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W201 2003640-3•BVwG W201 2003640-3
W201 2003640-3Bundesverwaltungsgericht15.10.2015
Beitragsgrundlagen, Pflichtversicherung, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger, Zurückweisung
W201 2003640-3/4E
I.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, vom 18.09.2014, beschlossen:
Die Anträge, 1.) auf "Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses" sowie 2.) auf "Rückerstattung des zunächst unbestrittenen Beitragsguthabens im Ausmaß von EUR 16.605,97, dies abzüglich bereits geleisteter EUR 971,45, sohin zur Zahlung an den BF in Höhe von EUR 15.634,52 zuzüglich Verzugszinsen ab dem 11.08.2014 binnen angemessener Frist bei sonstiger Exekution", werden als unzulässig zurückgewiesen.
II.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Wien, vom 18.09.2014, zu Recht erkannt:
Das über Spruchpunkt I hinausgehende Begehren wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
III.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. 1 Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hat auf Antrag des BF vom 26.06.2013 mit Bescheid vom 14.10.2013 im Spruchpunkt 1) festgestellt, dass der Beschwerdeführer (BF), XXXX, vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlag, im Spruchpunkt 2) erfolgte die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG und im Spruchpunkt 3) die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß §§ 27, 27a und 27d GSVG.
1. 2 Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.10.2013 Einspruch an den Landeshauptmann von Wien sowie eine Beschwerdeergänzung am 28.03.2014 an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag, der Beschwerde stattzugeben, die Differenz der zu Unrecht vorgeschriebenen Beiträge rückzuerstatten und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. 3 Mit Beschluss vom 30.06.2014, W174 2003640-1/7E, wurde der Bescheid der SVA vom 14.10.2013 gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und an die belangte Behörde zur Ergänzung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
1.4. Am 18.09.2014 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem wie oben (unter Punkt 1.1) die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2010, die monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 25 GSVG sowie die monatlichen Beiträge gemäß §§ 27, 27a und 27d GSVG festgestellt werden. Nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Anführung der Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde rechtlich aus, der BF sei als Inhaber von Gewerbeberechtigungen im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.01.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen. Eine Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG bestehe nicht, da die Einkünfte in den Jahren 2005 und 2006 die normierte Grenze übersteigen würden. Ab dem Jahr 2007 (unabhängig von der Höhe der Einkünfte) sei eine Ausnahme nach der zitierten Bestimmung nicht (mehr) möglich, da nunmehr durch den Bestand der Pflichtversicherung in den Jahren 2005 und 2006 innerhalb der letzten 60 Kalendermonate mehr als 12 Kalendermonate Pflichtversicherung vorlägen. Die in der Beschwerde vom 25.10.2013 angeführten Versicherungsgrenzen würden jedoch nur im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG eine Ausnahme bedingen und kämen daher gegenständlich nicht zum Tragen, da der BF gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung unterliege.
Aufgrund des nunmehrigen Vorbringens, dass die freiwillige Selbstversicherung an Stelle der Pflichtversicherung trete und eine rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht erforderlich bzw. gegen den Willen des Versicherten sei, werde darauf hingewiesen, dass eine derartige Ausnahmebestimmung nach dem GSVG gesetzlich nicht vorgesehen sei. Vielmehr sei durch den Bestand der Pflichtversicherung nach dem GSVG die Anspruchsvoraussetzung für eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG rückwirkend weggefallen und diese daher auch durch den zuständigen KV-Träger rückwirkend storniert worden sei.
Es sei daher die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2010 gemäß § 2 Abs 1 Ziffer 1 GSVG festzustellen.
Zu den Spruchpunkten 2 und 3 führte die belangte Behörde aus, die im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünfte resultierten alleine aus der bis zum 27.01.2010 ausgeübten Tätigkeit. Somit seien diese Einkünfte durch die Monate der Erwerbstätigkeit, die der Pflichtversicherung unterlegen seien, nämlich durch 1 zu dividieren.
Gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG müssten sämtliche im betreffenden Beitragsjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG, auch wenn wie gegenständlich Vorjahre betreffend, hinzugerechnet werden. Die vorgeschriebenen Beiträge seien im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, was bedeute, dass sämtliche dh die Summe der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit zu dividieren sei und den im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünften hinzuzurechnen sei. Diese Vorgangsweise sei darin begründet, dass diese Beiträge im Regelfall als Betriebsausgabe auch die im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte vermindert hätten.
Bei der bisherigen Berechnung der Beitragsgrundlagen seien die Sozialversicherungsbeiträge der Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG hinzugerechnet worden. Aufgrund der neuerlichen rechtlichen Prüfung sei jedoch festzustellen, dass diese nicht hinzuzurechnen seien, da sie keine Betriebsausgabe darstellten. Somit ergebe sich eine Gutschrift in der Höhe von € 971,45, welche bereits zur Anweisung gebracht worden sei.
Sodann stellt die belangte Behörde die Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge pro Jahr dar.
