BVwG L502 1427608-1

L502 1427608-1Bundesverwaltungsgericht15.10.2015

Regest

Glaubhaftmachung, Homosexualität, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, soziale Gruppe

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 1427608-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1427608.1.00

Spruch

L502 1427608-1/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2012, Zl. 1115.847-BAW, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 07.05.2014, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) brachte, im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet auf dem Luftweg über den Flughafen Wien, am 30.12.2011 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Am gleichen Tag erfolgte dort die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Dabei legte der BF als Identitätsnachweise ein Duplikat seines irakischen Personalausweises sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor, die im Original zum Akt genommen wurden (AS 77).

Zu seiner Person trug der BF vor, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, ledig und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen. Im Irak seien weiterhin seine Mutter sowie seine Schwester, in Österreich sein Bruder aufhältig. Sein Vater sei 1999 verstorben.

Sein Reiseweg habe ihn am 26.12.2011 von XXXX auf dem Landweg nach Syrien und am 30.12.2011 auf dem Luftweg ausgehend von Damaskus nach Wien geführt, wobei er schlepperunterstützt mit einem verfälschten Reisepass gereist sei.

Als Ausreisegrund gab er an, er habe im sechzehnten Lebensjahr entdeckt, dass er homosexuell orientiert sei. Er habe ein Verhältnis mit einem Arzt gehabt, dies sei von einem Bekannten dem Onkel des BF verraten worden, auch dass der BF ein solches mit anderen Männern gehabt habe, weshalb ihn sein Onkel zur Rede gestellt habe. Der BF habe seine sexuelle Orientierung nicht geleugnet. Der Onkel habe ihm gedroht dies auch der väterlichen Verwandtschaft des BF zu verraten, diese würde ihn töten. Der BF habe den genannten Arzt sowie einen anderen Freund darüber unterrichtet, diese hätten sodann seine Ausreise organisiert und finanziert. Bei einer Rückkehr befürchte der BF von Angehörigen seiner Familie oder seiner Sippe getötet zu werden.

3. Mit 02.01.2012 wurde das Verfahren zugelassen.

4. Am 19.01.2012 langte eine Bevollmächtigungsbekanntgabe samt schriftlicher Stellungnahme des vormaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF bei der belangten Behörde ein.

Zu den Antragsgründen des BF wurde u.a. ergänzend dargelegt, dass er nach der Trennung der Eltern, dem frühen Unfalltod der Mutter und der beruflichen Abwesenheit sowie späteren Hinrichtung des Vaters seit seinem achten Lebensjahr mit seinen beiden älteren Geschwistern bei einem Onkel, der an den Rollstuhl gefesselt, ledig und kinderlos sowie tyrannisch war, aufgewachsen sei, den Haushalt habe die Großmutter geführt. Der Bruder sei sodann 2002 ausgereist, die Schwester habe nach XXXX geheiratet. Nach dem Ende der Schulzeit habe der BF ab dem 12. Lebensjahr im Parfumgeschäft des Onkels arbeiten müssen. Dort habe er homosexuelle Bekanntschaften mit Kunden geknüpft, von denen er auch Geschenke und Einladungen entgegen genommen habe, da er keinen Lohn erhalten habe. Als dann seine homosexuelle Orientierung "irgendwie" bekannt geworden sei, habe der Onkel den BF des Hauses verwiesen bzw. ihn verstoßen, weil er Schande über die Familie gebracht habe. Da er in der Folge in eine ausweglose Lage geraten sei, weil sich auch seine früheren sexuellen Partner von ihm distanzierten, sei er mit Hilfe der finanziellen und organisatorischen Unterstützung von Freunden ausgereist.

Unter einem wurde angeregt dem BF die Unterkunftsnahme bei seinem im Bundesgebiet wohnhaften Bruder zu gestatten, zu dem er schon gezogen sei.

5. Am 26.01.2012 erfolgte eine urkundentechnische Untersuchung der Identitätsdokumente des BF, wobei sich keine Hinweise auf deren Verfälschung ergaben.

6. Am 16.04.2012 wurde der BF an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte der BF in Ergänzung vor, dass sein Vater glaublich Anfang der neunziger Jahre als Schiit unter der Regierung von Saddam Hussein hingerichtet worden sei, seine Mutter habe sodann die Kinder verlassen und seien der BF und seine beiden Geschwister bei einem Onkel aufgewachsen, der am Markt von XXXX Kosmetika und Parfums verkauft habe. Der BF habe nach dem vierjährigen Besuch der Schule für seinen Onkel am Markt gearbeitet.

Zu seinen Antragsgründen führte der BF im Wesentlichen aus, ein Cousin väterlicherseits habe dem Onkel, bei dem der BF wohnhaft war, vom häufigen Aufenthalt des BF bei einem bestimmten Arzt berichtet. Der Onkel habe dann erfahren, dass der BF eine "Vorliebe für Männer" habe, und sei sehr aufgebracht gewesen. Er habe den BF als "abnormal" und als "Schande für die Familie" bezeichnet. Der BF habe seine sexuelle Neigung nicht verleugnet und sei daher vom Onkel aus dem Haus geworfen worden. Er habe sodann zwei Tage lang auf der Straße verbracht, ehe er den genannten Arzt aufgesucht habe, nach einem Tag sei er zu einem anderen Sexualpartner umgezogen, wo er sich weitere Tage aufgehalten habe, ehe dieser ihm zur Ausreise verholfen habe.

7. Mit 17.04.2012 übermittelte die belangte Behörde dem vormaligen Vertreter des BF Länderfeststellungen zum Irak verbunden mit der Einladung zur Abgabe einer Stellungnahme.

8. In der Stellungnahme dieses Vertreters vom 25.04.2012 wurden wiederum Ausführungen zur Lage von Homosexuellen im Irak getroffen und im Besonderen darauf hingewiesen, dass manche Länderfeststellungen der belangten Behörde aus einer Zeit stammen, in welcher die amerikanische Streitmacht im Irak noch als Garant für zumindest rudimentäre Staatsstrukturen gesorgt habe. Neuere Berichte, welche zugleich vorgelegt wurden, würden nunmehr eine Verschlechterung der Situation von Homosexuellen im Irak belegen.

9. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.) zuerkannt.

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Einvernahmen und sonstigen Ermittlungen sowie umfassenden länderkundlichen Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei und seine genaue Identität und seine ethnische sowie seine religiöse Zugehörigkeit feststehen. Der BF habe jedoch die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Er habe ein abstraktes und nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattet, welches sich auch nicht mit dem Vorbringen seines in Österreich lebenden Bruders in Einklang bringen habe lassen. Er habe insbesondere hinsichtlich seiner sexuellen Partner im Irak keine konkreten Angaben machen und auch nicht erklären können, wie seiner Verwandtschaft seine sexuelle Orientierung bekannt geworden sei. Weiter habe er sich in einige konkrete Widersprüche verwickelt. Selbst zu seinem familiären Umfeld habe er ein vom Vorbringen seines in Österreich lebenden Bruders abweichendes Vorbringen erstattet.

Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG 2005. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG.

10. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 05.06.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

11. Den dem vormaligen Vertreter des BF am 11.08.2012 zugestellten Bescheid der belangten Behörde betreffend wurde vom BF mit Unterstützung einer Hilfsorganisation mit Schriftsatz vom 23.06.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides erhoben.

Ausgeführt wurde unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen im Einzelnen, dass sich vermeintliche Widersprüche des BF hinsichtlich der familiären Umstände damit aufklären ließen, dass der BF zum Zeitpunkt der Ermordung des Vaters sehr jung gewesen sei und er nur mehr vage Erinnerungen an diese Zeit habe. Zusätzlich sei es Übersetzungsproblemen gekommen. Es liege insofern ein mangelhaftes erstinstanzliches Ermittlungsverfahren vor, als sich die belangte Behörde durch die Überprüfung der vom BF angegebenen Namen sowie eine Befragung der im Irak lebenden Schwester überzeugen hätte können, dass das Vorbringen der Wahrheit entspräche. Diesbezüglich vorgelegt wurde als Beweismittel ein Internetauszug zur Person des vom BF namentlich erwähnten Arztes im Irak. Der BF suche in Österreich auch einschlägige Lokale auf und habe sich seine sexuelle Orientierung nicht verändert. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien zudem veraltet.

12. Das Beschwerdeverfahren wurde mit 03.07.2012 der vormals zuständigen Abteilung des Asylgerichtshofs zur Entscheidung zugewiesen.

13. Der vormalige Vertreter des BF gab mit Schreiben vom 17.07.2012 die Auflösung des Vertretungsverhältnisses bekannt.

14. Mit 08.04.2013 gab eine neue rechtsfreundliche Vertreterin des BF ihre Bevollmächtigung durch den BF bekannt.

15. Mit 16.04.2013 gelangte eine Beschwerdeergänzung des BF zur Vorlage.

Ausgeführt wurde u.a., dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, ob sie nunmehr von der homosexuellen Orientierung des BF ausgehe. Zu diesem Beweisthema wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF beantragt.

Verwiesen wurde auch auf länderkundliche Berichte, denen zufolge Homosexuelle einer Verfolgungsgefahr im Irak unterliegen. Zwar stünden homosexuelle Kontakte im Irak nicht unter Strafandrohung, jedoch würden oft andere Straftatbestände herangezogen um Homosexuelle zu bestrafen. Darüber hinaus würden Scharia-Gerichte die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Handlungen verhängen. Durch Milizen und selbst die Polizei käme es zu Entführungen, Folterungen und Ermordungen von Homosexuellen. Der Mord an Homosexuellen durch Verwandte würde als Straftat aus "ehrbaren Motiven" bewertet und milde bzw. gar nicht bestraft werden. Die Lage habe sich auch seit 2003 drastisch verschlechtert und sei seit 2009 von einer systematischen Verfolgung von Homosexuellen im Irak auszugehen. Homosexualität werde als gegen den Islam gerichtete Einstellung angesehen und könne nur im Geheimen ausgelebt werden. Dem BF sei es auch nicht zumutbar seine Homosexualität zu verschweigen und würden gerade homosexuelle Personen im Irak unter Druck gesetzt werden, andere Homosexuelle zu verraten. Dem BF sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen, denen es nicht zugemutet werden könne ihre sexuelle Ausrichtung zu verheimlichen, Asyl zu gewähren.

16. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zugewiesen.

17. Am 07.05.2014 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie der seiner Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dieser neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurde, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

Der BF gab dabei u.a. an, dass er nunmehr von seinem Bruder getrennt lebe, da er eine Beziehung mit dessen Arbeitgeber eingegangen sei. Dieser wolle jedoch nicht öffentlich zu ihm stehen, da er eine bekannte Persönlichkeit sei und seine Homosexualität verheimliche. Vor dieser Beziehung habe er auch mit einer anderen Person eine homosexuelle Beziehung gehabt. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF kündigte diesbezüglich eine allfällige Zeugenaussage oder schriftliche Stellungnahme an.

Auf Nachfrage führte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch an, dass seine im Irak verbliebene Schwester, mit der er in Kontakt stehe, ihm seinerzeit mitgeteilt habe, dass seine Verwandten eine Anzeige gegen ihn erstattet hätten. Deshalb habe er auch nicht mehr bei seiner Schwester in XXXX bleiben können, da unmittelbar vor seiner Ausreise auch ihr seine sexuelle Orientierung bekannt geworden sei.

18. Die Vertreterin des BF berichtete mit Stellungnahme vom 27.06.2014, dass die bisherige homosexuelle Beziehung des BF mittlerweile beendet sei und auch kein Kontakt mehr zu diesem früheren Partner bestehe, und legte zugleich als Beweismittel Fotos des BF vor, auf denen dieser mit einer ungenannten "homosexuellen Bekanntschaft" zu sehen sei.

19. Das BVwG veranlasste mit 16.12.2014 die Erstellung von aktuellen ZMR-Auszügen des BF, des Bruders und der Unterkunftsgeberin des BF sowie eines aktuellen Strafregisterauszugs des BF.

Zugleich wurde der Verfahrensakt des Bruders des BF, dessen Verfahren beim vormaligen Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, beigeschafft.

20. Im Gefolge des Ersuchens des BVwG vom 16.12.2014 an das zuständige Standesamt um Übermittlung einer Kopie der Heiratsurkunde der Unterkunftsgeberin des BF, des Einlangens derselben beim BVwG mit 17.12.2014 und des nachfolgenden Ersuchens des BVwG vom 19.12.2014 an diese um Darstellung des Verhältnisses derselben zum BF übermittelte diese mit 13.01.2015 eine schriftliche Stellungnahme an das BVwG.

21. Am 01.04.2015 fand beim BVwG eine Beweisaufnahme in Form einer zeugenschaftlichen Befragung des Bruders des BF statt.

Die Niederschrift derselben wurde im Gefolge dessen der Vertreterin des BF zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom 21.04.2015 teilte diese dem Gericht mit, dass keine Stellungnahme erstattet werde.

22. Am 23.06.2015 fand beim BVwG eine weitere Beweisaufnahme in Form einer zeugenschaftlichen Befragung des behaupteten Sexualpartners des BF statt.

Die Niederschrift derselben wurde mit 02.07.2015 der Vertreterin des BF zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.

23. Mit 22.04.2015, 22.05.2015 und 06.07.2015 langten schriftliche Mitteilungen der Unterkunftsgeberin des BF beim BVwG ein.

24. Am 03.09.2015 fand beim BVwG eine weitere Beweisaufnahme in Form einer zeugenschaftlichen Befragung der früheren Unterkunftsgeberin des BF statt.

