BVwG I403 1426608-1

I403 1426608-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Intensität,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Staatsangehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1426608-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1426608.1.00

Spruch

I403 1426608-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012, Zl. 11 00.468-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2015

zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

II. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte II und III aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leona, christlichen Glaubens und der Volksgruppe der Bangi zugehörig, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am darauffolgenden Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter der Polizei auf der PI Traiskirchen einer Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er XXXX heiße, er am XXXX in XXXX geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone sei. Er habe zwei Brüder unbekannten Alters und sein Vater sei im Jahr 2010, seine Mutter im Jahr 2011 verstorben.

Am 08.01.2011 habe er seine Heimat gemeinsam mit anderen Personen in einem Kanu verlassen. Danach sei er mit einem LKW in eine große Stadt gefahren und schließlich zu Fuß nach Traiskirchen gelangt. Zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer das Nachfolgende vor: "Mein Vater war Oberpriester einer Sekte. Im Jahre 2010 kam ein Mann zu ihm und erzählte ihm seine Probleme. Anschließend ging der Mann in sein Haus zurück und tötete seine Frau. Dieser Mann erzählte dann der Familie seiner Frau, dass mein Vater ihm geraten hätte, seine Frau zu töten. Daraufhin wurden mein Vater und danach meine Mutter und meine Schwester von der Familie der getöteten Frau umgebracht. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat Sierra Leone verlassen. Dies ist mein einziger Fluchtgrund." Im Falle der Rückkehr fürchte er umgebracht zu werden. (AS 13-21)

3. Laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX, wurde der Beschwerdeführer bei einem Vergehen nach § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz auf frischer Tat betreten und auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft am 09.05.2011 in die Justizanstalt Wien Josefstadt eingeliefert. (AS 77)

4. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 17.05.2011 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Asylbewerbers wegen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt und auch sonst nicht leicht feststellbar gewesen sei. (AS 85)

5. Am 17.05.2011 wurde vom Bundesasylamt gemäß § 26 Abs. 1 AsylG ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen, zumal sich dieser dem Verfahren entzogen habe. (AS 99)

6. Am 03.06.2011 wurde das Bundesasylamt vom der Bundespolizeidirektion XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft befinde und somit das Asylverfahren fortgeführt werden könne. Der Festnahmeauftrag wurde daraufhin vom Bundesasylamt widerrufen. (AS 109-123)

7. Am 21.06.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, und er brachte dabei vor, dass er Englisch und die Sprache von Sierra Leone, nämlich Hafan, spreche. Auf Nachfrage, ob er Krio spreche, fragte der Beschwerdeführer nach, was Krio sei und führte weiter aus, dass er kein Krio spreche, sondern nur Hafan. In seiner Familie sei nur Hafan und Broken-Englisch gesprochen worden. Des Weiteren führte er aus, dass er gesund sei und niemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen habe. Es müsse aber Schulzeugnisse von ihm geben, zumal er vier Jahre lang die Schule besucht habe.

Er heiße mit vollem Namen XXXX, sei am XXXX in seinem Heimatdorf XXXX geboren und dort aufgewachsen. Auf Nachfrage, ob das Geburtsjahr XXXX stimme, zumal er wesentlich älter als 18 Jahre aussehe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich sicher sei, dass das Geburtsjahr stimme. Lediglich bezüglich des Geburtsmonats sei er sich nicht sicher, weil es keine Geburtsurkunden im Dorf gebe.

Er gehöre - wie seine Eltern auch - der Volksgruppe der Bangi an und sei Staatsangehöriger von Sierra Leone. Er sei ledig, habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich oder in der EU. Er gehe in Österreich keiner Arbeit nach, lebe hier in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine besondere Bindung zu Österreich. Er besuche auch keine Schule bzw. Kurse und auch keine Universität. Sein Vater sei letztes Jahr gestorben, an das Datum könne er sich nicht erinnern. Auch könne er sich nicht erinnern, wann seine Mutter gestorben sei. Er sei im Moment völlig durcheinander. Er habe zwei Geschwister (XXXX) und beide seien tot. Er sei in Sierra Leone in XXXX aufgewachsen. An die nächstgelegene größere Stadt von XXXX könne er sich nicht erinnern. Auch würden ihm keine Nachbarorte von XXXX einfallen. Die Hauptstadt XXXX sei vier Stunden entfernt. Er habe immer nur in XXXX gewohnt.

Sein Vater sei eine Art Medizinmann bzw. Priester gewesen. Immer wenn jemand zum Beispiel etwas gestohlen und dies bestritten habe, sei sein Vater in der Lage gewesen, durch übersinnliche Kräfte den Dieb herauszufinden. Er selbst habe in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet und man habe Maniok gepflanzt.

Er habe Sierra Leone ca. eine Woche, bevor er nach Österreich gekommen sei, verlassen. Mit einem Lieferwagen sei er drei Tage durch die Wüste gefahren und so an einen unbekannten Hafen gelangt. Von dort sei er mit dem Schiff nach Europa gereist. Wo er angekommen sei, wisse er nicht. Er sei dann mit dem Zug bis nach Traiskirchen gefahren. Eine weiße Frau habe ihm die Karte nach Traiskirchen besorgt. Für die Reise habe er nichts bezahlen müssen. Er habe keinen Kontakt zu Personen im Heimatland. Der Bruder seines Vaters lebe in XXXX, er habe aber keine Telefonnummer von ihm.

Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass ein Mann zu seinem Vater gekommen sei, um Rat zu holen. Dieser Mann habe Probleme mit seiner Ehefrau gehabt. Sein Vater habe gemeint, die Ehefrau wäre die Ursache für dieses Problem. Zuvor habe sein Vater noch das Orakel um Rat gefragt. Danach sei der Mann zu seiner Frau zurückgekehrt und habe sie umgebracht. Die Familie der Frau habe dann seinen Vater beschuldigt, für diesen Mord verantwortlich zu sein. Aus Zorn und Rache habe die Familie der getöteten Frau die Geschwister des Beschwerdeführers getötet. Zuvor sei aber sein Vater getötet worden. Jugendliche aus dem Dorf würden sie getötet haben. Zwischen dem Tod seines Vaters und seiner Geschwister sei ein Jahr vergangen. Der unmittelbare Anlass für das Verlassen von Sierra Leone sei die Ermordung seiner Familie durch die Jugendlichen gewesen. Wäre er nicht in Österreich, würde er nicht mehr leben.

