BVwG W216 2011737-1

W216 2011737-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2011737-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2011737.1.00

Spruch

W216 2011737-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und der Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, VNr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.06.2014, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 26.06.2013 dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 20.06.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Dieser Entscheidung wurde das - im Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholte - medizinische Sachverständigengutachten XXXX, , zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 19.03.2009 durchgeführten persönlichen Untersuchungen , im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Positionen id Richtsätzen

Höhe der MdE

01

Thyreoidektomie und Lymphadenektomie paratracheal beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da rechts ein papilläres Schilddrüsenkarzinom entfernt wurde.

g. Z. 381

50 %

02

Lactoseintoleranz und Fructosemalabsorption Mittlerer Rahmensatz dieser Position wegen ständig notwendiger Diät bei sehr gutem Ernährungszustand.

g. Z. 355

10 %

Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit betrage somit 50 v.H., weil Leiden 1 durch Leiden 2 wegen Geringfügigkeit nicht weiter erhöht werde.

Der Gesamtgrad der Behinderung sei ab 2009 anzunehmen.

2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.02.2014 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, basierend auf den Akten , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Bewertung

Position

GdB

01

Hörstörung bds. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bds. ab 1 kHz mehr als 35 dB Hörverlust.

12.02. 01 T Z 2/K 2

15 % = 20 %

von der belangten Behörde

weiters eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, , basierend auf der persönlichen Untersuchung am 17.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

01

Zustand nach Schilddrüsentumor. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Neck-Dissection ohne sonstige Komplikationen.

13.01. 02

20

02

Refluxösophagitis. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Stadium I bis II.

07.03. 05

20

03

Hörstörung beidseits. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits ab 1 kHz näher als 35 dB Hörverlust.

12.02. 01, Tabelle Zeile 2/Kolonne 2

15 = 20

04

Laktoseintoleranz und Fruktosemalabsorption. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da sehr guter Ernährungszustand.

g.Z. 07.04.04

10

05

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gelegentlich Beschwerdesymptomatik und geringfügige funktionelle Einschränkung lumbal.

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 20 vH, weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht werde.

Gegenüber dem Vorgutachten sei nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist eine Leidenskonsolidierung der Diagnosen unter Punkt 1 feststellbar. Aufgrund dessen sei eine Reduktion des diesbezüglichen GdB um 3 Stufen auf 20 vH erfolgt. Neu hinzugekommen seien die Diagnosen "Hörstörung beidseits, Refluxösophagitis, sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen". Gleich geblieben sei die Diagnose des Vorgutachtens unter Punkt 2. Erstmalige Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung.

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 03.04.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu 25.04.2014 Stellung zu nehmen.

hat mit Schreiben vom 25.04.2014 folgende Einwendungen vorgebracht:

Der Gutachter halte in seiner Stellungnahme gegenüber dem Vorgutachten fest, dass eine Leidenskonsolidierung der Diagnosen unter Punkt 1 feststellbar sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass sich sein gesundheitlicher Gesamtzustand seither nicht verbessert habe. Nach einem Schilddrüsenkarzinom mit erfolgter totaler Thyreoidektomie und Neck-Dissection 1/09 im KH Hietzing sowie ablativer Radiojodtherapie 2/09 in SMZ-Ost habe sich die körpereigene Schilddrüsenfunktion logischerweise nicht verbessert und er sei weiterhin auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen. Diese seien zur Schilddrüsenhormonesubstitution sowie Kalziumsergänzung. Er werde diese Medikamente vermutlich auch weiterhin, das heißt bis an sein Lebensende täglich einnehmen müssen. Er werde auch weiterhin auf permanente fachärztliche Kontrolle angewiesen sein. Derzeit zwischen 4-6 Monaten. Auch habe noch keine endgültige Dauerdosis ermittelt werden können. Seit der Dauermedikation leide er unter permanenter Gewichtszunahme sowie unter erhöhter Refluxösophagitis. Diese vermutlich ausgelöst durch die Dauermedikation. Er sei daher gezwungen ergänzende Medikamente (Ulcusan, Pantoprazol) einzunehmen, sowie Diätverpflegung einzuhalten, um seine Beschwerden nicht zu vergrößern. Ebenso leide er fallweise unter Krämpfen im Bereich der Halsmuskeln und Narbenschmerzen im Bereich der Operationsnarbe. Dies werde von den behandelnden Ärzten mit Folgen der Operation erklärt. Außerdem leide er seit Substitution der Schilddrüsenhormone durch Medikamente an Hämorrhoiden und sei seither gezwungen Medikamente zur Behandlung anzuwenden sowie fallweise abführende Medikamente. Ein neues Gutachten wegen seiner beidseitigen Hörstörung habe er bis jetzt wegen der Osterferien nicht vorlegen können. Durch die Verwendung von Hörgeräten beidseits sei es ihm möglich, seinen Beruf als Vortragender und Simulatorpilot weiterhin auszuüben. Der Betrieb der Hörgeräte sei durch Anschaffung von Batterien, Versicherungen und Reinigungsmittel und -geräten mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand verbunden. Durch die Dauermedikation sowie Diätverpflegung inklusive Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln wegen Laktoseintoleranz und Fructosemalabsorption entstehe dem Beschwerdeführer ein erheblicher finanzieller Mehraufwand, den er bisher teilweise durch einen pauschalen steuerlichen Freibetrag wegen Behinderung 50 % kompensieren habe können. Es sei ihm bekannt, dass die einzelnen Funktionsbeschränkungen nicht kumulativ angerechnet würden.

Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zur Vorlage beim Finanzamt wegen erhöhter Kosten durch Diätverpflegung wegen Magenkrankheit und anderer innerer Krankheiten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2014 wurde der Beschwerdeführer bezugnehmend auf seine Stellungnahme zum Parteiengehör ersucht, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden über seine Gesundheitsschädigungen zu belegen.

Diesem Ersuchen folgend übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.05.2014 Kopien der letztgültigen Befunde sowie eine Liste der von ihm derzeit eingenommenen Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel. Weiters legte er eine Aufstellung aller von ihm in einer bestimmten Apotheke erstandenen Medikamente vor und ersuchte, um Beurteilung seiner Angelegenheit durch einen Gutachter.

In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme durch den ärztlichen Dienst vom 17.06.2014 wird, basierend auf der Aktenlage, festgehalten, dass keine maßgeblichen neuen Befunde vorgelegt worden seien.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2014 hat die belangte Behörde festgestellt, dass mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 vH mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der Grad der Behinderung wurde mit 20 vH festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.08.2014 fristgerecht erhoben.

Vorlage eines medizinischen Befundes einer Lungenfachärztin vom 31.07.2014 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sein im Rahmen des Parteiengehörs gestellter Antrag auf Ausstellung eines Bescheides zur Vorlage beim Finanzamt wegen erhöhter Kosten durch Diätverpflegung wegen Magenkrankheit und anderer innerer Krankheiten im gegenständlichen Bescheid nicht behandelt worden sei. Weiters moniert der Beschwerdeführer das seine mittels Schreiben vom 21.05.2014 an die belangte Behörde übermittelten Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Er habe in seinem Schreiben vom 21.05.2014 des Weiteren das Ansuchen gestellt, seine Angelegenheit durch einen anderen Gutachter zu beurteilen. Dem angefochtenen Bescheid entnehme er jedoch, dass die Überprüfung seiner Einwände durch den gleichen Gutachter vorgenommen worden sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass - auch aufgrund seiner Vorbehalte gegenüber dem Gutachter - keine objektive Überprüfung seiner Einwände stattgefunden habe. Er beantrage daher eine neuerliche Beurteilung seiner Angelegenheit durch einen unbelasteten Gutachter.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2014 vorgelegt.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes Sachverständigengutachten eingeholt.

medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, , wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.04.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Status:

An- und Auskleiden wird selbständig teils im Stehen und teils im Sitzen durchgeführt,

Allgemeinzustand: sehr gut, Ernährungszustand: sehr gut

Körpergröße: 168 cm, Körpergewicht 86,5 kg

keine Halsvenenstauung

Herz: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion

Blutdruck: 120/65

Lungen: vesikuläre Atmung, sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich

Bauch: weich, über Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber am Rippenbogen tastbar, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei

Wirbelsäule:

Halswirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung: nach rechts und nach links frei, In- und Reklination frei

Brustwirbelsäule: gerade

Lendenwirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung frei

Extremitäten:

Obere Extremitäten: Linkshändigkeit

Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei

Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei

Nacken- und Schürzengriff beidseits durchführbar

Ellenbogengelenke: frei beweglich

Handgelenke: frei beweglich

Fingergelenke: frei beweglich

Faust- und Zangengriff beidseits durchführbar

Untere Extremitäten:

Hüftgelenk: rechts: Hüft-Flexion frei, Abduktion und Adduktion frei

Hüftgelenk links: Flexion frei, Abduktion und Adduktion frei

Kniegelenke: Flexion frei, bandfest

Sprunggelenke: frei beweglich

Zehengelenke: frei beweglich

beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden

Fußheben und-senken beidseits durchführbar

Venen: unauffällig

Ödeme: keine

Pulse: Popliteal- und Fusspulse beidseits palpabel

Stuhl: eher obstipiert, Harnanamnese: unauffällig

Reflexe: PSR und ASR symmetrisch mittellebhaft

Gangbild: unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand

beidseits durchführbar"

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Schilddrüsencarcinom 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Abwarten der Heilungsbewährung Rezidivfreiheit vorliegend und sich bei laufender Hormonsubstitution die Schilddrüsenparameter im Normbereich befinden.