Die Niederschrift derselben wurde im Gefolge dessen der Vertreterin des BF zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

25. Im Gefolge eines Ersuchens um Fristerstreckung langte mit 24.09.2015 beim BVwG die Mitteilung der Vertreterin des BF über die Auflösung des bisherigen Vertretungsverhältnisses ein.

Eine Stellungnahme der Vertreterin oder des BF selbst zum Ergebnis der Beweisaufnahme langte beim BVwG nicht ein.

26. Das BVwG veranlasste zuletzt mit 15.10.2015 die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest, er nennt sich mit vollem Namen XXXX. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er stammt aus der südirakischen Stadt XXXX, wo er seit einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt seiner Kindheit gemeinsam mit seinen Geschwistern bei den Großeltern bzw. einem Onkel mütterlicherseits aufwuchs und für einige Jahre die Grundschule besuchte. Sein Vater verstarb zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in den 1990er Jahren, der Aufenthalt seiner Mutter ist unbekannt. Eine ältere verheiratete Schwester lebt im Irak, ein älterer Bruder reiste 2002 nach Österreich ein, dessen Asylantrag wurde im November 2006 rechtskräftig abgewiesen, ihm kommt seit 2004 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

Der BF hielt sich bis ca. einen Monat vor der Ausreise aus dem Irak am Wohnsitz seiner Verwandten in XXXX auf, wo er auch im Geschäft seines Onkels am lokalen Bazar mitgearbeitet hatte. Er verließ nach einem zwischenzeitigen Aufenthalt in XXXX auf dem Landweg den Irak nach Syrien und reiste am 30.12.2011 schlepperunterstützt mit einem verfälschten Reisepass auf dem Luftweg ausgehend von Damaskus nach Wien.

Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnte zwischen Jänner 2012 und April 2014 einen gemeinsamen Wohnsitz mit seinem Bruder, seither wohnte er als (Unter)Mieter in verschiedenen privaten Unterkünften. Er ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus; als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert. Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

2014 haben im Irak drei Flüchtlingswellen zu insgesamt 1,8 Millionen Binnenvertriebenen (Stand: September 2014) geführt. Die Provinzen Ninawa, Anbar und Salah al-Din waren stark betroffen. Rund 860.000 Binnenvertriebene sind in die Region Kurdistan-Irak, darunter rund 540.000 in die Provinz Dohuk, geflohen.

Weite Teile der nordwestlichen Provinzen sind nicht oder nur teilweise unter der Kontrolle der Zentralregierung. Seit August 2014 wird ISIS von verschiedenen irakischen wie internationalen Akteuren bekämpft. Dies hat bewaffnete Auseinandersetzungen in einigen irakischen Provinzen (Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Ninawa, Salah al-Din) sowie auch an den Rändern der Region Kurdistan-Irak zur Folge.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig.

Konservative bzw. radikal-islamische Tendenzen erschweren die Entwicklung eines liberalsäkularen Lebensstils in Irak. Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur betrachtet. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko von sozialer Ächtung.

In dem seit 2003 gültigen irakischen Strafgesetzbuch stellen im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführte homosexuelle Handlungen erwachsener Personen keinen Straftatbestand mehr dar.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014) 1.3. Zu den Antragsgründen des BF ist festzustellen:

Es war weder eine homosexuelle Orientierung des BF als solche feststellbar noch, dass es vor seiner Ausreise zu Verfolgungshandlungen gegen ihn aus diesem Grunde gekommen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Würdigung der Stellungnahmen und Beweismittelvorlagen des BF im Beschwerdeverfahren, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, die zeugenschaftliche Befragung des Bruders des BF und zweier weiterer Zeugen sowie durch die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF stützen sich auf die vorgelegten, im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung erstinstanzlich als unverfälscht bewerteten Personaldokumente und die dahingehend übereinstimmenden und über den Verfahrensverlauf hinweg konsistent vorgetragenen persönlichen Aussagen des BF.

Die Feststellungen zu seinen sonstigen früheren Lebensumständen resultieren aus einer Zusammenschau der Aussagen des BF sowie seines Bruders vor der belangten Behörde sowie dem erkennenden Gericht. Diesbezüglich war allerdings zu konstatieren, dass sowohl die Aussagen des BF als auch jene seines Bruders über den Verfahrensverlauf hinweg großteils nur sehr vage waren und teils auch zueinander in Widerspruch standen und zudem mehrfach variierten, sodass genauere Feststellungen als jene oben unter 1.1. getroffenen nicht möglich waren. So war es den beiden Befragten etwa nicht möglich, genauere und miteinander übereinstimmende Aussagen zum jeweiligen Alter der Geschwister, dem Zeitpunkt und den Gründen für das Ableben des Vaters, dem Verbleib der Mutter und dem Verbleib des jeweils anderen der beiden Brüder schon während des Aufenthalts im Irak zu machen, sodass sich sogar gewisse Zweifel an der tatsächlichen Blutsverwandtschaft der Beiden aufdrängten, denen aber letztlich mangels stichhaltigerer Anhaltspunkte für die Annahme des Gegenteils sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beiden, folgt man dem dahingehend gewonnenen Gesamteindruck, seit einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt in der Jugend voneinander getrennt waren, nicht weiter gefolgt werden konnte.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf seine Aussagen vor dem BVwG und die vom Gericht eingeholten Informationen der entsprechenden Datenbanken.

2.3. Zu den Feststellungen oben unter 1.3. ist wie folgt auszuführen:

2.3.1. Der BF hat sich über das gesamte Verfahren hinweg auf Befragen zu seinen Antragsgründen auf die Behauptung gestützt, dass er wegen seiner homosexuellen Orientierung einer Verfolgung im Irak durch seine Verwandtschaft bzw. Sippe ausgesetzt war sowie bei einer Rückkehr einer solchen durch diese ausgesetzt sei.

2.3.2. Das Bundesasylamt hat dem BF dahingehend die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da er diesbezüglich nur ein sehr vages, detailarmes und sohin nicht plausibles bzw. ein in mancher Hinsicht auch widersprüchliches Vorbringen erstattet habe.

Bei näherer Betrachtung dieses Vorbringens schließt sich auch das erkennende Gericht im Gesamtergebnis dieser Einschätzung aus nachfolgend dargestellten Gründen an.

Stellt man die Aussage des BF in seiner Erstbefragung jenen in der nachfolgenden Einvernahme gegenüber, so fällt schon auf, dass es - auch unter Berücksichtigung des Aspektes der in der Erstbefragung nur kursorisch zu erfolgenden Darstellung der Antragsgründe - insofern schon zu einem nicht unwesentlichen Widerspruch kam, als er in der Erstbefragung vermeinte, "ein Bekannter" von ihm habe an seinen Onkel verraten, dass er mit mehreren Männern ein Verhältnis habe, während er in der Einvernahme zwei Mal ausdrücklich angab, sein "Cousin väterlicherseits" habe ihn an den Onkel verraten, was doch einen maßgeblichen Unterschied darstellt.

