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G308 2113834-1•BVwG G308 2113834-1
G308 2113834-1Bundesverwaltungsgericht16.10.2015
Anrechnung, Ehe, Einkommen, Notstandshilfe, Rückforderung
G308 2113834-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice XXXX vom 12.08.2015,Zl. AMS XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 38, 33 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF in Verbindung mit §§ 2 und 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) BGBl. Nr. 352/1973 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, kurz BF) bezog aufgrund ihres Antrages auf Zuerkennung von Notstandshilfe in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form der Notstandshilfe.
Die Festsetzung der Höhe dieser erfolgte unter Beachtung der Erklärung des Nettoeinkommens des Ehegatten der BF und wurde die BF sowie deren Ehegatte auf die Notwendigkeit der Vorlage des Einkommensteuerbescheides binnen 14 Tagen ab Erhalt zur endgültigen Berechnung der zustehenden Notstandshilfebeträge hingewiesen.
2. Laut am XXXX erstellten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013,Zl. XXXX, hat der Ehegatte der BF, Herr XXXX, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 14.201.,27 und aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 5.509,96 erzielt und liege sohin ein steuerpflichtiges Einkommen von EUR 17.849,59 sowie eine Steuerpflicht von EUR 2006,10 vor.
3. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.07.2015, VN: XXXX, wurde der BF gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde die BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2.643,62 verpflichtet, da die BF, unter Zugrundelegung des nunmehr vorliegenden Einkommenssteuerbescheides 2013 des Ehegatten der BF, die Notstandshilfe in den angeführten Zeiträumen in der im Spruch angeführten Höhe zu Unrecht bezogen habe.
4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die BF am 07.07.2015 mittels E-Mail das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, dass es einer schriftlichen Darlegung der erfolgten Berechnung der belangten Behörde bedürfe. Mit ergänzendem Schreiben vom 13.07.2015, führte die BF nach erfolgtem Verbesserungsauftrag aus, dass bei der Nachbemessung weder die SVA Beiträge noch die anteiligen Leasingraten von EUR 920,- für das Firmenauto des Ehegatten der BF berücksichtigt worden seien.
5. Im Verfahren über die Beschwerde bezüglich des Bescheides vom 02.07.2015 erließ die belangte Behörde am 12.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ AMS XXXX, mit der die Beschwerde vom 07.07.2015 abgewiesen wurde.
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass, da nunmehr der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid 2013 (St. Nr. 518/4595) des Ehegatten der BF vom XXXX vorliege, die endgültige Berechnung der Notstandshilfe vorzunehmen gewesen sei. Bei der Ermittlung der zustehenden Notstandshilfe seien jene Beträge abzuziehen (anzurechnen) die der Ehepartner/Lebensgefährte von Gesetzes wegen der BF zuwenden könne und sei sohin von einem anrechenbaren Einkommen des Ehegatten der BF von EUR 15.843, 59 d.h. monatlich EUR 1.320, 30 laut Einkommenssteuerbescheid 2013 auszugehen.
Eine Erhöhung der angeführten Freibeträge könne in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. erfolgen, wobei ein Grundsatz der Richtlinie des Arbeitsmarktgesetzes zur Freigrenzenerhöhung nach § 36 Abs. 5 AlVG laute, dass das Ausmaß der Freigrenzenerhöhung die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO um maximal 50 % übersteigen dürfe.
Die BF habe monatliche Rückzahlungsverpflichtungen für Wohnraumschaffung von EUR 83,28 geltend gemacht, welche zur Hälfte, d. h. im Umfang von EUR 41, 64 zur Freigrenzenerhöhung herangezogen werden könne.
Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO habe die Freigrenze pro Monat EUR 529,- bzw. ab 01. 07. 2013 EUR 609,- für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) betragen, weshalb in Bezug auf den Ehegatten der BF ein anrechenbares Einkommen in Höhe EUR 1.320, 30 vorliege, welches nach Beachtung allfälliger Freibetragsgrenzen - unter Darlegung der auf die einzelnen Notstandshilfebezugszeiträume der BF eingehenden Rechengänge - ergebe, dass die Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 2.068,86 zurückzufordern sei.
Zum Beschwerdevorbringen der BF wurde festgehalten, dass Sozialversicherungsbeiträge keinesfalls für eine Freigrenzenerhöhung herangezogen werden könnten und die Leasingraten für ein Firmenfahrzeug des Ehegatten nach Vorlage der Bestätigung der XXXX (eingelangt am 17. 09. 2013 beim AMS XXXX) bereits zu einer Einkommensminderung des Gatten im Juni 2013 geführt habe. Eine weitere Berücksichtigung sei mangels entsprechender Nachweise nicht möglich.
Nach ständiger Rechtsprechung sei die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Leistungsbezuges an den Spruch des Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen diene (vgl. Etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002,
Zl. 2002/08/0014).
Da die BF in den angeführten Zeiträumen insgesamt EUR 3.269,62 bezogen habe, sich nachträglich jedoch herausgestellt habe, dass dieser nur EUR 625,93 gebührt hätten, sei die BF zur Zurückzahlung des Differenzbetrages in Höhe EUR 2.643,62 zu verpflichten gewesen.
