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W128 1439351-1•BVwG W128 1439351-1
W128 1439351-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Minderjährigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W128 1439351-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: Land Oberösterreich, dieses vertreten durch: Bezirkshauptmannschaft XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2013, Zl. 12 07.919-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet in unmittelbarer Nähe der ungarischen Staatsgrenze von der Polizei aufgegriffen und stellte im Zuge dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei im Jahr 1997 geboren [und sohin minderjährig], stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Kapisa, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Vor ca. vier Monaten (sohin Anfang 2012) habe er Afghanistan verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland, wo er sich ca. drei Monate lang aufgehalten habe, schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan verlassen habe, da sein Vater von "mächtigen Leuten" getötet worden sei, als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei. Nachdem vor ca. drei Jahren auch seine Großmutter verstorben sei, sei der Beschwerdeführer zu den Taliban gegangen, um von diesen Hilfe zu bekommen. Er habe jedoch schwere Arbeiten verrichten und Munition transportieren müssen. Bei einem Kampf zwischen den Taliban und Regierungstruppen sei er durch mehrere Granatsplitter am Bein verletzt worden. Da er dies nicht mehr verkraften habe können, habe ihm sein Onkel geraten, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe ein Grundstück, das er von seinem Vater geerbt habe, um US $ 4.000,00 verkauft und mit diesem Geld habe sein Onkel den Schlepper bezahlt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben, da ihm einerseits Gefahr von Seiten der Taliban und andererseits von den Leuten, die seinen Vater umgebracht hätten, drohe.
1.3. Da der Beschwerdeführer in der Nähe der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze aufgegriffen wurde, führte das Bundesasylamt in der Folge Konsultationen nach der damals noch anzuwendenden Dublin II-VO mit Ungarn, wobei sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer illegal nach Ungarn eingereist und von den ungarischen Behörden am 27.06.2012 nach Serbien abgeschoben worden sei (vgl. AS 91).
1.4. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 16.05.2013 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und einer Vertrauensperson, in der er zunächst zu seinem Gesundheitszustand angab, dass er aufgrund seiner Beinverletzung unter Juckreiz leide. Manchmal werde ihm auch schwindlig und "schwarz vor den Augen", wenn er sich hinsetze und danach aufstehe. Auch sei er bei einer Psychologin in Behandlung.
Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, wann er geboren sei. Jetzt sei er 16 Jahre alt. Seine Großmutter habe ihm gesagt, wie alt er sei und als sie vor drei Jahren verstorben sei, sei er 13 Jahre alt gewesen. Ca. drei Jahre lang habe er in Afghanistan die Schule besucht. Er sei in Akakhel geboren und habe nach dem Tod seines Vaters bei seiner Großmutter in seinem Elternhaus gelebt. In Afghanistan habe er noch einen Onkel mütterlicherseits, der mit seiner Familie in einem anderen Dorf im Distrikt XXXX lebe.
In Afghanistan sei er nicht vorbestraft, sei niemals inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Da er bei den Taliban gewesen sei, könne es sein, dass ihn der Staat suche. Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei und habe weder wegen seines Religionsbekenntnisses noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Afghanistan gehabt.
Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter bei seiner Geburt verstorben und sein Vater von Parteimitgliedern getötet worden sei, als er sieben Jahre alt gewesen sei. Er habe bei seiner Großmutter gelebt, die verstorben sei, als der Beschwerdeführer 13 Jahre alt gewesen sei. Er habe Angst vor den "Parteileuten", die seinen Vater getötet hätten, da diese dächten, der Beschwerdeführer würde den Tod seines Vaters rächen wollen. Da der Beschwerdeführer seinen Onkel mütterlicherseits durch die "Parteileute" nicht habe gefährden wollen, sei er nach dem Tod der Großmutter nicht bei ihm geblieben, sondern zu den Taliban gegangen. Dort habe er einem höherrangigen Taleb namens Maulawi Haqyar gesagt, dass er Angst vor den Feinden seines Vaters habe. Maulawi Haqyar habe dem Beschwerdeführer gesagt, er könne bei ihnen bleiben, wenn er Hilfstätigkeiten verrichte. Eines Tages habe er die Taliban zu einem Gefecht begleiten und Munition tragen müssen. Unweit von ihm sei eine Rakete detoniert und sei der Beschwerdeführer dadurch verletzt worden. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe ihn sein Onkel abgeholt. Der höherrangige Taleb habe nämlich seinem Onkel von der Verletzung verständigt. Danach habe der Beschwerdeführer ca. drei Monate lang bei seinem Onkel gelebt und habe dann, als es ihm wieder besser gegangen sei, das Land verlassen. Sein Onkel habe ihm nämlich gesagt, dass er einerseits wegen dieser "Parteileute" in Gefahr sei und andererseits ihn die Taliban wieder mitnehmen würden. An die Regierung könne er sich nicht wenden, da er bei den Taliban gewesen sei. Welcher Partei die Leute, die seinen Vater getötet hätten, angehören würden, wisse er nicht; man nenne sie "Parteileute Hezibian". Warum sein Vater getötet worden sei, wisse der Beschwerdeführer auch nicht; er habe seine Großmutter zwar danach gefragt, sie habe ihm jedoch nie einen Grund genannt. Die Dorfbewohner hätten dem Beschwerdeführer gesagt, je älter er werde, desto größer werde die Gefahr, dass die "Parteileute" denken würden, er würde seinen Vater rächen wollen. Den Taliban habe er sich angeschlossen, da diese in der Umgebung des Beschwerdeführers geherrscht hätten und nicht die Regierung. Einen fixen Aufenthaltsort hätten die Taliban nicht gehabt; zum Teetrinken und zum Essen seien sie in ein altes Haus gekommen. Dort habe sich der Beschwerdeführer auch aufgehalten. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer schlecht behandelt und auch geschlagen, wenn er den Tee nicht rechtzeitig serviert oder wenn er etwas vergessen habe. Neben Maulawi Haqyar habe es noch einen zweiten Anführer namens Maulawi Wahdad gegeben. Bei den Taliban habe der Beschwerdeführer Tee gekocht und Munition getragen. Meistens habe er sich in dem alten Haus aufgehalten; nur wenn ihn die Taliban zum Munition tragen benötigt hätten, hätten sie ihn mitgenommen. Bei Kampfhandlungen im Dorf Pashkaray auch Qasian sei er ca. drei Monate vor seiner Ausreise (sohin Ende 2011) verletzt worden. Damals hätten Franzosen, Milli Urdu und die Taliban gegeneinander gekämpft.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung und besuche das Gymnasium. Er spreche ein bisschen Deutsch und nehme auch an Deutschkursen teil.
Der Schlepper habe den Beschwerdeführer eingeschüchtert und daher habe er bei der Erstbefragung gesagt, dass er mit einem LKW von Griechenland nach Österreich gekommen sei. Tatsächlich sei er jedoch von Thessaloniki nach Mazedonien und von dort aus über Serbien nach Ungarn gefahren. Von Ungarn aus sei er nach Serbien abgeschoben worden. Dann habe ihn ein Schlepper von Serbien nach Österreich gebracht. In Ungarn habe er einen falschen Namen angegeben, weil er Angst gehabt habe, dass er eingesperrt werde.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
Befund einer "Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde [...] Schwerpunkt Psychosomatik" vom 23.04.2014, demzufolge der Beschwerdeführer am 16.04.2013 wegen "generalisierter Schmerzen seit einigen Tagen" stationär aufgenommen und am selben Tag mit den Diagnosen "Verdacht auf somotafome Schmerzstörung" und "anamnestisch allgemeine Schwäche" entlassen wurde;
Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 18.03.2013, GZ. 1 Ps 232/12v-7, mit welchem die Obsorge hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers, Kerahmatullah Amiri, geb. 31.12.1997, dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , übertragen wurde und
Empfehlungsschreiben vom 12.05.2013
1.5. Nach ausdrücklicher Zustimmung des Beschwerdeführers und seines gesetzlichen Vertreters richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation mit folgendem Wortlaut:
Gibt es Informationen ob Maulawi Haqyar und XXXX als Anführer der Taliban im District XXXX bekannt sind?
Gibt es Informationen, ob es im 4. Quartal des Jahres 2011 (Oktober, November, Dezember 2011) bzw. Anfang 2012 eine Auseinandersetzung zwischen den französischen Truppen bzw. den afghanischen Sicherheitskräften mit den Taliban im Dorf Pashkaray auch als Qasian bekannt, Region XXXX kam?
