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G306 2110619-1•BVwG G306 2110619-1
G306 2110619-1Bundesverwaltungsgericht14.10.2015
Angemessenheit, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
G306 2110619-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2015, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III.
des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. Abs. 9 FPG, sowie § 55 AsylG 2005 idgF und § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit rk. Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 4.Fall StGB teilweise iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate bedingt nachgesehen (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Als mildernd wurde das teilweise Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch blieb und als erschwerend die Tatbegehung während offener Probezeiten, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe gewertet.
Zuvor wurde der BF bereits 5 Mal rechtskräftig von verschiedenen Gerichten verurteilt:
1. ) LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, 10 Monaten bedingten Freiheitsstrafe wegen §§ 146, 148 1. Fall StGB, § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG.
2. ) LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, 6 Monaten bedingten Freiheitsstrafe wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB.
3. ) BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen §§ 127, 146 StGB - wobei aufgrund Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX, keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
4. ) BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe.
5. ) BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB, 3 Monate Freiheitsstrafe.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten vom 19.05.2015, Zl. XXXX, wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und ihm zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 01.06.2015, beim BFA eingelangt am selben Tag, gab der BF eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, ab. Dabei gab der BF zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sein erster Aufenthalt in Österreich zwischen 1993 und 2001 erfolgt sei. Er habe in XXXX die Volks.- und Hauptschule besucht, wobei er im letzten Jahr der Schule in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Im Jahr 2006 sei er dann wieder nach Österreich gekommen. Im Jahr 2007 habe er von seiner damaligen Lebensgefährtin eine Tochter bekommen. Eine Zeit lang habe er bei seiner Lebensgefährtin gewohnt, sei jedoch aus familiären Gründen im Jahr 2011 nach XXXX gezogen. Er habe sich dort um seine psychisch kranke Mutter gekümmert. Seine Schwester sei in Österreich geboren und habe auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Gesundheitszustand seiner Mutter habe sich in den letzten Jahren rapide verschlechtert. Die Obhut sei seiner Schwester entzogen worden und wäre die Mutter jetzt völlig alleine geblieben. Er habe keine Familienangehörige in Bosnien. Zurzeit sei er arbeitssuchend. Er besitze sehr gute Deutschkenntnisse und würde er gerne für seine minderjährige Tochter sorgen können.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF nachweislich am 01.07.2015 persönlich übernommen, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
3. Mit dem am 10.07.2015 per Telefax beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben; in eventu das erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und den Bescheid zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen und jedenfalls den Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beheben.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das bisherige Verhalten des BF miteinzubeziehen wäre. Der BF würde sich, mit kurzen Unterbrechungen seit 1993 im Bundesgebiet aufhalten. Die Mutter habe psychische Probleme und sei nun in einer Anstalt untergebracht. Das Strafgericht oder die Vollzugsbehörden hätten dem BF nie eine Antiaggressions-Therapie angeboten oder dem BF beim Entzug geholfen. Das Privat.- und Familienleben sei nicht ausreichend geprüft worden.
4. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 15.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist bosnisch.
1.2. Der BF hielt sich von 1993 bis 2001 im Bundesgebiet auf. Von 2001 bis 2006 befand sich der BF wieder in seinem Heimatland. Zu Jahresbeginn 2006 reiste der BF wieder in das Bundesgebiet ein und ist nachweislich seit dem 16.01.2006, ohne Unterbrechung, im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Der BF ist seit 14.08.2015 im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet und ist dessen Aufenthalt unbekannt.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ist arbeitssuchend.
1.3. Der BF verfügt aufgrund in Österreich lebender Angehöriger über familiäre Anknüpfungspunkte.
Die Mutter des BF leidet an einer psychischen Erkrankung und befindet sich in einer Anstalt. Die Schwester wurde in Österreich geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der BF ist leiblicher Vater einer minderjährigen Tochter welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Der BF ist der Deutschen Sprache mächtig.
1. 4 Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
1. ) LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, 10 Monaten bedingten Freiheitsstrafe wegen §§ 146, 148 1. Fall StGB, § 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG.
2. ) LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, 6 Monaten bedingten Freiheitsstrafe wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB.
3. ) BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen §§ 127, 146 StGB - wobei aufgrund Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX, keine Zusatzstrafe verhängt wurde.
4. ) BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe.
5. ) BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB, 3 Monate Freiheitsstrafe.
