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L513 2114886-1•BVwG L513 2114886-1
L513 2114886-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2015
Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Haftung
L513 2114886-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.07.2015, Zl. 17-2014-BE-VER10-0003P, betreffend Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume von 12/2010 bis 04/2011, 02/2012, 03/2012, 05/2012, 06/2012, 08/2012, 09/2012, 10/2012, 11/2012, 03/2013, 06/2013 und 07/2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.07.2015, Zl. 17-2014-BE-VER10-0003P, wurde ausgesprochen, dass XXXX XXXX (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX , (in der Folge kurz: GmbH) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren auf dem Beitragskonto der GmbH den Betrag von € 3.812,49 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 7,88 % p.
a. ab 21.10.2014 aus dem Betrag von EUR 2.990,00 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die GmbH der belangten Behörde auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer die in der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume 12/2010 bis 04/2011, 02/2012, 03/2012, 05/2012, 06/2012, 08/2012, 09/2012, 10/2012, 11/2012, 03/2013, 06/2013 und 07/2013 in der Höhe von insgesamt € 3.812,49 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß schulde. Mit Beschluss des XXXX wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds, wäre der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag bei der GmbH uneinbringlich.
Laut Abschrift aus dem Firmenbuch des XXXX wäre der BF ab 23.04.2010 Geschäftsführer der GmbH und sei er als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen.
Da das Unternehmen keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Gemäß § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen würden. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden.
Nach diesem hafte der Geschäftsführer im Rahmen seiner Vertretungsmacht neben den Beitragsschuldnern für Beiträge, wenn diese durch eine schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Pflichten nicht eingebracht werden können. Mit Schreiben vom 9.6.2015 wurde der BF aufgefordert, den Rückstand zu begleichen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen, die ein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine persönliche Haftung ausschließen würden. Zu diesem Schreiben wurden weder Gründe vorgebracht, die gegen ein Verschulden sprechen noch anderweitige Stellungnahmen abgegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der am 27.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangte, zum 25.08.2015 datierte, Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass von der Behörde eine Fristverlängerung zu einem Stellungnahmeersuchen durch vorherige Erlassung des Bescheides nicht mehr wirksam geworden wäre. Die genannte Haftungssumme wäre rechnerisch nicht nachvollziehbar. Zur schuldhaften Verletzung beitragsrechtlicher Verpflichtungen wird angeführt, dass die Zahlungen offener Beträge nur nach monetärer Verfügbarkeit durchgeführt werden konnten. Da Kunden ihre Rechnungen nicht beglichen, wäre immer wieder Fremdkapital eingesetzt worden, um Lieferantenforderungen zu begleichen. Unverschuldeterweise konnten daher Beiträge teilweise nicht oder nicht zeitgerecht entrichtet werden. Durch ausstehende Forderungen wäre eine Begleichung offener Beitragsrückstände möglich gewesen. Klagen gegen Kunden wären anhängig. Durch den vorgreifenden Konkursantrag der Finanzbehörde wären die Verfahren unterbrochen worden und die genannten Forderungen durch den Masseverwalter allesamt zum Preis von € 4.500,00 verschleudert worden. Die Vernichtung des für die Begleichung von allfälligen Beitragsrückständen ausreichenden Firmenvermögens wäre nicht in seinem Einflussbereich gelegen, das wäre alleine dem Finanzamt und dem Masseverwalter zuzurechnen.
In der Folge beantragte er die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Aussetzung der Einhebung der im Bescheid genannten Beträge.
3. Mit Schreiben vom 23.09.2015 legte die belangte Behörde die gegen den Haftungsbescheid gerichtete Beschwerde des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Vorbringen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine Fristerstreckung zum Stellungnahmeersuchen nicht nachgekommen werden konnte, da der Bescheid nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zur Stellungnahme erstellt worden sei. Die Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten Rückstandes ergebe sich aus dem vom BF als selbstberechnender Betrieb im Lohnsummenverfahren Beträgen als auch durch Beiträge infolge einer GPLA Prüfung. Der im Rückstandsausweis dargestellte und bescheidmäßig geltend gemachte Betrag ist abzüglich der im Insolvenzverfahren erhaltenen Quote und der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds.
4. Die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens wurden am 28.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Auf Grund der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde hafteten auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der XXXX insgesamt EUR 3.812,49 offen und unberichtigt aus.
XXXX XXXX ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der XXXX und vertritt diese seit dem 23.04.2010 als Geschäftsführer.
Mit Beschluss des XXXX wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds ist der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag der GmbH uneinbringlich.
1.2. Der BF fungierte seit dem 23.04.2010 zumindest bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Geschäftsführer der gemeinschuldnerischen XXXX .
