BVwG W131 2004641-1

W131 2004641-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Geschäftsführer, Haftung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2004641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2004641.1.00

Spruch

W131 2004641-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch der anwaltlich vertretenen Frau XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (= WGKK) vom 24.04.2013, XXXX (betreffend einerseits Zurückweisung eines Wiederaufnahmsantrags und andererseits Ausspruch einer Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2015 beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.04.2013, XXXX wird zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) wurde im Zuge der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit per 01.01.2014 ua auch das gegenständliche Verfahren über einen Einspruch der Beschwerdeführerin (= Bf) gegen den im Spruch konkretisierten und mit diesem Beschluss aufgehobenen Bescheid vom 24.04.2013 vorgelegt.

1.1. In einem ersten Spruchpunkt wies die belangte Behörde einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 29.06.2010, XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der WGKK wegen Verspätung zurück, wobei ausweislich des diesbezüglichen Spruchpunkts die Bf des nunmehrigen Verfahrens um eine Wiederaufnahme eines Beitragsbescheids eingekommen sein soll, wohingegen nach dem vorgelegten Aktenstand offenbar ursprünglich eine XXXX mit Bescheid vom 29.06.2010 als Dienstgeberin zur Entrichtung von Beiträgen iHv 9.593,62 verpflichtet werden sollte.

1.2. In einem zweiten Spruchpunkt dieses beim BVwG verfahrensgegenständlichen Bescheids, datiert mit 24.04.2013, wurde die Bf als ehemalige Vertreterin der Beitragsschuldnerin XXXX dazu verpflichtet, 5.185,32 Euro aus dem Titel der §§ 67 Abs 10 iVm 83 ASVG der WGKK zu entrichten.

1.3. Begründend wertete die WGKK in diesem Bescheid ein - dem BVwG mit Aktenvorlage nicht vorgelegtes - Schreiben vom 01.08.2012 als Wiederaufnahmsantrag.

1.4. Ausweislich der dritten Seite des angefochtenen Bescheids vom 24.04.2013 wären die korrekten Lohnunterlagen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Beitragsbescheids am 29.06.2010 vorgelegen, selbige wären allerdings dem Beitragsprüfer nicht übergeben worden.

1.5. Im angefochtenen Bescheid sind zudem auf Tatsachenebene keine Pflichtverletzungen der Bf dargestellt, aus denen sich schlüssig die Rechtsfolge der Haftung der Bf im oben betragsmäßig aufgezeigten Umfang "wegen schuldhafter Pflichtverletzung" herleiten ließe, wobei nach den Ausführungen der WGKK im angefochtenen Bescheid das Verschulden der Bf offenkundig und von der Bf nicht bestritten worden wäre.

2. In jenem Verwaltungsaktenmaterial, das dem BVwG im Rahmen der Aktenvorlage durch die seinerzeitige Einspruchsbehörde "Landeshauptmann von Wien" vorgelegt worden ist, befinden sich zusätzlich noch:

2.1. ein mit 29.06.2010 datierter Beitragsbescheid, adressiert an die XXXX, mit welchem Beiträge iHv 9.593,62 Euro vorgeschrieben worden sind, dieser ohne Zustellnachweise, wobei in diesem Bescheid im Spruch das Vertretungsverhältnis zwischen der XXXX und einer Steuerberatungsgesellschaft ersichtlich ist, hingegen der Bescheid offenbar dennoch direkt an eine bestimmte Adresse der XXXX adressiert wurde;

2.2. ein Bescheid namens des Landeshauptmanns von Wien, datiert mit 27.03.2013, mit dem ein Bescheid der WGKK vom 26.06.2012, XXXX, behoben und gemäß § 417a ASVG zur Ergänzung der Ermittlungen und zur Begründung behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die WGKK zurückverwiesen wurde, ohne dass unter einem das damit erledigte Rechtsmittel vorgelegt worden wäre;

2.3. ein mit 24.04.2013 datierter Rückstandsausweis der WGKK, in dem ersichtlich ist, dass gegenüber der XXXX 5.182,32 Euro sowie 8,38% Zinsen per anno aus diesem Betrag ab 01.04.2013 vollstreckbar aushaften würden, wobei dieser Rückstandsausweis im Bescheid vom 24.04.2013 als "Anlage" angeführt ist;

