BVwG G307 1303885-2

G307 1303885-2Bundesverwaltungsgericht14.10.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht, Behebung der<br/>Entscheidung, Dauer, Deutschkenntnisse, Gesamtbetrachtung,<br/>Integration

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 1303885-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1303885.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. am XXXX, 2. der minderjährigen XXXX, geb. am XXXX und 3. des minderjährigen XXXX, geb. am XXXX, alle StA. Serbien, gesetzlich vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2015, Zahlen XXXX, XXXX und XXXX beschlossen:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF1 stellte am 07.04.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes Wien vom 12.07.2006 zu Zahl XXXX gemäß §§ 7, 8 AsylG 2005 ab- und die BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde. Dagegen erhob die BF1 fristgerecht Berufung.

2. Am 12.08.2010 reiste die BF1 mit den beiden Kindern (BF1 und BF2) sowie ihrem damaligen Lebensgefährten, XXXX, aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihre Heimat aus.

3. Am 23.08.2010 wurde das zur BF1 geführte Asylverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.

4. Am 02.05.2014 stellten die BF1 bis BF3 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.

5. Mit Schreiben vom 05.03.2015 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA) die BF1 auf, in ihrem Namen wie auch im Namen ihrer Kinder eine Stellungnahme im Hinblick auf den unter Punkt I.4. angeführten Antrag abzugeben.

6. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der BF persönlich zugestellt am 27.06.2015, wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen, gegen die Beschwerde führenden Parteien gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde den BF1 bis BF3 eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt (Spruchpunkt II.).

7. Mit beim BFA am 09.07.2015 eingebrachtem Schriftsatz, erhoben die BF durch ihren, im Spruch angeführten Rechtsvertreter (RV) Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, die bekämpften Bescheide zur Gänze aufzuheben, der Beschwerde - nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - stattzugeben und den Beschwerde führenden Parteien den beantragten Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 14.07.2015 vorgelegt und sind am 16.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 teilnahm.

10. Am 06.10.2015 Tag übermittelte der RV der BF dem erkennenden Gericht einen mit der BF1 geschlossenen, mit 05.10.2015 datierten Vorvertrag, wonach diese im Rahmen einer

40-stündigen wöchentlichen Tätigkeit sofort mit der dem Kollektivvertrag entsprechenden Entlohnung bei der XXXX zu arbeiten beginnen könne.

11. Am xx.10.2015 übermittelte der RV dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über die nunmehr in XXXX gelegene Unterkunft für die drei BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsbürger Serbiens. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma, serbisch orthodox. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Die BF1 spricht auch Rumänisch.

1.2. Die BF1 ist geschieden und lebt derzeit in keiner Lebensgemeinschaft. Sie ist die Mutter von BF2 und BF3 und wohnt mit diesen derzeit im gemeinsamen Haushalt. Die Kosten für die Wohnung trägt der ehemalige Lebensgefährte der BF1, XXXX. Die monatlichen Kosten hiefür belaufen sich auf etwa € 500,00. Der Mietvertrag in der von ihr bewohnten Unterkunft läuft bis 05.10.2015, die BF verfügen jedoch bereits über eine neue Unterkunft in der XXXX, wobei der diesbezügliche Mietvertrag bis zum 30.09.2018 läuft. Die Gesamtkosten hiefür belaufen sich auf etwa € 250,00 monatlich.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerde führenden Parteien an einer Krankheit leiden.

1.4. Die BF1 verließ ihren Herkunftsstaat zuletzt am 06.10.2003 und reiste am selben Tag unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein. Am 07.04.2005 stellte die BF1, am 01.09.2005 der BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheid des Bundesasylamtes jeweils vom 12.07.2006, Zahlen XXXX im Hinblick auf BF1 und 05.13 807-BAW im Hinblick auf BF3 gemäß §§ 7, 8 AsylG 2005 ab- und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Berufung.