13.01. 02

20 vH

02

Hörstörung beidseits 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beidseits ab 1 kHz mehr als 35 dB Hörverlust.

Tabelle Kolonne 2, Zeile 2 12.02.01

20 vH

03

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei mäßigen radiologisch beschriebenen Veränderungen maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen.

02.01. 01

10 vH

04

Laktoseintoleranz und Fructosemalabsorption Unterer Rahmensatz, da diätetische Maßnahmen erforderlich ohne Hinweis auf Malabsorptionssyndrom.

g.Z. 07.04.04

10 vH

05

Refluxösophagitis Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie und mittels Ernährungsmodifikation geringgradig ausgeprägt.

07.03. 05

10 vH

06

Orales Schlafapnoesyndrom Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels nächtlicher Beatmungstherapie eine Verbesserung der Sättigung und eine Normalisierung der Schlafarchitektur erreicht werden kann.

06.11. 02

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

"Nachsatz: Ein Zustand nach transurethraler Resektion der Prostata bei gutartiger Vergrößerung erreicht keinen Behinderungsgrad, da komplikationslos erfolgt und ohne Hinweis auf Restharnbildung sowie Harnentleerungsstörungen. Eine chronische Sinusitis erreicht keinen GdB.

2. ) Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.

Begründung: Die Leiden 2-6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich

funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

3. ) Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

4. ) Der Gesamt-GdB ist ab 17.02.2014 anzunehmen.

5. ) Ist eine Änderung zum Vergleichsgutachten, Passakt Abl. 33-35 objektivierbar? Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese? Mit welchem Datum kann die objektivierbare Veränderung angenommen werden?

Bei Zustand nach Entfernung eines Schilddrüsenkarzinoms 2009 bestehen nach Abwarten der 5-jährigen Heilungsbewährung keine Hinweise auf einen Rezidivtumor (unauffällige Kontrolle laut ambulantem Patientenbrief vom 20. Mai 2014, Abl. 40 sowie vom 22.04.2015, und die Schilddrüsenhormonwerte befinden sich laut vorliegendem Laborbefund vom 28.01.2015 im Normbereich), damit erfolgt eine Absenkung des Behinderungsgrades von Leiden Nr. 1. Weiters im Vergleich zum Gutachten vom 19. März 2009 Neuaufnahme des Wirbelsäulenleidens (Leiden Nr. 3), da im vorliegenden MRT der Lendenwirbelsäule vom 23. Dezember 2014 und im vorliegenden Röntgen der Lendenwirbelsäule vom 13. November 2014 mäßige degenerative Veränderungen beschrieben sind. Infolge Vorlage der Audiometriebefunde (Abl. 20 vom 14. März 2011, Abl. 19 vom 22. April 2011 sowie Abl. 39 vom 12. Mai 2014) Neuaufnahme des Hörleidens (Leiden Nr. 2). Keine Änderung bezüglich Leiden Nummer 4 (Laktoseintoleranz und Fructosemalabsorption). Zudem Neuaufnahme von Leiden Nr. 5 "Refluxösophagitis" (belegt durch die Gastrosopiebefunde vom 08.04.2013 und vom 21.05.2013). Bei nunmehr bekanntem und mittels Maskentherapie behandeltem oralem Schlafapnoesyndrom (belegt durch den lungenfachärztlichen Bericht vom 31. Juli 2014 sowie die Befunde des Schlaflabors vom 20. Oktober und vom 13. November 2014 und vom 23.04.2015) Neuaufnahme von Leiden Nr. 5.

6. ) Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:

? Einwand im Rahmen des erstinstanzlich Parteiengehörs, Abl. 32,33,35:

Herr XXXX gibt an, dass sich sein Gesundheitszustand nach Schilddrüsenkarzinom nicht verbessert habe und dass weiterhin Medikamente erforderlich seien. Auch würde er infolge der Dauermedikation unter einer permanenten Gewichtszunahme und einer Refluxösophagitis leiden, welche zudem eine medikamentöse Therapie erforderlich mache.

? Beschwerdevorbringen, Abl. 51,52: Herr XXXX gibt an, dass erhöhte Kosten durch Diätverpflegung wegen Magenkrankheit und anderer innerer Krankheiten bestehen und dass eine Refluxösophagitis und Laktoseintoleranz sowie eine Fruktosemalabsorption im gegenständlichen Bescheid nicht behandelt wurden. Weiters wird ein lungenfachärztlicher Befund von Frau Dr. XXXX vorgelegt.