2.4. ein mit 27.05.2013 datierter und am 31.05.2013 bei der WGKK abgestempelter "Einspruch" der anwaltlich vertretenen Bf gegen den Bescheid vom 24.04.2013, dessen Rechtzeitigkeit im Verfahren unstrittig geblieben ist, und in dem insb die Nichtbefolgung der Aufträge des obzitierten Bescheids der historischen Einspruchsbehörde kritisiert werden; und schließlich

2.5. eine mit 16.12.2013 datierte und an die (historische) Einspruchsbehörde adressierte Stellungnahme der WGKK, in welcher beantragt wird, den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass nach Zahlung von Dienstgeberanteilen durch den Insolvenz - Entgelt - Fonds und Aufrechnung von 400,00 Euro gemäß § 103 ASVG lediglich eine Zahlungsverpflichtung im Ausmaß von 4.785,32 Euro bestünde.

3. In der Verhandlung vor dem BVwG am 12.10.2015 wurden schließlich folgende- nicht bereits ursprünglich vorgelegte - Unterlagen zum Bestandteil der gerichtlichen Entscheidungsgrundlagen:

3.1. ein amtswegig am 12.10.2015 beigeschaffter Firmenbuchauszug mit historischen Daten der mittlerweile amtswegig gelöschten XXXX zur XXXX; Beilage ./A zur Verhandlungsschrift (= VS);

3.2. eine Eingabe eines Steuerberaters der vorbezeichneten Gesellschaft, datiert mit 21.09.2009, mit welcher offenbar die Bescheidausstellung begehrt wurde, die zum Beitragsbescheid vom 29.06.2010 führte, Bld ./B zur VS;

3.3. ein Haftungsbescheid zu Lasten der Bf, datiert mit 09.05.2011, Blg ./C zur VS, mit welchem die Bf zur Zahlung von insb 16.623,13 Euro verpflichtet werden sollte;

3.4. einen weiteren, mit 26.06.2012 datierten Haftungsbescheid der WGKK zu Lasten der Bf, Blg ./E zur VS, mit dem die Bf zur (zusätzlichen) Haftung iHv 5.185,32 herangezogen werden sollte; und schließlich

3.5. einen mit 01.08.2012 datierten Einspruch namens der Bf gegen den Haftungsbescheid vom 26.06.2012, Blg ./D zur VS.

4. Der vorbezeichnete Einspruch der Bf vom 26.06.2012 wurde vom Landeshauptmann von Wien mit der oben erwähnten bescheidmäßigen Aufhebung und Zurückverweisung vom 27.03.2013 dahin begründet, dass ein haftungsbegründendes Verschulden der Bf dann vorliegen würde, wenn die Bf verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten und das Wissen um diese Meldepflicht entweder vom Grundwissen der Bf umfasst anzusehen ist oder das Nichtwissen dieser Meldepflichten der Bf als Verschulden anzulasten ist. In diesem Bescheid der Einspruchsbehörde wurden insb auch Ermittlungen iZm der Frage der Richtigkeit eines bestimmten Lohnkontos unter Berücksichtigung allenfalls der gesamten Buchhaltung der XXXX und iZm einer PKW - Privatnutzung durch einen Herrn XXXX notwendig erachtet.

5. Die WGKK reagierte auf den zurückverweisenden Bescheid des Landeshauptmanns vom 27.03.2013 mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, datiert mit 24.04.2013, gegen welchen die Bf durch ihre anwaltliche Vertretung einen Einspruch an die historische Einspruchsbehörde einlegte.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist dieses Verfahren nunmehr als Beschwerdeverfahren vom BVwG zu erledigen.