Seine beiden Brüder seien auf der Landwirtschaft getötet worden. Er selbst habe zu diesem Zeitpunkt außerhalb auf einer fremden Landwirtschaft gearbeitet. Als er zurückgekommen sei, habe er eine Menschenmenge auf der Landwirtschaft gesehen. Viele von ihnen würden geweint haben und die Leichen seiner Brüder seien dagelegen. Die Mörder würden bis heute nicht gefasst worden sein. Er habe danach sein Familienhaus verlassen. Er könne nicht sagen, wie lange er danach noch im Land gewesen sei. Nach dem Tod seiner beiden Brüder habe sich die Lage allmählich wieder beruhigt. Aber die Jugendlichen seien später wieder gekommen und würden seine Mutter getötet haben. Auf Anraten von Leuten aus dem Dorf habe er sein Heimatdorf jedoch schon lange vor der Ermordung seiner Mutter verlassen, und er habe bei einem Mann gelebt. Er wisse nicht, in welchem Ort dieser Mann gelebt habe. Der XXXX, bei dem er manchmal gearbeitet habe, habe dafür gesorgt, dass er in ein anderes Dorf gekommen sei, um sein Leben zu retten. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass es ihm genauso ergehen könnte wie seiner Familie. Er habe Angst getötet zu werden.

Es sei nicht bekannt, wer seinen Vater getötet habe. Es seien Jugendliche gewesen, jener Mann, der seine Frau getötet habe, sei auch dabei gewesen. Dieser Mann sei nicht von der Polizei verhaftet worden. Weitere Asylgründe würden nicht vorliegen. (AS 145-159)

8. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.06.2011 sei am selben Tag im Anschluss an die Einvernahme eine Sprachprobe vom Beschwerdeführer aufgenommen und gespeichert worden. Unter anderem sei der Beschwerdeführer dabei gefragt worden, wer der Staatschef von Sierra Leone sei, ob er politische Parteien oder die Landeswährung nennen könne, ob er die Geldwertzeichen kenne, ob er Dörfer oder Städte in der Umgebung oder wichtige Nahrungsmittel und Getränke nennen könne. Der Beschwerdeführer habe nicht sagen können, wer Staatspräsident von Sierra Leone sei und er habe keine Parteien und auch keine Radio- und Fernsehanstalten nennen können. Er habe nichts über die Geldwertzeichen oder die Währung gewusst. Er habe keine Dörfer oder Städte in der Umgebung nennen und er habe auch die Verkehrssprache Krio nicht sprechen können. (AS 143)

9. Am 04.07.2011 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen, anhand der Sprachaufnahme vom 21.06.2011 abzuklären, ob sich aus der Auswertung dieser Sprachprobe erkennen lasse, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Sierra Leone hauptsozialisiert wurde, ob das von ihm gesprochene Englisch/Krio offensichtlich seine Muttersprache sei bzw. ob sich aus der Sprachprobe schließen lasse, aus welchem Land der Beschwerdeführer stamme. (AS 161) Die Sprachprobe war aber im Rahmen der Übermittlung zerstört worden, so dass kein entsprechendes Gutachten auf Basis der Tonaufnahme erstellt werden konnte.

10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. (AS 203-207)

11. In der Folge wurde ein neues Sprachanalysegutachten in Auftrag gegeben und ein mehr als zwei Stunden dauerndes Gespräch des Sachverständigen mit dem Beschwerdeführer aufgezeichnet. Aus dem vom Sprachgutachter XXXX am 12.02.2012 erstellten und am 15.02.2012 an das Bundesasylamt übermittelten Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert worden sei und es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass eine Hauptsozialisation des Beschwerdeführers in Sierra Leone vorliege. Positive Hinweise auf eine Sozialisierung des Probanden in einem anderen Land würden nicht vorliegen. (AS 255)

12. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 12.03.2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis des Sprachgutachtens in Kenntnis gesetzt und in einem wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

13. Mit Schriftsatz vom 21.03.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dazu vor, dass er es bestreite, kein Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Da er im Norden des Landes aufgewachsen sei, sei es natürlich, dass er auch nigerianischen Spracheinflüssen ausgeliefert gewesen sei. Diese würden sich auch in seinem Sprachgebrauch niedergeschlagen haben. Bekanntlich halte sich der Sprachgebrauch nicht an Staatsgrenzen. Bezüglich seiner geringen geographischen Kenntnisse sei anzuführen, dass das Schul- bzw. Bildungssystem in Sierra Leone keineswegs mit dem in Österreich zu vergleichen sei. Er sei vier Jahre in der Schule gewesen und dabei bezüglich Geographie nicht unterrichtet worden. Weiters sei es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich gewesen, Reisen in seinem Heimatland zu unternehmen und sich diesbezüglich zu bilden. Der Alltag habe lediglich im täglichen Überleben bestanden. Weiters unverständlich sei auch der Rückschluss der Behörde, dass "konsequenterweise" auch die restlichen Angaben bezüglich der Fluchtgründe nicht stimmen sollen. Es sei wichtig, nochmals festzuhalten, dass er weder bezüglich seiner Herkunft noch bezüglich seiner Fluchtgründe gelogen habe und er ersuche um nochmalige Überprüfung des Falles. (AS 271)

14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2011, Zl. 11 00.468-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2011 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Im Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 6 AsylG Sierra Leona als Herkunftsstaat nicht feststehe und demzufolge der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Im Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

14.1. Im bezeichneten Bescheid stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Sierra Leone als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszuschließen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei volljährig, und es liege in Ermangelung entsprechender Dokumente nur eine Verfahrensidentität vor. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem tatsächlichen Herkunftsstaat - bei dem es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um Nigeria handle - der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria dort der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer laboriere an keinen Krankheiten und verfüge in Österreich weder über verwandtschaftliche noch familiäre Beziehungen. Er sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert. Er besuche keine Schulen, Universitäten, Vereine oder sonstige Bildungseinrichtungen. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und führe auch kein Familienleben. Er gehe keiner geregelten Arbeit nach und verfüge über Sprachkenntnisse in Deutsch.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl, zur Gewährung von subsidiärem Schutz oder zum Absehen von der Ausweisung führen würden, ergeben.

Auf den Seiten 9 bis 17 traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Nigeria.

