ausgeschlossen werden. Es muss auch mit Einzeltätern gerechnet werden (AA 16.7.2015).

Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Allerdings konnte z.B. das spektakuläre Attentat auf des Innenstadt-Cafe "Arganá" in Marrakesch (April 2011) mit 17 Toten nicht verhindert werden. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Im vergangenen Jahrzehnt waren marokkanische Staatsbürger in terroristische Aktivitäten im Ausland verwickelt und Marokko war von Terroranschlägen im eigenen Land betroffen. Die Behörden scheinen besorgt, dass marokkanische Extremisten mit Erfahrung im Irak, Afghanistan, Syrien, oder Libyen oder nach ihren Aufenthalten in Westeuropa radikalisiert zurückkehren und Terroranschläge in Marokko durchführen bzw. Terrornetzwerke bilden (ÖB 9.2014).

Marokkanische Spezialkräfte haben am 24.3.2015 mehrere geplante Anschläge eines örtlichen Ablegers der Terrormiliz " Islamischer Staat" (IS) verhindert. In diesem Zusammenhang gab es laut Geheimdienst gemeinsame Zugriffe in mehreren Städten. Dabei seien insgesamt 13 Mitglieder der Terrorzelle festgenommen worden. Die Gruppe habe mehrere Entführungen in Marokko geplant. Es kämpfen gemäß Inlandsgeheimdienst mehr als 1.300 Marokkaner für den IS in Syrien und im Irak, darunter auch Frauen und Kinder (SO 24.3.2015). Zähle man Marokkaner aus europäischen Ländern hinzu, komme man auf

1. 500 bis 2.000 (SO 19.12.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (16.7.2015): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MarokkoSicherheit_node.html, Zugriff 13.7.2015

FD - France Diplomatie (10.6.2015): Afrique du Nord et Moyen-Orient - Conseils aux voyageurs,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/, Zugriff 16.7.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

SO - Spiegel Online (19.12.2014): Terrormiliz: Großteil der IS-Rekruten kommt offenbar aus Marokko, http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-rekrutiert-meiste-kaempfer-in-marokko-a-1009675.html, Zugriff 16.7.2015

SO - Spiegel Online (24.3.2015): Terrorismus: Marokko hebt IS-Zelle aus,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-marokko-hebt-terrorzelle-aus-a-1025299.html, Zugriff 16.7.2015

West-Sahara

Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario (DW 7.3.2013). Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW 7.3.2013; vgl. DRK 17.12.2014). Der Status des Territoriums und die Frage der Unabhängigkeit sind somit weiterhin ungeklärt (CIA 23.6.2015; vgl. VB 25.3.2014a); das Territorium wird von Marokko sowie der Frente Polisario beansprucht. Letztere bildete im Februar 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf, die von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt wird (CIA 23.6.2015). Der Status "ungeklärt" wird solange anhalten, bis eine Einigung im Rahmen der Verhandlungen unter Federführung der UN erzielt wird (VB 25.3.2014a). Auch junge Sahrauis fügen sich in das neue System: Sie wollen lieber ein friedliches Leben unter marokkanischer Herrschaft als einen Krieg für die Unabhängigkeit (DRK 17.12.2014).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (11.3.2014): The World Factbook - Western Sahara,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 4.4.2014

DRK - Deutschlandradio Kultur (17.12.2014): Der vergessene Aufstand der Sahrauis,

http://www.deutschlandradiokultur.de/westsahara-der-vergessene-aufstand-der-sahrauis.979.de.html?dram:article_id=306486, Zugriff 16.7.2015

DW - Deutsche Welle (7.3.2013): Westsahara: Ein Konflikt, der polarisiert,

http://www.dw.de/westsahara-ein-konflikt-der-polarisiert/a-16656796, Zugriff 13.11.2014

VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (25.3.2014a): Antwort des VB per E-Mail vom 22.11.2012, Aktualität bestätigt durch den VB per E-Mail am 25.3.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 25.6.2015; vgl. ÖB 9.2014) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 27.2.2104).

Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform wurde 2012 unter Vorsitz des Justizministers einberufen, die 2013 ein breitangelegtes Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. Eine methodische Schwäche ist darin zu ersehen, dass die Rechtsberufe in die Reformarbeiten nicht auf gleicher Augenhöhe eingebunden sind, was zu einem mitunter polemisch geführten Diskurs des federführenden Justizministers mit den Standesvertretern von Richterschaft, Rechtspflegern und Gerichtsbeamten und dem Barreau führt. Im Zentrum steht die richterliche Unabhängigkeit: Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2014).

Es gilt die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Dieses Recht wird vor allem bei Fällen mit Westsahara-Bezug nicht immer respektiert. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Verfassung sieht eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2014).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Sicherheitsbehörden

Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Die Justizpolizei untersteht ebenfalls in letzter Instanz dem König. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"). Die Streitkräfte einschließlich der Gendarmerie Royale verfügen über eigene Nachrichtenabteilungen (ÖB 9.2014).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist gemäß Verfassung unter Strafe gestellt. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen durch Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015; vgl. AA 28.11.2014), vor allem in Fällen mit Bezug zur Staatssicherheit (USDOS 25.6.2015). Gerichte akzeptieren weiterhin angeblich unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel (AI 25.2.2015). Nach Einschätzung der marokkanischen Menschenrechtsorganisation OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l'Homme") handelt es sich bei den bekannt gewordenen Fällen von Folter nicht um staatlich angeordnete und somit systematische Folter, sondern um Fehlverhalten einzelner Personen (AA 28.11.2014). Wenn auch eine systematische Anwendung von Folter und anderen erniedrigenden Behandlungsweise nicht anzunehmen ist, werden Folter und folterähnliche Methoden punktuell praktiziert. Diese Umstände werden von Menschenrechts-NGOs und von unabhängigen Beobachtern wiederholt angeprangert, wie insbesondere CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte), UN Sonderbeauftragter für Folter Juan Mendez, Arbeitsgruppe über willkürliche Verhaftungen, die frühere UN-HCHR Navi Pillay. Trotz wiederholter Ankündigungen hat Marokko das Fakultativprotokoll zur Antifolter-Konvention noch nicht ratifiziert. Justizminister Ramid hat jüngst die Staatsanwälte aufgerufen, Hinweisen und Anzeigen auf Folter rigoros nachzugehen, gleichzeitig aber auch auf den Verleumdungstatbestand hingewiesen, falls sich Anschuldigungen als haltlos erweisen (ÖB 9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014)

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - Kingdom of Morocco,

https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/morocco/report-morocco/, Zugriff 11.6.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Korruption

Das Gesetz sieht für behördliche Korruption Strafen vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Staatsbedienstete sind häufig in Korruptionsfälle verwickelt und gehen straffrei aus. Korruption stellt bei der Exekutive, inklusive der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem dar. Es gibt Berichte von Korruption im Bereich der Regierung und auch von deren Untersuchung aber mangelnder strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2014 wurde vom Ministerrat ein Gesetzesentwurf zur Einrichtung der Instance nationale de la probité et de la lutte contre la corruption (INPLC) angenommen, welche die Instance centrale de prévention de la corruption als für den Kampf gegen die Korruption zuständige Behörde ablösen soll. An der neuen Behörde wird kritisiert, dass sie nur beratende, untersuchende und sensibilisierende Funktionen ausüben soll. Des Weiteren ist die Anonymität der Beschwerdeführer nicht gewährleistet (EC 25.3.2015). Marokko belegt im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 den 80. von insgesamt 174 Plätzen (TI 2015).

Quellen:

EC - Commission Européenne (25.3.2015): Mise en œuvre de la Politique Européenne de Voisinage au Maroc Progrès réalisés en 2014 et actions à mettre en œuvre.

http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/maroc-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 16.7.2015

TI - Transparency International (2015): Corruptions Perceptions Index 2014, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 16.7.2015

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Alles, was den Themenbereich Westsahara betrifft, wird mit besonderem Argwohn betrachtet. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen (Organisation Marocaine des Droits Humains/OMDH und Association Marocaine des Droits Humains/AMDH) aber auch mit Vertretern der Dachorganisation im Bereich Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015).