Der aufgrund dieser Anfrage erstatteten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.05.2013 ist zu entnehmen, dass es einen Kommandanten namens Wahdad im Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa gebe, der Kämpfer in einem Taliban-Ausbildungszentrum trainiere. Ferner sei es in den Jahren 2011 und 2012 in der Region XXXX zu mehreren gewalttätigen Vorfällen und Auseinandersetzungen zwischen den französischen Truppen bzw. den afghanischen Sicherheitskräften und Mitgliedern der Taliban bzw. regierungsfeindlichen Kräften gekommen.
1.6. Einem E-mail der ungarischen Dublin Behörde vom 31.05.2013 ist - nach Anfrage durch das Bundesasylamt - zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn als " XXXX , geb. 01.01.1997" bekannt sei. Er sei am 27.06.2012 nach Serbien abgeschoben worden und habe kein Asyl in Ungarn beantragt.
1.7. Ferner beauftragte das Bundesasylamt ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, welches jedoch aufgrund offensichtlicher Verwechslung mit einem anderen Asylwerber (falsche Aktenzahl, falsche Biografie) für gegenständliches Verfahren keinerlei Relevanz hat (vgl. AS 183).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei sowie der Volksgruppe der Pashtunen und dem sunnitischen Glauben angehöre. Er sei gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich im Alter von 13 Jahren den Taliban angeschlossen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass Personen, die den Vater des Beschwerdeführers getötet hätten, nunmehr Angst vor der Blutrache des Beschwerdeführers hätten und ihn daher töten wollen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. er in seinem Recht auf Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Er sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kapisa geboren und aufgewachsen. Seine Mutter sei bei seiner Geburt verstorben, sein Vater als er sieben Jahre alt gewesen sei. Seit dem Tod seines Vaters habe er mit seiner Großmutter im Elternhaus gewohnt. Der Beschwerdeführer habe noch einen Onkel mütterlicherseits samt Familie in Afghanistan. Er habe keine Verwandten in Österreich, befinde sich in Grundversorgung und gehe zur Schule.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 20 bis 75 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, einschließlich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.05.2013.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass den Angaben des Beschwerdeführers betreffend Herkunftsregion, Volks- und Religionszugehörigkeit Glauben geschenkt werde, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergebe sich aus seinen Aussagen und den vorgelegten Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass er körperlich betrachtet an keiner behandlungsbedürftigen Krankheit leide. Zum psychischen Gesundheitszustand werde auf das Gutachten verwiesen. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass dieses Vorbringen als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet werde. Der Beschwerdeführer habe zwar eine umfassende und detailreiche Bedrohungslage geschildert, die sich auch mit der allgemeinen Lage in der Herkunftsprovinz decke, habe jedoch keinerlei Ereignisse oder Umstände vorgebracht, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Gefahr wäre, da er diesbezüglich keine Übergriffe gegen seine Person geschildert habe. Sein Vater sei verstorben als er sieben Jahre alt gewesen sei, er habe Afghanistan jedoch erst im Jahr 2012 verlassen, sodass zu berücksichtigen sei, dass er mehrere Jahre in Afghanistan gelebt habe, ohne dass es zu Vorfällen gekommen sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er in Ungarn keinen Asylantrag gestellt und einen falschen Namen angegeben habe. Auch habe er zunächst vorgebracht, dass er von Angehörigen der Taliban schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Erst auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ein höherrangiger Taleb und andere Angehörige der Taliban ihn geschlagen und schlecht behandelt hätten. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Talibankämpfer im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nicht ersichtlich. Eine erhöhte Gefährdung habe der Beschwerdeführer im Zusammenspiel mit der Lage in Kabul bzw. in seiner Heimatprovinz Kapisa nicht darlegen können. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, der zwar minderjährig sei, sich jedoch alleine im Ausland zurechtfinden habe können und daher davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Afghanistan vorausgesetzt werden könne. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren; jene zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich hätten sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus den EKIS und ZMR Anfragen ergeben.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ableiten ließe. Weder stelle die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban noch eine allgemeine Angst vor einer Rückkehr der Taliban eine asylrelevante Verfolgung dar. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass in Afghanistan keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dort eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Außerdem seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz würde sein Onkel zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer sei gesund und könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten der privaten Interessen des Beschwerdeführers hervorbringe.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines gesetzlichen Vertreters am 17.12.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das Bundesasylamt sei aufgrund einer unrichtigen Darstellung des Sachverhalts zu einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung und Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gelangt. Aufgrund der Verstrickung der Familie des Beschwerdeführers in einen lokalen Mordfall und der daraus herrührenden Bedrohungssituation sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Es entspreche sehr wohl der Lebenserfahrung, dass bei einem Vorfall wie dem Mord an seinem Vater die beteiligten Personen nichts über die näheren Hintergründe preisgeben würden, zumal der Beschwerdeführer selbst zu dieser Zeit noch ein Kind gewesen sei.
