BVwG L513 2003856-1

L513 2003856-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2015

Regest

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Gesellschaft, Haftung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2003856-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2003856.1.00

Spruch

L513 2003856-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch Etschbacher Partner, Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs OG, 5580 Tamsweg, Forstamtsgasse 6, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.04.2013, Zl. 17-2012-BE-VER10-00044, betreffend Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.04.2009 und vom 01.02.2010 bis 30.09.2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.04.2013, Zl. 17-2012-BE-VER10-00044, wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX , (in der Folge kurz: KG) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren auf dem Beitragskonto der KG den Betrag von € 122.235,69 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 8,38 % p.

a. ab 12.10.2010 bis 14.10.2010 aus dem Betrag von EUR 174.721,66, ab 15.10.2010 bis 14.11.2010 aus dem Betrag von EUR 182.529,22, ab 15.11.2010 bis 19.11.2012 aus dem Betrag von EUR 185.102,11 und ab 20.11.2012 aus dem Betrag von EUR 117.327,16 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die KG der belangten Behörde auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer die in der Rückstandsaufstellung ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume April 2009 und Februar bis September 2010 in der Höhe von insgesamt EUR 122.235,69 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 8,38 % p.a. schulde. Mit Beschluss vom 11.10.2010 wurde das Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom 28.10.2010 in ein Konkursverfahren umbenannt wurde. Dieses Konkursverfahren wurde mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss vom 08.10.2012 aufgehoben. Nach Bezahlung des Insolvenzentgelts durch den Insolvenzentgelt-Fonds ist die restliche Forderung (Beitragsschuld) bei der KG uneinbringlich, weshalb die Forderungen der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen seien. Laut Abschrift aus dem Firmenbuch des XXXX sei der BF im bezeichneten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der KG gewesen und sei er als solcher für die Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Gemäß § 67 Abs 3 ASVG haften für Rückstände neben dem Dienstgeber auch Personen, denen der im Haftungszeitraum erzielte Gewinn der KG zumindest vorwiegend zugekommen ist. Als Geschäftsführer der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der KG sei ihm der von der Gesellschaft erzielte Gewinn (zumindest teilweise) zugekommen. Im Hinblick auf die Aufhebung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens wäre davon auszugehen, dass der Gewinn nicht der KG sondern ausschließlich (zumindest teilweise) der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin zugekommen ist, als deren Geschäftsführer der BF fungierte. Darüber hinaus werde die Haftung nach §§ 67 Abs 10 iVm 58 Abs 5 ASVG geltend gemacht. Nach diesem hafte der Geschäftsführer im Rahmen seiner Vertretungsmacht neben den Beitragsschuldnern für Beiträge, wenn diese durch eine schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Pflichten nicht eingebracht werden können. Mit Schreiben vom 19.12.2012 wurde der BF aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, welche zum einen beweisen, dass keine Benachteiligung der belangten Behörde gegenüber den anderen Gläubigern vorliege und zum anderen, dass dem BF nicht zumindest teilweise der Gewinn der KG zugefallen sei. Dieses Schreiben wäre am 21.12.2012 persönlich übernommen und vom Steuerberater bei der belangten Behörde mehrere Male ersucht worden, eine Fristerstreckung zu gewähren. Da bis dato keine Unterlagen einlangten, welche eine Benachteiligung bzw. Gleichbehandlung der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern ausschließen bzw. bestätigen, wären keine Beweise erbracht worden, welche den Vorwurf der Vereinnahmung des (zumindest teilweise) erzielten Gewinnes entkräften.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der am 22.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangte, zum 18.04.2013 datierte, nunmehr als Bescheidbeschwerde zu behandelnde Einspruch des BF an die Landeshauptfrau von Salzburg, den er im Wesentlichen zusammengefasst damit begründete, dass die im § 67 Abs 3 ASVG enthaltende Haftungsregel dahingehend zu sehen ist, dass diese Haftungsregel auf Personen anzuwenden ist, denen im Haftungszeitraum erzielte Gewinne vorwiegend zugekommen wären. Der BF wäre zwar Geschäftsführer des Unternehmens gewesen, Gewinne wären ihm nicht zugekommen. In den letzten fünf Jahren des Bestehens des Unternehmens wären nur Verluste iHv EUR 1.190.000,00 erwirtschaftet worden. Durch Privateinlagen in die KG von rund EUR 600.000,00 in den Jahren 2007 bis 2010 und Erstellung einer positiven Fortführungsprognose wäre der BF davon ausgegangen das Unternehmen fortzuführen und die Beitragsrückstände zu tilgen. Aus den Eigenkapitaldarstellungen wäre ersichtlich, dass sich die negativen Verrechnungskonten durch Einlagen vermindert hätten. Dem BF wären in den vergangenen fünf Jahren keine Mittel aus der Gesellschaft zugeflossen. Die sonstigen Gesamtverbindlichkeiten in den letzten fünf Jahren wären stärker gestiegen, als die Beitragsschulden bei der belangten Behörde. Eine schuldhafte Verletzung liege demnach nicht vor, wenn die Beiträge nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, die der BF verwalte bzw. ihm zur Verfügung stehen, anteilig entrichtet würden. Nun habe der BF private Mittel aufgewendet, um Gläubiger anteilig zu befriedigen. Es wäre erkennbar, dass es zu keiner Schlechterstellung der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern gekommen wäre. Den BF treffe kein Verschulden. Er wäre vermögenslos, unterhaltspflichtig für drei Kinder und beziehe ein Nettoeinkommen iHv EUR 1.200.00.

