W141 2112397-2•BVwG W141 2112397-2
W141 2112397-2Bundesverwaltungsgericht14.10.2015
Arbeitswilligkeit, Notstandshilfe
W141 2112397-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX,
geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2015 (Zl. RAG/05661/2015), betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 33 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und 3 sowie §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX(in der Folge belangte Behörde genannt).
2. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 03.06.2015, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 9 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, mangels Arbeitswilligkeit abgewiesen.
Begründend wurde angegeben, dass sich seit dem letzten Ablehnungsbescheid vom 13.05.2015 keine neuen Tatsachen ergeben haben. Die Arbeitswilligkeit sei bis dato nicht nachhaltig nachgewiesen worden.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
3. Gegen den Bescheid vom 03.06.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 07.06.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Bescheid vom 03.06.2015 in der Begründung ein Ablehnungsbescheid vom 13.05.2015 genannt worden sei, dabei handle es sich offensichtlich um ein falsches Datum.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass sich der Ablehnungsbescheid vom 15.05.2015 (richtiges Datum) auf die Niederschrift vom 08.05.2015 bezieht, in der er Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zur Arbeitszeit gemacht habe. Ihm seien damals vom Berater die Fragen gestellt worden: "Welche Arbeit wollen Sie machen?" und "Welche Arbeit können Sie machen?". Der Beschwerdeführer nahm an, der Berater wolle Angaben zum Zweck einer Vermittlung von Arbeit. Er habe dabei keinerlei Information über die Konsequenzen seiner Antwort erhalten.
Aus diesen Gründen nehme der Beschwerdeführer die Aussagen, die er in der Niederschrift vom 08.05.2015 gemacht habe, in vollem Umfang zurück und erkläre sich entsprechend der von der Pensionsversicherungsanstalt im Jahr 2014 gemachten Feststellungen als arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer betont abermals, dass eine Arbeitsunwilligkeit bei ihm in der Vergangenheit nie vorgelegen habe.
Daher begehrt der Beschwerdeführer die Rücknahme des Bescheides vom 03.06.2015 sowie eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes entsprechend seines Antrages vom 21.05.2015.
4. Mit Bescheid vom 25.06.2015 wurden die Beschwerden vom 18.05.2015 und 07.06.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wird von der belangten Behörde nach Anführung des Verfahrensganges der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde den erhobenen rechtlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
5. Am 07.07.2015 beantragt der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Vorlageantrag wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht objektiv sei und dass sie den Blick auf die essentiellen Argumente verwische. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nicht ausreichend über die Bedeutung der seitens der belangten Behörde verwendeten Begriffe aufgeklärt worden und weder wurde er beraten noch wurde ihm geholfen. Der Beschwerdeführer ersucht um genaue Berücksichtigung der von ihm gemachten Angaben. Einige Punkte der Beschwerde seien unberücksichtigt geblieben, dafür wiederum seien verschiedene Feststellungen in den einzelnen Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde wiederholt angeführt worden.
Weiters betont der Beschwerdeführer, dass die gesamte Abwicklung der Bescheiderstellung äußerst langsam vorangegangen sei. Des Weiteren wünscht der Beschwerdeführer klare Angaben, wie eine Arbeitswilligkeit nachgewiesen werde und welche Folgen eine Niederschrift habe.
Daher beantragt der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung sowie Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zuerkennung der Notstandshilfe ab 25.02.2015.
Am 06.08.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 08.10.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA (LR1) und fachkundiger Laienrichter
KommR Karl GAUSTER (LR2), sowie die Schriftführerin Frau Sandra SCHMIDT anwesend.
Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau XXXX, an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Von Seiten des Beschwerdeführers und der belangten Behörde wurden auf Nachfrage des VR keine ergänzenden Stellungnahmen vorgebracht.
VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde der BF befragt, ob er gesund sei oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass er aktuell Schmerzen habe und gelegentlich Konzentrationsstörungen. Er versuche so gut wie möglich der Verhandlung zu folgen. BF war in der Lage der Verhandlung zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers folgendes hervor:
BF gibt befragt an, dass sich der Vorwurf seitens des BF bezüglich Unterschriftfälschung der Niederschrift vom 24.02.2015 erübrig habe. Die Niederschrift sei ihm nicht ausgehändigt worden und er habe die Niederschrift in einem für ihn anstrengenden und belastenden Gespräch mit dem Berater unterschrieben, wo er keinen großen Wert auf den Inhalt der Niederschrift gelegt habe. Es sei auch kein Haken im Kästchen "Kopie ausgehändigt". Er habe dem Berater wegen des Inhalts der Niederschrift vertraut und es handle sich hierbei um einen Vertrauensmissbrauch.
Befragt gibt der BF an, dass es noch ein Verfahren bezüglich Invaliditätspension gebe, das noch nicht abgeschlossen und im Berufungsstadium sei, da ein negatives Urteil ergangen ist.
Der BF arbeite aktuell nicht. Er habe bei XXXX, von 10.07.2015 bis 14.08.2015 in einem befristeten Dienstverhältnis für 20h in der Woche gearbeitet. Vom 21.07.2015 bis 25.09.2015 sei der BF in Krankenstand gewesen, er habe sich im Krankenhaus XXXX aufgehalten. Derzeit habe er kein Einkommen. Am 28.09.2015 sei der BF beim Arzt gewesen. Der Arzt habe gesagt, wovon er ihn krankschreiben solle, das würde nicht gehen.
BF gibt befragt an, dass es nicht stimme, dass er arbeitsunwillig sei. Die Aussage in der Niederschrift vom 24.02.2015 habe der BF so verstanden, dass eine vollversicherte Tätigkeit bedeute 40 Stunden in der Woche zu arbeiten und dazu sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage. BF könne sich vorstellen, dass ein Wiedereinstieg ins Berufsleben gelingen könne, wenn er zu Beginn gewisse Erleichterungen habe, wie z.B. Arbeitszeitverkürzung, geringeres Anforderungsprofil und möglicherweise flexible Arbeitszeit. Diese Aussage habe sein Berater als Arbeitsunwilligkeit ausgelegt, das habe er nicht gewusst.
Befragt gibt der BF an, er habe ein Dienstverhältnis von 10.07.2015 bis 14.08.2015 gehabt, jedoch habe er davon nur vom 10.07.2015 bis zum 20.07.2015, also 10 Tage lang, gearbeitet. Am 21.07.2015 sei der BF in das Krankenhaus XXXX aufgrund eines psychischen Zusammenbruches, aber nicht aufgrund einer aktuellen Belastung, eingeliefert worden. Ein Aufenthaltstermin sei Mitte Juni schon geplant gewesen, nach einem Erstgespräch im Mai und einem Vorstellungsgespräch Anfang Juni, allerdings habe der BF zu diesem Zeitpunkt keine Krankenversicherung gehabt. Erst als er wieder eine Krankenversicherung gehabt habe, habe die Therapie begonnen, er habe vier bis fünf Tage davor davon erfahren.
BF gibt befragt an, dass es ein Gutachten der PVA gebe. Ein Gutachten im psychiatrischen Bereich das einen Menschen so wiedergibt wie er ist, sei in einem Gespräch von 30-40 Minuten nicht möglich, somit zweifle der BF das Ergebnis dieses Gutachtens weiterhin an. In der zweimonatigen Therapie habe es viele Gespräche gegeben. Der Befund des Krankenhauses XXXX komme zur Kernaussage, dass die Schmerzstörung seit Nov. 2012 anhaltend sei. Eine solche anhaltende Schmerzstörung bedeute, dass eine ständige, starke Schmerzsituation vorherrsche. Wenn eine Berufsmöglichkeit bestehen müsse, und er habe keine andere Möglichkeit, dann müsse eine entsprechende Erleichterung zu Beginn sein.