Bezüglich des Vorbringens, dass in der Entscheidung des BVwG die monatlichen Beitragsgrundlagen mit anderen Werten festgestellt worden seien wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellungen die Beitragsgrundlagen der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG betreffen und keine rechtliche Beurteilung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Höhe der Beitragsgrundlagen oder Beiträge nach dem GSVG erfolgt sei.
1. 5 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15.10.2014 in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die belangte Behörde verweise in der Mitteilung [sic] vom 18.09.2014 darauf, dass eine Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses "allfällig", d.h. auf alle Fälle, zu erfolgen habe. Weiters, dass sich hieraus nach Auffassung der belangten Behörde ein anderer Betrag ergebe. Als Adressat und Empfänger dieses Schriftstückes beantrage der BF hiermit die Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses.
Aufgrund des formellen Abschlusses des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, W 174 2003640-1/7E, stelle das von der belangten Behörde übermittelte Schriftstück lediglich eine Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer als Privatperson dar. Zudem sei der Bescheid unzulässig und zumindest hinsichtlich einer beidseitigen Rechtswirkung auch unwirksam.
Die Inhalte des (nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidrig erstellten) Bescheides vom 18.09.2014 stimmten mit den Inhalten des Bescheides vom 14.10.2013 weitestgehend überein. Weiters sei der Bescheid auch in Ermangelung einer Rechtswirksamkeit unzulässig. Der Sozialversicherungsanstalt sei mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2014 prinzipiell die Möglichkeit zur Ausstellung eines Bescheides eingeräumt, dies bedeute jedoch nicht, dass ein solcher Bescheid auch rechtswirksam erstellt werden könne. Diese Entscheidung stelle jedenfalls verfahrenstechnisch den Abschluss des zuvor erfolgten Instanzenzuges dar, der durch Fristablauf für eine außerordentliche Revision eingetretenen Rechtssicherheit könnten keine subsidiären Rechtsfolgen entgegenstehen.
Im § 1 GSVG werde der Geltungsbereich zweifelsfrei festgelegt und liege eine solche Selbstständigkeit im vorliegenden Fall, vor allem zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides, nicht vor. Für das Erlangen der Rechtswirksamkeit - unter Anführung einer Entscheidung des OGH - seien jedoch die Voraussetzungen im Erklärungszeitpunkt maßgeblich. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit sei für einen rechtswirksamen Bescheid gemäß § 194 GSVG zwingende Voraussetzung. Die belangte Behörde führe auch § 410 ASVG an, daraus lasse sich jedoch keine Grundlage zur Bescheiderstellung ableiten. In § 23 ff ASVG seien die Versicherungsträger namentlich angeführt, die SVA sei jedoch nicht mit angeführt. Somit sei auch nach ASVG-Normen keine rechtswirksame Ausstellung des neuen Bescheides gegeben. Mangels einer rechtmäßigen Grundlage fehle es schlicht an der Voraussetzung einer "selbstständigen Erwerbstätigkeit", eine beidseitige Rechtsbindung des Bescheides werde daher seitens des Beschwerdeführers bestritten. Auch nehme der am 18.09.2014 ausgestellte Bescheid keinen Bezug darauf, dass dieser nun an die Stelle des ursprünglichen Bescheides trete. Zu bejahen sei lediglich, dass das Bundesverwaltungsgericht die Erstellung eines neuen Bescheides prinzipiell einräume. Unbeachtet bleibe hier jedoch der Umstand, ob ein solcher auch rechtswirksam erstellt werden könne. Für Privatpersonen - wie derzeit der Status quo des Beschwerdeführers - sei eine solche Anwendung des GSVG jedoch schon dem Grunde nach und darüber hinaus aufgrund des bereits abgeschlossenen Instanzenzuges abzulehnen.
Im Zuge des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2014 sei unter Punkt 2.1 auf die Höhe der Beitragsgrundlagen hingewiesen worden, diese Feststellung sei als unstrittig zu erachten. Die Beitragsgrundlagen für die genannten Zeiträume seien demnach zur Kenntnis zu nehmen. Denkbar sei demnach aus Sicht des Beschwerdeführers, dass die Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung (zum Beispiel niederösterreichische Gebietskrankenkasse: € 2733,79) im Zuge einer Rückabwicklung zu berücksichtigen seien.