? in 1. Instanz vorgelegte Befunde, Abl. 19-24,36-42: die vorliegenden Audiometriebefunde Abl. 19 und 20 sowie 39 belegen die Hörstörung. Der vorliegende Gastroskopiebefund vom 8. April 2013 (Abl. 21 sowie Abl. 38) belegt eine Refluxösophagitis II-III° sowie Veränderungen des Magens, welche sich laut Kontrollbefund vom 21.05.2013 (Abl. 22-23, 42) nach erfolgter medikamentöser Therapie deutlich verbessert haben (Refluxösophagitis I° und deutliche Befundverbesserung laut Gastroskopie vom 21.05.2013). Der vorliegende Schilddrüsenbefund vom 8. November 2013 (Abl. 24 sowie 40 und 41) belegt eine unauffällige Kontrolle nach Schilddrüsenkarzinom. Vorliegend sind auch Medikamentenlisten (Abl. 6 und 30 und 37).

im Beschwerdeverfahren vorgelegte Befunde, Abl. 53, BVwG-Akt Abl. 913,19-21: der vorliegende lungenfachärztlicher Befund Abl. 53 dokumentiert eine chronische Sinusitis und ein hochgradiges orales Schlafapnoesyndrom. Weiters belegen die Befunde BVwG- Akt Abl. 9, 11,13 ein orales Schlafapnoesyndrom und die Befunde Abl. 19 und 21 belegen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.

7. ) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung:

Im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten vom 17.02.2014 Absenkung des Behinderungsgrades bezüglich Leiden Nr. 5 (Refluxösophagitis), da geringgradig ausgeprägt und nach Etablierung einer medikamentösen Therapie eine deutliche Besserung dokumentiert ist (in der Kontrollgastroskopie ist eine Refluxösophagitis I° beschrieben). Neuaufnahme von Leiden Nr. 6 (orales Schlafapnoesyndrom).

Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

6. Mit Schreiben vom 16.06.2015 wurden und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen die Gelegenheit eingeräumt zum übermittelten medizinischen Sachverständigengutachten innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Weder noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

ist am 20.01.1950 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung. Er überschreitet zwar das 65. Lebensjahr, er steht jedoch nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 19.03.2009 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung eingetreten.

1.3. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am 17.02.2014.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 06.02.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.04.2015.

Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar, keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch auf das Beschwerdevorbringen und auf die vorgelegten Befunde wird in den Sachverständigengutachten ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften.

Auch wurde im bekämpften Verfahren ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit den neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit befassten Sachverständigen oder Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Vielmehr hat den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Gemäß § 27 Abs. 1a BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Da die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung am 20.06.2013 durchgeführt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom 26.06.2013 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 20 vH ergeben.

Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als der Zustand nach Schilddrüsenkarzinom nach Ablauf der 5-jährigen Heilungsbewährung ohne Rezidiv nunmehr neu zu bewerten war.

Da ein Grad der Behinderung von 20 vH objektiviert werden konnte und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Betreffend den Zeitpunkt, mit welchem das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft auszusprechen ist, wird Folgendes ausgeführt:

Dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG nach, erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Das mit 01.01.2014 eingerichtete Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht mit Beschluss zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Demnach würde - aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz - zum Nachteil von Menschen mit Behinderung, welche Rechtsschutz in Anspruch nehmen, im Falle der Bestätigung der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht, die Begünstigteneigenschaft rückwirkend, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgte, erlöschen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hierfür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH vom 25.03.2014, Zl. 2012/04/0145 mit Hinweis auf E vom 8.09.1998, Zl. 96/08/0207 und E vom 17.10.2012, Zl. 2012/08/0050).

Bis zum 30.06.1992 war gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates auszusprechen, in dem die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weggefallen sind.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 313/1992 wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass das Erlöschen der Begünstigteneigenschaft erst pro futuro, nämlich mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, auszusprechen ist. In den Erläuterungen zu dieser Novelle (GP XVIII RV 466, Seite 18) wurde dazu ausgeführt, dass mit dieser Änderung die Erhöhung der Rechtssicherheit bezweckt wird.

Im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, BGBl. I Nr. 71/2013, hat der letzte Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG keine Änderung erfahren. Auch den dazu ergangenen Erläuterungen (GP XXIV RV 2193) ist nicht zu entnehmen, dass durch die Abschaffung der zweiten Administrativinstanz eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Begünstigteneigenschaft beabsichtigt war, sofern diese eine behördliche Entscheidung durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpfen.

Eine reine Wortinterpretation des § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG widerspräche auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr. 51/2012, beabsichtigt hat, durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verbessern.

Daher geht der erkennende Senat von einer planwidrigen Rechtslücke aus und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monates erlischt, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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