In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Vorbringen bezüglich der geschilderten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Im konkreten Fall gebe es keinen Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren missbräuchlich einer falschen Identität bediene. Er habe vorgegeben, in Sierra Leone geboren worden zu sein, dort gelebt und viel Leid erfahren zu haben. Schon am 21.06.2011 habe sich beim Versuch, eine Sprachprobe aufzunehmen, gezeigt, dass er die Asylbehörde in Hinblick auf sein Herkunftsland belüge, zumal er zu landesspezifischen Themen keine entsprechende Auskunft zu geben vermocht habe und auch die Verkehrssprache von Sierra Leone, nämlich Krio, nicht gesprochen habe. Das später erstellte Sprachgutachten habe seinen Behauptungen völlig widersprochen. Der Gutachter sei zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Sierra Leone hauptsozialisiert worden sei, vielmehr habe sich ergeben, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria seine Hauptsozialisation erfahren habe. Es habe nicht den geringsten positiven Hinweis auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung außerhalb Nigerias gegeben.

Nach der Konfrontation mit diesem Ergebnis habe er in pauschaler Weise darauf verwiesen, dass sich der Sprachgebrauch nicht an Staatsgrenzen halte und dass er in der Schule keinen Geographieunterricht genossen habe. Diese Argumentation sei nicht einmal im Ansatz geeignet, die unmissverständlichen und ausführlich erläuterten Schlussfolgerungen des Gutachtens zu erschüttern. Das Bundesasylamt folge in seiner Entscheidung vollinhaltlich den überzeugenden Erörterungen des Gutachters. Es gelte für das Bundesamt als erwiesen, dass er sich missbräuchlich der Staatszugehörigkeit eines Staates bedient habe. Er selbst sei dem Elend in Sierra Leonie nie ausgesetzt gewesen. Er komme aus Nigeria und habe die Asylbehörden belogen, um einen ansonsten illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet durch missbräuchliche Betreibung eines Asylverfahrens zumindest vorübergehend zu legalisieren.

Der vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte, welche ohne jedes Beweismittel in den Raum gestellt worden sei, sei keine weitere Bedeutung beizumessen, zumal sich diese auf den Staat Sierra Leone beziehe und dieser Staat ganz offensichtlich nicht das Land sei, aus dem der Beschwerdeführer in Wahrheit stamme. Eine Verfolgung im Hinblick auf den tatsächlichen Herkunftsstaat Nigeria sei nicht vorgebracht worden, und es gebe keinen ersichtlichen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dort Gefahr liefe, der Gefahr einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK ausgesetzt zu sein. Hinderungsgründe für eine Ausweisung nach Nigeria seien ebenfalls nicht vorgebracht worden. Die erkennende Behörde gelange zur Feststellung, dass die behauptete Staatsangehörigkeit "Sierra Leone" und konsequenterweise auch die sich auf diesen Staat beziehenden Fluchtgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Für das Bundesasylamt bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Identität, insbesondere über sein wahres Herkunftsland bis zuletzt zu täuschen versucht habe. Dem Beschwerdeführer sei als Person jede persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es handle sich um einen klaren Fall von Asylmissbrauch. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Asylantrag ausschließlich deshalb eingebracht worden sei, um den ansonsten illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren und um fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu verzögern.

Im Falle der Rückkehr in das Heimatland Nigeria seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bestehe.

Der Beschwerdeführer sei männlich und gesund, und er werde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich sein Auskommen zu sichern, und er werde in keine hoffnungslose Lage zu geraten. Es gebe zahlreiche Hilfsorganisationen und keinen objektivierbaren Grund zur Annahme, dass er keine Unterstützung von seiner Familie - zu welcher er keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht habe - finden könne. Eine asyl-relevante Verfolgung sei nicht glaubhaft gemacht worden.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stamme und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre.

Die behaupteten Fluchtgründe würden einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden können, und weil auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hingewiesen habe, sei der Asylantrag aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt II referierte die belangte Behörde, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen und sohin auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Herkunftsstaates Nigeria keinerlei Angaben hinsichtlich einer eventuellen Verfolgung gemacht habe, sei auch nicht anzunehmen, dass er dort etwa Gefahr laufe, Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt zu sein. Die behauptete Staatszugehörigkeit "Sierra Leone" sei nicht glaubhaft, sodass die im Spruch geführte Entscheidung zu treffen gewesen sei.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III führte die belangte Behörde aus, dass kein Eingriff in ein Familienleben vorliege könne, zumal der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Beziehungen verfüge. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit einem relativ kurzen Zeitraum in Österreich auf. Den überwiegenden Teil seines Lebens habe er in Nigeria verbracht, auch wenn er reklamiere, aus Sierra Leone zu stammen. Er könne sich in der deutschen Sprache nicht verständlich machen und er könne daher nicht ungehindert am gesellschaftlichen Leben aktiv teilnehmen. Er gehe in Österreich keiner geregelten legalen Arbeit nach. Er verfüge kaum über ausreichende Mittel, um seinen Unterhalt und seine soziale Versorgung dauerhaft zu sichern. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ein anderer als auf das Asylrecht gestützter Aufenthaltstitel habe niemals vorgelegen. Besonders berücksichtigungswürdige, integrationsverfestigende Maßnahmen oder Tätigkeiten in Österreich, die einer Ausweisung entgegenstehen würden, seien nicht nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei wiederholt rechtskräftig wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Der Wille, die Werte, Tradition und Rechtsordnung der Republik Österreich zu akzeptieren, zu respektieren und übernehmen zu wollen, könne aus diesem Verhalten keineswegs abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation in Österreich sei insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung festzustellen. (AS 309-343)

15. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Verfahrensanordnung vom 11.04.2012, wonach ihm die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird, am 19.04.2012 zugestellt.

16. Mit undatiertem, am 03.05.2012 im Postweg beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof.

16.1. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der gesamte Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Nach Wiederholung des Verfahrensganges und der vorgebrachten Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vorbringen bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt keineswegs undetailliert, sondern plausibel und nachvollziehbar gewesen sei. Hingegen sei die Behauptung des Bundesasylamtes, dass er selbst auf Nachfrage in keiner Weise konkret geantwortet habe, nach dem Inhalt des Einvernahmeprotokolls nicht nachvollziehbar.

Nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass sich seine Angaben zum Fluchtgrund als äußerst detailliert, lückenlos und widerspruchsfrei darstellen würden. Die Behörde habe keinerlei Versuche unternommen, die Fluchtgeschichte zu prüfen. Es wäre sehr leicht gewesen, die Angaben zur Ermordung seines Vaters, der Geschwister und der Mutter vor Ort durch eine Befragung von Bewohnern seines Heimatsdorfes mittels eines Vertrauensanwalts zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Befragung würde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauert und zu einem positiven Ausgang geführt haben. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.

