BVwG W112 2115384-1

W112 2115384-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2015

Regest

Anhaltung, Eingabengebühr, Kostenersatz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Überstellung, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2115384-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W112.2115384.1.00

Spruch

W112 2115384-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, p.A. Künstlergasse 11, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2015, Zl. 1065474200-15147285, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 01.10.2015 bis 09.10.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 01.10.2015 bis 09.10.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesministerin für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2015 zurückgewiesen, festgestellt, dass Italien zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, und gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien angeordnet. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 06.05.2015 von der Grundversorgung abgemeldet, weil er zum Transfer in die Betreuungsstelle Nord nicht erschien. Er verfügte ab 24.06.2015 über eine Obdachlosenmeldung beim Verein XXXX, Wien. Er wurde am 02.08.2015 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach §§ 27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG festgenommen, über ihn wurde die Untersuchungshaft verhängt. Er wurde vom LG XXXX am XXXX gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu acht Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG sowie ein Einlieferungsauftrag ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel erteilt und ein Rechtsberater bestellt. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der XXXX gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt, Regionaldirektion Niederösterreich, vorgeführt.

3. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX um 16:15 Uhr niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er zusammengefasst an, er habe seinen Herkunftsstaat 2010 verlassen und sei nach Libyen gegangen um dort zu arbeiten. Er sei ein Jahr lang in Libyen gewesen und dann nach Italien gegangen. Er sei in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Er sei zunächst vier Tage lang in Norwegen gewesen, aber dafür habe er zu wenig Geld gehabt, dann sei er nach Italien gegangen und schließlich nach Österreich. Er habe die Absicht, nach Italien zurückzufahren, in eine Abschiebung willige er aber nicht ein. Er werde sich der Abschiebung aber nicht widersetzen und wolle nicht in Schubhaft genommen werden. Seine Dokumente seien in Wien, seine Bankomat- und Kreditkarte habe er in Italien, er habe nur ca. € 107,- bei sich. Er wohne hier bei einem Freund, selbst könne er seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Er sei nicht amtlich gemeldet, habe keine Wohnung in Österreich und keine Familie, sondern nur Freunde und keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er habe niemals versucht, legal ein Schengenvisum zu beantragen oder legal nach Österreich einzureisen. Er habe Brustschmerzen, habe deswegen aber nie Behandlung in Anspruch genommen. Im Gefängnis habe er Tabletten wegen der Brustschmerzen bekommen, derzeit nehme er aber keine Medikamente mehr ein.

Mit Bescheid vom XXXX, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.

Zum Sachverhalt führt der angefochtene Bescheid aus, der Beschwerdeführer habe am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 17.08.2015 rechtskräftig abgewiesen worden sei, für seinen Asylantrag sei Italien zuständig, er habe ein laufendes "Dublin-Out"-Verfahren. Er sei am 02.08.2015 festgenommen worden und habe sich bis XXXX in Untersuchungshaft befunden. Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer 23 Jahre alt und nicht österreichischer Staatsbürger sei, keine Dokumente verfüge, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, keinen Unterstand im Bundesgebiet habe, nicht versichert sei, Brustschmerzen habe und keine Medikamente nehme. Die Rückkehrentscheidung sei durchsetzbar, auf Grund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten. Er sei illegal nach Österreich eingereist, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht legal verlassen. Er missachte die österreichische Rechtsordnung, indem er vorschriftswidrig Suchtmittel besessen und erworben habe. Er verfüge nicht über die hinreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und habe sich bisher unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in keiner Weise im Bundesgebiet integriert, wo er weder Familienangehörige noch Freunde habe. Er sei weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet verankert, habe keinen Unterstand, keine Familienangehörigen, keine sozialen Kontakte und keine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Rechtlich führt das Bundesamt aus, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Abschiebung diene. Die Annahme der Fluchtgefahr stütze sich auf Tatsache, dass er keine Reisedokumente besitze und im Bundesgebiet straffällig geworden sei. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens sei notwendig, weil er sich durch sein Vorverhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Es habe keine Familienangehörigen in Österreich und sei melderechtlich nicht erfasst. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe im Falle des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Mit gelinderen Mitteln könne nicht das Auslangen gefunden werden: Eine finanzielle Sicherheitsleistung scheide schon auf Grund seiner finanziellen Situation aus, auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei und keine Dokumente besitze. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens und seiner persönlichen Lebenssituation bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Die Anordnung der Schubhaft sei unabdingbar, eine Verfahrensführung in Freiheit ausgeschlossen. Auf Grund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie etwa seine Haftfähigkeit, gegeben seien: Er habe keine Erkrankungen und benötige keine Medikamente. Die Schubhaft stehe daher zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend geboten.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer in Entsprechung des Einlieferungsauftrages ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

