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W195 2110947-1•BVwG W195 2110947-1
W195 2110947-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2015
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Unzuständigkeit, Zurückweisung
W195 2110947-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Eingabe des Herrn XXXX vom XXXX beschlossen:
A)
Die Eingabe wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Einschreiter wandte sich mit Schriftsatz vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht. Das schriftliche Anbringen wurde mit "Eingabe während der offenen Frist wegen der bestehenden und nicht entschiedenen Rechtsverletzungen im Notwegeverfahren sowie der entstandenen Kosten im Verfahren BG XXXX " tituliert und wurde darin begründend unter anderem angeführt, dass durch die einseitige Zurückziehung keine gesetzeskonforme Aufschließung zu Stande gekommen sei. Der Einschreiter legte seinem Schriftsatz ein umfangreiches Aktenkonvolut bei.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin dem Einschreiter mittels Verfügung vom XXXX , die Eingabe zur Verbesserung der bestehenden Beschwerdemängel zurückgestellt und setzte ihn über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG in Kenntnis. Dem Einschreiter wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zur Mängelbehebung gewährt.
3. Nachdem der Einschreiter zunächst mit Schriftsatz vom XXXX um Fristerstreckung zur Abgabe seiner Stellungnahme ersucht hatte, langte am XXXX ein mit "Klage Bundesverwaltungsgericht" bezeichnetes Schreiben des Einschreiters samt der neuerlichen Vorlage des bereits eingebrachten Aktenkonvolutes ein. Darin berief er sich zusammengefasst darauf, dass es wegen der fehlenden befahrbaren Aufschließung in seiner Kleingartenanlage bereits XXXX Gerichtsverfahren gegeben habe und schilderte anschließend die aus seiner Sicht wichtigen Fakten in den angesprochenen Verfahren. Schließlich begehrte der Einschreiter zum einen, das Bundesverwaltungsgericht möge im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX über die Kostenentscheidung samt dem ausständigen Bescheid "urteilen". Zum anderen forderte der Einschreiter die Herstellung einer befahrbaren Aufschließung für die Kleingartenanlage, die Rückabwicklung der Grundzusammenlegungen in der XXXX der Stadt XXXX , eine Umwandlung in eine Privateinlage der Stadt XXXX sowie eine Rückwidmung in Bauland Wohngebiet Bauklasse II auf Kosten der Stadt
XXXX . Weiters forderte der Einschreiter, dass die "Vorschriftsverletzungen" und "Gesetzesverletzungen" der Behörden insbesondere gegen das Kleingartengesetz und die Bauordnung in Zukunft unterbleiben bzw. untersagt werden müssten. In diesem Zusammenhang begehrte der Einschreiter, das Bundesverwaltungsgericht möge "die 20 m Einschränkung durch die XXXX . Bauordnung § 134 Abs. 3 bei Aufschließungsproblemen wegen einer fehlenden Parteistellung prüfen bzw. gezielt aufheben. Außerdem solle zuerst eine Eigentumsübertragung und erst dann die Einverleibung sowie die Einbeziehung bzw. Abschreibung durchgeführt werden.
4. In weiterer Folge übermittelte der Einschreiter dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX einen Schriftsatz, in dem er einen "Einspruch wegen der zu niedrigen Kostenentscheidung innerhalb der offenen Frist gegen den Bescheid BG XXXX " erhob. Bei der Kostenentscheidung seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einige Kostenteile "vergessen" bzw. zu niedrig angesetzt worden.
5. Am XXXX langte ein weiterer "Nachtrag zur Klage Bundesverwaltungsgericht" im Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem die Klage vom 14.9.2015 ergänzt bzw. präzisiert wurde. Konkret erfolgten Ausführungen zur Schadloshaltung infolge Begleichung von Zinsen, Kostentragung von Telefonleitungen sowie geforderte Kostenübernahmen durch die Stadt XXXX ; weitere Punkte betrafen Grundstückszugänge, Vermerke im Grundbuch und Widmungsfragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind nicht zuständig, über Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe - unter anderem Säumnisbeschwerden -, die gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte bzw. aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein ordentliches Gericht erhoben werden, zu erkennen.
Es ergibt sich somit bereits aus den entsprechenden verfassungsgesetzlichen Vorgaben eindeutig, dass eine Entscheidung des Bezirksgerichtes Hernals keinesfalls vor einem Verwaltungsgericht bekämpft werden kann. Auch eine Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes betreffend "einen noch ausständigen Bescheid" des Bezirksgerichtes XXXX bzw. in Grundbuchsangelegenheiten ist ausgeschlossen.
Im Falle eines konkreten Beschwerdeverfahrens nach dem Kleingartengesetz bzw. der Bauordnung für XXXX - das sich anhand der Eingaben jedoch nicht verifizieren lässt - wäre das Landesverwaltungsgericht XXXX nach den Bestimmungen der österreichischen Bundesverfassung zur Entscheidung berufen.
Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe ist daher zurückzuweisen.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall entfallen, da die vorliegende Entscheidung einzig eine Rechtsfrage beinhaltet und aus einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen (B-VG) Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. Es liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. etwa OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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