Auch vermeinte er in der Erstbefragung, zwei von ihm auch in weiterer Folge mehrfach genannte Hauptbeziehungspersonen hätten ihm Geld für die Ausreise gegeben, die zweitere habe dann die Ausreise organisiert, in der erstinstanzlichen Einvernahme legte er demgegenüber dar, dass er vorerst nur bei der einen genächtigt habe, dann bei der zweiteren einige Zeit gewohnt habe, die dann ihrerseits die Ausreise organisiert und insbesondere finanziert habe. In der Verhandlung vor dem BVwG vermeinte er schließlich, drei dort genannte Hauptbeziehungspersonen hätten ihm zur Ausreise verholfen. Auch gab er im Widerspruch zur erstinstanzlichen Darstellung an, er habe bei seiner zweiten Hauptbeziehungsperson gar nicht gewohnt, ja nicht einmal genächtigt, sondern sei er nach wenigen Stunden mit dem Bus nach XXXX gefahren.

Abgesehen von diesen Ungereimtheiten den vorgetragenen Sachverhalt betreffend zeichnete sich die Darstellung des BF sein früheres Beziehungsleben betreffend durch eine auffällige Unbestimmtheit und Oberflächlichkeit aus, die, wie auch das Bundesasylamt feststellte, indizierte, dass er diesbezüglich kein tatsächliches Erleben schilderte. So erwiderte er zum Zeitpunkt des Kennenlernens seiner beiden Hauptbeziehungspersonen bzw. -sexualpartner befragt nur vage, er kenne die/den eine/n seit "2006 oder 2007", die/den andere/n seit "ungefähr zehn Jahren bzw. sechs oder zehn Jahre lang". Weiter nach etwaigen Einzelheiten des Privat- und Familienlebens sowie des beruflichen Umfeldes der beiden Genannten befragt erschöpften sich die Antworten des BF auch dahingehend in wenigen und nur sehr vage und allgemein gehaltenen Angaben, was sich im Lichte von behaupteter Weise langjährigen intimen Beziehungen des BF mit diesen daher als lebensfremd und nicht plausibel darstellte.

Diese Charakteristik der Angaben des BF wiederholte sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. So erwiderte der BF auf Nachfrage, er habe seine ersten homosexuellen Beziehungen "vielleicht mit 16 bis 17 Jahren" begonnen. Diese, wenn auch per se ebenso nur sehr vage, Aussage korrelierte, im Zusammenhang mit dem Geburtsjahr des BF gesehen, zwar mit der erstinstanzlichen Aussage über den Beginn seiner Hauptbeziehungen in den Jahren "2006 oder 2007", jedoch nicht mit jener, die - vom Zeitpunkt der erstinstanzlichen Einvernahme "ungefähr zehn Jahre" zurückgerechnet - (auch) einen Beginn mit ca. 2002 nahe legte. Auch seine Aussage zu allfälligen weiteren homosexuellen Beziehungen vor der Ausreise wich von seinen erstinstanzlichen Angaben ab, hatte er doch dort namentlich - neben den beiden schon erwähnten - zwei bestimmte Personen erwähnt (vgl. Anlage 1, AS 115), vor dem BVwG jedoch wieder eine gänzlich andere (vgl. S. 8 der Niederschrift), wobei er darüber hinaus ausdrücklich eben nur von einer einzigen weiteren Beziehung sprach. Nicht zuletzt erschöpfte sich aber auch seine Darstellung vor dem BVwG die Entwicklung seiner bereits erstinstanzlich genannten Beziehungen betreffend in äußerst vagen und spärlichen Aussagen, so vermeinte er etwa zur einen dieser Beziehungspersonen nur, diese sei ein Autohändler gewesen, "einmal sei er zu ihm ins Auto gestiegen und seitdem hätten sie eine Beziehung gehabt".

Auch war die Darstellung des BF vor dem Bundesasylamt, dass sein Onkel, nachdem er erfahren habe, dass der BF "eine Vorliebe für Männer" habe, so wütend gewesen sei, dass er "alles im Zimmer kaputt gemacht" habe, wenig plausibel in der Gegenüberstellung mit jener vor dem BVwG, dass dieser aufgrund einer Behinderung ja an den Rollstuhl gefesselt war. Weiter vermeinte er vor dem Bundesasylamt, dass ihn sein Onkel aus Wut "mit Gegenständen beworfen" habe, während er in der Verhandlung vor dem BVwG demgegenüber angab, dieser habe ihn "mit dem Gewehr bedroht".

Besonders unplausibel war aus Sicht des Gerichtes die Darstellung des BF, dass er einerseits aus Angst stets bemüht gewesen sei, seine homosexuelle Orientierung zu verbergen (" ...keiner hat gewußt, dass ich homosexuell bin", vgl. AS 125), andererseits aber seinem Onkel gegenüber, als dieser erstmals davon erfahren habe, auf dessen Nachfrage diese homosexuelle Orientierung sofort zugestanden habe, wiewohl er nicht nur dessen fehlende Akzeptanz gekannt habe, sondern aus dem Bekanntwerden dieser homosexuellen Orientierung sogar eine unmittelbare, allenfalls auch tödliche Bedrohung ausgehend von seiner Sippe befürchten mußte, wie er mehrfach anmerkte.

Widersprüchlich waren die Angaben des BF weiter insofern, als er vor dem Bundesasylamt angab, er sei nach dem erzwungenen Weggang aus der Wohnung des Onkels noch einige Tage auf der Straße bzw. bei Freunden geblieben und danach ausgereist (vgl. AS 127), während er in der Beschwerdeverhandlung erstmals behauptete, er sei aus seiner früheren Heimatstadt zu seiner Schwester nach XXXX gefahren und habe sich dort ca. einen Monat lang aufgehalten. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs verwickelte er sich in weitere Widersprüche, als er vorerst eingestand, dass er dies vor dem Bundesasylamt nie erwähnt habe, sofort danach jedoch berichtigte, er habe dies dort sehr wohl angegeben, der Dolmetscher habe aber offenbar teils unrichtige Angaben gemacht, wie etwa auch bei der Nennung des genauen Namens des BF. Weder fanden sich jedoch in den beiden erstinstanzlichen Angaben unrichtige namentliche Bezeichnungen des BF, sondern wurden in diesen jeweils bloß verschiedene, jedenfalls aber korrekte Namensbestandteile festgehalten, noch fanden sich anderweitige konkrete Unrichtigkeiten in den jeweiligen Niederschriften bzw. vermochte der BF solche nicht konkret zu bezeichnen.