Der Antrag auf internationalen Schutz habe daher nicht abgewiesen werden dürfen bzw. sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.

Schließlich stellte der Beschwerdeführer die Anträge: der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt werde; den angefochtenen Bescheid jedenfalls dahingehend abzuändern, dass von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werde. (AS 355-359)

17. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.05.2012 vorgelegt.

18. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Daraufhin wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 2 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 07.07.2012 in Rechtskraft.

19. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.07.2012 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm. § 24 Abs. 2 iVm. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt und mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 23.07.2012 wieder fortgesetzt.

20. Mit 01.01.2014 gingen die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren in Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über.

21. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z. 1, achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

22. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I403 neu zugewiesen.

23. Am 13.10.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer darauf beharrte, aus Sierra Leone zu stammen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden mit dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Nigeria erörtert, der Beschwerdeführer verzichtete aber auf die angebotene Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsbürger von Sierra Leone zu sein, ist aber tatsächlich Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012 negativ entschieden wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, welche seit 2005 in Österreich aufhältig ist und über einen Aufenthaltstitel verfügt. Er beabsichtigt sie zu heiraten, eine kirchliche Eheschließung fand bereits statt. Seine Lebensgefährtin erwartet ein Kind von ihm. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

1.5. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist arbeitsfähig.

1.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde, wiederum wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, mit Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und zuletzt mit Urteil vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

1.7. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht glaubhaft. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

1.8. Die folgenden Länderfeststellungen zu Nigeria wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 erörtert. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme.

1.9. Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Nigeria

Politisches System

Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern (1) ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.

Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. (2) Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben. (3) Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden. (4) (5) Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden (6), konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden. (7) Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg. (8) Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen. (9) Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. (10)

(Quellen: (1) statista, Nigeria: Gesamtbevölkerung von 2004 bis 2014,

http://de.statista.com/statistik/daten/studie/159735/umfrage/gesamtbevoelkerung-von-nigeria/ [Zugriff 03.03.2015].

(2) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/ Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 12.03.2015].

(3) Salzburger Nachrichten, 09.02.2015, "Wahl in Nigeria wegen Boko Haram verschoben", S 6.

(4) tageschau.de, 08.02.2015, Nigeria verschiebt Wahlen, http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-wahl-101.html [Zugriff 04.03.2015].

(5) Das Parlament, 09.02.2015, "Vor der Zerreißprobe - Nigera:

Afrikas bevölkerungsreichstes Land wählt in Zeiten des Boko-Haram-Terrors und sinkender Öleinnahmen", S 9.

(6) Konrad Adenauer Stiftung e.V., Februar 2015, http://www.kas.de/wf/doc/kas_40366-544-1-30.pdf?150205153710 [Zugriff: 05.03.2015]. )

Wirtschaftslage

Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.

Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.

(11) (12)

Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen. (13) Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag). (14) Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.

Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. (15)

(Quellen: (7) zeitonline - Ausland, 31.03.2015, Nigerias Opposition erklärt sich zum Wahlsieger,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-03/nigeria-praesidentschaftswahl-opposition-wahlsieg [Zugriff 07.04.2015];

(8) tagesschau.de - Ausland, 01.04.2015, Präsidentenwahl in Nigeria:

Buhari gewinnt - Jonathan gratuliert, , http://www.tagesschau.de/ausland/nigeria-289.html [Zugriff 07.04.2015];

(9) SPIEGELONLINE - POLITIK, 01.04.2015, Präsidentschaftswahl:

Nigerias Staatschef Jonathan gesteht Niederlage ein , http://www.spiegel.de/politik/ausland/nigeria-praesident-soll-herausforderer-zu-wahlsieg-gratuliert-haben-a-1026523.html [Zugriff: 07.04.2015];

(10) DiePresse.com - Politik, 27.03.2015, Nigeria: Afrikas Gigant am Abgrund,

http://diepresse.com/home/politik/4695920/Nigeria_Afrikas-Gigant-am-Abgrund [Zugriff 07.04.2015];

(11) DiePresse.com, 18.02.2015, Studie: Nigeria überholt die deutsche Wirtschaft bis 2050",

http://diepresse.com/home/wirtschaft/international/4666090/Studie_Nigeria-uberholt-deutsche-Wirtschaft-bis-2050 [Zugriff 04.03.2015].

(12) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(13) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_A9EC6ED966B882BD4729AB55612081CE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html [Zugriff 05.03.2015].

(14) Vgl. Salzburger Nachrichten, 21.02.2015, "Wenn Bildung Sünde ist", S. 7.

(15) Österreichische Botschaft Abuja, Ausländerbericht Nigeria, S.

26f.)

Sicherheitslage

Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. (16) In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad,

Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram. (17) Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS). (18)

Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften. (19)

Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.

Exkurs: Boko Haram

Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin. (20). Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. (21) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.

(Quellen: (16) Vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 28.01.2015, Themendossier zu Nigeria: Boko Haram,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 05.03.2015].

(17) Frankfurter Rundschau, 20.02.2015, http://www.fr-online.de/politik/nigeria-boko-haram-in-der-enge,1472596,29915420,view,printVersion.html [Zugriff 06.03.2015]; vgl. euronews, 04.03.2015, http://de.euronews.com/2015/02/08/westafrikanische-eingreiftruppe-soll-boko-haram-bekaempfen/ [Zugriff: 05.03.2015].

(18) Zeit Online, Das Wichtigste über die nigerianische Terrorgruppe, 10.03.2015, http://www.zeit.de/politik /ausland/boko-haram-ueberblick [Zugriff 12.03.2015].

(19) Bundesministerium für Europa, 04.03.2015, Integration und Äußeres, Nigeria, Sicherheit Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/ [Zugriff 04.03.2015].

(20) UNHCR - The UN Regugee Agency, Oktober 2013, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa), http://www.unhcr.at

/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/6_laenderinformationen/6_1_afrika/NIG_102013.pdf [Zugriff 12.03.2015].

(21) ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram, 28.01. 2015,

http://www.ecoi.net/news/189854::nigeria/152.nigeria-boko-haram.htm [Zugriff 06.03.2015].)