Der NGO-Bereich/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft (ca. 90.000 Vereinigungen) dar, mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert und dessen Arbeit ergänzt oder diesem sogar voraneilt. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH und die AMDH. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 9.2014).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Ombudsmann

Menschenrechtsangelegenheiten werden durch den Nationalen Rat für Menschenrechte (CNDH), die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 25.6.2015).

Der CNDH wurde - nach den Pariser Kriterien - als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet (ÖB 9.2014; vgl. USDOS 25.6.2015) und ist in der Verfassung direkt verankert. Er wird von den meisten Menschenrechtsorganisationen und der breiten Öffentlichkeit als glaubwürdige und proaktive Regierungsorganisation zum Schutz der Menschenrechte gesehen und erstellt Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten. Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Eigene Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. 14.000 - ein Drittel - der an den CNDH gerichteten Beschwerden betreffen Justiz, Strafvollzug und behauptete Menschenrechtsverletzungen. Der CNDH legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung bis hin zur Intervention. Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2014).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Wehrdienst

Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31. August 2006 abgeschafft. Frauen haben Zugang zu allen Truppengattungen. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt, da sie einen Ausweg aus Armut, Analphabetismus und Arbeitslosigkeit bietet. Die marokkanischen Streitkräfte sind nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt. Allerdings befindet sich der Großteil der Armee dauerhaft und unverändert auf dem Gebiet der Westsahara (AA 28.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014)

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Desertion steht unter Strafe. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden. Ein Großteil aller Wehrstrafdelikte verjährt nach drei bzw. fünf Jahren (AA 28.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014)

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen; als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Allerdings sind caveats angebracht:

Die Verfassung selbst stellt den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes

In der Verfassung sind über 20 Verfassungsdurchführungsgesetze und weitere einfache Durchführungsgesetze vorgesehen, die erst zu geringem Teil existieren und bis Ende der laufenden Legislaturperiode (2016) erlassen werden müssen.

Die Fortgeltung des vorhandenen Rechtsbestandes, der mit der neuen Verfassungslage, v.a. in Bereichen wie Familien-, Medien- und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist (Juristen sprechen von einer Million zu novellierender Paragraphen) (ÖB 9.2014).

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die mangelnde Möglichkeit der Bürger, die konstitutionellen Vorgaben bezüglich der Regierungsform des Landes (Monarchie) zu ändern, Korruption auf allen Ebenen der Regierung und weitverbreitete Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipen durch die Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind die Anwendung von Folter v.a. während der Untersuchungshaft seitens der Sicherheitskräfte und schlechte Haftbedingungen. Die Regierung beschränkt die Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Religionsfreiheit (USDOS 25.6.2015).

Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze. Marokkanische NGOs behaupten, dass Strafverfahren oftmals nur als Deckmantel zur Verfolgung politisch Andersdenkender dienen (AA 28.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014)

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit garantiert, einige Gesetze schränken die Meinungsfreiheit, vor allem im Bereich der Presse und den sozialen Medien, ein. Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie, staatliche Institutionen, Staatsangestellte wie etwa militärische Führungskräfte und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität und den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 25.6.2015). Die unabhängige marokkanische Presse untersucht und kritisiert weiterhin Regierungsbeamte und Vorhaben der Regierung. Gehen Journalisten dabei zu weit, sind sie Verfolgung und Belästigung ausgesetzt. Die Pressegesetze enthalten Bestimmungen, die bei Verbreitung von Falschinformationen, die die öffentliche Ordnung gefährden, oder bei herabwürdigenden Äußerungen zu Gefängnisstrafen führen können (HRW 29.1.2015).

Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung:

die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2014).

Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind (ÖB 9.2014).

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Morocco/Western Sahara,

http://www.ecoi.net/local_link/295508/430540_de.html, Zugriff 17.7.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Diese Rechte sind jedoch gesetzlichen Einschränkungen unterworfen. Sie verwendet administrative Verzögerungen und andere Methoden, um ungewünschte friedliche Versammlungen zu unterbinden und wendet exzessive Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen. Die Regierung verbietet politische Oppositionsgruppen indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt (USDOS 25.6.2016). Die Behörden tolerieren zahlreiche Demonstrationen und Versammlungen, die politische Reform fordern oder dem Protest gegen Regierungsmaßnahmen dienen. Einige Versammlungen werden allerdings gewaltsam aufgelöst und Teilnehmer dabei angegriffen (HRW 29.1.2015).