Befragt gibt der BF an, dass er einen Behindertenpass besitze und er mit 70 vH eingestuft worden sei. Es wundere den BF, dass seitens der belangten Behörde kein Hinweis gekommen sei, einen Antrag beim SMS einbringen zu können um vielleicht den Status eines begünstigten Behinderten nach dem BeinstG erlangen zu können. Er fülle bereits seit vielen Jahren die Anträge beim AMS aus und er habe immer wieder diese 70 v.H. Behinderung angegeben.
Befragt, warum der BF wieder eine Beschäftigung aufgenommen habe und welche Motive dahinter gestanden seien, gibt der BF an, dass es für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, dass ein Wiedererhalt einer AMS-Leistung nur dann möglich sei, wenn er ein mindestens vierwöchiges Dienstverhältnis vorweisen könne, weshalb er unter anderem auch dieses Dienstverhältnis eingegangen ist. Das sei ihm nie gesagt worden. Bis zur letzten Beschwerde hab er nicht verstehen können, warum die Vorgangsweise der belangten Behörde so sei, dass ihm zuerst der Bezug eingestellt werde und ihm aber keiner sage, was notwendig ist um wieder eine Leistung zu erhalten. Er beziehe bis dato keine Leistung von der belangten Behörde, weshalb er sich von Freunden 2000 Euro geborgt habe. Auch die Mindestsicherung werde abgelehnt, wenn jemand Arbeitsunwillig ist. Er habe einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht, welcher aber abgelehnt worden sei, weil von der XXXX XXXX bei der belangten Behörde nachgefragt wurde ob beim BF Arbeitswilligkeit vorliege. Da die belangte Behörde diesbezüglich eine Stellungnahme abgegeben habe, dass der BF arbeitsunwillig sei, wurde sein Antrag abgewiesen. Antrag und Abweisungsbescheid habe er heute nicht dabei.
Weiters führt der BF aus, dass er das Dienstverhältnis aufgenommen habe, weil er Geld und eine Krankenversicherung gebraucht habe. Es sei ihm dabei vor allem um die Versicherung wegen der Therapie gegangen. Im Zuge der Therapie sei dann auch die Diagnose gestellt worden. Die Diagnose sei im Pensionsverfahren bei der Untersuchung durch die PVA und die Gerichtsgutachterin dahingehend verlaufen, dass ihm noch geringfügige Belastungen zugestanden werden können. Wie es mit dem derzeitigen Befund aussehe, könne er nicht sagen.
Auf die Frage warum der BF gesagt habe, dass der Arzt ihn nicht krankschreiben habe können, gibt der BF an, dass er noch keinen Antrag bei der belangten Behörde gestellt gehabt habe und er auch in keinem Dienstverhältnis gestanden sei. Er sei ohne Bezug gewesen, weshalb ihn der Arzt nicht krankschreiben habe können.
Befragt gab der BF weiteres an, dass der Arzt ihn nicht krankschreiben habe können, weil er nicht gewusst habe wo er dies melden solle. Er sei aber krankenversichert.
Die BehV gibt in diesem Zusammenhang an, dass der BF aktuell einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe und sie das Krankengeld abwarten würden. Der BF sei nicht über die belangte Behörde versichert, sondern er müsse direkt bei der XXXX versichert sein. Somit müsse der Hausarzt es der GKK melden.
Der BF gibt an, dass er bis zum Ende des Krankenhausaufenthaltes Krankengeld erhalten müsse.
Auf die Frage wie der BF das Geld bekommen habe gibt er an, dass er es zuletzt am Montag dieser Woche angefordert habe und er davon ausgehe, dass dieses bis zum 25.09. bezahlt werde. Der Arzt habe gesagt, er könne den BF so nicht krankschreiben, weil kein Dienstverhältnis oder keine Leistung der belangten Behörde da sei.
Befragt gibt der BF an, dass er seit den Bescheiden und Beschwerden wisse, dass mit einer Vollversicherungsbeschäftigung keine Vollzeitbeschäftigung gemeint sei. Es sei erst ab diesem Zeitpunkt möglich gewesen, den Wortlaut der Niederschrift einzusehen. Er habe aber damals keine Kopie davon erhalten. Er sei bei dem Gespräch aufgeregt gewesen und habe dem Berater seine Situation verständlich machen wollen. Er habe es blind unterschrieben und wusste nicht, dass dies die Folge davon sei.