Aus vorgenannten Gründen habe der BF bereits am 16.07.2014 die Rückzahlung der bezahlten Beiträge begehrt. Erst mit 28.07.2014 sei sodann seitens der belangten Behörde eine Rückzahlung dahingehend begründet worden, dass das Verfahren "vor dem BVwG nicht rechtskräftig abgeschlossen" sei und die SVA dem Antrag somit nicht stattgeben könne. Ausdrücklich festgehalten werde jedoch, dass das im Antrag angeführte "Beitragsguthaben" seiner Höhe nach (€ 16.605,97) zu diesem Zeitpunkt nicht bestritten worden sei. Spätestens seit 11.08.2014, dem ersten Tag nach Ablauf der sechswöchigen Frist für die außerordentliche Revision, seien dem BF die bezahlten Beiträge zu erstatten. Dies in Ermangelung eines beidseitig rechtswirksamen, ja sogar in Ermangelung überhaupt eines Bescheides. Hiervon ausgenommen sei allerdings eine Zahlung in der Höhe von € 971,45, allerdings sei der Hinweis der SVA, die Beitragsgrundlagen für die Jahre 2005-2008 hätten sich reduziert, schlicht unzutreffend und werde eine solche Höhe als Beitragsguthaben bestritten. Vielmehr sei zutreffend, dass der Bescheid vom 14.10.2013 längst aufgehoben gewesen sei und die SVA noch überhaupt keinen wie auch immer gearteten Bescheid ausgestellt habe.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass ursprünglich die Freigrenzen und Ausnahmen für neue Selbstständige, Kleinunternehmerregelung und Versicherungsgrenze 1 hätte Anwendung finden müssen. Die belangte Behörde habe zu keinem Zeitpunkt rechtskonform begründet, wieso diese nicht zur Anwendung kämen. Auf die Gleichbehandlung von Personenunternehmern unterschiedlicher Berufsgruppen sei seitens des BF hingewiesen worden.
Die Feststellung, dass der BF einer Pflichtversicherung unterliege sei unzutreffend und auch die Höhe der Beitragsgrundlagen, welche höher sind als die in der BVwG-Entscheidung vom 30.06.2014 angeführt, werde bestritten. Jährliche Divisionen in den Berechnungen, welche sich auf einen einzelnen Erwerbsmonat beziehen würden, seien auch weiterhin für den BF nicht nachvollziehbar. Sämtliche Berechnungen orientierten sich offenbar auch weiterhin nicht oder zumindest nicht vollständig an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es werde beantragt, einer Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses stattzugeben und der SVA aufzutragen, dem BF das unbestrittene Beitragskontoguthaben in der Höhe von €
16. 605,97, abzüglich der bereits geleisteten € 971,45, somit €
15. 634,52 zuzüglich Verzugszinsen zurück zu erstatten. Weiters werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht feststelle, dass der von der SVA am 18.09.2014 erlassene Bescheid unzulässig und rechtswidrig erstellt worden sei. Ergänzend werde die Feststellung begehrt, dass das Urteil vom 30.06.2014 bereits rechtskräftig sei. In eventu werde beantragt, die Höhe der Beiträge für Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre 2005-2010 sowie den Rückzahlungsanspruch in seiner tatsächlichen Höhe festzustellen.
1. 6 Mit der Aktenvorlage erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 27.10.2014 und brachte in dieser vor, obwohl die Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde eingebracht worden sei, sei sie als rechtzeitig zu betrachten, da die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2014 zur Post gegeben und am 22.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 30.06.2014 den Bescheid vom 14.10.2013 gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes und auch unter Wahrung des Parteiengehörs sei der Bescheid vom 18.09.2014 ergangen. Nicht verständlich und unzutreffend seien daher die Einwendungen des BF, dass ein weiterer Bescheid nicht möglich sei.
Dass ein Bescheid darüber hinaus nur aktiv Versicherten gegenüber erlassen werden könne, sei ebenso nicht nachvollziehbar und lasse sich aus § 1 GSVG jedenfalls nicht ableiten. Ein derartiger Rückschluss sei auch nicht aus § 194 GSVG, welcher betreffend Verfahren unter anderem die Anwendbarkeit des § 410 ASVG (generelle Anwendbarkeit des 7. Teiles des ASVG) auch im Bereich des GSVG normiere, ableitbar. Dies würde auch jedem Rechtsstaatsprinzip widersprechen, da dies bedeuten würde, dass nach Beendigung der Pflichtversicherung keine Möglichkeit mehr bestehen würde, allfällige Beitragsrückstände einzufordern oder die Feststellung, dass keine Pflichtversicherung vorliege, im Instanzenzug überprüfbar zu machen. Die Erlassung des angefochtenen Bescheides sei daher zu Recht erfolgt.
Zu den anderen Ausführungen in der Beschwerde werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Ergänzend werde auf die Judikatur des VwGH zu den verschiedenen Anknüpfungspunkten der Versicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG und § 2 Abs 1 Z 4 GSVG verwiesen.
Eine Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses und eine Rückzahlung eines daraus resultierenden Beitragsguthabens sei jedenfalls nicht möglich. Gegenständliches Verwaltungsverfahren bilde eine Vorfrage für eine allenfalls anderweitige Beurteilung.
I.7 Mit einer Eingabe vom 27.05.2015 reichte der BF eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen das Begehren wiederholt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen.