Die von der islamisch-wertkonservativen PJD (Parti de la Justice et du Développement) dominierte Regierung agiert im Kontext der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen) nach einem law-and-order-Muster; ein diesbezüglicher Paradigmenwechsel aufgrund der neuen Verfassung in Haltung, Zugang und Kontrolle zu obrigkeitsstaatlichem Handeln ist nicht zu erkennen. Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten, wobei Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften rasch als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" interpretiert werden, um dann als Rechtfertigung für Festnahmen, Anzeigen und Verurteilungen herangezogen zu werden. Derartiges Vorgehen wird laufend kolportiert, wobei auf der Manifestantenseite zumeist die Bewegung des 20. Februar, arbeitslose Akademiker ("chômeurs diplomés"), islamistische Sympathisanten aber z.B. auch die Vereinigung der Berufsrichter stehen. Die Behörden legen das Versammlungsgesetz engherzig aus; es kommt laufend zu nichtgenehmigten Kundgebungen mit entsprechendem Eingreifen des Sicherheitsapparats. Neu ist jedoch, dass die Zivilgesellschaft die in der Verfassung zugestanden Rechte zunehmend einfordert und dabei rechtliche Argumente auf ihrer Seite weiß (ÖB 9.2014).

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Morocco/Western Sahara,

http://www.ecoi.net/local_link/295508/430540_de.html, Zugriff 17.7.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Opposition

Die Bewegung 20. Februar, die Auslöser bzw. Anführer der Protestbewegung im Jahr 2011 war, hat seit der Verfassungsreform und der Parlamentswahl an Bedeutung verloren. Die Organisation Al Adl Wal Ihsane (Gerechtigkeit und Wohlfahrt) stellt die wichtigste islamistische Massenbewegung im Land dar und ist somit der bedeutendste Gegenspieler der regierenden PJD im islamistischen Lager. Trotz Verbots 1990 wird sie von staatlicher Seite geduldet. Die Bewegung "Islah wa Tawhid" ("Reform und Einheit") ist die politische Heimat der Regierungspartei PJD, hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist gesellschaftspolitisch radikaler als die Partei. Es sind keine Bezüge zum Terrorismus bekannt. Daneben gibt es eine Vielzahl von kleineren gewaltbereiten islamistischen Gruppen, unter denen die "Salafija Jihadia" die prominenteste Stellung einnimmt. Dieser Gruppierung wird von offizieller Seite eine Vielzahl von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Bestrebungen vorgeworfen, unter anderem Tötungen von marokkanischen Staatsbediensteten sowie die Federführung bei den Terroranschlägen in Casablanca im Jahr 2003 (AA 28.11.2014).

Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen außerhalb des politischen Establishments und Freigeister. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen (ÖB 9.2014). Soweit die politische Opposition sich gewaltlos verhält und die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt, kann sie sich weitgehend frei betätigen. Festnahmen von gewaltlosen politischen Oppositionellen oder politisch motivierte Verfahren sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 28.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014)

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Marokko sind hart (HRW 29.1.2015) und besorgniserregend (EC 25.3.2015). Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Sie sind durch Überbelegung (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015; vgl. AI 25.2.2015), schlechte hygienische Zustände (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015) sowie mangelnde sanitäre Einrichtungen (AI 25.2.2015) und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015). Besuchsrechte durch Angehörige sind eingeschränkt (AI 25.2.2015). Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt rund 70.000, davon knapp die Hälfte Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die neue Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2014).

Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen nicht gewährt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

EC - Commission Européenne (25.3.2015): Mise en œuvre de la Politique Européenne de Voisinage au Maroc Progrès réalisés en 2014 et actions à mettre en œuvre.

http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/maroc-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 16.7.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Morocco/Western Sahara,

http://www.ecoi.net/local_link/295508/430540_de.html, Zugriff 17.7.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt (zum Beispiel gegen den Hauptattentäter des Anschlags von Marrakesch im April 2011), aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vgl. HRW 29.1.2015). Es gibt eine Koalition von Menschenrechtsorganisationen in Marokko, die sich für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt (AA 7.2015a).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.7.2015

HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Morocco/Western Sahara,

http://www.ecoi.net/local_link/295508/430540_de.html, Zugriff 17.7.2015

Religionsfreiheit

Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 28.7.2014).

Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 28.7.2014) Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch andere Religionen wie Christentum und Judentum. Für weitere Religionsgemeinschaften wie z. B. die Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt keine Bestrafung eines Angehörigen nicht geschützter Religionsgemeinschaften bekannt. Mit Strafe bewehrt sind allerdings - zumindest in der Praxis für Marokkaner - die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus. Religionsregeln wie das Verbot des Alkoholkonsums und die Fastenregeln des Ramadans werden nur auf Marokkaner angewandt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abfall vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 28.11.2014). Proselytismus ist nur zum Islam hin erlaubt und steht ansonsten unter Strafe (USDOS 28.7.2014).

Es gibt Berichte von gesellschaftlichen Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, vor allem gegenüber Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde. Juden leben unbehelligt im Land (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014)

USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/281952/412311_de.html, Zugriff 17.7.2015

Religiöse Gruppen

Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'is) machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus. Es gibt im Land etwa 5.000 katholische und protestantische Christen und 3.000-4.000 Juden (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

USDOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/281952/412311_de.html, Zugriff 17.7.2015

Ethnische Minderheiten

Diskriminierende Gesetzgebung gegenüber Minderheiten ist nicht ersichtlich (AA 28.11.2014). Wer sich den Berbern, die eine recht heterogene, auf drei Hauptstämme aufgegliederte Bevölkerungsgruppe darstellen, zugehörig fühlt, hängt vom familiären, geographischen und soziokulturellen Hintergrund ab. Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Immerhin reklamieren 40 Prozent (ÖB 9.2014) oder gar über 50 Prozent der Bevölkerung eine berberische Abstammung. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen (AA 28.11.2014). Die Sprache der Berber, Amazight, wurde durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtsspracheerhoben. Die gesetzliche Umsetzung steht noch aus (AA 28.11.2014). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem ist nur wenig dicht und führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d.h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB 9.2014).

Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft mag eine Diskriminierung auf Grund der berberischen Herkunft im Einzelfall vorkommen, ein generelles diskriminierendes Verhaltensmuster ist nicht erkennbar (ÖB 9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014)

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich ist innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit gewährleistet. Die Behörden respektieren dieses Recht üblicherweise, obwohl die Regierung Reisebewegungen in als militärisch heikel angesehenen Regionen, wie den entmilitarisierten Gebieten der Westsahara, einschränkt (USDOS 25.6.2015). Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Sie können Pässe erhalten und das Land verlassen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015) (mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen) (AA 28.11.2014). Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich (AA 28.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: September 2014)

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/306371/443646_de.html, Zugriff 13.7.2015

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Marokko ist sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara. Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere mit Spanien. Die Haltung der marokkanischen Behörden ist ambivalent: Einerseits scheinen die lokalen marokkanischen Behörden die vorbereitenden Aktivitäten der Schlepper kaum zu behindern, andererseits besteht eine effiziente und rigorose Bekämpfung von illegalem Grenzübertritt in Zusammenarbeit mit den spanischen Sicherheitskräften (ÖB 9.2014).

Die Zahl der illegal in Marokko Aufhältigen, überwiegend Afrikaner aus dem Sahel und der Sub-Sahara, wird auf ca. 30.000-40.000 geschätzt, darunter 1.200 (UNHCR) bis 2.000 (marokkanische Angaben) Syrer. Eine erhöhte Sensibilität der marokkanischen Behörden für das Thema hat Platz gegriffen, da Marokko nun auch zum Zielland für illegale Migration aus der Sub-Sahara wird. Parallel dazu treten in der Gesellschaft spürbare Ressentiments gegenüber Schwarzafrikanern ohne Aufenthaltsrecht auf, verbunden mit der Gefahr von deren wirtschaftlicher Ausbeutung. Hinsichtlich des administrativen und humanitären Umgangs mit dieser Personengruppe setzte Ende 2013 ein Umdenken in der marokkanische Asyl- und Migrationspolitik ein, nachdem ein Bericht des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) auf menschenunwürdige Zustände hingewiesen hatte. Die neue Politik verfolgt verschiedene Stoßrichtungen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2014).