6. ) LG XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wegen§§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 3, 130 4.Fall StGB teilweise iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 16 Monate bedingt nachgesehen (Probezeit 3 Jahre).
1.5. Der BF wurde am 14.08.2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der BF stimmte zuvor der freiwilligen Ausreise zu und wurde vom VMÖ diesbezüglich unterstützt. Laut Mitteilung des BFA vom 13.10.2015 (OZ 4), ist der BF der freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen und dessen Aufenthalt auch nicht bekannt. Das BFA hat aufgrund dessen einen Festnahmeauftrag erlassen.
1.7. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach weder dessen Rückkehr noch dessen Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wären.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit des BF sowie zu dessen Deutschsprachkenntnissen und fehlender Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu den familiären und sozialen Beziehungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde, sowie dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, den Ausführungen des BF in dessen seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in seiner Beschwerde.
Die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dessen Angaben im vorangegangenen Verfahren und des bis dato Nichtvorbringens von dem entgegenstehender Angaben seitens des BF.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF sowie dessen bedingte Entlassung aus der Strafhaft, ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und den dem Akt beiliegenden bezughabenden Urteilsausfertigung.
Der Gesundheitszustand der Mutter bzw. deren Pflegebedürftigkeit, ergeben sich aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.
Die sonstigen fehlenden Integrationsmomente beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, wonach festgestellt werden konnte, dass der BF im Bundesgebiet nicht erwerbstätig ist und weder Kurse noch sonstige Fortbildungs- und Sozialmaßnahmen, wie bspw. die Mitgliedschaft in einem Verein, aufweist.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
2.3.1. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für dessen Verbleib im Bundesgebiet beruht auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde.
In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, seine Gründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von einer Rückkehrentscheidung allenfalls entgegenstehender Vorbringen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert.
Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, angesichts der Pflegedürftigkeit seiner Mutter im Bundesgebiet verbleiben zu müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Argument angesichts der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe, als auch, dass er sich nunmehr seit seiner bedingten Entlassung abgesetzt hat um seine Außerlandesbringung zu vereiteln, ins Leere geht, zumal Pflegeleistungen seitens des BF durch dessen Inhaftierung naturgemäß während dieser Zeit real nicht verwirklichbar waren und der BF selbst in der Beschwerde angab, dass sich seine Mutter in einer Anstalt befindet. Vielmehr lässt dieser Umstand erkennen, dass eben keine Pflegeabhängigkeit der Mutter in Bezug auf den BF besteht, zumal diese offensichtlich bis dato erfolgreich durch andere Personen gepflegt wurde und sie sich mittlerweile in einer Anstalt befindet.
Wenn der BF in seiner Beschwerde weiters angibt, dass er aufgrund des Einreiseverbotes weder seine pflegebedürftige, in einer Anstalt untergebrachte Mutter, als auch seine in XXXX lebende minderjährige Tochter nicht sehen könne, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dies der BF bereits seit seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung im Jahre 2012 zumindest bewusst gewesen sein musste, dass er, wenn er weiterhin straffällig werden würde, Österreich verlassen müsse. Der BF hat dies bisher einfach in Kauf genommen und will sich nunmehr, nach seiner 6 rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, darauf berufen.
Sohin kann aufgrund der wiederholten Inhaftierung des BF sowie sein nunmehriges Untertauchen weder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen noch sonst ein enger Bezug zu den genannten Verwandten festgestellt werden. Vielmehr steht eine Inhaftierung, naturgemäß der Intensivierung bzw. der Aufrechterhaltung eines intensiven Kontaktes entgegen, was auch in Bezug auf die vom BF behaupteten sonstigen Sozialen Kontakte im Bundesgebiet zu gelten hat.
Insofern der BF in seiner Beschwerde vermeint, die belangte Behörde habe die Unbescholtenheit des BF vor der Begehung seiner ersten Straftat im Jahre 2012 nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass diesem Argument angesichts der gegenständlichen wiederholten Straffälligkeit des BF nichts abgewonnen werden kann. Vielmehr muss erkannt werden, dass der BF trotz bereits verspürter Strafrechtssanktionen und bezughabender Benefizien, wie jene der bedingten Verurteilungen bzw. bedingten Entlassung aus der Strafhaft, sich nicht abgehalten gefühlt hat, wieder einschlägig straffällig zu werden. Sohin vermag der Umstand der einstigen, gegenständlich nicht mehr vorliegenden, Unbescholtenheit zu keiner Relation der dem BF anzulastenden Taten führen.