Ergänzend brachte der BF vor, die Nichtberücksichtigung von Mindestsicherungsbeiträgen und die Ungleichbehandlung von Unternehmern widerspreche jeglicher Verfassungskonformität. Die belangte Behörde habe eine Umsetzung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verweigert. Im angefochtenen Bescheid fehle es nach wie vor an einer inhaltlich qualifizierten Begründung. Gerade die wesentlichen Fragen, zum Beispiel betreffend Kleinunternehmerregelung oder Gleichbehandlung der Einzelunternehmer seien schlicht übergangen, dies sei jedoch nicht alleiniger Grund für die Aufhebung des Bescheides vom 14.10.2013 gewesen. Die Begründung sei nur in einem Punkt, nämlich in dem Umstand dass ASVG-Hinzurechnungsbeträge weggefallen und korrigiert worden.
Die Vorschreibung der SVA-Beiträge erfolge einseitig und ohne Einbeziehung von Angaben des jeweiligen Einzelunternehmers bzw. -unternehmerin. Eine Abrechnung oder Aufstellung über die letztendliche Verwendung der jeweiligen Beiträge erfolge nicht. Dem nicht genug, beziehe sich die SVA bei der Bemessung der SVA-Beiträge stets auf das Vorjahresergebnis des jeweiligen Unternehmers. Hierdurch entstehe ein akutes Konkursrisiko. Solche praktischen Schwierigkeiten könnten vom Gesetzgeber durch eine Abschaffung der Mindestbeitragsgrundlage leicht behoben werden, insbesondere da die grundsätzliche Möglichkeit zur freiwilligen Selbstversicherung längst geschaffen sei. Stattdessen erfolge die zwangsweise Bindung an die Beitragsgrundlage - wenn man als Unternehmer bei der SVA versichert sei, so sei eine freiwillige Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse nicht mehr möglich. Wird nun die selbständige Tätigkeit schlussendlich sogar aufgegeben, so sei für weitere 3 Jahre eine freiwillige Selbstversicherung bei der Gebietskrankenkasse aus nicht nachvollziehbaren Gründen ebenfalls nicht möglich. Der BF habe gegen diese und andere Punkte bereits zumindest zum Teil erfolgreich Beschwerde geführt. Das BVwG hat durch die Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2013 zutreffend entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Festgestellter Sachverhalt:
Der BF meldete am 27.04.2004 ein Gewerbe lautend auf "Finanzdienstleistungsassistent" an. Dieses Gewerbe wurde am 18.07.2006 zurückgelegt.
Am 11.05.2004 beantragte der BF eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG. Da die Voraussetzungen hierfür zu diesem Zeitpunkt vorlagen, wurde der BF ab dem 27.04.2004 vorläufig aus der Pflichtversicherung ausgenommen.
Am 12.10.2005 wurde ein weiteres Gewerbe angemeldet - lautend auf "Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen...". Am 27.01.2010 wurde die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet und am 07.12.2010 zurückgelegt. Die Pflichtversicherung endete daher am 31.01.2010.
Durch den Datenaustausch wurde der SVA am 24.10.2007 der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2005 übermittelt, welcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 17.062,08 aufwies.
Mit Schreiben vom 25.10.2007 wurde der BF davon benachrichtigt, dass die Ausnahme aus der Pflichtversicherung aufgrund der Höhe der Einkünfte im Jahr 2005 rückwirkend wegfalle.
Mit Schreiben vom 20.03.2008 informierte der BF die SVA, dass er gegen den Einkommensteuerbescheid bereits Einspruch erhoben habe und eine Rückerstattung der Beiträge verlange. Am 27.03.2008 teilte die SVA dem BF mit, dass eine Rückerstattung erst nach Einlangen des berichtigten Bescheides erfolgen könne und die Einkünfte höchstens EUR 3.881,52 betragen dürften.
Am 01.12.2009 langte bei der SVA der berichtigte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 02.10.2009 ein und weist dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 9.693,88 auf.
Der an die SVA am 01.12.2009 übermittelte Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2006 vom 02.10.2009 weist Einkünfte in der Höhe von EUR 6.158,40 auf. Aufgrund dessen ist auch für das Jahr 2006 die Ausnahme aus der Pflichtversicherung weggefallen und wurde diese auch ab dem Jahr 2007 nicht mehr gewährt, da durch die rückwirkende Einbeziehung in den Jahren 2005 und 2006 in den letzten 60 Monaten mehr als 12 Monate einer GSVG-Pflichtversicherung vorliegen.
Im Schreiben der NöGKK vom 05.08.2010 wurde der BF benachrichtigt, dass die bestehende Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG mit dem 01.06.2007 storniert werden musste, da der BF in die Pflichtversicherung in der KV nach dem GSVG einbezogen wurde (dies im Zeitraum vom 01.06.2007 bis zum 30.04.2009). Die einbezahlten Beiträge wurden an die SVA überwiesen.