1.5. Am 12.08.2010 reiste die BF1 mit den beiden Kindern (BF2 und BF3) sowie ihrem damaligen Lebensgefährten, XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in ihre Heimat aus. Nach etwa zwei Monaten kehrten die BF und der Kindesvater, XXXX, wieder nach Österreich zurück. Abgesehen von dieser Unterbrechung gibt es keine weiteren Aussetzungen des permanenten Aufenthalts im Bundesgebiet.

1.6. Am 23.08.2010 wurde das zur BF1 geführte Asylverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.

1.7. Die BF1 besuchte in Serbien die 8jährige Grundschule in XXXX, begann danach eine Friseurlehre, übte diesen Beruf jedoch nicht aus. Bis zur Ausreise aus dem Heimatland half sie als Verkäuferin in dem von ihrem Ex-Mann geführten Lebensmittelgeschäft aus. Sie ist seit Juni 2003 geschieden. Derzeit ist sie arbeitslos und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Sie verfügt jedoch über eine Arbeitsplatzzusage samt diesbezüglichem Vorvertrag des XXXX, wobei es sich um eine Vollzeitbeschäftigung (40-Stunden-Woche) als Abwäscherin handelt. Der hiefür in Aussicht gestellte Monatsbruttolohn beträgt rund € 1.400,00.

Die BF1 weist keine Außenstände auf und stellte am 21.09.2015 beim XXXX einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung und ist strafrechtlich unbescholten. Am 18.09.2015 stellte die BF1 für sich und ihre Kinder (BF2 und BF3) bei der XXXX einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Daraufhin wurde den BF1 ein Versicherungsnachweis ab dem 19.09.2015 ausgestellt.

1.8. Die BF1 verfügt über gute Deutschkenntnisse und kann sich in dieser Sprache mit leichtem serbischem Akzent verständigen. Sie wurde auch in der serbischen Grundschule 4 Jahre lang in Deutsch unterrichtet.

1.9. BF2 und BF3 sind in Österreich geboren und besuchen beide die

4. Klasse der öffentlichen Volksschule Quellenstraße. BF2 und BF3 verfügen über "genügende" schulische Kenntnisse der deutschen Sprache.

1.10. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befindet sich in Österreich. Die BF1 pflegt zu ihren in Serbien lebenden Eltern de facto keinen Kontakt mehr, weil sie mit diesen zerstritten ist. Gleiches gilt für andere in Serbien lebende Personen. Über Verwandte verfügen die BF 1 bis BF3 in Österreich nicht, die BF1 pflegt jedoch eine intensive Freundschaft zu ihrer Nachbarin XXXX, die für den Fall der Abwesenheit der BF1 BF2 und BF3 betreut. Letztgenannte unterstützte die BF1 auch bei der Suche nach einer Arbeit sowie bei Behördenwegen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Serbisch sowie dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

Die BF1 legte zum Beweis ihrer Identität einen serbischen Personalausweis, die BF2 einen serbischen Reisepass und BF3 eine serbische Geburtsurkunde im Original vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Das bei BF1 bis BF3 keine Krankheiten festgestellt werden konnten, ergibt sich aus den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung und konnten auch dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnommen werden.

Die Feststellung zum Aufenthalt der BF in Österreich mit einer rund zweimonatigen Unterbrechung im Jahr 2010 folgt den Unterlagen (Ausreisebestätigung, AV, Gegenstandslosigkeitserklärung Asylverfahren) des Verwaltungsgaktes des BFA, den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung und ist auch mit dem Inhalt des aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Melderegister in Einklang zu bringen. Gleiches gilt für die Asylantragstellung

Die gemeinsame Wohnungnahme der BF folgt den Aussagen der BF1. Gleiches gilt über die Kosten für die Unterkunft und deren Aufkommen.