Der BF führt außerdem an, dass er sich nicht mit dem Bescheid vom 17.03. abgefunden habe, aber er habe in dieser Zeit Probleme mit der Unterkunft, Geld, Gesundheit, KH, Krankenversicherung gehabt. Er habe die Beschwerdefrist für diesen Bescheid über Einstellung des Bezuges übersehen. Es sei ihm leider passiert, aber nicht weil es richtig sei, sondern weil er keine Zeit und keine Möglichkeit gehabt habe. Er habe gedacht die Frist betrage vier Wochen, es seien aber nur 14 Tage gewesen. Er habe andere Dinge zu erledigen gehabt. Er habe gehofft, dass dies positiv erledigt werde und er verstehe nicht, warum sich ein Berater so verhalte.
Weiters gibt der BF an, dass seine Argumentation in den vorangegangenen Beschwerden zur Gänze ignoriert worden seien. Es sei immer nur darum gegangen, die eigene Sichtweise zu sehen, dass keine Arbeitswilligkeit vorliege. Der BF habe mit FrauXXXX auch Telefonate geführt und habe gedacht, dass sie ihn verstehen könne. Er habe ihr seine Sichtweise verständlich machen wollen, aber das sei immer wieder ignoriert worden. Für die belangte Behörde sei nur wichtig, dass die PVA in ein Gutachten schreibt. Man müsse aber hinterfragen, ob so ein Gutachten objektiv ist, wenn jemand innerhalb von 30 min. auf seinen Zustand untersucht wird.
In diesem Zusammenhang gibt die BehV an, dass seinerzeit das Kompetenzzentrum Begutachtung bei der PVA für diese Fälle errichtet worden sei, dass sie nicht gegenteiliger Meinung seien. Sie würden sich danach richten müssen, sei daran gebunden und es solle so zu keinen gegenteiligen Gutachten oder Auffassungen kommen.
Weiters gibt der BF an, dass er das Gutachten kritisiert und als nicht zutreffend halte. Er habe sich dazu aber erklären müssen und der Arbeitswille sei eine andere Sache.
In diesem Zusammenhang gibt die BehV an, dass es eine VwGH Entscheidung gebe und nach der VwGH Judikatur sei dies nicht so.
Befragt gibt der BF an, dass er sehr eingeschränkt Arbeitsfähig sei. In einem Schreiben für das Sozialgericht XXXX sei ihm ein Begleitschreiben vom KH mit dem Wortlaut geschrieben worden, dass er nicht arbeitsfähig sei. Dies sei auch die Ansicht der Therapeuten des KH. Das Schreiben habe er aber nicht mehr hier, er könne es vielleicht nachreichen.
Außerdem gibt der BF erneut an, dass er diese Vorgangsweise nicht verstehen könne. Ihm sei erst bewusst geworden, was ihm diese Problematik eingebracht hat. Es sei die Tatsache, dass er über Jahre hinweg Anträge auf Berufsunfähigkeitspension erfolglos eingebracht habe. Er habe mit der Frau XXXX von der XXXX ein Gespräch geführt, wo sie ihm deutlich gesagt habe, dass sie von der belangten Behörde erfahren habe, dass er das mit den Anträgen ja schon Jahre mache. Dies sei das Schlimme von ihm an der Vorgangsweise gegenüber der belangten Behörde und das sei ein Zustand, der nicht in Ordnung ist. Wenn man ihm etwas zur Last lege, dann sollte man es ihm sagen. Wenn man ihn etwas unterschreiben lässt, dann doch so, dass er es auch verstehe. Dies seien seine Grundaussagen zu der Situation heute.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Am 11.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten der PVA Landesstelle XXXX zur Kenntnis gebracht. Dieses Gutachten besagt, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Er kann leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben. Am 11.08.2014 wurde von Seiten der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen in welcher er ausführt, dass dieses Gutachten Lug und Betrug sei und der Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Er stellte weiters fest, dass die Gutachterin keine ausreichende Qualifikation habe und er deshalb das Gutachten nicht akzeptiere und anzweifle.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandhilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX
XXXX.
