W216 2017678-1•BVwG W216 2017678-1
W216 2017678-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W216 2017678-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.11.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idgF und § 7 VwGVG in Verbindung mit § 46 Bundesbehindertengesetz als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 25.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Leidenszustände keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen darstellten, um die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zu rechtfertigen.
Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 26.11.2014 an das Zustellorgan übergeben.
Mit Schreiben vom 19.01.2015 - lt. Eingangsstempel bei der belangten Behörde am 20.01.2015 eingelangt - erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er ausführt, den gegenständlichen Bescheid urlaubsbedingt erst am 11.12.2014 erhalten zu haben. Er erhebe Beschwerde, da er mit der Aussage des ärztlichen Dienstes nicht konform gehe. Seine Wirbelsäule sei verdreht, er habe Tag und Nacht Schmerzen, Probleme bei allen Bewegungen und Gleichgewichtsstörungen. Zusätzlich habe er durch sein Asthma starke Atembeschwerden. Ohne die Hilfe seiner Familie könne er nicht existieren.
Mit Schreiben vom 20.08.2015 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid laut Vermerk der belangten Behörde am 26.11.2014 an das Zustellorgan übergeben worden sei und gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe daher mit Ablauf des 12.01.2015 geendet. Demnach wäre die eingebrachte und mit 19.01.2015 datierte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer entsprechend seinem Vorbringen, den gegenständlichen Bescheid urlaubsbedingt erst am 11.12.2014 erhalten zu haben, aufgefordert, dies mittels Nachweis über die Abwesenheit von der Abgabestelle gemäß § 16 Abs. 5 Zustellgesetz zu belegen. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 21.08.2015 an die behördlich gemeldete Adresse des Beschwerdeführers abgefertigt. Da von der Post ein Rückkuvert mit dem Vermerk "unbekannt" beim Bundesverwaltungsgericht einlangete, wurde am 27.08.2015 eine Neuzustellung des Schriftstückes veranlasst. Wiederum langte ein Rückkuvert mit dem Vermerk "verzogen" beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer hat es bis heute unterlassen, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Zustellgesetz dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl dieser vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte. Die Zustellung des "Verspätungsvorhaltes" erfolgte daher am 07.09.2015 gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Akt und gilt gemäß § 23 Abs. 4 Zustellgesetz mit diesem Tag als zugestellt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 05.06.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2014 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Leidenszustände keine ausreichend erheblichen Funktionseinschränkungen darstellten, um die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zu rechtfertigen.
Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 26.11.2014 an das Zustellorgan übergeben.
Mit Schriftsatz vom 19.01.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 20.08.2015 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 66/2014, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen."
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde am 26.11.2014 an das Zustellorgan übergeben.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.01.2015.
Demzufolge erweist sich die mit 19.01.2015 datierte und am 20.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt ließ der Beschwerdeführer die Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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