Die derzeit fehlende legale Beschäftigung ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Anmeldung beim AMS ist dem im Akt befindlichen Antrag zu entnehmen, die Arbeitsplatzzusage samt Vorvertrag, Inhalt der Tätigkeit und Höhe des in Aussicht gestellten Lohnes den diesbezüglich vorhandenen Unterlagen. Die Selbstversicherung der BF1 bis BF3 ergibt sich aus der Bestätigung der XXXX vom 18.09.2015.

Der fehlende Kontakt zu den Eltern der BF1 (gleichzeitig Großeltern von BF2 und BF3) und anderen in Serbien wohnhaften Personen ist den Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Der Kontakt zu XXXX ergibt sich aus den Ausführungen der BF1 und deckt sich auch mit dem Auszug aus dem ZMR, wonach Erstgenannte in der XXXX wohnhaft ist und somit der Nachbarschaft der BF zuzuordnen ist.

Die Feststellung zum Lebensmittelpunkt in Österreich folgt dem Auszug aus dem ZMR, wonach die BF1 seit 12 Jahren in Österreich gemeldet und - abgesehen von einem zweimonatigen Aufenthalt in Serbien - auch wohnhaft ist sowie fehlenden Kontakten zu Serbien.

Die Deutschkenntnisse der BF1 folgt deren Angaben in der mündlichen Verhandlung und konnte sich diese über weite Strecken gut in dieser Sprache verständigen. Die Kenntnisse von BF2 und BF3 folgt aus den vorgelegten Schulzeugnissen, aus welchen sich gleichzeitig der Schulbesuch der XXXX ergibt.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Das Fehlen von Außenständen ist dem vorgelegten Auszug des XXXX entnehmbar.

Der neue Wohnsitz der BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Mietvertrag, welchen die BF1 mit XXXX abgeschlossen hat. Dessen Gültigkeit ergibt sich auch aus der auf Seite 1 des Vertrages ersichtlichen, beim Finanzamt bereits errichteten Mietvertragsgebühr.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Den in der Beschwerde im Hinblick auf die Integration vorgebrachten Argumenten ist in weiten Zügen zu folgen. So ist die BF1 seit rund 13 Jahren, also mehr als ein Drittel ihres Lebens in Österreich - wenn auch zuvor zum Teil asylbedingt - aufhältig. Ferner wurden die BF2 und BF3 in Österreich geboren, verfügt die BF1 über eine Arbeitsplatzzusage und sind alle drei BF selbstversichert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs. 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid stattzugeben:

Die BF1 lebt - abgesehen von einer zweimonatigen Unterbrechung - seit rund 12 Jahren in Österreich, ihre Kinder (BF1 und BF2) sind im Bundesgebiet geboren und besuchen hier bereits das 4. Jahr der Volksschule. Die BF leben alle im gemeinsamen Haushalt. Die BF müssen die von ihnen derzeit bewohnte Unterkunft verlassen, haben jedoch mit XXXX die Zusage für eine neue Wohnung. Persönliche Kontakte der BF zu Serbien sind de facto nicht mehr vorhanden und beschränkt sich der Freundeskreis - insbesondere der BF1 - auf das Bundesgebiet. Der BF1 verfügt auch über sehr gute Deutschkenntnisse, auch wenn sie diesbezüglich kein Bescheinigungsmittel vorgebracht hat und eine Arbeitsplatzzusage samt Vorvertrag, durch dessen Lohn die Existenz der BF gesichert ist. Bedingt durch den absehbaren Antritt einer Beschäftigung kann auch vom Vorliegen der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2, 2. Fall ausgegangen werden. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten, weist keine Außenstände auf und zeigt sich - unabhängig von der erwähnten Arbeitsplatzzusage - vermittelt durch den Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung arbeitswillig. Ferner sind alle drei BF krankenversichert. Auch kann erwartet werden, dass die der BF nunmehr monatlich entstehenden Mietkosten durch die Beschäftigung der BF1 gedeckt sein werden.

Unter Bezugnahme auf diese Umstände war der Beschwerde stattzugeben und die bekämpften Bescheide aufzuheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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