Hinsichtlich der Behauptung des BF, dass er in seinen Herkunftsstaat keine Verwandte mehr hätte, ist festzuhalten, dass der BF im Zuge des gegenständlichen Verfahrens angegeben hat, von 2001 bis 2006 in Bosnien aufhältig gewesen zu sein sowie ebendort bei Verwandten Unterkunft genommen zu haben. Sohin kann der lediglich unsubstantiierten Behauptung des BF über keinerlei Bezug zu BIH zu verfügen nicht gefolgt werden.
Die Rückkehr des BF nach Bosnien stellt für diesen keine eine Bedrohung seiner Person im Sinne seiner gemäß Art 2 und 3 EMRK zugesicherten Rechte dar, und ist auch gegenwärtig, mangels substantiierter Vorbringen, eine solche nicht fassbar.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF durchaus familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich; konkret leben seine Mutter und seine Schwester sowie seine minderjährige Tochter ebendort. Es war jedoch mangels Vorliegens erkennbarer Elemente einer besonderen Abhängigkeit (Beziehungsintensität) nicht davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen dem BF und den in Österreich lebenden Verwandten über eine übliche emotionale Bindung hinausgeht. Darüber hinaus hat eine etwaige familiäre Nahebeziehung zwischen dem BF und den genannten Angehörigen jedenfalls durch den Umstand, dass sich der BF wiederholt in Strafhaft befunden hat, sowie dass der BF die Lebensgefährtin und seine minderjährige Tochter bereits 2011 verlassen hat, eine massive Relativierung erfahren. So vermag der BF seither weder einen gemeinsamen Wohnsitz noch ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis nachzuweisen. Des Weiteren ist der BF, wie bereits erwähnt, seit dem 14.08.2015 im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet und sein Aufenthalt unbekannt.
Auch wenn der BF bereits seit August 2006 nahezu durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, ist diesem der Umstand, der wiederholten Verurteilung wegen gerichtlich strafbaren Handlungen schwer anzulasten. So zeigte sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht bereits sechsmal auffällig, und fällt dabei ins Auge, dass der BF nicht nur in im Hinblick auf die Art der Delinquenz Kontinuität aufweist und einschlägig delinquierte, sondern trotz bereits erfahrener strafrechtlicher Sanktionen wiederholt innerhalb seiner Probezeit straffällig geworden ist. Zwar verfügt der BF über Deutschkenntnisse, wobei Sprachkenntnisse allein jedoch noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu lassen, wenngleich die Kenntnis der deutschen Sprache zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellt, doch geht dieser keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit oder sonstigen sozialen Maßnahme im Bundesgebiet nach.
Die erfolgte wiederholte strafrechtliche Verurteilung des BF spricht gegen dessen Integration im Bundesgebiet und stellt diese, sowie die Inhaftierungen des BF eine weitere Relativierung allfälliger bereits erfolgter integrationsvermittelnder Momente dar. So brachte dieser nämlich durch sein bezughabendes Verhalten seinen Unwillen hinsichtlich der Achtung österreichischer Rechtsnormen zum Ausdruck, wobei den BF weder die familiären und sozialen Bezüge im Bundesgebiet noch die Gefahr der negativen Bescheidung seines rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und der damit möglich seienden Abbruch der zuvor genannten Beziehungen von der Begehung einer strafbaren Handlung abzuhalten vermocht hatte, weshalb dessen Beziehungen aktuell - durch das Verschleiern seines Aufenthaltes - noch zusätzliche eine Abschwächung erfahren müssen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176; 28.02.2008, 2006/18/0467; 07.02.2008, 2006/21/0388) das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Festzuhalten gilt, dass im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes, wie allfällige verfolgungs- oder gefährdungsbedingte Rückkehrhindernisse, im Vordergrund stehen, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sind (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480).
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung von Amts wegen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.4.2. Angesichts der aufgrund dem BF zur Last liegenden die Rechtsordnung negierenden Einstellung und negativer Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte Straffälligkeit, kann die von der belangten Behörde getroffene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden, muss nämlich vor diesem Hintergrund von einer Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs durch den Verbleib des BF im Bundegebiet ausgegangen werden. (vgl. VwGH 02.09.2010, AW 2010/18/0297)
Eine die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Sohin war auch die Beschwerde in diesem Umfang gemäß
3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
3.4.3. Der BF wurde von österreichischen Strafgerichten insgesamt 6 Mal rechtskräftig verurteilt. Die Delikte erfüllten die Tatbestände des schweren Betruges, Nötigung, Gefährlichen Drohung, Körperverletzung, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls sowie Verstoße gegen das Suchtmittelgesetz. Der BF beging diese Tatbestände in kurzen Abständen, nämlich zwischen 2012 und 2015.