Am 02.10.2015 erging der Abschiebeauftrag, ein Laissez-Passer wurde ausgestellt und Italien von der Überstellung des Beschwerdeführers informiert.

Am 06.10.2015 wurde per Aktenvermerk festgehalten, dass die Schubhaft nicht mehr gemäß § 76 Abs. 2 Z 1, sondern gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 zu lauten habe zur Sicherung der Abschiebung. Die Schubhaft bleibe auf Grund des angeführten Sachverhalts aufrecht. Dies sei dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einvernommen. Ihm wurde mitgeteilt, dass das Anhaltergime auf § 76 Abs. 2 Z 2 geändert werde und seine Anhaltung nicht länger auf § 76 Abs. 2 Z 1 basiere.

4. Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingebracht am 07.10.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter im vollen Umfang Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Begründend führt die Beschwerde aus, dass der angefochtenen Bescheid weder im Spruch, noch in der Begründung einen Bezug zur Dublin III-VO aufweise, sich die Schubhaft im Falle des Beschwerdeführers, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen worden sei, aber nur unmittelbar auf Art. 28 Dublin III-VO gründen dürfe. Die textbausteinartigen Formulierungen würden nahelegen, dass die belangte Behörde von einem anderen als dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen sei. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG sei nur für die Verhängung von Schubhaft außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO gedacht. Trotz der Aufhebung der Untersuchungshaft sei der Bescheid nicht nach § 57 AVG, sondern als ordentlicher Bescheid ergangen. Der im Spruch angegebene Sicherungszweck der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei nicht mehr erreichbar, weil die Anordnung der Außerlandesbringung bereits rechtskräftig erfolgt sei. Die Schubhaft hätte nur zur Sicherung der Überstellung verhängt werden dürfen. Die belangte Behörde habe die gebotene Einzelfallprüfung unterlassen und offensichtlich keine Ahnung vom Verfahrensstand gehabt. Die Verhängung der Schubhaft sei nicht nötig gewesen, weil sich der Beschwerdeführer zuvor in Untersuchungshaft befunden habe. Die belangte Behörde habe zwei Monate Zeit gehabt, um die nötigen Schritte für die Effektuierung einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Der Tag der Entlassung des Beschwerdeführers hätte dem Bundesamt bekannt sein müssen. Die von der belangten Behörde als die Fluchtgefahr begründenden Elemente angenommenen Umstände - die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und das Fehlen von Dokumenten - dürften nur bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden, könnten aber die Annahme von Fluchtgefahr nicht rechtfertigen. Die Äußerung, freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei daher zweifelhaft, warum die belangte Behörde vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs ausgegangen sei. Das dem Beschwerdeführer angelastete Vergehen indiziere keinen Sicherungsbedarf bzw. Fluchtgefahr, von einem massiven strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers könne nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verfüge über einen italienischen Aufenthaltstitel und sei zur Ausreise bereit. Er befinde sich erst seit April in Österreich, daher dürfe ihm die mangelnde Integration nicht vorgeworfen werden. Es hätten auch gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung ausgereicht. Die Verhängung von Schubhaft sei daher unverhältnismäßig.