Nach Ansicht des UNHCR würden die Zwangsrekrutierung und die Rekrutierung eines Kindes unter 18 Jahren zur direkten Teilnahme an Kampfhandlungen den Tatbestand der Verfolgung erfüllen. Gerade junge Männer im Alter des Beschwerdeführers würden von den Taliban als Selbstmordattentäter rekrutiert. Aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergebe sich, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers der Einfluss der Taliban weiterhin groß sei. Auch habe nachgewiesen werden können, dass der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Talibananführer tatsächlich in Kapisa Kämpfer in einem Taliban-Ausbildungslager trainiere. Ebenso seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Auseinandersetzungen zwischen den französischen Truppen und den Taliban bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe diese Geschehnisse in aller Detailliertheit und Ausführlichkeit geschildert. Auch habe er seine Angaben von sich aus getätigt, ohne dass das Bundesasylamt habe nachfragen müssen.
Das Bundesasylamt gehe in seinem Bescheid unbegründet und unzutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland bei seinem Onkel leben könne. Allerdings habe er niemals angeführt, dass er zu seinem Onkel ein näheres Verhältnis habe und habe es sogar vorgezogen, bei den Taliban um Unterstützung und Hilfe zu suchen, anstatt sich in die Obhut des Onkels zu begeben. Daher habe der Beschwerdeführer in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit keinerlei familiäre Unterstützung. Er habe auch nur einer marginale Schulbildung von drei Jahren vorzuweisen und keine Berufsausbildung.
4. Am 29.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer und sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 19.05.2015 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei, sich nicht in medizinischer Behandlung befinde und keine Medikamente nehme. Er habe zwar manchmal noch Schmerzen am Bein, was jedoch im allgemeinen kein Problem darstelle. Auch habe er keine Probleme in psychiatrischer Hinsicht mehr. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt. Lediglich betreffend Ungarn habe ihm der Schlepper gesagt, er solle falsche Angaben [zu seiner Identität] machen, bis er in Österreich sei. Der Schlepper habe ihm auch gesagt, dass die Behörden in Österreich nicht wissen sollten, dass er in Ungarn gewesen sei. Eine Tazkira habe er niemals besessen. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Als ihm seine Großmutter erzählt habe, dass er 13 Jahre alt sei, habe er von diesem Alter an einfach weiter gerechnet. Er sei Pashtune und muslimischer Sunnit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er im Heimatland nie Probleme gehabt. Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan wurde dem gesetzlichen Vertreter eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er ein- oder zweimal im Monat mit seinem Onkel telefoniere und ihm dieser gesagt habe, dass die Lage in Afghanistan immer schlimmer werde.
Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Geburt an bis zum Tod seiner Großmutter im Haus seines Vaters gelebt habe. Danach habe er ca. 15 Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt und sei dann zu den Taliban gegangen, bei denen er zehn Monate lang aufhältig gewesen sei. Nachdem er verletzt worden sei, habe ihn sein Onkel abgeholt und er habe weitere drei Monate bei seinem Onkel verbracht. Sein Elternhaus habe der Beschwerdeführer verkauft, um damit seine Ausreise zu finanzieren. Abgesehen von dem genannten Onkels seien alle anderen nahen Verwandten bereits verstorben.
Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier keine Verwandten habe. Er spreche Deutsch. In der Pension, in der er wohne, helfe er manchmal bei handwerklichen Arbeiten. Weiters besuche er die Hauptschule, spiele Fußball und gehe boxen. Sein wichtigstes Ziel sei die Nachholung des Hauptschulabschlusses. Der Vorbereitungskurs fange in drei Monaten an und die Prüfung sei im Dezember. Er habe österreichische Freunde und auch Freunde aus Afghanistan bzw. aus anderen Ländern. Die Menschen und die Kultur in Österreich würden ihm sehr gefallen. Hier fühle er sich frei, wolle seinen Schulabschluss machen und entweder als Mechaniker oder als Krankenpfleger arbeiten. Betreffend seine Integration bzw. seine Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen (Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Bestätigung über die Zulassung zum Pflichtschulabschluss, Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen etc.) vor.
Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass die wirtschaftliche Situation in Afghanistan "gerade so" zum Leben gereicht habe. Als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt gewesen sei, hätten Angehörige der Partei Hezb-e Islami seinen Vater umgebracht, was der Beschwerdeführer jedoch erst später erfahren habe. Als er ca. 13 Jahre alt gewesen sei, hätten die Mitglieder der Hezb-e Islami befürchtet, der Beschwerdeführer würde den Tod seines Vaters rächen wollen und hätten daher versucht, ihn umzubringen. Aus diesem Grund sei er nach dem Tod seiner Großmutter zu seinem Onkel gezogen, was "diese Leute" jedoch herausgefunden und seinen Onkel unter Druck gesetzt hätten, ihn auszuliefern. Da der Onkel des Beschwerdeführers zu krank gewesen sei, um ihn zu schützen, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, sich den Taliban anzuschließen, damit sein Onkel in Sicherheit und der Beschwerdeführer vor der Hezb-e Islami geschützt sei. Die Taliban hätten ihn aufgenommen und er habe sich um ihre Kämpfer gekümmert. Zuerst hätten ihn die Taliban noch gut behandelt, aber später seien sie grausam geworden, hätten ihn erniedrigt und aufgefordert, sich ihnen im Kampf anzuschließen. Sie hätten ihn auch tatsächlich in eine Kampfhandlung hineingezogen, bei der er verletzt worden sei. Der Anführer der Taliban habe den Onkel des Beschwerdeführers über die Verletzung informiert, der ihn abgeholt habe. Als der Beschwerdeführer ca. drei Monate bei seinem Onkel gewesen sei, seien die Taliban gekommen und hätten ihn aufgefordert, wieder zu ihnen zurückzukehren. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. In seinem Herkunftsgebiet würden die Taliban regieren; weder die Regierung noch die Dorfältesten hätten etwas zu sagen. Es habe daher keinen Sinn, sich an die offiziellen Behörden zu wenden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er nach wie vor in Gefahr wegen der Hezb-e Islami. Darüber hinaus würden ihn die Taliban verfolgen, weil er ihnen den Rücken gekehrt habe und in den Westen geflohen sei. An einem anderen Ort in Afghanistan könne er nicht leben, weil er dort niemanden habe. Er hätte auch überall mit der Regierung Probleme, weil er mit den Taliban zusammen gearbeitet habe.
5. Am 10.06.2015 langte die in der Verhandlung aufgetragene Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seines gesetzlichen Vertreters innerhalb der eingeräumten Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgebracht wurde im Wesentlichen und zusammengefasst, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines Alters und ohne Unterstützung seiner Familie eine Vielzahl von Gefahren drohe. Die Sicherheitslage in Afghanistan - auch in der Provinz Kapisa - stelle sich weiterhin als unvorhersehbar dar und trage die Zivilbevölkerung die Hauptlast des Konfliktes. Als notorisch gelte, dass die Taliban in Afghanistan auch aktuell in hohem Maß Zwangsrekrutierungen vornehmen würden. Im Fall des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer zielgerichteten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Durch seine Flucht habe der Beschwerdeführer eine gegen die Taliban gerichtete feindliche Gesinnung an den Tag gelegt und würde deshalb von ihnen politisch verfolgt werden. Weiters bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Opfer einer "vorbeugenden" Verfolgung wegen einer befürchteten Blutrache durch die Feinde seines Vaters werden könnte.