Im Rahmen der Niederschrift vom 08.05.2015 bei der belangten Behörde wurde seitens des Beschwerdeführers angegeben, dass er 20 Stunden arbeiten könne, jedoch bei freier Zeiteinteilung. Weiters wurde ihm die Niederschrift vom 24.02.2015 ausgefolgt in welcher festgehalten wurde, dass laut Aussage des Beschwerdeführers er gesundheitlich nicht in der Lage ist, einer vollversicherten Beschäftigung nachzugehen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2015, wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe keine Folge gegeben.
Am 07.06.2015 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei.
Am 08.10.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in der im Wesentlichen bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer weiterhin das Gutachten der PVA anzweifle und nicht akzeptiere. Weiters gab er an, dass er die Beschäftigung am 10.07.2015 nur deshalb aufgenommen habe, um eine Krankenversicherung zu bekommen und weil ihm von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass wenn er vier Wochen arbeitet, ihm wieder Arbeitswilligkeit zuerkannt werden kann. Die tatsächliche aktive Zeit seiner Beschäftigung war nur vom 10.07.2015 bis zum 20.07.2015. Ab 21.07.2015 begann er den bereits im Juni geplanten Therapieaufenthalt im KH XXXX.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage wurde vom Beschwerdeführer seit 03.12.2014 Notstandshilfe bezogen. Mit Bescheid vom 17.03.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 9 Abs. 1 AlVG ab dem 25.02.2015 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt. Diese Entscheidung vom 17.03.2015 wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2015 bestätigt und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.03.2015 abgewiesen. Der darin eingehend festgestellte Sachverhalt wird auch der Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2015 als deren Bestandteil zugrunde gelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.01.2010, ZI. 2009/08/0051, aus: "Erklärt sich eine arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle mit oder ohne Bezugnahme auf eine konkrete, ihr namhaft gemachte Arbeitsgelegenheit für arbeitsunfähig, so hat die regionale Geschäftsstelle dazu zunächst ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen. Nach dieser Rechtsprechung muss die Behörde dem Antragsteller nicht nur die seine Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihm nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Eine ablehnende Stellungnahme des Antragstellers nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihm eine zumutbare Beschäftigung anzubieten."
Die belangte Behörde holte ein dementsprechendes Gutachten ein, in welchem seine Arbeitsfähigkeit untersucht werden sollte. Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2014 von Seiten der Pensionsversicherungsastalt diesbezüglich untersucht und danach wurde mit 25.04.2014 ein Gutachten erstellt. In diesem Gutachten wurde dem Beschwerdeführer Arbeitsfähigkeit attestiert, welche eine Beschäftigung mit geringer und mittelgradiger Belastung aussprach. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 11.08.2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
Am 11.08.2014 wurde von Seiten der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass dieses Gutachten Lug und Betrug sei und der Inhalt nicht den Tatsachen entspricht. Er stellte weiters fest, dass die Gutachterin keine ausreichende Qualifikation habe und er deshalb das Gutachten anzweifle und nicht akzeptiere.
In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer niederschriftlich am 24.02.2015 an, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei, einer vollversicherten Beschäftigung nachzugehen. Nach einer ausführlichen Belehrung über die Rechtsfolgen gab der Beschwerdeführer dann letztlich doch an, arbeitsfähig und bereit zu sein, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. Er wies jedoch weiters darauf hin, dass man ihm so viele Angebote schicken könne, wie man wolle, denn er würde bei der Firma dann angeben, dass er so krank sei, dass er den Job nicht bekomme.
Auf Basis der vorgenannten Feststellungen und Äußerungen des Beschwerdeführers wurde der Leistungsbezug wie oben ausgeführt bereits mit Bescheid vom 17.03.2015 mangels Arbeitswilligkeit ab dem 25.02.2015 eingestellt. Dies wurde dann nach der eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid vom 17.03.2015 mittels Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2015 bestätigt. Dieser Bescheid vom 03.06.2015 ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.