Die im Akt einliegenden Einkommensteuerbescheide weisen folgende Einkünfte auf:
für das Jahr 2007 (vom 02.10.2009, übermittelt an die SVA am 01.12.2009) EUR 6.012,92,
für das Jahr 2008 (vom 02.10.2009, übermittelt an die SVA am 01.12.2009) EUR 22.254,05,
für das Jahr 2009 (vom 05.10.2010, übermittelt an die SVA am 02.12.2010) EUR 1.721,46 und
für das Jahr 2010 (vom 20.04.2012, übermittelt an die SVA am 19.06.2012) EUR 3.080,21 auf.
Folgende monatlichen Beiträge nach dem GSVG wurden dem BF in Summe vorgeschrieben:
Im Jahr 2005 und 2006: keine
Im Jahr 2007: EUR 3.284,40 (vorgeschriebene Beiträge GSVG 1-12/2005)
Im Jahr 2008: keine
Im Jahr 2009: Beitragsgutschrift EUR 1105,20 [1-12/2005 (PV EUR 92,10 x 12)]
Im Jahr 2010: Beiträge für 1-12/2006 = EUR 1.713,24
Beiträge für 1-12/2007 = EUR 2.657,04
Beiträge für 1-12/2008 = EUR 5.515,80
Beiträge für 1-12/2009 = EUR 2.289,48
Beiträge für 1/2010 = EUR 231,04
Summe: 12.406,60
3. 1 Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 414 Abs 1 ASVG kann unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 194 Abs 5 GSVG besagt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe gelten, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Verfahren liegt Einzelrichter-Zuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß den §§ 194 GSVG iVm 410 Abs 1 erster Satz ASVG ist die SVA - sofern ihr Bescheidrecht nicht ausgeschlossen ist, was hier nicht der Fall ist - berechtigt, in Verwaltungssachen (zu denen die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zählen) die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen.
Der vom BF gestellte Antrag auf "Rückzahlung eines Beitragsguthabens" der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleisteten Beiträge vom 16.07.2014 stellt sich inhaltlich als Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge im Sinne des § 41 GSVG dar. Gegenstand des über diesen Antrag durchzuführenden Verwaltungsverfahrens ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer für den strittigen Zeitraum Beiträge "zu Ungebühr" - wie die Gesetzesformulierung lautet - entrichtet hat. Das durch den Antrag des BF eingeleitete Verwaltungsverfahren ist bei der belangten Behörde derzeit anhängig. Das gegenständliche Verfahren bildet eine Vorfrage für die Entscheidung, ob der BF Beiträge zu Ungebühr entrichtet hat (Vgl VwGH 90/08/0070 ua.) und sich daraus ein Anspruch auf Rückerstattung ableiten lässt.
Der Antrag des BF auf Rückforderung der von ihm seiner Meinung nach zu Unrecht entrichteten Beiträge war zurückzuweisen, da derzeit dazu noch keine Entscheidung der SVA vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung in dieser Frage in erster Instanz unzuständig ist. Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung betreffend die Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses unzuständig, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
3.3. 1 Zur Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2 legt fest: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 4: Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 5: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Der § 28 VwGVG regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte. Im Absatz 1 wird festgehalten, dass, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat. Mit Erkenntnis wird das Verfahren durch Entscheidung in der Rechtssache (materiell/meritorisch) erledigt. Gemäß Absatz 2 hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG für eine Entscheidung in der Sache selbst durch das Verwaltungsgericht nicht vor, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (Absatz 3; VwGH Ra 2014/07/0077, Ra 2014/08/0005, Ro 2014/03/0063 ua). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in diesem Fall in Beschlussform. Das Gericht entscheidet foglich nicht meritorisch (in der Sache selbst), sondern kassatorisch (es behebt die Entscheidung der Vorinstanz und entscheidet nicht in der Sache). Durch die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides wird nicht in der Sache abgesprochen, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen. Dadurch wird die Angelegenheit wieder in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung zurückversetzt - durch den Beschluss gemäß § 28 Abs 3 VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befand, der angefochtene Bescheid gehört durch die Aufhebung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (Vgl Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Wien 2007, § 66 Rz 9 ff)
Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 VwGVG ist von der Aufhebung eines Bescheides gemäß § 28 Abs 5 VwGVG zu unterscheiden: Bei dieser Aufhebung handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Wien 2013, § 28 VwGVG, 147 ff).
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der SVA vom 14.10.2013 durch einen Beschluss (nicht mit Urteil, wie der BF vermeint) des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2014 gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die SVA zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat also nicht in der Sache entschieden, sondern verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung - mit dem Auftrag, weitere Ermittlungen anzustellen - an die SVA. Diese war somit nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet, über die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Sie hat also mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2014 rechtmäßig und rechtswirksam über die vorliegende Rechtssache entschieden.