Dem Country Report on Terrorism 2014 - Chapter 2 - Nigeria des US Department of State vom Juni 2015 zufolge hat Boko Haram mit Anschlägen und Attentaten in Nordnigeria alleine im Jahr 2014 etwa 5000 Menschen das Leben gekostet. Die Anschläge würden sich vor allem auf Adamawa, Borno und Yobe konzentriert haben, daneben habe es Anschläge in den Staaten Bauchi, Gombe, Kano, Niger, Plateau, Taraba und im Federal Capital Territory gegeben. Boko Haram habe sich zu keinen Anschlägen im Süden bekannt, doch werde davon ausgegangen, dass sie für einen Gefängnisausbruch im Dezember in Ekiti State und einen Bombenanschlag auf ein Öldepot in Lagos State im Juni verantwortlich seien. Ende 2014 sei die Verhängung des Notstandes ausgelaufen. Trotz der verstärkten Militärpräsenz habe Boko Haram weiterhin Schulen angegriffen und Städte und Dörfer in Borno, Adamawa, Gombe und Yobe State eingenommen (abrufbar unter http://www.state.gov/documents/organization/239631.pdf; Zugriff am 16.07.2015).

Der Country Information and Guidance Nigeria: Fear of Boko Haram, June 2015 des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die militante sunnitische Gruppierung Boko Haram, welche in den frühen 200er Jahren entstanden sei, Nigerias größtes Sicherheitsproblem sei. Ziel der Gruppe sei es im Norden Nigerias eine strikte Interpretation der islamischen Gesetze durchzusetzen. Seit 2009 habe sich Boko Haram zur ernsthaften terroristischen Gefahr entwickelt; in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 habe Boko Haram mindestens 1500 Zivilisten getötet. Die Gruppe scheine gut organisiert zu sein und - durch Übernahmen und Diebstähle von Polizei- oder Militärstationen - über ausreichend Waffen zu verfügen. Zwangsrekrutierungen würden stattfinden. Aufgrund der Kämpfe zwischen den Sicherheitsbehörden und Boko Haram sei bereits mehr als eine Million Menschen aus dem Norden Nigerias geflüchtet. Boko Haram operiere vor allen in den Staaten von Adamawa, Borno und Yobe, wobei im Jahr 2015 Erfolge bei der Rückdrängung von Boko Haram zu verzeichnen gewesen seien. Gelegentlich habe es Anschläge in den Staaten Bauchi, Kano, Kaduna, Taraba und in Abuja bzw. Lagos gegeben.

Christen, Politiker, Beamte, Mitglieder der Sicherheitskräfte und moderate Muslime sowie Frauen und Kinder würden in den von Boko Haram kontrollierten Gebieten (Teilen von Adamawa, Borno und Yobe) einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein. In allen anderen Gebieten Nigerias, auch dort wo es sporadisch Bombenanschläge gegeben habe, würde es keine Nachweise geben, dass die Gruppe Personen verfolgt habe, die ihr ablehnend gegenüberstehen würden oder als Gegner ihrer Ideologie empfunden würden.

In den Gebieten, welche von Boko Haram kontrolliert werden, würde kein staatlicher Schutz bestehen. In Gebieten, in denen Boko Haram über einen gewissen Einfluss verfüge, könne der staatliche Schutz wenig effektiv sein. Der Einfluss von Boko Haram außerhalb des Nordosten Nigerias sei allerdings als gering anzusehen (abrufbar unter

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/435251/CIG_NIG_Fear_of_Boko_Haram_v1_0.pdf;

Zugriff am 16.07.2015).

Amnesty International berichtet, dass eine Gegenmaßnahme des nigerianischen Militärs, unterstützt von Kamerun, dem Niger und Tschad, im Februar 2015 Boko Haram zur Aufgabe einiger Städte gezwungen habe, dass es aber noch zu früh sei, um zu beurteilen, ob dies Boko Haram im Nordosten Nigerias entscheidend geschwächt habe. Trotz der starken Truppenpräsenz im Nordosten sei es bisher nicht gelungen die Zivilbevölkerung im Nordosten zu schützen. Boko Haram¿s Attacken im Nordosten Nigerias würden von Schüssen einiger Männer auf Motorrädern bis hin zum Einfall hunderter Kämpfer mit schweren Waffen reichen. Zivilisten seien in den Straßen und zuhause erschossen, zahlreiche entführt worden. In einigen Städten habe Boko Haram Zivilisten zusammengerufen, ihnen gepredigt und sie versucht von Boko Haram¿s Version des Islam zu überzeugen. Teilweise seien den Zivilsten vor die Wahl gestellt worden, sich Boko Haram anzuschließen oder getötet zu werden. Meistens würden die Zivilisten aber einfach getötet. Einige Personen würden besonders im Fokus stehen: Politiker, Beamten, Lehrer, traditionelle Führer, Personen im Gesundheitsbereich. Im Nordosten lebende Christen würden ebenso dazu gehören wie lokale muslimische Größen, wenn diese öffentlich gegen Boko Haram aufgetreten seien. Manchmal habe Boko Haram solche Personen vor die Wahl gestellt, sich anzuschließen oder getötet zu werden. (Amnesty International: "Our job is to shoot, slaughter and kill": Boko Haram¿s reign of terror in North East Nigeria, 13.04.2015; abrufbar unter

https://www.amnesty.org/en/documents/afr44/1360/2015/en/; Zugriff am 16.07.2015).

Dass die Menschenrechtsverletzungen durch das nigerianische Militär im Nordosten Nigerias parallel zu den von Boko Haram verübten Gewalttaten angestiegen ist, ergibt sich aus dem Bericht von Amnesty International: Stars on theirs shoulders. Blood on their hands. War crimes committed by the Nigerian military, 3. Juni 2015; abrufbar unter

http://www.amnestyusa.org/sites/default/files/report.compressed.pdf;

Zugriff am 16.07.2015).

Innerstaatliche Fluchtalternative

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen (37), ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede

3. Geburt ordnungsgemäß registriert. (38) Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen. (39)

(Quellen: (37) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.26; vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juni 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(38) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.28.