König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Regierung und Zentralbank gehen 2014 von einer Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von rund 3 Prozent aus (AA 7.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 6.2015c).

Arbeitslosigkeit, vor allem unter jungen Leuten, Armut und Analphabetismus (besonders in ländlichen Gegenden) bleiben hoch (CRS 18.10.2013; vgl. ÖB 9.2014). Gemäß der Weltbank leben 8 Millionen Marokkaner oder einer von vier in "absoluter Armut oder sind von dieser bedroht". Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013). Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund 5 Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 6.2015c).

Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbau. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/ arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.500 Dirham (ca. 225 €). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur SV angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) bei 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara weniger (ÖB 9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko

AA - Auswärtiges Amt (7.2015b): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html, Zugriff 17.7.2015

CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 17.7.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (6.2015c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.7.2015

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In den Städten gibt es auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen anbieten. Die medizinischen Einrichtungen außerhalb der Städte sind eher einfach und altmodisch, die medizinische Versorgung ist jedoch grundsätzlich gut. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können (IOM 6.2014). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014).

Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden (IOM 6.2014).

Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.500 Dirham/225 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet (AA 28.11.2014).

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 28.11.2015).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten gestioniert. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2014).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen in der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED - System fällt noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Marokko

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

Behandlung nach Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des

Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass Asylanträge auch dazu dienen, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 28.11.2014).

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von der IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit der IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung (ÖB 9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage im Königreich Marokko

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2014): Asylländerbericht Marokko

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat:

1.3. 1 Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Marokko aufgrund einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hat bzw. im in seinem Heimatland eine asylrelevante Verfolgung drohte.

1.3.2. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

1.3.3. Festgestellt wird hingegen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus familiären und auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, um in Europa Arbeit zu finden und seine persönliche und wirtschaftliche Situation zu verbessern.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einholung von Auszügen aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister (EKIS) sowie Auskünften bei der JA- XXXX.

2.1.1. Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer sowie dem BFA am 18.08.2015 im Rahmen des Parteiengehöhrs - zusammen mit einem Fragenkatalog zu allfälligen Integrationspunkten des Beschwerdeführers in Österreich - übermittelt und ihm sowie der Behörde wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Weder vom BFA noch vom Beschwerdeführer wurde bis dato eine Stellungnahme dazu zur Vorlage gebracht.

2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den im Verwaltungsverfahren diesbezüglich vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen des BFA an, wonach dieser aufgrund der vom BFA aufgezeigten Unstimmigkeiten keine Beweiskraft zukommt.

2.1.3. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Verwaltungs- und Gerichtakten sowie aus den eingeholten Auszügen aus dem ZMR und IZR.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Auskunft des Anstaltsarztes der JA XXXX.

2.1.5. Die Feststellungen betreffend die wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

2.1.6. Die Feststellung betreffend das Rückkehrverbot geht aus einem Auszug des Integrierten Zentralen Fremdenregisters (IZR) hervor.

2.1.7. Dass sich der Beschwerdeführer seit 02.07.2015 durchgehend in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befindet, ergibt sich ebenso aus einem aktuellen ZMR-Auszug.

2.1.8. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Marokko in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung gegen seine Person nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sohin auch nicht glaubhaft machen können. Sowohl im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung, als auch im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer in der Substanz einheitlich vor, seine Heimat aus ausschließlich wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben bzw. vor der Armut geflohen zu sein.

Nur vollständigkeitshalber ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem Bundesasylamt ausdrücklich verneint hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist.

Im Ergebnis zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Marokko keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht.

2.3. Hinsichtlich des Reiseweges von Marokko nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführer, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführer aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle Verfolgungsgefahr wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre und es wurde dies zu keinem Zeitpunkt von ihm behauptet.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, nicht lebensbedrohlich erkrankte und zusätzlich über zumindest in Bezug auf seine Mutter über einen Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Marokko (zumindest zeitweise durch Gelegenheitsarbeiten, vgl. niederschriftliche Einvernahme vom 16.10.2007) ein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.

Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des

§ 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Marokko ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten physischen und psychischen Leiden (sonstige akute Infektion an mehreren Lokalisationen der oberen Atemwege [J06.8];

Gelenkschmerz: nicht näher bezeichnete Lokalisationen [M26.59[;

Tinea pedis [B35.3]; psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom - gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung [F19.21]; Posttraumatische Belastungsstörung [F43.1], wogegen er medikamentös mit Praxiten 50 mg und Seroquel 100 mg (beide Psychopharmaka) behandelt wird, ist anzumerken, dass den Feststellungen zu entnehmen ist, dass in Marokko die Behandlung von chronischen und psychiatrischen bzw. psychischen Erkrankungen gegeben ist. Es ist folglich daher der Schluss zulässig, dass die psychiatrischen Krankheitszustände des Beschwerdeführers in Marokko erkannt werden können, dies schon aufgrund der Existenz psychiatrischer Fachkliniken. Ferner ist der Schluss zulässig, dass häufige Medikamente, die dem Beschwerdeführer in Österreich verschrieben sind, auch in Marokko verschreibbar sind, oder jedenfalls wirkungsgleiche. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es in diesem Zusammenhang wesentlich darauf an, dass diese Medikamente, beziehungsweise dass eine medizinische Behandlungsmöglichkeit gegeben ist, und nicht auf Fragen wie die Kosten der Behandlung oder allfällige bürokratische Schwierigkeiten. Doch selbst wenn man diese in die Überlegungen mit einbezieht, kann zu Gunsten des Beschwerdeführers keine Unzumutbarkeit der Rückkehr erblickt werden, zumal er über ein familiäre Bezugsnetz in Form seiner Mutter verfügt, welches ihm den Umgang mit heimatstaatlichen Behörden erleichtern kann, dazu kommt, dass es in Marokko eben eine medizinische Versorgung mit einer Sozialversicherung gibt und daher jedenfalls nicht zu befürchten ist, dass dem Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsbürger jegliche Behandlung verweigert werden würde. Der Umstand, dass sich die Behandlung in Österreich letztlich auf eine primär medikamentöse beschränkt, erleichtert natürlich auch die Prognose der Weiterbehandelbarkeit in Marokko. Zudem ist noch zentral zu bemerken, dass die existentielle Qualität der Erkrankungen des Beschwerdeführers, respektive eine außergewöhnliche Schwere eben nicht im Verfahren hervorgekommen ist, wozu auf die vergleichbare Entscheidung des EGMR vom 06.02.2001 im Fall Bensaid gegen das Vereinigte Königreich (Rs 44599/98) zu verweisen ist. Es wurde auch seitens des Beschwerdeführers nie ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihm in Marokko medizinische Behandlung nicht zukäme.

Zusammenfassend folgt, dass die Krankheitszustände des Beschwerdeführers nicht so außergewöhnlich oder komplex sind, dass deren allfälligerweise notwendige Behandlung in Marokko nicht gewährleistet wäre. Hinzu kommt, dass die Krankheitssymptome nicht die Schwelle einer Existenzbedrohung iSd Art 3 EMRK überschreiten.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status

des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor.

Die lange Verfahrensdauer und der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers von über acht Jahren im Bundesgebiet werden dadurch relativiert, dass er sich mehrmals dem Verfahren entzogen und in andere EU-Länder begeben hat. Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich sieben Mal strafrechtlich verurteilt worden ist, wodurch er im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeben, zumal der Beschwerdeführer sich derzeit in Strafhaft befindet.

Somit konnten insgesamt keine außergewöhnlichen Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt werden. Im Gegensatz dazu lebt die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in Marokko, dort hat sich der Beschwerdeführer auch den ganz überwiegenden Teil seines Lebens aufgehalten. Zusammengefasst kann daher nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der VwGH hat sich in seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

"Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben.

Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs.1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt."

Angesichts des Umstandes, dass der maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert bestreitet, ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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