Zudem begehrt der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfGH 25.06.2015, G 7/2015, ausgesprochen, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen würden, verfassungswidrig sei. Schubhaftverfahren fielen nicht unter Art. 6 EMRK, aber der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta sei eröffnet. Gemäß Art. 47 GRC werde Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügten, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich sei, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG und auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Dies sei der Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG nicht gleichwertig, weil ihm kein Rechtsvertreter im Schubhaftbeschwerdeverfahren beigegeben werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, bestätigt, dass dem Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsanspruch auf Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht zukomme. Daher sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für die gewillkürte Vertretung gebe es aber keine Qualitätsstandards, wie sie für Rechtsberater vorgesehen seien. Auf Grund seiner unzureichenden Deutschkenntnisse und der rechtlichen Komplexität des Falles sei der Beschwerdeführer außer Stande, selbst Schriftsätze abzufassen oder sich in einer Verhandlung zu vertreten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lägen vor, weil ausreichende Erfolgsaussichten bestünden, die Bedeutung des Rechtsstreites ergebe sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffes, die Komplexität des Falles bereits aus der Natur der Schubhaftbeschwerde und dass der Beschwerdeführer Unterstützung bedürfe, aus dessen Sprachbarriere.

Das mit der Beschwerde verbundene Kostenrisiko - die Eingabegebühr iHv € 30 sowie die Möglichkeit, zu Aufwandersatz iHv bis zu € 887,20 verfällt zu werden - führe dazu, dass Personen im Stande der Schubhaft zwischen den möglichen Kosten und den Erfolgsaussichten der Beschwerde abwägen würden. Dabei würde aber das Kostenrisiko überwiegen, da es den Unterhalt gravierend beeinträchtige und Asylwerber ohnedies auf Grundversorgung angewiesen seien, weil sie keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. Verfahrenshilfe sei nicht vorgesehen und Schubhäftlinge seien in der Regel nicht in der Lage, die Prozesskosten ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung gemäß Art. 6 GRC in seiner Effektivität unterlaufen würde. Daher seien § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden. § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nicht anzuwenden, gleiches gelte für § 113 Abs. 1 FPG. Da dieses die spezielleren Normen seien, sei auch § 76 AVG nicht anzuwenden. Für den Fall des Obsiegens werde Aufwandersatz iHv Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand beantragt.

Weiters beantragt die Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung des bekämpften Bescheides und den Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen, die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Art. 47 GRC iVm mit dem unionsrechtlichen Äquivialenzgrundsatz, die Befreiung von der Eingabengebühr, den Ersatz von Dolmetscherkosten im Falle des Obsiegens der belangten Behörde und den Zuspruch von Aufwandersatz.

5. Das Bundesamt legte die bezughabenden Akten am 07.10.2015 vor und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

6. Die Schubhaft endete am 09.10.2015 infolge Abschiebung und wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde wegen der Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Gegen ihn besteht eine aufrechte Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien gemäß § 61 FPG. Die Überstellungsfrist ist auf Grund der Mitteilung des Untertauchens des Beschwerdeführers an Italien nicht abgelaufen. Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Überstellung nach Italien von XXXX bis zur erfolgten Abschiebung am 09.10.2015 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Schubhaft angehalten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid

1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG nach Italien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dubiln-III-Verordnung. Art. 28 Dublin-III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wird gegen den Beschwerdeführer Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt. Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; vgl. auch VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075).

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0250; 28.08.2012, 2010/21/0388).

Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom XXXX sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 06.10.2015 rechtswidrig.

3. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß § 76 Abs. 5 FPG ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 06.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich der Grund für die Anhaltung in Schubhaft geändert habe und er nunmehr nach § 76 Abs. 2 Z 2 [FPG] weiterhin in Schubhaft angehalten werde. Bei dem in § 76 Abs. 6 2. Satz FPG vorgesehenen Aktenvermerk handelt es sich - auch wenn sein Inhalt dem Beschwerdeführer aus Rechtsschutzgründen zur Kenntnis zu bringen ist (vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582) - um keinen Bescheid (vgl. e contrario VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626).