An diesen maßgeblichen Widerspruch den Aufenthalt des BF vor der Ausreise betreffend knüpften sich darüber hinaus noch weitere Ungereimtheiten in der Beschwerdeverhandlung. Nicht nur vermeinte er dort, man habe sodann in seiner Heimatstadt sowie in XXXX von seiner homosexuelle Orientierung gewußt, was er auf Nachfrage dann auf die engere Verwandtschaft einschränkte, sondern behauptete er auch, dass seine Verwandten ihn bei der Polizei angezeigt hätten, was seine Schwester telefonisch erfahren und ihn deshalb des Hauses verwiesen habe. Auf Nachfragen zu den genaueren Umständen dieser Anzeige gestand der BF jedoch schließlich zu, dass er diese Umstände nicht wirklich benennen könne bzw. dass er im Grunde nur vermutete, dass es eine solche Anzeige gegeben habe. Auch stellte sich als nicht plausibel dar, dass er einerseits seiner Aussage folgend einer tödlichen Bedrohung durch seine Verwandten in der Heimatstadt bzw. seine ganze Sippe ausgesetzt gewesen sei, andererseits aber ca. einen Monat lang unbehelligt bei seiner Schwester und deren Angehörigen in XXXX gewohnt habe, wiewohl ausgehend von seinem Onkel, bei dem er zuvor gewohnt habe, schon seine homosexuelle Orientierung bekannt geworden sei und nicht zuletzt auch der Gatte seiner Schwester strikt gegen eine solche gewesen sei bzw. sich dieser von seiner Gattin scheiden hätte lassen, wäre ihm die Neigung des BF bekannt geworden.

Die sohin in zahlreichen Facetten widersprüchlichen bzw. nicht plausiblen Darstellungen des BF die angeblichen Vorgänge vor der Ausreise aus dem Irak betreffend fanden letztlich auch ihre Entsprechung in einer - geht man hypothetisch von der Behauptung der homosexuellen Orientierung des BF aus - nicht nachvollziehbaren Unbedarftheit des BF was die Ausgestaltung der homosexuellen Szene in seiner früheren Heimat und die Möglichkeiten und Gewohnheiten der Kontaktaufnahme und Kommunikation der dieser Szene Angehörenden miteinander angeht. Weder konnte er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung irgendeinen konkreten Ort benennen, an dem sich solche Personen erfahrungsgemäß trafen bzw. treffen konnten, noch einen solchen, wo er selbst derlei Kontakte gefunden habe, dies trotz einer angeblich langjährigen Zugehörigkeit zu dieser Szene in seiner Heimat. Auch verneinte er, dass das Internet diesbezüglich Möglichkeiten biete, was sich nach Ansicht des Gerichtes schon aus der Perspektive der allgemeinen Lebenserfahrung heraus als besonders realitätsfern darstellte.

Soweit der Bruder des BF auf Befragen als Zeuge vor dem BVwG u.a. behauptete, er habe von der im Irak lebenden Schwester "gehört", dass der BF wegen seiner angeblichen homosexuellen Orientierung "bei der Polizei angezeigt" worden sei, war diese Darstellung nicht nur per se höchst vage und damit zu wenig substantiiert, sondern war die persönliche Glaubwürdigkeit des Bruders insgesamt aus unten noch darzustellenden Gründen in maßgeblicher Weise in Zweifel zu ziehen.

2.3.3. Über diese Erwägungen, die insgesamt gegen die Annahme glaubhafter Angaben des BF zu den angeblichen Ausreisegründen sprachen, hinaus gehend wurde das Vorbringen auch noch durch die Ausführungen des BF zu seinem Beziehungsleben im Gefolge der Einreise nach Österreich bis dato sowie die Aussagen dreier dazu vor dem BVwG befragter Zeugen erschüttert.

Diesbezüglich hatte der BF in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, er führe seit ca. einem Jahr eine enge homosexuelle Beziehung mit dem Arbeitgeber seines in Österreich lebenden Bruders (vgl. S.5 der Niederschrift), was u.a. dazu geführt habe, dass es zum Streit zwischen den beiden Brüdern und vor dem Hintergrund des früheren gemeinsamen Wohnsitzes zur darauf folgenden Trennung der beiden gekommen sei, ein Kontakt der Brüder miteinander bestehe nun nicht mehr. Auf Nachfrage wollte der BF jedoch keine Angaben zur genauen Identität seines Partners machen, die auch dessen zeugenschaftliche Befragung ermöglicht hätten. Darüber hinaus behauptete der BF, sein Partner wolle weder vor dem BVwG noch in sonstiger Form seine eigene homosexuelle Orientierung öffentlich bekannt machen, weil er "eine berühmte Person" sei.

Im Gefolge der Beschwerdeverhandlung langten sodann weder ein allfälliges weiteres schriftliches Vorbringen des BF zu diesem Thema noch eine Namhaftmachung des Zeugen beim BVwG ein.

Mit Stellungnahme vom 27.06.2014 gab die Vertretung des BF bekannt, dass diese behauptete homosexuelle Beziehung des BF nun nicht mehr bestehe und er auch sonst keine "feste" Beziehung führe. Demgegenüber wurden jedoch mehrere Fotos vorgelegt, die den BF, teils unbekleidet, mit einer (anderen) ungenannten männlichen Bekanntschaft, in intimen, wenn auch harmlosen Posen zeigen sollten.

Im Lichte der eben wiedergegebenen Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie dem vormaligen Beweisantrag der Vertretung des BF folgend wurde daher der Bruder des BF am 01.04.2015 vor dem BVwG als Zeuge befragt. Dieser bestätigte dabei, dass es zum vom BF behaupteten Zeitpunkt zur Trennung der Brüder gekommen sei und es seither keinen Kontakt mehr gegeben habe, weil der BF "vermutlich" ein homosexuelles Verhältnis mit dem Arbeitgeber des Bruders gehabt habe. Auf Nachfrage legte der Bruder des BF dar, dass er "annehme", dass der BF homosexuell orientiert sei, dies schließe er aus seinem allgemeinen Auftreten, wiewohl der BF selbst diese Neigung ihm gegenüber explizit verneint habe. Im Übrigen sei der Arbeitgeber des Bruders des BF, also der Aussage des BF folgend sein früherer homosexueller Partner, seit jeher für seine homosexuelle Orientierung öffentlich bekannt, "jeder wisse davon". Der Bruder des BF nannte sodann auch die Personalien dieser Person.

Die Niederschrift dieser Beweisaufnahme wurde in der Folge der Vertretung des BF zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Mit Schreiben vom 21.04.2015 verneinte diese eine allfällige Abgabe einer Stellungnahme.

Am 23.06.2015 wurde sodann der Arbeitgeber des Bruders des BF vor dem BVwG als Zeuge befragt. Im Wesentlichen gab dieser dabei an, dass er zwar aus verschiedenen Gründen vermute, dass der BF homosexuell orientiert sei, jedoch habe er selbst nie eine solche Beziehung mit dem BF geführt bzw. auch nie führen wollen, wiewohl er mehrmals vom BF, zuletzt vor etwa einem halben Jahr, kontaktiert worden sei. Auch habe es eine Anfrage der Vertretung des BF gegeben, ob er eine vom BF behauptete homosexuelle Beziehung mit ihm zeugenschaftlich oder schriftlich bestätigen würde, was er angesichts des Nichtbestehens einer solchen abgelehnt habe. Er selbst lebe jedenfalls ganz offen seine eigene homosexuelle Orientierung aus.

