W211 1416829-1•BVwG W211 1416829-1
W211 1416829-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Integration, Interessenabwägung,<br/>Lebensgrundlage, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, soziale<br/>Gruppe, Verfahrensdauer
W211 1416829-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, stellte am 07.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.05.2009 gab die beschwerdeführende Partei an, ledig zu sein und aus XXXX zu stammen. Sie sei von XXXX aus vor sechs Monaten mit dem Schiff ausgereist. Ein weißer Mann habe sie auf einem Schiff versteckt. Den Namen des Hafens habe sie nicht gekannt. Sie habe für die Reise kein Geld bezahlt. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Vater mit den Rebellen gearbeitet habe, die die Ölpipelines zerstört und Personen entführt haben. Eines Tages sei er bei einem Angriff durch die nigerianische Polizei erschossen worden. Die Polizei sei dann zu ihnen nachhause gekommen und habe alle Familienmitglieder der Rebellen gejagt. Die beschwerdeführende Partei sei mit ihrer Schwester geflüchtet. Auf der Flucht sei ihre Schwester in ein Loch gefallen und verstorben. Seit damals wisse sie auch nichts mehr von ihrer Mutter. Sie sei dann fünf Tage auf der Flucht gewesen, bis sie ‚Captain White' getroffen habe, der ihr geholfen habe das Land zu verlassen.
3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 12.05.2009 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich nach ihrem Fluchtgrund befragt an, dass ihr Vater ein Rebell gewesen sei. Er habe auf dem Meer Geiseln entführt und versucht, die Ölpipelines zu zerstören, um Geld zu verdienen. Eines Tages haben ihr Vater und seine Freunde versucht, eine Gruppe Menschen zu entführen, haben dabei aber nicht gewusst, dass es sich um nigerianische Polizisten gehandelt habe. Die Polizei habe dann einige der Rebellen erschossen, die restlichen Rebellen seien zu ihnen ins Lager geflohen. Deswegen habe die Polizei dann das Lager gestürmt und viele Menschen erschossen. Sie haben auch Familienmitglieder festgenommen und die Mutter der beschwerdeführenden Partei mitgenommen. Ihre Schwester und sie selbst haben jedoch flüchten können. Sie wisse nicht, ob ihre Mutter noch lebte. Auf der Flucht sei die Schwester der beschwerdeführenden Partei in ein Loch gefallen. Sie selbst habe aber weiterlaufen müssen. Nach einiger Zeit habe ihr dann ein weißer Mann auf dem Schiff zugewunken. Er habe sie auf das Schiff genommen; so habe sie Nigeria verlassen. Auf die Frage, was die beschwerdeführende Partei befürchte, wenn sie in ihren Heimatstaat zurückkehren müsste, meinte sie, Angst zu haben. Sie wisse nicht, was die Polizei mit ihr machen würde. Die Polizei hätte ihre Mutter mitgenommen und würde Menschen umbringen. In Nigeria habe sie ihr Vater unterstützt; die Familie habe vom Lösegeld gelebt.
4. Bei der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.11.2010 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Nigeria von ihren Eltern versorgt worden zu sein. Ihren Schlepper habe sie bei der Flucht am Hafen gesehen. Für ihre Reise nach Österreich habe sie nichts bezahlt. Sie gehe im Moment einer Arbeit in einem Nachtklub nach, die aber keine gute Arbeit sei. Einen Deutschkurs besuche sie nicht. Nach ihren Familienmitgliedern in Nigeria befragt gab sie an, dass es Tanten und Onkel in Nigeria gebe. Sie wisse aber nicht, wo diese leben würden. Sie habe versucht ihre Mutter zu erreichen, diese sei aber nicht mehr im Dorf, und die beschwerdeführende Partei habe sie nicht finden können.
Nach dem Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Vater ein Rebell gewesen sei. Er sei mit anderen Männern zum Meer gegangen und habe Leute entführt. So habe er seinen Lebensunterhalt bestritten. Eines Tages seien sie wieder zum Meer gegangen, wie jeden Tag. Die Polizei habe an diesem Tag nach Männern gesucht, und es sei zu einer Schießerei gekommen. Ihr Vater sei erschossen worden. Die Polizei habe dann das Dorf gestürmt, da viele Männer in diesem Dorf dieser Tätigkeit nachgegangen seien. Jeder habe die Flucht ergriffen und sei in irgendeine Richtung gelaufen. Die Polizisten haben die Mutter der beschwerdeführenden Partei festgenommen, sie selbst und ihre Schwester seien davon gelaufen. Sie sei viele Tage mit ihrer Schwester alleine im Busch gewesen. Einmal sei ihre Schwester in ein Loch gefallen, die beschwerdeführende Partei habe ihr nicht helfen können. Sie habe weiterlaufen müssen. Dann habe sie ‚Captain White' getroffen, der gemeint habe, dass er ihr helfen würde.
