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I403 2115181-1•BVwG I403 2115181-1
I403 2115181-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2015
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten
I403 2115181-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages vom 02.06.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 26.08.2015 nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 14.10.2015 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 2. Juni 2015 wurde von XXXXXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Dem Antrag beigelegt waren
Meldezettel,
Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX, mit dem eine vorübergehende Berufsunfähigkeit festgestellt worden war,
Bestätigung der XXXX Gebietskrankenkasse vom 01.06.2015 über den Bezug von Rehabilitationsgeld seit dem 01.07.2014
Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule von Dr. XXXX vom 06.12.2011
Befund zu MR LWS durchgeführt am 04.05.2012 von Dr. XXXX, FA für Radiologie
Befund zu MR Schädel durchgeführt am 17.08.2012 von Dr. XXXX, FA für Radiologie
Befund zu MR Sacrum durchgeführt am 19.12.2013 von Dr. XXXX, FA für Radiologie
Befundbericht von Dr. XXXX, Dermatologe, vom 02.03.2014
Befund zu MR Orbita und Schädel durchgeführt am 27.06.2014 von Dr. XXXX, FA für Radiologie
Klinisch-Psychologische Stellungnahme vom Department für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik XXXX vom 03.10.2014
Stellungnahme der Psychotherapeutin Dr. XXXX vom 11.12.2014
Klinisch-psychologische Kurzstellungnahme von Mag. XXXX vom 20.04.2015
Arztbrief der Universitätsklinik für Innere Medizin XXXX vom 23.05.2014
H2-Atemtest, durchgeführt an der Universitätsklinik für Innere Medizin XXXX am 01.06.2014
Arztbrief von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 04.07.2014
Befund zu MR LWS durchgeführt am 06.05.2015 von Dr. XXXX, FA für Radiologie
Terminkarte der Pneumologischen Ambulanz der Universitätsklinik XXXX für den 26.06.2015
2. Am 13. August 2015 wurde im Auftrag der belangten Behörde eine Begutachtung durch Dr. XXXX, einen Amtssachverständigen für den Bereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, durchgeführt. Im Sachverständigengutachten vom selben Tag, vidiert vom Ärztlichen Dienst der belangten Behörde am 24. August 2015, wird unter dem Punkt "Anamnese" ausgeführt: "2011 kam es zu Insektenstichen, in weiterer Folge wurde bei Verdacht auf Borreliose des rechten Unterschenkels eine Antibiotikatherapie begonnen. In weiterer Folge kam es immer wieder zu Fieberschüben und multiplen Schmerzen im Bereich des Beckengürtels, welche auch das Gehen verhindern. Im weiteren Verlauf kam es zu wiederholten Krankenständen, Verdauungsstörungen, Doppelbildern und einer ganzen Reihe weiterer einzelner Symptome, welche umfangreich abgeklärt wurden. Ein führendes Leiden wurde immer wieder im Sinne einer Borreliose vermutet, eine klare Diagnose jedoch nicht gestellt. Das Wasser trinken bereitete auch starke Bauchschmerzen, die Abklärungen zeigten letztlich eine Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse und eine Verdauungsstörung auf Fruchtzucker und Milchzucker sowie Sorbit. Die Doppelbilder wurden als Reaktion des Immunsystems interpretiert."
Unter derzeitigen Beschwerden ist vermerkt: "Verschiedene Verdauung fördernde Medikamente brachten bislang keine Besserung der Bauchschmerzen zudem schmerzhafte Stuhlgänge und Durchfälle. Im Bereich des Beckengürtels bestehen auch wiederholt Schmerzen, Bewegungseinschränkung und Überwärmung." Unter Sozialamnese wurde vom Sachverständigen festgestellt: "Beim XXXX wurden ebenso jahrelange Abklärungen durchgeführt bis letztlich ein Morbus Bechterew diagnostiziert wurde und dessen Leidensweg damit seiner klaren Therapie zugeführt werden konnte. Subjektiv besteht und bestand auch immer wieder die Sorge selbst ein ähnliches Leiden zu haben, welches nicht ausreichend untersucht wird. Im Rahmen der Abklärungen kam es auch immer wieder zu Organisationsfehlern, welche deutlich verunsicherten." Die verschiedenen, unter Punkt 1 genannten Befunde wurden ins Gutachten miteinbezogen. In der Stellungnahme der Klinik für Psychotherapie vom 03.10.2014 war die Rede von einer "psychosozialen Belastungssituation durch die Erkrankung der XXXX [Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: bei XXXX der Beschwerdeführerin war XXXX diagnostiziert worden] sowie ihrer eigenen somatischen Situation", im Arztbrief der Psychotherapeutin vom 11.12.2014 wurde eine "depressive Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, anhaltend somatoforme Störung" diagnostiziert.
Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB %
1
Somatoforme Störung leichten Grades Begründung: Über viele Jahre hinweg multiple Abklärungen, die keine wesentliche Ursache für die empfundenen körperlichen Schmerzen bringen, selbst beschriebene Unsicherheit über die körperliche Integrität, über Jahre anhaltende psychische Betreuung und Rehabilitation, die berufliche Aktivität damit nicht mehr haltbar, die private und soziale Integrität nach eigenen Angaben jedoch gegeben.
40
Die
weiteren Leiden der Beschwerdeführerin würden keinen Grad einer Behinderung erreichen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz abgewiesen. Dies wurde unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten damit begründet, dass der festgestellte Grad der Behinderung 40% betrage.
5. Am 15. September 2015 langte eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, welche von einer Mitarbeiterin der AK XXXX eingebracht wurde. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Würdigung, mangelhafte Tatsachenfeststellung sowie unrichtige Würdigung der aufgenommenen Beweise geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde leide die Beschwerdeführerin an den folgenden Diagnosen:
Endokrine Pankreasinsuffizienz
Lactose/Fructose/Sorbitintoleranz
Fibrome (Mundschleimhaut)
Demograpismus, Urticaria
Mild vernarbende Alopezie
ANA negativ/Vit. D Mangel
Thrombozytopenie
Z.n. Borreliose, EBV-Infektion
Infarkt, unspez. Gliosen
Hüftarthrose
V.a. Nebenniereninsuffizienz
V.a. Melkersson-Rosenthal-Syndrom
Arterielle Hypertonie mit Orthostase
Mitralklappeninsuffizienz
IGGG-Mangel
Konvergenzinsuffizienz
Doppelbilder
Bursitits
Lungenemphyseme
Zuckerschwankungen
Die Gesamtheit dieser Behinderungen würde gravierende Auswirkungen auf die gesundheitliche Gesamtsituation haben, sodass sie eine in Prozenten ausdrückbare Erhöhung der Gesamtbehinderung auf mindestens 50% bewirken müssten.
Darüber hinaus sei nunmehr nach langwierigen Untersuchungen eine definitive Diagnose erstellt worden und stehe auf Basis eines Befundes der Klinik Innsbruck vom 01.09.2015 fest, dass die Beschwerdeführerin an Mukoviszidose leidet. Die Beschwerdeführerin habe den Sachverständigen auch ersucht, abzuwarten, da ein weiterer Befund zu erwarten wäre. Es werde daher ersucht, dass das Verfahren im Sinne einer effizienten Verfahrensabwicklung einer Beschwerdevorentscheidung zugeführt werde, da ein neuer Sachverhalt vorliege. Es werde daher beantragt, dass der Bescheid des Sozialministeriumservices vom 26.08.2015 aufgehoben und festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehöre und der Grad der Behinderung zumindest 50% betrage. Der Beschwerde war neben einer Kopie des angefochtenen Bescheides und bereits vorher vorgelegten Befunden auch der erwähnte Arztbericht vom 01.09.2015 beigelegt.
6. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Mit Antrag vom 02.06.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie legte verschiedene Befunde vor, welche unter anderem auf einen Borreliose-Verdacht, Probleme mit der Lendenwirbelsäule, Schmerzen an der Kopfhaut, somatische Störung, Verdauungsbeschwerden etc. hinzuweisen schienen.
1.2. Der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 13.08.2015 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine somatoforme Störung leichten Grades vorliege; den sonstigen Diagnosen komme kein Grad einer Behinderung zu, daher sei von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% auszugehen.
1.3. Die belangte Behörde legte dieses Gutachten - ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen - dem Bescheid vom 26.08.2015 zugrunde, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde.
