W142 2108859-1•BVwG W142 2108859-1
W142 2108859-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2015
Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung, Fristversäumung,<br/>Unzuständigkeit
W 142 2108859-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Poppenberger und Herr Koskarti als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 26.05.2015 in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX, geb. 30.06.1973, vertreten durch Dr. Peter PHILIPP, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 12.05.2015, XXXX, wegen Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen zu Recht erkannt:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 12.05.2015, XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 11.09.2014 stellte XXXX (in der Folge Beschwerdeführer, BF) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die XXXX beabsichtige, ihn als Bauspengler mit einer Bruttoentlohnung von €
2. 200,-- monatlich zuzüglich Zulagen laut betrieblicher Übung oder Kollektivvertrag im Ausmaß von 40 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb unbefristet zu beschäftigen. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete "planen und zuschneiden von Blechkonstruktionen". Weiters legte er dem Antrag ein Kurszeugnis Deutsch Niveau A1 vom 30.03.2013, ein Zertifikat Start Deutsch 2 vom 02.08.2013, eine beglaubigte Übersetzung der Bestätigung über die Tätigkeit als Bauspengler in der XXXX von 08.01.2002 bis 15.10.2011, eine beglaubigte Übersetzung seines Arbeitsbuches, eine beglaubigte Übersetzung seines Studentenausweises, eine beglaubigte Übersetzung seines Diploms Autospengler im Maschinenbau, beglaubigte Übersetzungen seiner Zeugnisse der Schule für Bauwesen "Belgrad" im Zeitraum 2002 bis 2005, den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 17.03.2014 zur Zahl XXXX, mit dem seine Berufsausbildung der einer österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Spengler gemäß § 27a Berufsausbildungsgesetz gleichgehalten wurde, sowie eine beglaubigte Übersetzung seines Staatsbürgernachweises und seiner Heiratsurkunde vor.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 28.01.2015,
XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a iV mit § 13 AuslBG abgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 06.02.2015.
3. Die mit Schreiben vom 03.03.2015 fristgerecht dagegen erhobene Beschwerde wurde der Behörde am 04.03.2015 zugestellt.
4. Mit Bescheid vom 12.05.2015, XXXX wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f und § 12a AuslBG die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 18.05.2015.
5. Mit Schreiben vom 26.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Die belangte Behörde legte am 19.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt in elektronischer Form vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom 28.01.2015, XXXX erhobene Beschwerde wurde am 04.03.2015 der erstinstanzlichen Behörde zugestellt. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete demnach mit 13.05.2015. Die Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch erst mit Zustellung an den Beschwerdeführer mit 18.05.2015, und somit außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, erlassen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Zu A)
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 20f Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz kann die zuständige regionale Geschäftsstelle den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 20f abs. 3 AuslBG steht es dem AMS frei, binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) §14 VwGVG, K1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anm 6]).
Als erlassen ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei anzusehen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121; 08.09.2004, 2004/03/0090; 22.03.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
Gegenständlich begann die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit 04.03.2015 zu laufen und endete mit 13.05.2015. Die Erlassung des Bescheides erfolgte jedoch erst mit Zustellung an den Beschwerdeführer mit 18.05.2015, und somit außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.
Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109), sodass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, (2013) § 14 VwGVG, K7).
Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.05.2015 ist daher mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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