An das Datum, an dem die Polizisten ins Dorf gekommen seien, könne sie sich nicht erinnern. Es sei wohl im Oktober oder November 2008 gewesen. Gebeten, dass sie ihre Flucht ausführlicher schildern solle, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie geschlafen habe, als ihr Vater das Haus verlassen habe. Als die Polizisten gekommen seien, habe sie auch noch geschlafen. Sie habe gehört, dass es draußen laut geworden sei und es eine Schießerei gegeben habe; sie sei dann weggelaufen. Auf die Bitte, die Flucht an sich genauer zu beschreiben, gab sie an, dass sie zu ihrer Schwester gesagt habe, sie solle laufen. Sie hätten ihre Mutter festgenommen, sie haben viele Menschen erwischt, und viele haben auch entkommen können. Es seien damals viele Leute auf der Flucht und im Busch gewesen. Sie habe später die anderen aus den Augen verloren. Die Polizei sei hinter ihr her gewesen. Das Loch, in das die Schwester gefallen sei, sei ein normales Loch im Busch gewesen. Es sei nicht breit, aber tief gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe sich bemüht, der Schwester zu helfen. Sie habe dies aber nicht können, und andere Leute seien nicht dort gewesen. Sie habe versucht, ihr die Hand zu reichen, das Loch sei aber zu tief gewesen. Ihre Hände haben sich nicht erreichen können. Sie habe um Hilfe geschrien, es sei aber niemand dort gewesen. In ihrem Dorf seien fast alle Männer mit den Entführungen in Verbindung gestanden. Dieses Problem habe fast alle Familien im Dorf betroffen. Sie wisse nicht, wie viele Menschen von ihrem Vater entführt worden seien. Sie habe gehört, dass die Männer entführt würden, weil sie ihnen das Erdöl wegnehmen würden. Damals sei das erste Mal gewesen, dass die Polizei das Dorf gestürmt habe. Auf die Frage, woher die beschwerdeführende Partei wisse, dass ihr Vater erschossen worden sei, meinte sie, es gesehen zu haben. Einen Nachbar habe gemeint, dass der Vater erschossen worden sei. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie nicht gesehen habe, wie ihr Vater erschossen worden sei. Ein Freund ihres Vaters habe ihr beim Weglaufen gesagt, dass der Vater erschossen worden sei. Jener Freund sei auch ein Mitglied der Gruppe gewesen. Eine Woche im Busch habe sie von den Früchten leben können. Ihre Schwester sei drei Tage, nachdem sie losgegangen seien, verstorben. Auf Vorhalt, dass die beschwerdeführende Partei bei der Datenaufnahme gesagt habe, dass ihr Vater 2009 verstorben sei, nunmehr ausführte, dass er 2008 verstorben sei, meinte diese, dass es 2008 gewesen sei. In Lagos würde sie niemanden kennen, sie sei nie dort gewesen. Sie habe jemanden getroffen, der Hilfe angeboten habe. Es sei nicht so gewesen, dass sie eine Entscheidung habe treffen können. Auf Widersprüche in der Erstbefragung und in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde angesprochen meinte die beschwerdeführende Partei, dass es sich möglicherweise um Übersetzungsfehler gehandelt habe.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde soweit wesentlich fest, dass die beschwerdeführende Partei nigerianische Staatsangehörige sei. Es könne weder festgestellt werden, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise mit einer asylrelevanten Verfolgung in Nigeria konfrontiert gewesen sei, noch dass sie gegenwärtig mit einer solchen konfrontiert wäre. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Nigeria.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass die beschwerdeführende Partei ihre Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese zu belegen oder glaubhaft machen zu können. Dem Vorbringen würde es außerdem an einer Verbindung zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ angeführten Gründen fehlen, und sei eine Asylgewährung schon grundsätzlich nicht zum Tragen gekommen. Auch hege die belangte Behörde starke Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Es sei zu wesentlichen Widersprüche in den einzelnen Einvernahmen gekommen.
6. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei immer wahrheitsmäßigen Angaben getätigt habe, so z.B. zu den angeblich widersprüchlichen Daten angegeben habe, dass sie vor ca. sechs Monaten Nigeria verlassen habe. Es sei in Nigeria nicht unüblich, dass weibliche Familienangehörige keine genaue Kenntnis über die Tätigkeit des Vaters hätten. Sie sei um ihr Leben gerannt und habe Todesangst gehabt. Sie habe betreffend das Zurücklassen ihrer Schwester keine andere Entscheidung treffen können, um ihr Leben in Sicherheit zu bringen. Auch wenn dies für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, wäre es dann verständlich, wenn man Todesängste durchleben müsste. Sie habe die herangezogenen Dolmetscher offensichtlich nicht immer ausreichend verstanden. Die niederschriftliche Festhaltung ihrer Aussagen sei bereits durch zwei Personen gefärbt worden, einerseits durch den Dolmetscher und andererseits durch den Einvernehmenden. Die im bekämpften Bescheid ersichtlichen Protokolle ließen einerseits die Interpretation zu, dass die beschwerdeführende Partei unterschiedliche Aussagen, als auch, dass sie gleichbleibende Aussagen getätigt habe. Die beschwerdeführende Partei monierte weiters, dass sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse die ausgehändigten Länderinformationen nicht innerhalb der 14-tägigen Stellungnahmefrist habe lesen können. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein spezifisches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sie als Tochter eines Rebellen habe aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters mit Konsequenzen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria zu rechnen. Diese Gefahr sei sehr wohl der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren, zumal die beschwerdeführende Partei Verfolgung von staatlicher Seite befürchte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weil sie anderswo keine Unterkunft und keine Chance auf Erwerbstätigkeit haben würde.