4. War laut Ansicht der Behörde die Schubhaftanordnung und die daran anschließende Anhaltung rechtswidrig, konnte die fortgesetzte Haft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch "einen simplen Aktenvermerk" (wonach die Schubhaft als gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 bzw. Z 2 FPG verhängt anzusehen gewesen sei) nicht rechtmäßig werden. Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nämlich nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162). § 76 Abs. 6 FPG steht dem nicht entgegen, weil die dort angeordnete Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft, wenn während der Anhaltung ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird (vgl. dazu VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 29.09.2009, 2008/21/0461; 28.08.2014, Ro 2014/21/0004), einen rechtmäßigen Schubhaftbescheid nach § 76 Abs. 1 FPG vor Augen hat. Zu einer "Heilung" könnte es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher wäre im Fortsetzungsausspruch zu erblicken (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0626).

Dies gilt auch für den Aktenvermerk vom 06.10.2015, nach dem die (zu Unrecht auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützte) Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG weitergelten solle. Bereits aus diesem Grund ist die Anhaltung nach dem Aktenvermerk vom 06.10.2015 bis zum Ende der Schubhaft am 09.10.2015 rechtswidrig.

Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen.

5. Auf Grund des Endes der Schubhaft am 09.10.2015 konnte ein Ausspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft unterbleiben. Bereits aus diesem Grund konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Zu A.II.) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da der Beschwerde im vollen Umfang stattgegeben wird, ist der Beschwerdeführer gemäß Abs. 2 obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.

3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung. Es fand keine mündliche Verhandlung statt. Somit gebührt dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand iHv € 737,60.

4. Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz gemäß § 76 AVG iVm § 17 VwGVG abzusehen.

Zu A.III.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr

1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

2. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren (so hat zB der Beschwerdeführer die Eingabengebühr im vorliegenden Fall nicht entrichtet). Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu A.IV.) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers

1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann gemäß Abs. 2 schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 3 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt gemäß Abs. 4 für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt gemäß Abs. 5 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind gemäß Abs. 6 die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist gemäß Abs. 7 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hob § 40 VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.

2. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant sei. Im Übrigen sei aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist. Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend. Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC würden ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, verweisen, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten - diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen - möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seien Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

In der weiteren Folge verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgelichte Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche § 52 Abs. 2 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.

Mit dem FRÄG 2015 wurde (in Umsetzung des Art. 9 RL 2013/33/EU [RV 582 BlgNR 10]) in § 52 Abs. 2 BFA-VG folgender Satz eingefügt: "In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen."

Hiezu führen die Materialien aus: "Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. gegen eine Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung und um die Verhandlungsteilnahme in einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf internationalen Schutz und über die Anordnung von Schubhaft erweitert. [...] Art. 9 Neufassung der Aufnahmerichtlinie umfasst außerdem, dass der Rechtsberater auf Ersuchen auch bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Schubhaft teilzunehmen hat. Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus."

Auf Grund der Umsetzung des Art. 9 Abs. 6 RL 2013/33/EU liegt nunmehr ein wirksamer Komplimentärmechanismus iSd Erkenntnisses VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, vor.

Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag somit im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben war, der für ihn die Beschwerde einbrachte (der vollinhaltlich stattgegeben wurde), der auf sein Ersuchen an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen gehabt hätte, und dem er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet war.

Daher lagen auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe nach Unionsrecht nicht vor.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Betreffend Spruchpunkt I. weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0080; 19.02.2015, Ro 2014/21/0075; 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/0250; 18.12.2008, 2008/21/0582; 26.01.2012, 2008/21/0626; 08.09.2009, 2009/21/0162), ebenfalls betreffend Spruchpunkt II. (VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

Die Revision ist aber zulässig, weil es zu § 52 Abs. 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 iVm Art. 47 GRC und Art. 9 RL 2013/33/EU an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelt.

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