An der seinerzeitigen Entscheidung kann auch nach niederschriftlicher Feststellung vom 08.05.2015 festgehalten werden, auch wenn der Beschwerdeführer in dieser angab, jetzt doch für 20 Stunden arbeiten zu wollen, da laut VwGH Judikatur (vgl. VwGH Erkenntnis vom 23.03.2015, ZI. Ro 2014/08/0033) eine Arbeitswilligkeit nur dann festgestellt werden kann, wenn der Arbeitslose nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Wiedererlangung einer Beschäftigung unternimmt, dass weiterhin keine Arbeitswilligkeit vorliegt.
Wie auch in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden konnte, hat der Beschwerdeführer zwar zwischenzeitig eine Beschäftigung aufgenommen, jedoch dies nur deshalb da er eine Krankenversicherung zur Durchführung seiner Therapie benötigte. Weiters gab er Beschwerdeführer an, wenn er bereits früher gewusst hätte, dass er vier Wochen arbeiten müsse um wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, so hätte er eine solche Beschäftigung bereits zum relevanten Zeitpunkt angestrebt. Eine nachhaltige und zielgerichtete Anstrengung aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen, kann aus diesen Verhalten keinesfalls abgeleitet werden. Vielmehr zeigt sich bereits aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass er berechnend eine Beschäftigung aufnahm, welche er bereits nach 10 Tagen durch einen Krankenstand unterbrach, um hier nur eine Krankenversicherung zu erlangen. Er gab an, bereits im Juni eine Therapie im KH XXXX durchzuführen, dies wurde ihm jedoch dadurch verunmöglicht, da er zu diesem Zeitpunkt keine Krankenversicherung hatte. Er nahm die angeführte Beschäftigung zielgerichtet deshalb auf- wie er in der mündlichen Verhandlung mehrfach bestätigte- um eben diese benötigte Krankenversicherung zu haben. Ein Verhalten des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosigkeit zu kommen und die Belastungen der Versicherungsgemeinschaft hintanzuhalten kann aus einem derartigen Verhalten nicht festgestellt werden.
Wie sich zeigt, ist der Beschwerdeführer nicht wirklich interessiert, aus seiner Arbeitslosigkeit herauszukommen. Er verstecke sich hinter den Äußerungen, dass er immer wieder meine, die Feststellungen des Gutachters, dass er arbeitsfähig sei, können keinesfalls stimmen, da ihm dieser nur kurz untersucht habe und sich nicht wie sein Therapeut ausführlich und umfangreich mit ihm beschäftigte. Es kann aber diesbezüglich mit Sicherheit festgehalten werden, dass derartige Gutachter umfangreiche Erfahrungen haben, um durch eine für sie ausreichende Untersuchung der betroffenen Person feststellen zu können, ob hier Arbeitsfähigkeit vorliegt oder nicht. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, ein gleichwertiges Gegengutachten einzuholen, um auf gleicher Augenhöhe dem laut seiner Meinung nach falschen Gutachten entgegenzutreten.
Wie bereits ausgeführt und durch höchstgerichtliche Judikatur bestätigt, kann durch den Widerspruch des Arbeitslosen gegen ein Gutachten, in welchem seine Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, Arbeitsunwilligkeit festgestellt werden.
Dies alles traf auch für den Beschwerdeführer zu, zumal er auch in den seinerzeitigen Niederschriften bei der belangten Behörde und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG immer wieder das Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit anzweifelte. Eine Arbeitswilligkeit konnte aus dem gesamten Verhalten und den Äußerungen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet und festgestellt werden.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos
(§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Gemäß § 9 Abs. 3 ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 9 Abs. 7 gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 8 haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen, wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Gemäß § 10 Abs. 1 verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sie
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.
Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde
Gemäß § 10 Abs. 2 erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen wenn sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen hat.
Gemäß § 10 Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen
Gemäß § 10 Abs. 4 verliert derjenige den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.