(39) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.18f; vgl. dazu ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, 04.04.2014, Anfragebeantwortung zu Nigeria: 1) Zwangsheirat (Verbreitung, Möglichkeit zu entkommen);

  1. Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) für eine alleinstehende Frau (Gefahr der Prostitution); 3) Einfluss von Voodoo-Praktiken (Auswirkungen auf Frauen) http://www.ecoi.net/local_link/ 273678/402711_de.html [Zugriff 05.03.2015].)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass alle StaatsbürgerInnen das Recht hätten, in jedem Landesteil zu leben, jedoch hätten bundesstaatliche und lokale Regierungen oftmals ethnische Gruppen diskriminiert, die in ihren Wohngebieten nicht indigen seien. Fallweise seien Einzelpersonen gezwungen worden, in eine Region zurückzukehren, von der ihre ethnische Gruppe abstamme, zu der sie jedoch keine persönlichen Verbindungen mehr hätten. Bundesstaatliche und lokale Regierungen hätten nicht-indigene Personen mittels Drohungen, Diskriminierung bei Anstellungen oder Zerstörung ihrer Häuser gezwungen, umzuziehen. Jene, die sich für einen Verbleib entschieden hätten, seien manchmal weiter diskriminiert worden, etwa durch die die Verweigerung von Stipendien und Ausschluss von einer Anstellung bei zivilen Diensten, Polizei und Militär:

"All citizens have the right to live in any part of the country, but state and local governments frequently discriminated against ethnic groups not indigenous to their areas, occasionally compelling individuals to return to a region where their ethnic group originated but to which they no longer had personal ties. State and local governments sometimes compelled nonindigenous persons to move by threats, discrimination in hiring and employment, or destruction of their homes. Those who chose to stay sometimes experienced further discrimination, including denial of scholarships and exclusion from employment in the civil service, police, and military." (USDOS, 19. April 2013, Section 6)

In einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom November 2012 werden zwei Professoren für Soziologie (von der Universität Massachusetts Boston und der Universität Prince Edward Island) und ein Professor für Geschichte (Universität Obafemi Awolowo in Ile-Ife, Nigeria) bezüglich Hindernissen bei einer Relokation in einen anderen Landesteil zitiert. Die Interviews seien am 25. Oktober 2012 und am 9. Oktober 2012 geführt worden. Laut Angaben der Soziologieprofessoren könne eine Person, die in einen anderen Landesteil umziehe, wo ihre ethnische Gruppe eine Minderheit bilde, im Allgemeinen von örtlichen BewohnerInnen als "Außenstehender" oder als Mitglied einer anderen ethnischen Gruppe identifiziert werden. Beide Soziologieprofessoren hätten angegeben, dass, obwohl es Fälle geben könnte, wo einige Einzelpersonen als Angehörige einer anderen ethnischen Gruppe "durchgehen" könnten, insgesamt örtliche BewohnerInnen meist die "verblüffende" Fähigkeit hätten, "sie" von "uns" zu unterscheiden. Der Geschichtsprofessor habe angegeben, dass Einzelpersonen, die in Städte wie Lagos, Abuja und Port Harcourt umziehen, aufgrund ihrer "Niederlassung weit weg von den Hauptströmungen der Indigenen und ihrer Lebensweise leicht identifiziert" werden könnten:

"According to the professors of Sociology, an individual who relocates to another part of the country where his or her ethnic group is a minority can generally be identified by local residents as an 'outsider' or as a member of a different ethnic group (Professors 25 Oct. 2012). The professors note that although 'there may be instances where some individuals can 'pass' for another ethnic group, overall, local residents often have the uncanny ability to differentiate 'them' from 'us'' (ibid.). Similarly, the Professor of History indicated that individuals who migrate to cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt can be 'easily identified' because of their 'settlement far away from the mainstream of the indigenes and their way of life/outlook' (9 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)

Jedoch sei laut dem vom IRB zitierten Geschichtsprofessor der indigene Status in großen Städten wie Lagos, Abuja und Port Harcourt bezüglich Zugang zu öffentlichen Jobs und Landeigentum weniger wichtig als an anderen Orten, da die indigene Bevölkerung in diesen Gebieten durch Migration in die Städte "überwältigt" worden sei. Indigene ethnische Gruppen würden in Lagos den Grundstücksmarkt dominieren. Nicht-Indigene würden im Bereich der Politik mit Diskriminierung konfrontiert sein. In anderen Industriezweigen, wo eine Nachfrage herrsche, könnten sie im Allgemeinen Arbeit finden:

"However, according the Professor of History, indigeneship status is less important in big cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt than it is in other places, in terms of access to public jobs or ownership of land, because the indigene population in these areas has been 'overwhelmed' by migrants to the cities (Professor 9 Oct. 2012). He explained, for example, that the establishment of the Federal Capital Territory pushed the indigenes of Abuja further from the 'centre of influence' (ibid.). However, he also indicated that indigenous ethnic groups continue to dominate the market for land in Lagos, and that indigenes of the Niger Delta, including in Port Harcourt, have been demanding a greater allocation of jobs in the region's oil industry (ibid.). Non-indigenes also face discrimination in the field of politics (ibid.). Nevertheless, the Professor stated that, in other industries, they can generally find work where there is a demand for it (ibid.)." (IRB, 20. November 2012)

Die Soziologieprofessoren hätten laut dem IRB zudem angegeben, dass ethnische Minderheiten dazu tendieren würden, in oder außerhalb einer Stadt in denselben Stadtteilen zu leben. Der Großteil der Yoruba-Städte habe etwa ein unter dem Begriff "Sabongeri" bekanntes Wohngebiet, das von ethnischen Hausa-Fulani bewohnt würde:

"The professors of Sociology indicated, similarly, that ethnic minorities tend to live in the same neighbourhood within or on the outskirts of a city (25 Oct. 2012). They explained, for example, that most Yoruba towns have an ethnic Hausa-Fulani residential area known as the 'Sabongeri' (Professors 25 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. Juli 2013)

  • IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: Whether a member of an ethnic group can be identified by physical characteristics, manner of dress, or by any other means; obstacles faced when relocating to Abuja, Lagos or Port Harcourt [NGA104216.E], 20. November 2012 (verfügbar auf ecoi.net)http://www.ecoi.net/local_link/233724/356397_de.html

  • USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/245102/355026_en.html

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative (allgemein und in Lagos) [a-8453], 05 July 2013 (available at ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/252933/364158_en.html (accessed 17 July 2015)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. (22)

Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet. (23) Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. (24)

(Quellen: (22) Human Right Watch, 29.01.2015, World Report 2015 - Nigeria,

http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/nigeria [Zugriff: 05.03.2015

(23) Vgl. Österreichische Botschaft Abjua, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 14ff.

(24) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.10.)

Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs

Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.

(25)

Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra- legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. (26)

An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung). (27) Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen. (28) Im Jahr 2014 wurden Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen. (29)

Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. (30) Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen. (31)

(Quellen: (25) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.19f.

(26) Vgl. Deutsch Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), März 2015, http://liportal.giz.de /nigeria/geschichte-staat/#c24129 [Zugriff 05.03.2015]

(27) Vgl. Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12ff.