1.3. Mit zum 9.6.2015 datierten Schreiben der belangten Behörde wurde der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die in § 67 Abs. 10 ASVG enthaltene Bestimmung darauf aufmerksam gemacht, dass auf dem Beitragskonto der XXXX Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gesamt EUR 3.812,49 unberichtigt aushaften und nunmehr er persönlich für die Beitragsverbindlichkeiten zu haften hat. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb vier Wochen gegeben.
Dieses Schreiben wurde dem BF direkt zugestellt.
Da vom BF keine Stellungnahme innerhalb der Frist abgegeben wurde, trug in der Folge die XXXX aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren in Höhe von EUR 3.812,49 auf.
Die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Zeitpunkt der Bescheiderlassung offen und unberichtigt aushaftenden Forderungen der belangten Behörde gegenüber der Schuldnerin gliedern sich mit Stand 10.07.2015 wie folgt auf:
12/2010
Beitrag GPLA Rest
€ 280,74
01/2011
Beitrag GPLA Rest
€ 609,98
01/2011
Beitrag GPLA
€ 31,51
01/2011
Beitrag GPLA Rest
€ 252,46
02/2011
Beitrag GPLA Rest
€ 463,65
03/2011
Beitrag GPLA Rest
€ 8,77
03/2011
Beitrag GPLA Rest
€ 401,81
04/2011
Beitrag GPLA Rest
€ 230,37
06/2012
Beitrag Rest
€ 0,01
06/2013
Beitrag Rest
€ 445,40
07/2013
Beitrag Rest
€ 229,29
07/2013
Beitrag GPLA Rest
€ 36,01
Summe der Beiträge
€ 2.990,00
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG
€ 705,22
Nebengebühren
€ 117,27
Summe der Forderung
€ 3.812,49
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
3.2.2. Die Beschwerde erstreckt sich im Wesentlichen zusammengefasst auf den Einwand, die genannte Haftungssumme rechnerisch nicht nachvollziehbar wäre. Zur schuldhaften Verletzung beitragsrechtlicher Verpflichtungen wird angeführt, dass die Zahlungen offener Beträge nur nach monetärer Verfügbarkeit durchgeführt werden konnten. Da Kunden ihre Rechnungen nicht beglichen, wäre immer wieder Fremdkapital eingesetzt worden, um Lieferantenforderungen zu begleichen. Unverschuldeterweise konnten daher Beiträge teilweise nicht oder nicht zeitgerecht entrichtet werden. Durch ausstehende Forderungen wäre eine Begleichung offener Beitragsrückstände möglich gewesen. Klagen gegen Kunden wären anhängig. Durch den vorgreifenden Konkursantrag der Finanzbehörde wären die Verfahren unterbrochen worden und die genannten Forderungen durch den Masseverwalter allesamt zum Preis von €
4. 500,00 verschleudert worden. Die Vernichtung des für die Begleichung von allfälligen Beitragsrückständen ausreichenden Firmenvermögens wäre nicht in seinem Einflussbereich gelegen, das wäre alleine dem Finanzamt und dem Masseverwalter zuzurechnen.
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die Vorschreibung der Beiträge für die Zeiträume 12/2010 bis 04/2011, 02/2012, 03/2012, 05/2012, 06/2012, 08/2012, 09/2012, 10/2012, 11/2012, 03/2013, 06/2013 und 07/2013 gründet sich auf §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5 ASVG.
§ 67 Abs. 10 ASVG zufolge haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Uneinbringlichkeit der Forderung ist dann anzunehmen, wenn im Lauf eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (VwGH, 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Uneinbringlichkeit liegt auch vor, wenn sich für die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eine Betriebsstätte nicht ermitteln lässt (VwGH vom 24.01.2001, Zl. 98/08/0260), sich in Österreich weder ein Geschäftsbetrieb, noch zugängliches Vermögen ermitteln lässt (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), bei Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), sowie bei tatsächlicher oder voraussichtlicher Erfolglosigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2000/14/0083).
Gegenständlich wurde das Insolvenzverfahren der GmbH aufgehoben. Nach Abzug der Quote und der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds ist der auf dem Beitragskonto der GmbH per 10.07.2015 aufscheinende Betrag objektiv uneinbringlich gegenüber der XXXX . Verfahrensgegenständlich können die Beiträge somit als uneinbringlich qualifiziert werden.
§ 58 Abs. 5 ASVG normiert, dass die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Als Geschäftsführer war der BF somit verantwortlich, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit bezahlt werden und darüber hinaus verpflichtet, die Gläubiger gleich zu behandeln.
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde u.a. aus, dass keine schuldhafte Verletzung hinsichtlich der anteiligen Entrichtung der vorhandenen Mittel vorliege. Er habe Fremdkapital eingesetzt, um Lieferantenforderungen zu befriedigen. Unverschuldeterweise konnte er daher Beiträge der belangten Behörde teilweise nicht oder nicht zeitgerecht entrichten.
Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass gerade diese Vorgangsweise Indiz dafür ist, dass die belangte Behörde von der Bezahlung offener Beträge schlechter gestellt wurde, als andere Gläubiger (Lieferanten). Da vom BF die geforderte Verpflichtung nicht eingehalten wurde und die belangte Behörde schlechter stellte, als andere Gläubiger ist der Feststellung der Behörde zu folgen.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde nicht eingehalten worden wären, da ihm keine ausreichende Stellungnahmefrist zum Aufforderungsschreiben der Behörde gegeben worden wäre. Dazu ist festzustellen, dass mit Schreiben vom 9.6.2015 durch die belangte Behörde der BF aufgefordert wurde, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu benennen bzw. Unterlagen vorzulegen, die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und seine Haftung ausschließen würden. Dazu wurde dem BF eine Stellungnahmefrist bis 6.7.2015 eingeräumt. Die Frist zur Vorlage eines Nachweises ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Aus diesem Grunde wurde mit 10.7.2015 bezughabender Bescheid durch die belangte Behörde erlassen. Wenn der BF nunmehr am 13.7.2015 einen Antrag auf Fristverlängerung zur Stellungnahme bei der belangten Behörde eingebracht hätte, ist festzustellen, dass dies nicht im Verschulden der Behörde zu sehen ist, da ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH, 6.3.1989, 88/15/0063, u.a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH, 19.02.1991, 90/08/0100).
Die belangte Behörde hat dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, derartige Beweisangebote zu erstatten. Da er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat bzw. der Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung, insbesondere auch zu §§ 9 und 80 BAO (VwGH, 23.03.2010, 2007/13/0137), daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Konsequenterweise haftet er in diesem Fall auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (VwGH, 26.01.2005, 2002/08/0213 mwH auf VwGH, 04.10.2001, 98/08/0368).
Gleiches gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen. Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17). Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der SV Beiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH 2001/08/0061 und 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).
Zum Vorbringen, dass dem BF kein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft betreffe, da er Außenstände von Kunden gehabt hätte und daher selbst Schaden erlitten hätte, ist festzustellen, dass nicht der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht falle, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung (VwGH 89/14/0043). Dass eine Beitragsentrichtung möglich gewesen wäre, wird vom BF indirekt zugestanden, indem er erklärt, aufgrund von eingebrachtem Fremdkapital hätte er Lieferantenforderungen bezahlt. Somit ist nicht die Schuldlosigkeit des BF an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80c).
Grundsätzlich ist es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Selbst die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn von dieser Darlegungspflicht (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; siehe auch Derntl in Sonntag, ASVG, Rz. 80i zu § 67). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua). Noch deutlicher die Rechtsprechung zu §§ 9, 80 BAO: Auf dem Geschäftsführer, nicht der Behörde, lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137; vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80i)
Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass jedem Vertreter, der fällige oder rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160; Derntl in Sonntag, ASVG, Rz. 80k zu § 67 ASVG).
Der BF hat eine Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).
Dem angefochtenen Bescheid vom 10.7.2015 war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angefügt, aus dem die Beiträge von 12/2010 bis 04/2011, 02/2012, 03/2012, 05/2012, 06/2012, 08/2012, 09/2012, 10/2012, 11/2012, 03/2013, 06/2013 und 07/2013 ziffernmäßig hervorgehen und in welchem die Summe der Forderung mit € 3.812,49 bestimmt ist.
Wenn der BF nunmehr einwendet, die Beträge wären nicht nachvollziehbar, ist festzustellen, dass es sich bei den Beiträgen 06/2012, 06/2013 und 07/2013 um Beiträge handelt, welche der Dienstgeber als selbstabrechnender Betrieb im Lohnsummenverfahren berechnet und der belangten Behörde übermittelt hat.
Die Beiträge GPLA ergeben sich aus der Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, bei welchen festgestellt wurde, dass Sonderzahlungen und Entgelte, welche aufgrund von arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeklagt und nicht ordentlich abgerechnet wurden. Darüber hinaus wurden Abgleichsdifferenzen im Bereich der Finanzkassen bereinigt. Eine detaillierte Aufgliederung der betroffenen Dienstnehmer inklusive der nachverrechneten Zeiträume und Beträge wurde dem BF bzw. dessen Bevollmächtigten in Form des Prüfberichtes anlässlich der Schlussbesprechung am 5.6.2012 bekannt gegeben. Aus diesem Prüfbericht der GPLA für den Prüfungszeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2011 ergibt sich nachvollziehbar die geforderte Beitragsschuld abzüglich der im Insolvenzverfahren erhaltenen Quote und Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds.
Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF das Verschulden anzulasten ist, der ihm auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung der gegenständlichen Beitragsschuldigkeit auszusprechen war.
Zum weiteren Antrag, die Einhebung der geforderten Beträge auszusetzen bis über die Beschwerde entschieden ist, ist durch Erlassung des hg. Erkenntnisses nicht weiter nachzukommen.
3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.
Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - zeitraumbezogen anzuwenden ist.
Da somit eine auf den gegenständlichen Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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