3.3. 2 Ermächtigung des § 194 GSVG zur Anwendung der ASVG-Bestimmungen:
§ 194 GSVG (idaF BGBl. I Nr. 2/2015) mit der Überschrift "Verfahren" bestimmt:
Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
1. zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des § 360 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesondere in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den §§ 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben;
2. die §§ 361, 362 Abs 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei
a. an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;
b. an Stelle der im § 361 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß § 85 Abs 2 lit b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß § 98a zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß § 77 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;
3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt;
4. dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist;
5. § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Das GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens vor den Versicherungsträgern explizit auf die Bestimmungen des ASVG. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und bedarf keiner Interpretation. Das (unsubstanziierte) Vorbringen des Beschwerdeführers, die SVA sei gemäß § 194 iVm 410 ASVG nicht zur Bescheiderlassung ermächtigt, geht somit ins Leere, da es jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
3.3. 3 Selbständige Tätigkeit in der Vergangenheit:
§ 1 GSVG besagt:
Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, der sonstigen im Inland selbständig erwerbstätigen Personen, soweit sie nicht auf Grund dieser Erwerbstätigkeit nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.
§ 2 Abs 1 GSVG lautet wie folgt:
Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung ( § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze ( § 4 Abs 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Gruppe der "alten" Selbstständigen (§ 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG) besteht aus jenen Personen, die schon vor dem Jahr 1998 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlagen. Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist die Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Auf Umsatz und Einkommen kommt es nicht an. In den meisten Fällen wird die Mitgliedschaft durch den Erwerb einer Gewerbeberechtigung begründet. Konkret werden die
• Wirtschaftskammermitglieder,
• (persönlich haftende) Gesellschafter von kammerzugehörigen Offenen Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) und
• geschäftsführende Gesellschafter von kammerzugehörigen GmbH, die auf Grund der Beteiligungshöhe nicht als Dienstnehmer gem § 4 Abs 2 nach dem ASVG versichert sind, unterschieden.
"Neue" Selbstständige (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) sind Personen, die ohne Mitglied einer Wirtschaftskammer zu sein, Erwerbseinkünfte iSd §§ 22 bzw 23 EStG 1988 beziehen und auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach dem ASVG, B-KUVG, BSVG, FSVG oder NVG pflichtversichert sind. Dem GSVG unterliegen sie dann, wenn ihre Einkünfte die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsgrenzen übersteigen.
Daraus wird ersichtlich, dass die Pflichtversicherung der "alten" Selbständigen, dh auch der Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG (wie der Beschwerdeführer), an objektive Kriterien (Erlangung der jeweiligen Berechtigung) gebunden ist. Die Pflichtversicherung wird ex-lege durch die Erlangung der Berechtigung ausgelöst (vgl VwGH 2012/08/0025, 2007/08/0137, 2006/08/0039 ua).
Genau so "formal" wie die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG entsteht, muss sie auch beendet werden, unabhängig davon, ob das Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird. Die Beendigung der Pflichtversicherung ist (auch) einzig und allein an formale Tatbestände geknüpft - wenn die Gewerbeberechtigung erloschen (entzogen, zurückgelegt) wurde.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 bzw Abs 3 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bzw in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten (Kammermitgliedern) mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; (...).
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- sowie Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs 1 genannten Pflichtversicherten mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
Der BF bestreitet nicht, dass er am 27.04.2004 sowie am 12.10.2005 Gewerbe angemeldet und mit 18.07.2006 sowie 07.12.2010 wieder zurückgelegt hat. Mit Erlangung der die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung (somit 27.04.2004, verfahrensgegenständlich ist der Zeitraum ab dem 01.01.2005) erfüllte der BF daher den Tatbestand der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG. Damit unterlag er bis zum Ruhen seiner Gewerbeberechtigung am 27.01.2010 (und anschließendem Erlöschen) bis zum Ende dieses Kalendermonates der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG.
Somit erfüllte der BF in dem im Spruchpunkt 1) des bekämpften Bescheides genannten Zeitraum den gesetzlichen Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und war deshalb auch in die Pflichtversicherung einzubeziehen.
Das Recht auf Feststellung der Pflichtversicherung verjährt nicht (vgl VwGH 2008/08/0152, 2001/08/0053, 2012/08/0263 ua), das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen 3 bzw. 5 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (vgl § 40 GSVG; bezüglich Fälligkeit der Beiträge bei einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vgl § 35 Abs 2 GSVG, VwGH Ra 2014/08/0024 ua). Eine Verjährung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingewendet und konnte diese auch nicht eintreten, da bereits im Jahr 2007 verjährungshemmende Maßnahmen seitens der SVA gesetzt wurden (siehe das Schreiben der SVA an den BF bezüglich Wegfall der Ausnahme aus der Pflichtversicherung vom 25.10.2007).
Das Vorbringen des BF, er könne als (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) unselbstständige bzw. Privatperson keiner Versicherungspflicht gemäß dem GSVG unterliegen, erweist sich aufgrund der auf formale Kriterien abstellenden Konstruktion des Gesetzes daher als nicht zutreffend.