In der Folge beantragte er die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Schreiben vom 27.05.2013 legte die belangte Behörde den gegen den Haftungsbescheid vom 12.04.2013 gerichteten Einspruch des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens der Landeshauptfrau von Salzburg vor und führte zu dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Vorbringen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die KG offensichtlich schon länger Fortbestehensprobleme gehabt hätte, der BF jedoch nicht der Meinung gewesen wäre, die KG in ein Insolvenzverfahren zu schicken. Er habe angeblich im Gegensatz dazu noch mehr Geld in die KG investiert, um weiter zu arbeiten und Schulden zu erzeugen. Die Gläubigerschädigung liege daher eindeutig auf der Hand. Insbesondere im Hinblick auf die belangte Behörde lasse sich ein starker Anstieg der Verbindlichkeiten aus der Bilanz erkennen. Wann welche Zahlungen an welche Gläubiger geleistet wurden, lasse sich jedoch daraus nicht erkennen und somit nicht überprüfen. Eine Ausgaben- und Einnahmenrechnung, welche eine Prüfung zulassen würde, wäre vom BF nicht vorgelegt worden. Die belangte Behörde gehe somit davon aus, dass dem BF die überwiegenden Gewinne der KG zugekommen wären. Als Gegenbeweis wäre vom BF vorgebracht worden, dass die letzten fünf Jahre nur Verluste iHv EUR 1.190.000,00 erwirtschaftete worden wären und nur durch Privateinlagen die KG fortgeführt werden hätte können. Durch diese grob fahrlässige Sorgfalt des BF wäre ein Rückstand bei der belangten Behörde iHv EUR 122.235,69 entstanden.

4. Mit Schreiben vom 19.06.2013, GZ: 20305-V/15127/2-2013, brachte die belangte Behörde die zum 27.05.2013 datierte Stellungnahme an die Landeshauptfrau von Salzburg dem BF zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen ab erfolgter Zustellung.

5. Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde von der Landeshauptfrau von Salzburg an die belangte Behörde eine mit dem BF aufgenommene Niederschrift zur Kenntnis übermittelt. Darin wird vom BF nochmals wiederholt, dass es in den letzten fünf Jahren keine Gewinnausschüttung gegeben hätte und nur Verluste gemacht worden wären. In dieser Zeit wären Vermögenswerte wie Haus und Grund sowie EUR 390.000,00 an Kapital eingebracht worden. Die Vermögenswerte wären im Zuge persönlicher Haftungen verkauft und zur Tilgung der Kreditforderung verwendet worden. In den letzten fünf Jahren wäre man in ständigem Kontakt mit der belangten Behörde (Rechtsabteilung) gestanden, trotz Rückstands wäre es zu keinem Insolvenzantrag der GKK gekommen. Es hätte keine Gläubigerbenachteiligung gegeben. Die Buchhaltung wäre nicht vom BF gemacht worden. Nach drei Jahren wäre es unmöglich, eine exakte Nachvollziehung der Zahlungen aus der Buchhaltung zu bewirken. Der BF wäre derzeit als GF tätig und beziehe einen Nettolohn von EUR 1.200,00. Er wäre vermögenslos und für drei Kinder unterhaltspflichtig. Er habe sich mit allen anderen Gläubigern einigen können und strebe keinen Privatkonkurs an.

6. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht per 01.01.2014 legte die Landeshauptfrau von Salzburg die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Auf Grund der Rückstandsaufstellung der belangten Behörde hafteten auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der XXXX , insgesamt EUR 122.235,69 offen und unberichtigt aus.

Herr XXXX , ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der XXXX und vertritt diese seit dem 28.12.2000 als einziger Geschäftsführer.

Mit Beschluss vom 11.10.2010 wurde das Sanierungsverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom 28.10.2010 in ein Konkursverfahren umbenannt wurde. Dieses Verfahren wurde mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss vom 08.10.2012 aufgehoben.

1.2. Der BF fungierte seit dem 28.12.2000 zumindest bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Geschäftsführer der gemeinschuldnerischen XXXX .

Am 08.10.2012 wurde das Schuldenregulierungsverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben.

1.3. Mit zum 19.12.2012 datierten Schreiben der belangten Behörde wurde der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die in § 67 Abs. 10 ASVG enthaltene Bestimmung darauf aufmerksam gemacht, dass auf dem Beitragskonto der XXXX Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von gesamt EUR 155.199,20 unberichtigt aushaften und nunmehr er persönlich für die Beitragsverbindlichkeiten iHv 122.235,69 zu haften hat. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Dieses Schreiben wurde dem BF direkt zugestellt.

In der Folge trug die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.04.2013 die Zahlung der auf dem Beitragskonto der XXXX aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren in Höhe von EUR 122.235,69 auf.

Die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX im Zeitpunkt der Bescheiderlassung offen und unberichtigt aushaftenden Forderungen der belangten Behörde gegenüber der Schuldnerin gliedern sich mit Stand 12.04.2013 wie folgt auf:

04/2009

Beitrag Rest

01.04. 2009-30.04.2009

€ 45.187,74

02/2010

Beitrag Rest

01.02. 2010-28.02.2010

€ 7.964,58

03/2010

Beitrag Rest

01.03. 2010-31.03.2010

€ 7.611,69

03/2010

Beitrag Rest

01.03. 2010-31.03.2010

€ 18,87

04/2010

Beitrag Rest

01.04. 2010-30.04.2010

€ 7.567,11

05/2010

Beitrag Rest

01.05. 2010-31.05.2010

€ 8.073,91

06/2010

Beitrag Rest

01.06. 2010-30.06.2010

€ 13.363,30

07/2010

Beitrag Rest

01.7. 2010- 31.07.2010

€ 8.685,00

08/2010

Beitrag Rest

01.08. 2010-31.08.2010

€ 8.474,51

09/2010

Beitrag GPLA Rest

01.09. 2010-30.09.2010

€ 2.572,89

09/2010

Beitrag Rest

01.09. 2010-30.09.2010

€ 7.807,56

Summe der Beiträge

€ 117.327,16

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG

€ 4.247,79

Beitragszuschläge

€ 660,74

Summe der Forderung

€ 122.235,69

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl I 2010/62 haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 ASVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

3.2.2. Die als "Einspruch" titulierte Beschwerde erstreckt sich im Wesentlichen zusammengefasst auf den Einwand, dass durch die KG im Haftungszeitraum keine Gewinne erzielt worden wären und daher auch dem BF keine Mittel aus der Gesellschaft zugekommen wären. Die sonstigen Verbindlichkeiten in den letzten fünf Jahren wären stärker gestiegen, als die Beitragsschulden bei der GKK, sodass eine schuldhafte Verletzung nicht vorliege, da eine anteilige Entrichtung an die Gläubiger vorgenommen worden wäre. Dies sei nicht geeignet, eine Haftung nach sich zu ziehen.