Bei diesen Delikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 20.12.2007, 2007/21/0474; 24.04.2007, 2006/21/0243 in Bezug auf Suchgiftdelinquenz, sowie VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176; 28.02.2008, 2006/18/0467; 07.02.2008, 2006/21/0388auf22.02.2011, 2010/18/0417 in Bezug auf Eigentumsdelikten), nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist die Bereitwilligkeit des BF, sich mittels Einsatz von Gewalt gegen Personen, sohin unter Ausnutzung deren Hilflosigkeit und Ängste, unrechtmäßig zu bereichern, sich zur Vornahme der Tat mit weiteren Tätern zu verabreden und diese durchzuplanen, sowie die durch die Tat allfällig bei den Opfern hervorgerufenen körperlichen und seelischen Folgen in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Hinzu kommt, dass der BF zudem, wenn auch nur zum Eigenbedarf, so doch unerlaubt Suchtgift in seinem Besitz gehabt hat, bereits eine einschlägige Verurteilung aufweist und innerhalb offener Bewährungsfrist rückfällig geworden ist. Auch ist besonders hervorzuheben, dass der BF die letztbegangenen strafbaren Handlungen (Einbruchsdiebstähle) gewerbsmäßig begangen hatte um sich ein fortlaufendes Einkommen zu sichern. Aus fremdenrechtlicher Sicht ist dies besonders bedenklich einzustufen.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
So vermochte selbst die allfällig drohende Gefahr des Verlustes des Kontakts zu seinen Verwandten - mit jenen er kein Familienleben iSd. Art 8 EMRK darzulegen vermochte - einschränken könnenden Einreiseverbotes, den BF nicht von der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat dieser dies in Kauf genommen und eigenverantwortlich gehandelt. Letztlich besteht weiterhin die Möglichkeit, mittels grenzüberschreitender Kommunikationsmittel, wie Internet, Telefon und Post, den Kontakt zwischen dem BF und seinen Verwandten aufrechtzuerhalten, und bedeutet die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin keinen absoluten Abbruch der in Rede stehenden Beziehungen.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der - obgenannte - Umstand der fehlenden bzw. maßgeblich relativierten sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge, sowie zum anderen die aufgrund seines in mehreren Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.
Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes mangels Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, und bereits wiederholt gezeigter, sich durch erlittene strafrechtliche Sanktionen und Benefizien, wie der bedingten Entlassung und der sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich und der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Aufrechterhaltens sonstiger familiärer Beziehungen in Österreich, der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF seit seiner Haftentlassung untergetaucht ist und sich damit dem Zugriff der Fremdenbehörde entzog - Verhinderung der Außerlandesbringung.
Selbst vor dem Hintergrund der dem BF anzulastenden Verbrechen und Vergehen sowie dessen einschlägigen Rückfall in strafrechtlich relevantes Verhalten trotz aufrechter Bewährungsfrist, sowie der mit 24 Monaten unbedingt festgesetzten Freiheitsstrafen, ist mit Blick auf die dem BF zuzuschreibenden Geständigkeit im Strafverfahren und die eine Überschreitung der 10-jährigen Befristung, mit Ausnahme bestimmter Straftaten, erst bei einer Verurteilung zu einer mindestens fünf Jahre dauernden Freiheitsstrafe zulassenden Regelung (vgl. § 53 Abs. 3 Z 5ff), vor dem Hintergrund der, eine Beachtung noch schwerwiegender oder zahlenmäßig überwiegender, Rechtsverletzungen schwerlich zulassenden, Ausschöpfung des - für derartige Konstellationen - höchstmöglich zulässigen Einreiseverbotsdauer durch die belangte Behörde, die gegenständliche Einreiseverbotsdauer unter Achtung der Verhältnismäßigkeit jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310)
3.4.4. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erwiesen hat, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten angemessen zu reduzieren und auf 3 Jahre herabzusetzen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Des Weiteren hat der BF keine mündliche Verhandlung beantrag und ist ohnedies unsteteren Aufenthaltes.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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