3.3. 4 Ausnahmen von der Pflichtversicherung:
Da der BF zu keinem Zeitpunkt ein neuer Selbständiger gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG war (vgl die Ausführungen unter Punkt 3.3.3), kommen auch die Versicherungsgrenzen gemäß § 4 Abs 1 Z 5 GSVG nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Die Ausnahme aus der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG (Kleinunternehmerregelung) ist an das Modell der geringfügig Beschäftigten im ASVG angelehnt und kann für Einzelunternehmer, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind (Personen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG), auf Antrag ermöglicht werden. Voraussetzung für die Ausnahme ist zum einen, dass im Antrag glaubhaft gemacht wird, dass der Umsatz und die Einkünfte unter einer bestimmten Grenze liegen: Die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten dürfen die Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz (UStG) und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit dürfen jährlich das 12 fache des Betrages nach § 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG nicht übersteigen. Neben dem Unterschreiten der Umsatz- und Einkünftegrenzen muss alternativ eine der weiteren in der Ziffer 7 angeführten Voraussetzungen vorliegen, unter anderem, dass der Antragsteller in den letzten 60 Monaten vor der Antragstellung nicht länger als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Betroffene die Einkünfte- oder Umsatzgrenze doch überschritten hat, wird der Wegfall der Ausnahme im Nachhinein und die Pflichtversicherung rückwirkend festgestellt (Vgl. VwGH 2010/08/0073; Rosenmayr-Koshideh in Sonntag-GSVG2 (2013), § 4 Rz 11 ff).
Dem BF wurde ursprünglich auf Antrag eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung bewilligt - der am 01.12.2009 korrigierte Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2005 (ursprünglich eingelangt am 24.10.2007) sowie der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2006 wiesen jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der in § 4 Abs 1 Z 7 iVm § 25 Abs 4 Z 2 lit b GSVG festgelegten Grenze auf. Somit war "der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen" (§ 4 Abs 1 Z 7, zweiter Satz GSVG). Der Grund für den Wegfall der Ausnahme im Jahr 2007 war sodann - unabhängig von der Höhe der Einkünfte - das Nichtvorliegen der zusätzlichen Voraussetzung des § 4 Abs 1 Z 7 lit a: Durch den rückwirkenden Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung für die Jahre 2005 und 2006 (somit rückwirkende Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung in der Kranken-und Pensionsversicherung nach dem GSVG) war der BF im Jahre 2007 innerhalb der letzten 60 Kalendermonate mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert. Damit war ab dem Jahr 2007 keine Ausnahme mehr aus der Pflichtversicherung möglich.
3.3. 5 Zu der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge (Spruchpunkte 2) und 3) des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 25 GSVG Absatz 1 sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gemäß Absatz 2 ist die Beitragsgrundlage der gemäß Abs 1 ermittelte Betrag,
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 gelten;
Gemäß Absatz 3 ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten hat.
Im Spruchpunkt 2) des bekämpften Bescheides wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen, im Spruchpunkt 3) die monatlichen Beiträge im jeweiligen Versicherungszweig durch die SVA festgestellt. In der Begründung legt die SVA die Beitragsgrundlagen und die Berechnung der Beiträge detailliert und nachvollziehbar dar, indem sie die Höhe der Einkünfte und einen Betrag als Hinzurechnung addiert und diese Summe durch 12 (der Anzahl der Kalendermonate in welchen Einkünfte erzielt wurden) dividiert: Hierzu stellt die SVA nachvollziehbar die Einkünfte sowie die Hinzurechnungsbeiträge in den einzelnen Jahren dar und rechnet vor, aus welchem Beitragszeitraum sich die jeweilige Beitragsvorschreibung ergibt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (siehe Seite 3) verwiesen.
Im Kalenderjahr 2010 liegt beim BF nur ein Monat Erwerbstätigkeit vor, da die Gewerbeberechtigung mit Ende Jänner gelöscht wurde. Da gemäß § 25 Abs 1 GSVG "die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte" als Beitragsgrundlage heranzuziehen sind und im Jahr 2010 nur ein Monat Erwerbstätigkeit vorlag, waren die im Einkommensteuerbescheid 2010 ausgewiesenen Einkünfte als Beitragsgrundlage für diesen einen Monat heranzuziehen.
Bezüglich des Vorbringens hinsichtlich der Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 25 Abs 2 Z 2, erster Satz GSVG ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die im und nicht für das Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen sind (vgl VwGH 2009/08/0006, 95/08/0303, 99/08/0152 ua). Dadurch kann es im Einzelfall zu außertourlichen Belastungen kommen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn aufgrund einer annähernd gleichzeitigen Übermittlung von Einkommensteuerbescheiden aus vergangenen Jahren (§ 229a GSVG) in einem Kalenderjahr eine Beitragsnachbelastung für mehrere Jahre erfolgt. Nach Ansicht des VwGH gleichen sich solche Inkongruenzen über einen längeren Zeitraum jedoch aus und wird diese Regelung von den Höchstgerichten auch nicht als verfassungswidrig erachtet (vgl VwGH 2010/08/0032). Für die Hinzurechnung unerheblich sind auch die in einem Kalenderjahr tatsächlich entrichteten Beiträge. (Vgl Pflug in Sonntag-GSVG2 (2013), § 25 Rz 13 ff.)