1.4. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Zystischen Fibrose (Mukoviszidose). Es handelt sich dabei um eine erbliche Stoffwechselerkrankung, welche unter Positionsnummer 06.10 der Einschätzungsverordnung zu finden ist. Es kann bei dieser Erkrankung durch vermehrte Produktion und erhöhte Viskosität des Sekrets der mukösen Drüsen (Bronchien, Verdauungstrakt) zu schweren Komplikationen im Bereich der Atemwege, zu Maldigestion und Malabsorptionssyndrom sowie durch einen erhöhten Elekrotlytgehalt des Sekrets von Drüsen zu Flüssigkeits- und Elektrolytverlusten kommen (vgl. Psychrembel, Klinisches Wörterbuch).
2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung im angefochtenen Bescheid basiert auf dem Sachverständigengutachten vom 13.08.2015, welches als einzige Funktionseinschränkung von einer somatischen Störung ausging. Aufgrund des aktuellen Befundes vom 01.09.2015 steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer Zystischen Fibrose leidet und ihre vielfältigen unterschiedlichen Leiden auf diese Stoffwechselerkrankung zurückzuführen sind. Das Sachverständigengutachten kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als schlüssig und plausibel anerkannt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.
Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2.1. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehöre und der Grad der Behinderung zumindest 50% betrage. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde allerdings der Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses und nicht der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Personen mit begünstigter Behinderung abgewiesen; doch selbst wenn man im Rechtschutzinteresse davon ausgeht, dass mit dem Beschwerdebegehren tatsächlich die Ausstellung eines Behindertenpasses begehrt wurde, kann eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht getroffen werden. Wie im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, liegt ein neuer Sachverhalt vor. Der Befund vom 01.09.2015 wurde nach Erlassung des Bescheides erstellt. Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht werden. Generell ist daher davon auszugehen, dass, wenn während des Beschwerdeverfahrens neue Sachverhalte bekannt werden oder neue Befunde vorgelegt werden, diese für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unbeachtlich sind und im Wege eines neuen Antrages dem Sozialministeriumservice vorgelegt werden müssen. Gegenständlich steht der neu vorgelegte Befund allerdings in eklatantem Widerspruch zum von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigengutachten und ist außerdem von einem Verfahrensfehler der belangten Behörde auszugehen.
3.2.2. Die belangte Behörde unterließ es, das Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Nach den Angaben im Beschwerdeschriftsatz hatte die Beschwerdeführerin den Sachverständigen auf den zu erwartenden Befund hingewiesen, dies blieb aber unberücksichtigt. Nach Vidierung des Gutachtens durch die ärztliche Leitung der belangten Behörde am 24.08.2015 wurde der angefochtene Bescheid am 26.08.2015 erlassen, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Wenn die belangte Behörde ordnungsgemäß Parteiengehör gewährt hätte, wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, den Befund vom 01.09.2015 vorzulegen. Dem Verfahrensmangel kommt daher gegenständlich Relevanz zu.
3.2.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3.2.4. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Wie bereits dargelegt hat es die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG unterlassen, der Beschwerdeführerin zum erstellten Sachverständigengutachten Parteiengehör einzuräumen, und hat sie somit den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 27.05.2014). Die Beschwerdeführerin zeigte mit ihrer Beschwerde und insbesondere dem vorgelegten Befund vom 01.09.2015 auf, dass dieser Verfahrensmangel von Relevanz für den Ausgang des Verfahrens war. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nachgekommen, wäre sie verpflichtet gewesen, den Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin an einer Zystischen Fibrose leidet, miteinzubeziehen und entsprechende Ermittlungen anzustellen. Es handelt sich dabei nicht um einen Nebenumstand, sondern um die zentrale Frage bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses als mangelhaft, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Sozialministeriumservice im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.
3.2.5. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich bzw. steht dem das Neuerungsverbot des § 46 BBG entgegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es ist im Übrigen der Forderung im Beschwerdeschriftsatz zuzustimmen, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden im Sinne einer effizienten Verfahrensabwicklung wünschenswert gewesen wäre, die Sache im Wege einer Beschwerdevorentscheidung einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen.
3.2.6. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist gegenständlich nicht möglich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der neuen Fragestellung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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