Auch die Niederschrift dieser Beweisaufnahme wurde in der Folge der Vertretung des BF zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Eine solche langte beim BVwG nicht ein.

Am 03.09.2015 wurde noch die vormalige Unterkunftsgeberin des BF vor dem BVwG als Zeugin befragt. Ihren Angaben zufolge habe sich der BF während ihrer Ortsabwesenheit zwischen Mai 2014 und Mai 2015 in ihrer Wohnung aufgehalten, wobei es monatlich zu einem Zusammentreffen in der Wohnung gekommen sei. Am Ende dieses Zeitraums sei der BF schließlich mehrfach mit seinem Bruder aufgetreten um mit der Zeugin die Räumung und Rückgabe der Wohnung zu besprechen bzw. abzuwickeln. Dabei sei es u.a. zu Schwierigkeiten für die Unterkunftsgeberin gekommen was die zeitgerechte Räumung sowie die Schlüsselübergabe und Abmeldung durch den BF und den Verbleib bestimmter ihr gehörender Gegenstände in der Wohnung betroffen habe. Die Zeugin machte auf Nachfrage auch Angaben zum augenscheinlichen persönlichen Verhältnis der beiden Brüder zueinander sowie zu ihrer persönlichen Einschätzung der Person des BF.

Auch die Niederschrift dieser Beweisaufnahme wurde in der Folge der Vertretung des BF zur Kenntnisnahme übermittelt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Nachdem die Vertretung des BF vorerst eine Fristerstreckung für die Abgabe einer solchen beantragt hatte, gab sie schließlich unter Zurückziehung dieses Antrags die Auflösung des Vertretungsverhältnisses bekannt. Eine Stellungnahme des BF langte beim BVwG nicht ein.

2.3.4. Im Hinblick auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahmen gelangte das erkennende Gericht zu folgenden Erwägungen:

Bereits im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 07.04.2014 gelang es dem BF nicht glaubhaft darzulegen, dass er in Österreich ein homosexuelles Beziehungsleben führt oder führte.

So bewirkte schon die vom BF behauptete Unmöglichkeit, nähere Angaben zu seinem aktuellen bzw. seit etwa einem Jahr bestehenden Sexualpartner machen zu können, damit dieser auch als Zeuge befragt werden könnte, erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit, zumal dem Einwand des BF, dass die betreffende Person dies ablehnen würde, weil sie ein öffentliches Bekanntwerden ihrer homosexuellen Orientierung befürchte, zum einen die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit von einer Verhandlung und zum anderen das Faktum der allenfalls erforderlichen Anonymisierung der Entscheidungen des Gerichtes entgegen standen, was dem BF auch auf seinen Einwand hin in der Verhandlung erläutert wurde.

In weiterer Folge wurde die Behauptung des BF über eine bestehende homosexuelle Beziehung durch die nachfolgenden zeugenschaftlichen Angaben der betreffenden - vom Bruder des BF namhaft gemachten - Person vollends erschüttert, zumal diese, persönlich sehr glaubwürdig auftretend, zwar bestätigte, den BF und dessen Bruder zu kennen, jedoch dezidiert verneinte, eine homosexuelle Beziehung mit dem BF zu führen oder geführt zu haben. Darüber hinaus wurde daraus erkennbar, dass nicht nur der BF selbst, sondern auch dessen Bruder, trotz seiner Wahrheitspflicht als Zeuge, diesbezüglich unwahre Angaben gemacht hatte. Nicht zuletzt wäre auch die Behauptung des BF in seiner Befragung vor dem BVwG, dass sein - offenkundig bloß behaupteter - Sexualpartner seine homosexuelle Orientierung bis dato nicht geoutet habe, durch die Aussage dieses Zeugen widerlegt worden, dass er nämlich - unabhängig von der Frage, ob er eine derartige Beziehung mit dem BF führe oder nicht - seine eigene homosexuelle Orientierung seit jeher grundsätzlich auch öffentlich zum Ausdruck bringe.

Nachdem der - auch von diesem Zeugen auf Befragen bestätigte - Versuch der Vertretung, von ihm eine Bestätigung für die Existenz einer homosexuellen Beziehung mit dem BF zu erlangen, erfolglos geblieben war, überraschte es auch nicht, dass mit Stellungnahme vom 27.06.2014 von der Vertretung des BF bekannt gegeben wurde, dass diese behauptete homosexuelle Beziehung des BF "nun nicht mehr bestehe" und er auch sonst keine derartige "feste" Beziehung führe, was aber umgekehrt auch gerade kein Hinweis darauf war, dass eine solche Beziehung jemals existiert hätte.

Die zugleich mit dieser Stellungnahme vorgelegten Fotos, die den BF wiederum mit einem anderen, allerdings ebenfalls nicht identifizierbaren bzw. identifizierten, Partner zeigen sollten, mußten im Lichte des grundsätzlichen, vom EUGH in den Rechtssachen C-148/13 bis C-150/13 definierten, Verwertungsverbots für derartige Beweismittel außer Acht bleiben, wiewohl der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass diesen schon angesichts ihres augenscheinlichen Inhalts keine maßgebliche Beweiskraft zuzumessen gewesen wäre.

Auch die weiteren zeugenschaftlichen Aussagen des Bruders des BF waren insofern nicht maßgeblich, als dieser auf Nachfrage zu konkreten Hinweisen auf eine homosexuelle Orientierung des BF dessen Leben in Österreich betreffend lediglich vage, nicht substantiierte Mutmaßungen anstellte und darüber hinaus angab, dass der BF selbst ihm gegenüber eine homosexuelle Orientierung ausdrücklich verneint habe.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des BF sowie seines Bruders wurde im Weiteren auch durch deren Aussagen zur Frage eines (früheren) gemeinsamen Wohnsitzes in Österreich belastet. So behauptete der BF in seiner Beschwerdeverhandlung vom 07.05.2014, er lebe "seit vier Monaten" von seinem Bruder getrennt, was jedoch nicht mit dem Faktum übereinstimmte, dass er laut ZMR-Auszug bis 01.04.2014 in dessen Wohnung gemeldet war. Erst ab diesem Zeitpunkt verlegte er dem ZMR zufolge seinen Wohnsitz für einen Monat bzw. genau bis 08.05.2014, also bis zum Tag nach dieser Verhandlung, an eine andere Adresse, um in weiterer Folge seinen Aufenthalt in der Wohnung der bereits genannten Zeugin zu nehmen. Der Bruder des BF machte seinerseits wiederum insofern mit den Daten aus dem ZMR übereinstimmende Angaben, als er in seiner Befragung vom 01.04.2015 angab, der BF sei bei ihm "vor ungefähr einem Jahr" ausgezogen. Nicht zutreffend gab er jedoch darüber hinaus an, der BF habe (bloß) "ein paar Monate" bei ihm gewohnt, zumal der BF nicht nur dem vorliegenden ZMR-Auszug zufolge dort schon seit Jänner 2012, also für mehr als zwei Jahre, seinen Hauptwohnsitz hatte, was im Übrigen auch mit den Eintragungen im vorliegenden Speicherauszug aus dem Grundversorgungsinformationssystem übereinstimmt, sondern sich bereits das Vorbringen des ersten Vertreters des BF in dessen Schriftsatz an das Bundesasylamt vom 19.01.2012 (vgl. AS 45-63) u.a. darauf richtete, dass der BF zu diesem Zeitpunkt bereits seinen ständigen Wohnsitz zu seinem Bruder verlegt hatte, der ihm dort "gratis Unterkunft gewährte".