6. Am 12.10.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, die in den hier interessierenden Teilen (nach entsprechenden Erörterungen in der Verhandlung) wie folgt dokumentiert ist:

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und des Aktenstands besteht Übereinstimmung, dass gemessen im rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmanns vom 27.03.2013 die dort rechterheblich ersichtlichen Umstände noch nicht gehörig ermittelt erscheinen und sohin auch nach Parteienauffassung ein Vorgehen iSd Aufhebung und Zurückverweisung zulässig erachtet wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die WGKK hat bislang noch nicht jene Ermittlungen durchgeführt, die der Landeshauptmann von Wien im unstrittig rechtskräftigen Bescheid vom 27.03.2013 gemäß § 417a ASVG aF aufgetragen hat, um die Frage des Vorliegens jenes Verschuldens zu prüfen, das erforderlich ist, um eine Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG im Umfang von derzeit seitens der WGKK bezifferten (in etwa) 5.000,00 Euro aussprechen zu können.

Ob und welche Parteieneingabe der Bf als Wiederaufnahmsantrag zu werten gewesen ist, erscheint - iSd dabei erforderlichen Erforschung des Parteiwillens - gleichfalls noch nicht entsprechend festgestellt, zumal die Bf in ihrem Einspruch gegen den Bescheid vom 24.04.2013 offenbar eine Qualifikation einer anderen Eingabe der Bf als Wiederaufnahmsantrag kritisch vermerkt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw der sonstige Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten bzw durch die Verhandlung vom 12.10.2015 geschaffenen Aktenstand.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich bereits mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags (§ 414 Abs 2 ASVG) durch den Einzelrichter.

Das BVwG wendet als Verfahrensrecht grundsätzlich und soweit hier interessierend das VwGVG an.

Zu A)

3.2. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:

[...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[...]

3.3. § 67 Abs 10 ASVG lautete in den Jahren von 2006 bis 2009 und lautet auch aktuell (im Wesentlichen in den hier interessierenden Teilen):

Die zur Vertretung juristischer Personen oder [...] haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

3.4. Zur Zulässigkeit der Heranziehung einer GmbH - Geschäftsführerin (wie eben der Bf) zur Haftung gemäß §67 Abs 10 ASVG führt der VwGH - zu dieser Verschuldenhaftung - in stRsp, so zB zu Zl 2011/08/0107, aus:

[...] Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/08/0190, mwN). [...]

3.5. Da im angefochtenen Bescheid bislang keine (entsprechend detaillierten) Tatsachenfeststellungen enthalten sind, welche konkreten Handlungen und Unterlassungen der Bf als schuldhafte Verstöße gegen ihre gemäß § 67 Abs 10 ASVG rechtserheblichen Melde- und Auskunfts- und sonstigen Pflichten angelastet werden; und zudem im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen enthalten sind, aus denen ersichtlich wäre, warum genau diese (anlastbaren) Pflichtverletzungen kausal für jeweils einen bestimmten betragsmäßig bestimmbaren Beitragsausfall gewesen sind, hat die WGKK notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Da eine Sachentscheidung durch das BVwG das Verfahrensgeschehen unter Berücksichtigung der erforderlichen Ermittlungen nicht beschleunigen würde, war gegenständlich mit Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen, zumal innerhalb der WGKK entsprechend sachverständige Organwalter zur Beitragsprüfung tätig sind und die WGKK ausweislich der Verfahrensergebnisse offenbar auch Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsinformationen aus den früheren Bescheiderstellungen kennt, die dem BVwG bislang (unterlagenmäßig) nicht vorliegen bzw nicht vorgelegt wurden.

3.6. Die Aufhebung und Zurückverweisung betreffend den Spruchpunkt über die Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrags beruht darauf, dass im hier zu beurteilenden Bescheid vom 24.04.2013 eben keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen enthalten sind, welche Eingabe (-n) bzw welche Eingabenteile eindeutig objektiv gemäß § 13 AVG als Wiederaufnahmsantrag bewertet wurden, womit die diesbezüglichen Sachverhaltserhebungen wesentlich einfacher und kostensparender durch die WGKK durchgeführt werden können, welche den Parteiwillen insoweit auch im Punkte formeller Wiederaufnahmsbestrebungen an Hand der bei ihr vorliegenden Informationen zu erforschen haben wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Beschlüssen betreffend die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG, siehe dazu nur VwGH Zl Ro 2014/03/0063; noch ist diese Rsp uneinheitlich zu bewerten.

Die Tatsachenvoraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung, also entsprechend ergänzungsbedürftige Ermittlungen, sind zwischen den Parteien unstrittig.

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