Weiters vorgelegt wurde eine Bestätigung vom 10.06.2015, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied eines Boxclubs ist und dort regelmäßig ca. dreimal pro Woche am Training teilnimmt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Kapisa, wo er geboren und aufgewachsen ist. Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers bei seiner Geburt verstorben ist und sein Vater getötet wurde, als der Beschwerdeführer ca. sieben Jahre alt war, hat er bis zum Tod seiner Großmutter gemeinsam mit dieser in seinem Elternhaus gelebt. In einem anderen Dorf seines Heimatdistrikts lebt noch ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie. Ca. Anfang des Jahres 2012 hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und ist über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt nach Österreich gereist, wo er nach illegaler Einreise am 28.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde von Mitgliedern der Hezb-e Islami getötet, als der Beschwerdeführer ca. sieben Jahre alt war. Nach dem Tod seiner Großmutter, als der Beschwerdeführer ca. 13 Jahre alt war, befürchtete der Beschwerdeführer, dass die Feinde seines Vaters von der Hezb-e Islami, ihn töten werden, um einer "vorbeugenden" bzw. "vorgreifenden" Blutrache von Seiten des Beschwerdeführers (in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Vaters rächen wollte) zuvorzukommen. Aus diesem Grund zog der Beschwerdeführer zu seinem Onkel mütterlicherseits. Da ihn dieser Onkel jedoch nicht vor der Hezb-e Islami schützen konnte und der Beschwerdeführer zudem seinen Onkel nicht in Gefahr bringen wollte, suchte er um Schutz bei den Taliban an. Ein höherrangiger Taleb erlaubte dem Beschwerdeführer bei den Taliban zu bleiben, wenn er für diese Hilfstätigkeiten verrichtet. Anfangs wurde er von den Taliban gut behandelt, später haben sie ihn jedoch misshandelt und erniedrigt. Auch wurde er aufgefordert, ebenfalls an Kampfhandlungen teilzunehmen. Als er einmal die Taliban zu Kampfhandlungen begleiten und ihre Munition tragen musste, wurde der Beschwerdeführer von mehreren Granatsplittern durch eine detonierende Rakete am Bein verletzt. Der höherrangige Taleb informierte in der Folge den Onkel des Beschwerdeführers über die erlittene Verletzung, der daraufhin den Beschwerdeführer abholte und mit zu sich nach Hause nahm. Der Beschwerdeführer hielt sich ca. drei Monate lang bei seinem Onkel auf, als die Taliban ihn dort aufsuchten und aufforderten, wieder zu ihnen zurückzukehren. Daraufhin verkaufte der Beschwerdeführer ein Grundstück, das er von seinem Vater geerbt hatte und organisierte bzw. bezahlte sein Onkel mit diesem Erlös die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan.
Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der bereits durch seine freiwillige Schutzsuche bei den Taliban bzw. seine Mitarbeit und Unterstützung der Taliban jedenfalls in deren Blickfeld geraten ist, aufgrund seiner durch die Flucht deutlich erkennbare Weigerung, sich den Taliban erneut anzuschließen, von den Taliban eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
In Österreich bereitet sich der Beschwerdeführer, der schon gut Deutsch spricht, auf seinen Hauptschulabschluss vor. Neben dem Besuch der Hauptschule hat der Beschwerdeführer einige Deutschkurse absolviert, spielt Fußball und ist Mitglied in einem Boxclub. In der Pension, in der er lebt, hilft er bei handwerklichen Arbeiten und will nach seinem Schulabschluss entweder als Mechaniker oder als Krankenpfleger arbeiten. Der Beschwerdeführer hat sowohl österreichische als auch afghanische Freunde und ist sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Darüber hinaus ist er in Österreich nicht straffällig geworden.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Alter bzw. Minderjährigkeit, Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Familienangehörigen, deren Tod bzw. deren Aufenthaltsort, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann, wobei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers darauf zu verweisen ist, dass schon seine Angaben vor dem Bundesasylamt widerspruchsfrei, detailliert und durchaus nachvollziehbar sowie plausibel waren. Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und auch in der Erstbefragung finden sich hierzu keine Widersprüche.
Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar, was sich insbesondere aus der vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.05.2013 ergibt, die sowohl die Angaben zu dem vom Beschwerdeführer genannten Talibankommandanten in seinem Heimatdistrikt XXXX (Provinz Kapisa) als auch sein Vorbringen betreffend die Ende des Jahres 2011 dort stattgefunden habenden gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den französischen Truppen sowie den afghanischen Streitkräften auf der einen und den Taliban auf der anderen Seite bestätigt hat, sodass auch unter diesem Aspekt für den erkennenden Einzelrichter keine Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat.