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Vorschreibung der Beiträge für die Zeiträume 04/2009 und vom 02/2010 bis 09/2010 gründet sich auf §§ 67 Abs. 10 iVm 58 Abs. 5

ASVG.

§ 67 Abs. 10 ASVG zufolge haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Uneinbringlichkeit der Forderung ist dann anzunehmen, wenn im Lauf eines Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (VwGH, 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Uneinbringlichkeit liegt auch vor, wenn sich für die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eine Betriebsstätte nicht ermitteln lässt (VwGH vom 24.01.2001, Zl. 98/08/0260), sich in Österreich weder ein Geschäftsbetrieb, noch zugängliches Vermögen ermitteln lässt (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), bei Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), sowie bei tatsächlicher oder voraussichtlicher Erfolglosigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2000/14/0083).

Gegenständlich wurde das Konkursverfahren der KG mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss vom 08.10.2012 aufgehoben. Hinsichtlich des auf dem Beitragskonto der KG per 12.04.2013 aufscheinenden Betrages ist objektiv Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen gegenüber der XXXX eingetreten. Verfahrensgegenständlich können die Beiträge somit als uneinbringlich qualifiziert werden.

§ 58 Abs. 5 ASVG normiert, dass die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde u.a. aus, dass keine schuldhafte Verletzung hinsichtlich der anteiligen Entrichtung der vorhandenen Mittel vorliege. Er habe eigene Mittel aufgewendet, um die Gläubiger anteilig zu befriedigen. Daraus wäre erkennbar, dass es zu keiner Schlechterstellung der GKK gekommen wäre.

Der Beschwerdeführer behauptet, dass er die Gelder anteilsmäßig unter den Gläubigern verteilt habe, sodass ihn keine Haftung treffe. Mit Schreiben vom 19.12.2012 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer daher auf, Nachweise der behaupteten Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten vorzulegen. Dieses Schreiben wurde vom BF am 21.12.2012 persönlich übernommen und der Steuerberater ersuchte mehrere Male um Fristerstreckung zur Beibringung von Unterlagen. Die Frist zur Vorlage eines Nachweises ließ der BF ungenutzt verstreichen.

Im nunmehrigen Einspruch des BF wurde eine Bilanz der KG vorgelegt, aus der jedoch keine Prüfungsmöglichkeit gegeben ist. Über weitere Aufforderung der belangten Behörde an den BF, eine Ausgaben- und Einnahmenrechnung bzw. sonstige aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, wurde seitens des BF nicht nachgekommen. Lediglich in einer vor dem Amt der Salzburger Landesregierung aufgenommenen Niederschrift am 15.07.2013 erklärte der BF, dass in seinem damaligen Unternehmen die Buchhaltung nicht von ihm gemacht worden wäre und es nach drei Jahren unmöglich sei, eine exakte Nachvollziehung der Zahlungen in dieser Zeit zu erwirken.

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH, 6.3.1989, 88/15/0063, u.a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH, 19.02.1991, 90/08/0100).

Die belangte Behörde hat dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, derartige Beweisangebote zu erstatten. Da er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat bzw. der Aufforderung nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung, insbesondere auch zu §§ 9 und 80 BAO (VwGH, 23.03.2010, 2007/13/0137), daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.

Konsequenterweise haftet er in diesem Fall auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze (VwGH, 26.01.2005, 2002/08/0213 mwH auf VwGH, 04.10.2001, 98/08/0368).