(28) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP, 11.02.2015; Bericht des Ausschusses für Menschenrechte http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00468/fnameorig _383911.html [Zugriff: 05.03.2015].

(29) Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015]

(30) Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.8f.

(31) Vgl. Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 12f.)

Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen. (32)

Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen. (33) Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird. (34)

(Quellen: (32) Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2015, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/nigeria?

destination=node%2F2991 [Zugriff 04.03.2015].

(33) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.

(34) Auswärtiges Amt, Oktober 2014, Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html [Zugriff 03.03.2015])

Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.

(35) Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische

Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.

(36)

(Quellen: (35) United States Commission on International Religious Freedom, January 2015, Factsheet: Religious Freedom and Nigeria's 2015 Elections,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/NigeriaFactsheetJan2015_0.pdf [Zugriff 05.03.2015].

(36) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.12f.)

Medizinische Versorgung

Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar. (40) Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt.

(41)

Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. (42) (43)

(Quellen: (40) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 24.

(41) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.24f;

(42) The Economist, Ebola in grafics - The toll of a tragedy, 05.03.2015, http://www.economist.com/blogs/ graphicdetail/2015/03/ebola-graphics [Zugriff 06.03.2015].

(43) Ärzte Zeitung, 03.11.2014, So wurde Ebola in Nigeria gestoppt, http://www.aerztezeitung.de/medizin/ krankheiten/infektionskrankheiten/haemorrhagische-fieber/article/872111/ebola-epidemie-wurde-ebola-nigeria-gestoppt.html [Zugriff: 06.03.2015]; Vgl. World Health Organisation (WH), 20.10.2014, Nigeria is now free of Ebola virus transmission, http://www.who.int/mediacentre/news/ebola/20-october-2014/en/ [Zugriff 06.03.2015].)

Behandlung von Rückkehrern

Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben. (44) Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar. (45) Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist. (46) (47) In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. (48)

Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert. (49) Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten. (50)

Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps". (51)

(Quellen: (44) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25f

(45) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 17.

(46) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18.

(47) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.9f;

(48) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.25;

(49) Vgl. UNDOC, Non Governmental Organizations, http://www.unodc.org/ngo/list.jsp [Zugriff 06.03.2015].

(50) Vgl. Medienservice-Stelle Neue Österreicher/innen, Knapp 4.500 Personen kehrten zurück ins Heimatland, http://medienservicestelle.at/migration_bewegt/2012/08/14/ruckkehr-die-meisten-heimkehrenden-werden-unterstutzt/ [Zugriff 06.03.2015].

(51) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 18f.)

Militärdienst

Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. (52) Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst. (53)

(Quellen: (52) Auswärtiges Amt, Auswärtiges Amt, 28.11.2014, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, S.15.

(53) Österreichische Botschaft Abuja, Juli 2014, Asylländerbericht Nigeria, S. 9.)

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Aussagen und den Aussagen der als Zeugin einvernommenen Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2015.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte durchgehend sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren behauptet, Staatsbürger von Sierra Leone zu sein. Er habe sein ganzes Leben in einem Ort namens XXXX verbracht. Beim Bundesasylamt entstanden im Zuge der ersten Einvernahme am 21.06.2011 Zweifel an der angegebenen Herkunft. Der Beschwerdeführer hatte zunächst angegeben, nur Englisch zu sprechen, meinte dann aber auf Nachfrage, dass er auch die lokale Sprache Sierra Leones, nämlich "XXXX", spreche. Auf die Frage, ob er auch XXXX beherrsche, wusste er nichts damit anzufangen. Er gehöre der Volksgruppe der "XXXX" an. Zu seinem Heimatort XXXX gab er an, dass er sich nicht an die nächste größere Stadt erinnern könne, der Ort sei aber etwa vier Stunden von Freetown entfernt. Er liege nicht am Meer, es gebe dort nur einen kleinen Fluss namens "XXXX". Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es nachvollziehbar, dass auf Basis dieser Angaben Zweifel an der Herkunft entstanden waren. Sowohl XXXX als auch XXXX sind Flüsse in Sierra Leone, ein entsprechender Ort bzw. eine Volksgruppe diesen Namens lassen sich trotz Internetrecherche nicht finden (vgl. etwa http://mapcarta.com/32428190; http://mapcarta.com/32090728; http://aroundguides.com/32090728; Zugriff am 14.10.2015; in all diesen Quellen wird von XXXX und XXXX als Flüssen gesprochen). Eine Sprache namens "Hafan" gibt es in Sierra Leone nicht (vgl. dazu http://www.ethnologue.com/country/SL/languages; Zugriff am 14.10.2015). Krio ist neben der Amtssprache Englisch jene Sprache, die von 90% der Bevölkerung gesprochen wird, wenn auch nicht von allen als Muttersprache. Wenn der Beschwerdeführer "Krio" nicht einmal kennt, spricht dies klar gegen seine Herkunft aus Sierra Leone.

2.3.2. Das Bundesasylamt gab aufgrund der aufgetretenen Zweifel ein Sprachgutachten in Auftrag, das zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert worden ist. Das umfassende Gutachten vom 12.02.2012 war von einem afrikanisch-linguistischen Sachverständigen erstellt worden, der sich bei seinem Befund auf eine etwa 130min lange Tonaufnahme stützte. Der Sachverständige unterstrich, dass es in Sierra Leone die angebliche Muttersprache des Beschwerdeführers (Hafan) nicht geben würde. Der Beschwerdeführer habe versucht, eine Pseudosprache zu entwickeln, doch ergebe sich daraus eindeutig eine Sprachkompetenz in der nigerianischen Igbo-Sprache. Beim Versuch, das Igbo-sprachliche Material zu verfremden, habe der Beschwerdeführer auf andere nigerianische Sprachen zurückgegriffen. Das vom Beschwerdeführer verwendete Igbo lasse sich dem Delta State zuordnen. In Sierra Leone werde diese Sprache nicht gesprochen. Es sei auch eindeutig, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kompetenz in Krio habe, obwohl dies die allgemeine Verkehrssprache in Sierra Leone sei. Eine Sozialisierung in Sierra Leone sei auch aufgrund der fehlenden Landeskenntnisse auszuschließen. Der daraus gezogene Schluss des Sachverständigen, dass jedenfalls von einer Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen sei und es keine Hinweise auf eine Sozialisierung in einem anderen Land geben würde, erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes plausibel, schlüssig und nachvollziehbar.