Betreffend das Alter bzw. die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ist - neben seinen eigenen Angaben - auf den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 18.03.2013 zu verweisen, mit welchen die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer dem Land Oberösterreich (vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX ) übertragen und in welchem von einem Geburtsdatum "31.12.1997" ausgegangen worden war.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und aus den in diesem Zusammenhang in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Von den bereits guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015 eingeholten Strafregisterauszug.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich dieser aus Angst vor den Feinden seines getöteten Vaters unter den Schutz der Taliban gestellt und für diese Hilfstätigkeiten verrichtet hat. Als der Beschwerdeführer, der von den Taliban anfangs noch gut, danach immer schlechter behandelt worden war, diese einmal zu Kampfhandlungen begleiten und ihre Munition tragen musste, wurde er von mehreren Granatsplittern durch eine detonierende Rakete verletzt. Nachdem er von seinem Onkel abgeholt und ca. drei Monate bei diesem verbracht hatte, wurde der Beschwerdeführer von den Taliban im Haus seines Onkels aufgesucht und zur Rückkehr zu ihnen aufgefordert. Da sich der Beschwerdeführer den Taliban nicht erneut anschließen wollte, hat er aus Angst vor drohenden Konsequenzen bzw. aus Angst, von den Taliban zwangsweise mitgenommen zu werden, Afghanistan verlassen.
Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der durch seine freiwillige Schutzsuche bzw. seine Mitarbeit und Unterstützung der Taliban jedenfalls in deren Blickfeld geratene Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sehr wahrscheinlich mit weiteren Aufforderungen der Taliban, sich ihnen wieder anzuschließen sowie mit Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) zu rechnen hat. Dass gezielt der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban geraten ist, ergibt sich ganz eindeutig aus seinen Angaben, dass er sich ihnen zunächst, um Schutz vor den Feinden seines Vaters zu erlangen, freiwillig angeschlossen sowie für sie Hilfstätigkeiten verrichtet hat und nach Genesung von seiner bei einem Granatenangriff erlittenen Verletzung von den Taliban aufgefordert worden war, sich ihnen erneut anzuschließen bzw. zu ihnen zurückzukehren. Dass sich der Beschwerdeführer zuvor "freiwillig" (nämlich um Schutz vor den Feinden seines Vaters in seiner Heimatgegend, die unter der Herrschaft der Taliban steht, zu suchen), den Taliban angeschlossen hat, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle. Der Beschwerdeführer ist konkret ins Blickfeld der Taliban geraten und hat sich der drohenden "Rückholung" durch die Taliban durch Flucht entzogen, sodass er nunmehr die nicht unberechtigte Angst hat, in Afghanistan von den Taliban zwangsrekrutiert oder unter Umständen als "Feind" der Taliban (in dem Sinne, dass er sich ihrer Aufforderung der Rückkehr widersetzt hat) getötet zu werden. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban) - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.
Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend staatlich geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbericht einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Kapisa, eher theoretischer Natur, wobei im gegenständlichen Fall durchaus auch zu berücksichtigen sein wird, dass sich der Beschwerdeführer aus Sicht der afghanischen Behörden jedenfalls freiwillig den Taliban angeschlossen hat und ihm auch aus diesem Grund (sozusagen als "Feind der Regierung") staatliche Hilfe verweigert werden könnte, sodass von der Möglichkeit einer effektiven Inanspruchnahme staatlichen Schutzes keinesfalls ausgegangen werden kann. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern, den Taliban, zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner - durch die Flucht verdeutlichte - Weigerung, sich den Taliban erneut anzuschließen bzw. zu ihnen zurückzukehren, den Taliban deutlich gezeigt, dass er eine weitere Tätigkeit für die Taliban (und sohin diese selbst) ablehnt. Durch diese offenkundige Ablehnung der Taliban hat der Beschwerdeführer - aus Sicht der Taliban - deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt. Sohin hat er eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden, wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.
3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als in seiner Heimatprovinz Kapisa nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der minderjährige Beschwerdeführer hat mehrfach glaubhaft vorgebracht, dass er nur in seiner unmittelbaren Wohnumgebung über familiäre bzw. soziale Kontakte verfügt - nämlich über einen Onkel mütterlicherseits samt Familie - sodass es ihm nicht zumutbar ist, in einem anderen Landesteil Schutz vor Verfolgung zu suchen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.
3.2.5. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung, die zu einer Verfolgung durch die Taliban geführt hat, Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung durch die Feinde seines Vaters, Mitglieder der Hezb-e Islami, die eine "vorbeugende" bzw. "vorgreifende" Blutrache von Seiten des Beschwerdeführers verhindern wollen.
3.2.6. Da sich im Verfahren weiters keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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