6. Die BF stellte fristgerecht am 19.08.2015 einen Vorlageantrag.
7. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 08.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und lebte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit ihrem Ehegatten, XXXX, im gemeinsamen Haushalt.
Die BF bezog in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX Notstandhilfe in der Gesamthöhe von EUR 3.269,62.
Laut Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2013, vom XXXX, hat der Ehegatte der BF Einkünfte aus durchgehendem Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 14.201,27 und aus durchgehender selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.509.96 erzielt, woraus sich ein steuerpflichtiges Einkommen von EUR 17.849,59 sowie eine Steuerverpflichtung von EUR 2.006,- ergeben.
Die BF hat monatliche Rückzahlungsverpflichtungen für Wohnraumschaffung in der Höhe EUR 83,28 vor der belangten Behörde geltend gemacht.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Der gemeinsame Haushalt der BF und ihres Ehegatten ergibt sich aus einem bezughabenden Auszug des zentralen Melderegisters (ZMR) und wurde dieser von der BF im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellungen hinsichtlich der Gesamthöhe des Bezuges von Notstandshilfe durch die BF, der jeweiligen Bezugszeiträumen sowie der geltend gemachten Rückzahlungsverpflichtungen für Wohnraumschaffung beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen im Akt einliegenden Aufzeichnungen der belangten Behörde.
Die Feststellungen bezüglich der Einkommenshöhe im Jahr 2013 aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit des Ehegatten der BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013, Zl. XXXX, des Finanzamtes XXXX, vom XXXX, sowie der vorliegenden bezughabenden Steuererklärungen des Ehegatten der BF für das besagte Jahr und ergibt sich die Durchgängigkeit der Erwerbstätigkeit des Ehegatten der BF im Jahr 2013 aufgrund der im Akt einliegenden Einkommenserklärungen dieses im Jahre 2013 sowie der nicht erfolgten Inabredestellung dieses Umstandes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter
angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.
Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach
§ 36a AlVG vorzugehen. Gemäß Abs. 5 Z 1 leg. cit. ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundessgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Unterlagennachzuweisen.
Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 430 (Stand 2012: 515,00) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.
§ 36 Abs. 5 AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG führen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695)
Der mit "Einkommen" betitelte § 36a AlVG lautet wie folgt:
"(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."
3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid des Ehegatten der BF für das Jahr 2013, der gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unselbständiger Arbeit in Höhe von gesamt EUR 17.849,59 im Jahr 2013 erzielt wurden.
Für die Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Einkommens des Ehegatten der BF ist gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens heranzuziehen, im gegenständlichen Fall ein Zwölftel von EUR 15.843,59 (Einkommen abzüglich der Einkommensteuer in Höhe EUR 2.006,-), somit EUR 1320,30.
Die konkrete Berechnung der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe unter Berücksichtigung der gesetzlich höchst möglichen Freigrenzen sowie der geltend gemachten Kreditleistungen für Wohnraumschaffung beim Partnereinkommen wurde seitens des erkennenden Gerichtes überprüft und für in Ordnung befunden.
Hinsichtlich des Vorbringens der BF, wonach Sozialversicherungsbeiträge und die Auto-Leasingraten in Bezug auf ihren Ehegatten rechtswidriger Weise keinen Eingang in die Berechnung der belangten Behörde gefunden hätten, ist zu entgegnen, dass sich das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der BF gemäß § 36a AlVG im Sinne des Einkommensteuergesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 EStG) unter allfälliger Hinzurechnung bestimmter Größen (vgl. § 36a Abs. 3 AlVG) bemisst und das AMS gemäß der Judikatur des VwGH bei der Bemessung an den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes gebunden ist. (vgl. VwGH 15.11.2000, 96/08/0183; 03.10.2002, 97/08/0602, 23.10.2002, 2002/08/0052; 25.05.2005, 2004/08/0105; 20.09.2006, 2005/08/0081; 19.12.2007, 2006/08/0345) Darüber hinaus begründen Sozialversicherungsbeiträge gemäß der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 352/1973 idgF, keinen Freibetragserhöhungstatbestand iSd § 36 Abs. 5 AlVG und ist gegenständlich, aufgrund der laut Steuererklärung des Ehegatten der BF bereits erfolgten, im Steuerbescheid 2013 Niederschlag gefundenen, Geltendmachung von Leasingraten im Zuge einkommensmindernder betrieblicher Ausgaben, eine neuerliche Berücksichtigung dieser schon allein deshalb nicht denkbar, würde die zweimalige Berücksichtigung sonst zu einer, den Notstandshilfebezug beeinflussender, Verfälschung der tatsächlichen Einkommenssituation des Ehegatten der BF führen.
Angesichts des oben Ausgeführten sowie mangels dargelegten Nachweises darüber hinausgehender unbeachtet gebliebener Sachverhalte, konnte der Berechnung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden und erweist sich die Beschwerde aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war diese daher abzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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