2.3.3. Die belangte Behörde kam in der Folge im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass Sierra Leone mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Herkunftsstaat auszuschließen sei. Der Beschwerdeführer sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert worden. Nigeria wurde "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" als Herkunftsland des Beschwerdeführers angenommen.

2.3.4. Das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens wird im Übrigen auch durch die Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht gestützt. Der Beschwerdeführer wiederholte zwar, dass er aus XXXX, Sierra Leone stammen würde, verwickelte sich sonst aber in Widersprüche zu seinen früheren Angaben. So gab er nun an, nicht zu wissen, zu welcher Volksgruppe er gehöre; er sei nie in Freetown gewesen - dabei hatte er sowohl vor dem Bundesasylamt als auch beim Sprachgutachten erklärt, sehr wohl dorthin gefahren zu sein, es habe etwa vier bis fünf Stunden gedauert. Während er früher gemeint hatte, er könne kein Krio, erklärte er der erkennenden Richterin, er sei in Krio in der Schule unterrichtet worden. Er habe es gekonnt, aber inzwischen habe er es verlernt. Wenn er in Bezug auf das Sprachgutachten ausführte, dass er aufgrund seiner Flucht psychisch belastet war, scheint dies eine Schutzbehauptung zu sein, zumal die Befundaufnahme erst einige Monate nach seiner Einreise erfolgt war und mehr als zwei Stunden gedauert hatte. Plötzlich meinte er außerdem, "Hafan" und Krio sei dasselbe. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage der Richterin, dass er selbst den Bürgerkrieg in Sierra Leone nicht erlebt habe, dass er aber von seinem Vater davon gehört habe. Es erscheint wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, der 2002 beim Ende des Bürgerkrieges neun Jahre alt war, keine eigenständige Erinnerung daran hat, sondern darüber erzählt, als wenn es lange vor seiner Geburt gewesen wäre. In Zusammenschau aller Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und auf Basis des schlüssigen und nachvollziehbaren Sprachanalysegutachtens schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Bescheid dahingehend an, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone und sein angeblicher Aufenthalt dort nicht glaubhaft sind und dass vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger Nigerias ist.

2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.4.1. Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeschriftsatz erklärt, dass er Sierra Leone verlassen habe, weil seinem Vater, einem Medizinmann, die Schuld daran gegeben worden sei, dass ein Mann seine Ehefrau umgebracht habe. Die Familie der Getöteten habe sich an der Familie des Beschwerdeführers gerächt und seinen Vater, seine Geschwister und schließlich auch seine Mutter getötet. Wie bereits dargelegt wurde, ist das Vorbringen hinsichtlich der Herkunft aus Sierra Leone ohnehin unglaubhaft, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sierra Leone aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht angenommen werden kann. Die Fluchtgründe sind aber auch aufgrund von eklatanten Widersprüchen, die sich im Beschwerdeverfahren gezeigt haben, als nicht glaubhaft anzusehen.

2.4.2. Der Beschwerdeführer hatte nämlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.10.2015 plötzlich einen völlig neuen Fluchtgrund vorgebracht, der sich im Kern der Geschichte massiv vom bisher Vorgebrachten unterscheidet. So erklärte er nunmehr, dass ein Medizinmann das Land seines Vaters in Besitz nehmen wollte und dass es dann in der Folge zur Ermordung seines Vaters und seiner Geschwister gekommen sei. Näheres zu den Todesfällen könne er aber nicht sagen, er wolle sich nicht daran erinnern. Ein derart eklatanter Widerspruch zwischen der früheren Fluchtgeschichte und der vor dem Bundesverwaltungsgericht Berichteten kann nur zu dem Schluss führen, dass es sich nicht um real Erlebtes handelt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Sierra Leone verlassen zu haben, da seine Familie ermordet worden sei, wird festgehalten, dass dieses Vorbringen, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft ist und daher der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Sierra Leone stammt, sondern ist vom Herkunftsstaat Nigeria auszugehen.

3.2.3. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Im angefochtenen Bescheid vom 24.01.2012 wurde in Spruchpunkt II festgehalten: "Gemäß § 8 Absatz 6 AsylG steht Sierra Leone als Ihr Herkunftsstaat nicht fest. Demzufolge wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt."

Damit verkennt das Bundesasylamt aber die geltende Rechtslage. § 8 Abs. 6 Asylgesetz sieht die Abweisung des Antrages hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne jegliche Refoulement-Prüfung vor, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung darf sich die Asylbehörde aber nicht in jedem Fall auf diese Voraussetzung zurückziehen. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die belangte Behörde spricht im angefochtenen Bescheid von Nigeria als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" anzunehmenden Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und trifft auch in Spruchpunkt III eine Ausweisungsentscheidung nach Nigeria. Es liegen gegenständlich, wie bereits gezeigt wurde, zahlreiche konkrete Anhaltspunkte vor, welche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Feststellung ermöglichen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt. Daher ist gegenständlich nicht § 8 Abs. 6 Asylgesetz anzuwenden, sondern wäre eine Refoulementprüfung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria vorzunehmen gewesen. Diesbezüglich wurden aber von Seiten des Bundesasylamtes keinerlei Ermittlungsschritte unternommen.

3.3.2. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, etwa in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) zu § 28 Abs. 3 VwGVG kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG bereits nach ihrem Wortlaut nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Weiters haben die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Damit normiert § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil

1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat

3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder

4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. In Verkennung der Rechtslage hat das Bundesasylamt durch die Unterlassung einer Refoulement-Prüfung in Bezug auf Nigeria den angefochtenen Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt II mit einem Mangel versehen. Unter diesem Gesichtspunkt leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers bereits unter diesen Aspekt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage einer möglichen Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria auseinanderzusetzen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll - zumal wenn ein anderer Herkunftsstaat als der bisher angenommene dem Verfahren zugrunde zu legen ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass "Kassationskaskaden" vermieden werden sollen und ein möglichst rasches Verfahren, das nicht zwischen den Instanzen wechselt, von hohem rechtsstaatlichem Interesse ist. Im Sinne des Rechtsschutzes darf aber gerade dann, wenn das subsidiäre Schutzinteresse gegenüber dem Herkunftsstaat nur von der Beschwerdeinstanz geprüft würde, das Verfahren nicht entsprechend verkürzt werden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Prüfung des subsidiären Schutzes an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.4. Zur Ausweisung nach Nigeria (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):

Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes neu zu prüfen haben wird, ist die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz nicht mehr gegeben und muss die Ausweisung behoben werden und die Angelegenheit diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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