Zuletzt machte auch die vormalige Unterkunftsgeberin des BF zeugenschaftlich befragt Angaben, die die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und seines Bruders noch weiter erschütterten, wobei diese Zeugin dem Gericht ebenfalls einen seriösen und persönlich sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelte. Hatten nämlich beide vor dem BVwG auf Befragen behauptet, es sei wegen einer mutmaßlichen homosexuellen Beziehung des BF zum Arbeitgeber des Bruders des BF zum Streit zwischen ihnen und zur darauf folgenden Trennung der beiden gekommen und hätten die beiden keinerlei Kontakt mehr, so war diese Behauptung nicht nur durch die eben dargelegten Daten zur Wohnsitznahme des BF in Frage gestellt, sondern auch durch die Beobachtung der Zeugin während des Zeitraums des Aufenthalts des BF in ihrer Wohnung, dass die beiden wiederholt gemeinsam bei ihr aufgetreten seien und der von ihr dabei gewonnene Eindruck geradezu das Gegenteil von einem behaupteter Weise zerstrittenen oder wegen der mutmaßlichen homosexuellen Orientierung des BF zerrütteten brüderlichen Verhältnis dargestellt habe. Auch sei das Auftreten des BF ihr gegenüber von dessen augenscheinlichem Versuch geprägt gewesen, mit ihr zu flirten und ein Verhältnis anzubahnen, was gerade nicht für eine angebliche homosexuelle Orientierung des BF sprechen würde, ebenso wie der BF auch einmal ihr gegenüber von "seiner Freundin" berichtet habe. Letztlich habe das Verhalten des BF und seines Bruders im Zusammenhang mit den Modalitäten der Wohnungsräumung und -rückgabe mehrfach Anlass für Schwierigkeiten gegeben und sei bei ihr insgesamt der persönliche Eindruck gewiefter Berechnung bzw. eines "manipulativen" Charakters auf Seiten des BF entstanden.

Dieser Eindruck deckte sich auch mit dem vom erkennenden Gericht im Lichte des Ergebnisses des Beweisverfahrens von der Person des BF gewonnenen Gesamteindruck.

Soweit in der Beschwerdeverhandlung des BF andere ihm nahestehende Personen als mögliche Zeugen für dessen homosexuelle Orientierung genannt wurden, nahm das erkennende Gericht letztlich aus folgenden Gründen Abstand von deren ergänzender Befragung. Ein den BF zur Verhandlung begleitender Bekannter des BF arabischer Herkunft hätte dem dortigen Vorbringen nach die aufrechte homosexuelle Beziehung des BF "zu seinem jetzigen Freund" bestätigen sollen. Nachdem aber gerade dieser "Freund", nämlich der Arbeitgeber des Bruders des BF, selbst schon vor dem BVwG als Zeuge befragt auf glaubhafte Weise eine solche Beziehung zum BF ausdrücklich verneint hatte, war eine allfällige nachfolgende Befragung dieses weiteren Zeugen zu diesem Thema aus Sicht des Gerichtes obsolet. Ein weiterer vom BF in der Verhandlung behaupteter früherer homosexueller Partner habe seinerseits der Aussage des BF folgend Streit mit ihm gehabt, weil dieser den BF "mit seinem aktuellen Freund gesehen" habe. Angesichts dessen, dass sich - wie oben ausführlich dargestellt wurde - gerade die behauptete Beziehung des BF "mit diesem aktuellen Freund", nämlich dem Arbeitgeber des Bruders des BF, im Lichte der Aussage des Betroffenen selbst als unwahr herausgestellt hatte, war auch die Befragung dieses Zeugen zu diesem Thema aus Sicht des Gerichtes obsolet.

2.3.5. In der Gesamtsicht dieser Erwägungen des Gerichtes war sohin zur Feststellung fehlender Glaubhaftmachung durch den BF zum einen der von ihm behaupteten, die Flucht auslösenden Ereignisse in Form einer aus seiner angeblichen homosexuellen Orientierung resultierenden Verfolgungsgefahr ausgehend von Dritten und zum anderen des von ihm behaupteten homosexuellen Beziehungslebens seit der Einreise und damit auch seiner homosexuellen Orientierung als solche zu gelangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"

Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann asylrelevant, wenn sie an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK festgelegten Grund (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128), nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung des Betroffenen, anknüpft.

Bezüglich der Auslegung des Anknüpfungspunktes der sozialen Gruppe ist schon auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 (RV 270 BlgNr 18. GP, 11; AB 328 BlgNR 18. GP) zu § 1 AsylG 1991 zu verweisen, wonach im Zuge des Begutachtungsverfahrens unter Berufung auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13.04.1984 (ABl. Nr. C 127 vom 14.05.1984, S 137) und vom 12.03.1987 (EuGRZ 1987/S 1986) gefordert worden ist, den völkerrechtlich definierten Flüchtlingsbegriff um die Verfolgungsgründe "des Geschlechtes" und "der sexuellen Orientierung" zu erweitern. Dieser Forderung ist damals noch nach reiflichen Überlegungen und nach Beratung mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht Rechnung getragen worden.

Die dafür maßgeblichen Gründe waren, dass es einerseits unzweckmäßig gewesen sei, von einem international festgelegten Begriff einseitig abzuweichen und andererseits diese Abweichung auch nicht notwendig gewesen wäre, weil diese Personen auch zum damaligen Zeitpunkt als Zugehörige zu "einer bestimmten sozialen Gruppe" geschützt gewesen wären (auch der VwGH berief sich bezüglich der Subsumtion der Verfolgungsgründe des Geschlechts sowie der sexuellen Orientierung unter den Terminus "soziale Gruppe" auf die Gesetzesmaterialien zum AsylG 1991, vgl VwGH 31.01.2002, 99/20/0497).