Im Übrigen hat der BF die Feststellungen der belangten Behörde bezüglich der Höhe der Einkünfte, die vorgeschriebenen Beiträge, die Beitragsgrundlagen sowie die monatlichen Beiträge nicht bestritten.
Die Behauptung des BF, das Bundesverwaltungsgericht habe "im Zeitpunkt der Urteilsverkündung explizit auf die Beitragshöhen Bezug genommen", ist aus dem Kontext gerissen ist Punkt 2.1.5. der Feststellungen auf Seite 6 des BESCHLUSSES des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2014 auch mit dem einleitenden Satz zu lesen. Daraus geht klar hervor, dass die hier angeführten Beitragsgrundlagen nur die Selbstversicherung des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NöGKK) betreffen. Im Übrigen wurden die Beiträge, welche an die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) abgeführt wurden, dem BF wieder gutgebucht und die Beiträge, welche an die NöGKK abgeführt wurden, an die belangte Behörde überwiesen und seien diese auch an die Beitragsschuld angerechnet worden: Der BF bestritt die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme der SVA vom 11.11.2013, die durch das BVwG am 24.03.2014 im Rahmen des Parteiengehörs dem BF übermittelt wurden, auch nicht.
Hinsichtlich des Beitragsguthabens in der Höhe von € 971,45 wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 7 und 8 verwiesen, wonach gemäß dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 30.06.2014 die SVA nochmals die rechtlichen Voraussetzungen der Zurechnung der Beiträge zur Selbstversicherung nach dem ASVG überprüfte und feststellte, dass diese - im Gegensatz zum ursprünglichen Bescheid vom 14.10.2013 - nicht den Einkünften hinzugerechnet werden. Daraus ergab sich das Guthaben in der oben angeführten Höhe. Aus welchem Grund der BF dies in seiner Beschwerde bestreitet, die Nichtzurechnung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung nach dem ASVG aber in seiner Stellungnahme vom 11.09.2014 an die SVA, Seite 6, unter Punkt 2, verlangt (und die Gutschrift mit der Anmerkung "erfolgt" zur Kenntnis nimmt), ist nicht nachvollziehbar.
3.3. 6 Das System der Pflichtversicherung:
Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung.
Die Pflichtversicherung eröffnet auch nicht den Freiraum, einen Versicherungsvertrag bzw einen Versicherungsträger seiner Wahl zu bestimmen. Sie knüpft an das Eintreten bestimmter Sachverhalte exakte Rechtsfolgen. Die Art der Versicherung, der Versicherer/Versicherungsträger sind genau durch Gesetz festgelegt, eine Disposition ist den beteiligten Personen dabei weitgehend entzogen. Beiträge und Leistungen sind im Gesetz festgelegt, die Beitragsäquivalenz findet sich nur näherungsweise. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind - im Gegensatz zu Versicherungen auf Basis eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages. Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will (Vgl Pöltner in Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Kap 1.5).
In diesem Sinne kann sich der Beschwerdeführer nicht aussuchen, ob er als Selbstständiger einer Krankenversicherung im GSVG unterliegt oder eine freiwillige Krankenversicherung im ASVG abschließt noch den dazu gehörigen Versicherungsträger. All dies regelt das Gesetz und ist einer Privatautonomie entzogen. Aus diesem Grund kann eine freiwillige Versicherung eine Pflichtversicherung niemals "ersetzen", denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes und zwar auch rückwirkend. Folglich ist bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtversicherung eine bestehende freiwillige Versicherung rückabzuwickeln und bei Eintritt einer ex-lege-Pflichtversicherung die freiwillige Versicherung aufzulösen (zum Verhältnis vgl VwGH 2001/08/0051).
3.3. 7 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche im vorliegenden Fall auch nicht für erforderlich:
Der Sachverhalt selbst ist unstrittig, strittig ist lediglich dessen rechtliche Beurteilung.
Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten:
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1").
Außergewöhnliche Umstände wurden vom EGMR beispielsweise bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche dann angenommen, wenn solche Umstände vorliegen, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29).
Es ist vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK ferner maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art 6 Abs 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt. (Vgl VfGH U466/11.)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor - der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Grundprinzipien und das System des Sozialversicherungsrechtes in Österreich. Diese sind jedoch nicht in Frage zu stellen, zumal ohne Gesetzesänderung eine andere Beurteilung nicht möglich ist und das Solidaritätsprinzip, der daraus resultierende Mangel an Beitragsäquivalenz und Einfluss des Einzelnen auf das Versicherungsverhältnis bereits mehrfach als verfassungsmäßig und dem österreichischen System immanent bestätigt wurden. Das vorliegende Erkenntnis weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung ab.
Im Übrigen trifft das Gesetz bezüglich des Bestehens eines Versicherungsverhältnisses gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG klare Regelungen, welche keiner Auslegung bedürfen.
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