Gleiches gilt für die vorgeschriebenen Verzugszinsen. Die Verpflichtung, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG zu entrichten, ist die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge. Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldeten Beiträge nicht innerhalb der Toleranzfrist nach Fälligkeit erhält. Ein Zahlungsverzug iSd § 59 ASVG setzt kein Verschulden voraus (Derntl a.a.O., § 59 Rz 17). Gemäß § 83 ASVG gelten u.a. die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103). Der Haftungsbetrag entspricht der anteilsmäßigen Schlechterstellung der SV Beiträge gegenüber den anderen Verbindlichkeiten, bis hin zu 100 % des Beitragsrückstandes. Da genau die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Die auf den verstärkten Senat des VwGH 98/08/0191, 0192, VwSlg 15.528 A, gestützte jüngere Rechtsprechung, wonach - unbeschadet § 83 ASVG - im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Verzugszinsen nicht gehaftet wird (vgl. VwGH 2001/08/0061 und 2003/08/0158) ist seit der Einführung des § 58 Abs. 5 ASVG obsolet (Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 141).

Zum Vorbringen, dass dem BF kein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft betreffe, da er sogar Eigenmittel eingebracht und daher selbst Schaden erlitten hätte, ist festzustellen, dass nicht der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht falle, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung (VwGH 89/14/0043). Somit ist nicht die Schuldlosigkeit des BF an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80c). Wenn vom BF behauptet wird, er habe alle Gläubigerforderungen anteilig entrichtet, ist dem entgegen zu halten, dass aus der vom BF beigefügten Bilanz ersichtlich ist, dass ein starker Anstieg der Verbindlichkeiten gegenüber der belangten Behörde erkennbar ist. Dazu wurde der BF aufgefordert, Unterlagen beizubringen, welche die Zahlungen an welche Gläubiger geleistet wurden, beizubringen, um eine Gleichbehandlung nachzuweisen. Dies wurde vom BF unter Verweis, nach drei Jahren wäre dies nicht mehr nachvollziehbar, außerdem hätte er nicht die Buchhaltung gemacht, beantwortet. Für das erkennende Gericht ist es in diesem Fall unerheblich, ob der BF selbst die Buchhaltung gemacht habe oder dies von einer anderen Person vorgenommen wurde. Wenn sich der BF darauf beruft, nach drei Jahren wären keine Unterlagen vorhanden, darf auf die gesetzliche Aufbewahrungsfrist betrieblicher Vorgänge verwiesen werden. Dem BF ist es somit nicht gelungen, die von ihm behauptete (anteilige) Gleichbehandlung aller Gläubiger zu beweisen.

Grundsätzlich ist es Sache des Vertreters der Beitragsschuldnerin darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Selbst die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn von dieser Darlegungspflicht (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; siehe auch Derntl in Sonntag, ASVG, Rz. 80i zu § 67). Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 ua). Noch deutlicher die Rechtsprechung zu §§ 9, 80 BAO: Auf dem Geschäftsführer, nicht der Behörde, lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137; vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 67 Rz 80i)

Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemeine treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. (...) Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass jedem Vertreter, der fällige oder rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160; Derntl in Sonntag, ASVG, Rz. 80k zu § 67 ASVG).

Der BF hat eine Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in keinem Stadium des Verfahrens konkret bzw. sachbezogen behauptet oder durch Liquiditätsaufstellungen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise dargelegt. Da eine solche Darlegung nicht erfolgte, ist somit ohne weiteres von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten auszugehen (VwGH vom 21.05.1996, Zl. 93/08/0221).

Dem angefochtenen Bescheid vom 12.04.2013 war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angefügt, aus dem die Beiträge von 04/2009 und vom 02/2010 bis 09/2010 ziffernmäßig hervorgehen und in welchem die Summe der Forderung mit € 122.235,69 bestimmt ist. Die aufgelisteten Beiträge wurden vom Beschwerdeführer der Höhe nach nicht bestritten. Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der belangten Behörde bei der Berechnung der Beiträge ein Fehler unterlaufen wäre und ein solcher Fehler in der Beschwerde auch nicht behauptet wird, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Soweit der BF einwendet, dass es ihm aufgrund der finanziellen Situation nicht möglich ist, den Betrag zu begleichen, ist auszuführen, dass für den BF die Möglichkeit einer Ratentilgung des verfahrensgegenständlichen Beitrages besteht.

Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF das Verschulden anzulasten ist, der ihm auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung der gegenständlichen Beitragsschuldigkeit auszusprechen war.

3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.

Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - zeitraumbezogen anzuwenden ist.

Da somit eine auf den gegenständlichen Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

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