In Erörterung des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie (RL 20004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) führte der VwGH (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) aus, dass es sich insbesondere dann um eine bestimmte soziale Gruppe handelt, "wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Weiter führt der VwGH in der oben genannten Entscheidung aus, dass nach herrschender Auffassung eine soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definiert werden kann, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist und verweist diesbezüglich auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 07.05.2002. In dieser Richtlinie wird unter anderen folgende Passage des Urteils McHugh (Applicant A

v. Minister for Immigration and Ethnic Affairs, [1997] 190 CLR 225, 264, 142 ALR 331) zitiert: "Während Verfolgungshandlungen die soziale Gruppe nicht definieren können, können die Handlungen der Verfolger dazu dienen, eine bestimmte soziale Gruppe in einer Gesellschaft zu identifizieren, ja sogar ihre Bildung verursachen. Linkshänder sind keine bestimmte soziale Gruppe. Wenn sie allerdings verfolgt werden, weil sie Linkshänder sind, würden sie in ihrer Gesellschaft in kürzester Zeit als bestimmte soziale Gruppe erkennbar werden. Ihre Verfolgung, weil sie Linkshänder sind, würde sie in der öffentlichen Wahrnehmung als bestimmte soziale Gruppe erscheinen lassen. Es wäre jedoch die Eigenschaft ihrer Linkshändigkeit, nicht die Verfolgungshandlung, die sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe macht."

Am 21. Oktober 2009 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Qualifikationsrichtlinie (=Statusrichtlinie) vor, mit welchem als einer von drei wesentlichen Punkten erreicht werden soll, dass bestimmte Rechtsbegriffe, unter anderem der Begriff der sozialen Gruppe, geklärt werden.

Die Neufassung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (=Statusrichtlinie) - RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 - ist am 20. Dezember 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen. Mit der Neufassung wird die alte Fassung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29. April 2004) mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben (Art. 40 RL 2011/95/EU).

In den Erwägungen zur neuen Richtlinie wurde festgehalten:

(28) Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Geht die Verfolgung von einem nichtstaatlichen Akteur aus, genügt das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen dem fehlenden staatlichen Schutz vor Verfolgung und einem dieser Gründe.

(29) Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu entwickeln. Bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

Aus Art. 10 Abs. 1 lit d Qualifikationsrichtlinie ergibt sich für das Vorliegen einer sozialen Gruppe nach wie vor:

(d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn


--die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und

--die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Im Weiteren erfolgte zwar durch die neue Qualifikationsrichtlinie in Artikel 10 Abs. 1 lit. d eine Klarstellung dahingehend, dass geschlechterbezogene geschlechtsspezifische Aspekte zum Zwecke der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe "angemessen berücksichtigt" werden "sollten". Der Kreis der genannten sozialen Gruppen bzw. Merkmale, über welche sich diese sozialen Gruppen (ethnische und religiöse Anhaltspunkte) definieren, wurde jedoch über die sexuelle Ausrichtung hinaus wiederum nicht erweitert.

Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch das EuGH-Urteil vom 07.11.2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 zum Thema der Homosexualität, wobei dort auszugsweise folgendes festgehalten wurde:

"Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie legt fest, was eine bestimmte soziale Gruppe ist, bei der die Zugehörigkeit zu ihr Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung geben kann.

Nach dieser Definition gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen steht fest, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Diese Auslegung wird durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 bestätigt, wonach je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.

Die zweite Voraussetzung verlangt, dass die Gruppe, die sich auf die gleiche sexuelle Ausrichtung gründet, im betreffenden Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Insoweit ist anzuerkennen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie dahin auszulegen ist dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.

Mit seiner dritten in allen Ausgangsverfahren gestellten Frage, die vor der zweiten zu untersuchen ist, begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung darstellt. Falls dies zu verneinen ist, möchte das Gericht wissen, unter welchen Umständen eine Verfolgungshandlung anzunehmen ist.

Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Richtlinie bestimmt, welche Merkmale es erlauben, Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zu betrachten. So müssen die fraglichen Handlungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen.

Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers ist notwendigerweise so schwerwiegend.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Grundrechte, die spezifisch mit der in den jeweiligen Ausgangsverfahren fraglichen sexuellen Ausrichtung verbunden sind - wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 14 der EMRK, von dem Art. 21 Abs. 1 der Charta geleitet wird, gestützt ist -, nicht zu den Grundrechten gehören, von denen keine Abweichung möglich ist.

Daher kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahme betrachtet werden, die den Antragsteller in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ansehen zu können.

Dagegen kann die Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, für sich alleine eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird.

Eine solche Strafe verstößt nämlich gegen Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, und stellt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar.

Daher haben die nationalen Behörden, wenn ein Asylbewerber - wie in den jeweiligen Ausgangsverfahren - geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Richtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie vorgesehen ist.

Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden insbesondere ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird.

Im Licht dieser Hinweise haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland im Sinne von Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verfolgt zu werden.

Nach alledem ist auf die dritte, in allen Ausgangsverfahren gestellte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.

...

Keine dieser Regeln deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr ist, dass der Betreffende tatsächlich Verfolgungshandlungen in einem bestimmten Kontext erleiden wird, berücksichtigt werden müsste, ob der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung möglicherweise dadurch vermeiden kann, dass er beim Ausleben einer sexuellen Ausrichtung als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe Zurückhaltung übt (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 78).

Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich.

Nach alledem ist auf die in allen drei Ausgangsverfahren gestellten Fragen 2a und 2b zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

2. Homosexuelle Personen als solche teilen sohin zum einen eine Überzeugung, die so bedeutsam für ihre Identität sein kann, dass sie nicht gezwungen werden sollen auf diese zu verzichten. Zum anderen verbindet die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe eine sich auch nach außen hin abgrenzende Identität, zumal sie in der Regel von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

Zwar bestehen im Herkunftsstaat des BF keine spezifischen strafrechtlichen Bestimmungen wie im der oben wiedergegebenen EuGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, dennoch hat die Bevölkerungsgruppe der Homosexuellen im Irak, wie sich aus dem erkennenden Gericht vorliegenden Länderinformationen ableiten läßt, eine deutlich abgegrenzte Identität bzw. werden deren Angehörige als "andersartig" betrachtet.

Das erkennende Gericht kam in Übereinstimmung mit der belangten Behörde demgegenüber - wie oben im Einzelnen in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde - zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat wegen der von ihm behaupteten homosexuellen Orientierung ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts war darüber hinaus - sowohl im Hinblick auf die Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung als auch unabhängig von seinem nicht glaubhaften Vorbringen zu den behaupteten bzw. neuerlich drohenden Verfolgungshandlungen - auch nicht zur Feststellung zu gelangen, dass der BF überhaupt der sozialen Gruppe der homosexuellen Personen als solche angehört bzw. homosexuelle Kontakte Ausdruck seiner diesbezüglich inneren Überzeugung wären, wie ebenfalls oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde. Daraus folgt auch, dass er bei einer Rückkehr nicht Gefahr liefe von seiner Umgebung als homosexuell und in diesem Sinne als "andersartig" wahrgenommen zu werden. Dem Vorbringen, dass er für den Fall der Rückkehr in den Irak aufgrund einer solchen, auch tatsächlich praktizierten inneren Überzeugung der Gefahr einer Verfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe ausgesetzt wäre, mangelte es daher schon an der dafür erforderlichen Grundvoraussetzung.

Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde, im gg. Fall wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Personen im Irak, nicht gegeben.

3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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