7. Mit Schreiben vom 26.08.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung aktueller Länderberichte zu Nigeria geladen.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
9. Am 06.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise und um Rechtschreibfehler korrigiert an, wie folgt:
"[...] R: Wie geht es Ihnen heute?
P (versteht und antwortet auf Deutsch): Gut.
R: Können Sie sich erinnern, wann Sie nach Österreich eingereist sind?
P (versteht auf Deutsch, antwortet auf Englisch): 6 Jahre und einige Monate.
R: Waren Sie zwischenzeitlich im Ausland?
P: Nein.
R: Können Sie mir kurz erzählen, wann und wie Sie aus Nigeria ausgereist und nach Österreich gekommen sind?
P: Ich habe Nigeria 6 Monate vorher verlassen, bevor ich nach Österreich gekommen bin, weil mein Vater ein Problem hatte. Mein Vater war ein Rebell. Er ist mit einer Gruppe von Leuten aufs Meer gefahren, um Leute zu kidnappen, aber ich weiß nicht genau, worum es da ging. Eines Tages wollte er mit dieser Gruppe von Leuten sehr früh am Morgen wegfahren. Dann sind viele Polizisten gekommen, haben geschossen und haben meinen Vater getötet. Als ich den Lärm der Schüsse gehört habe, habe ich noch geschlafen. Sie sind gekommen und haben nach diesen Männern aus der Gruppe meines Vaters gesucht. Alle sind herumgelaufen. Als ich hinaus kam, lag mein Vater bereits am Boden. Ich bin mit meiner Schwester weggelaufen. Sie haben meine Mutter bereits festgehalten. Alle Leute sind herumgelaufen, einschließlich der Dorfbewohner. Ich bin mit meiner Schwester in den Busch weggelaufen. Tagelang gelaufen. Auf einmal ist meine Schwester in ein Loch gefallen. Wir haben es nicht gesehen, weil es mit Blättern bedeckt war. Ich konnte ihr nicht hinaushelfen. Sie ist dort gestorben. Ich bin alleine weitergelaufen. Tagelang gelaufen. Ich bin an einem Ort angekommen, wo das Meer war und ein Schiff, und ich habe einen Mann getroffen, der gesagt hat, er könne mir helfen, ich soll mir keine Sorgen machen. Er hat mich mitgenommen, so bin ich weggefahren.
R: Wo haben Sie in Nigeria gelebt?
P: XXXX , Delta State.
R: Haben Sie noch Familienangehörige in Nigeria?
P: Es gibt noch meine Mutter, ich habe vor 2 Jahren zuletzt von ihr gehört. Als ich weggegangen bin, habe ich nicht gewusst, was mit ihr war. Ich habe versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen durch Leute, die nach Nigeria gefahren sind. Ich habe sie gebeten etwas herauszufinden. Vor 2 Jahren habe ich herausgefunden, dass sie nunmehr in Edo State lebt.
R: Hatten Sie vor 2 Jahren Kontakt mit Ihrer Mutter?
P (versteht und antwortet auf Deutsch): Ja.
R: Sind Sie seither auch in Kontakt?
P (versteht und antwortet auf Deutsch): Ja.
R: Was haben Sie in Nigeria gemacht? Schule? Beruf?
P (antwortet auf Deutsch): Ich habe nichts gearbeitet, habe kurz die Schule gemacht. Mein Vater hatte nicht genug Geld für die Schule, ich konnte nicht weitermachen.
R: Können Sie sich erinnern, wie lange Sie ca. in die Schule gegangen sind?
P (versteht und antwortet auf Deutsch): Bis ich ca. 12 Jahre alt war.
R: Können Sie mir zu Ihrem obigen Vorbringen nun sagen, warum Sie nicht zurückgegangen sind, um Ihre Mutter zu finden?
P: Ich konnte nicht zurückgehen. Ich hatte Angst, dass die Polizei, die meinem Vater etwas antat, auch mir was antut. Ich wusste nicht, was mit meiner Mutter passiert ist, das habe ich erst vor 2 Jahren herausgefunden.
R: Was ist Ihrer Mutter passiert?
P: Sie war 8 Monate in einem Polizeigefängnis. Das hat sie mir erzählt. Als sie rauskam, konnte sie niemanden von uns mehr finden, deswegen konnte sie nicht in XXXX bleiben.
R: Wieso glaubten Sie überhaupt, dass die Polizei hinter Ihnen her wäre?
P: In Nigeria weiß man nie, was passiert, wenn die Polizei zu ihnen ins Haus kommt und nach jemandem sucht, und man ist nicht da, können sie einfach das nächstbeste Familienmitglied nehmen.
R: Wie ist Ihre Schwester gestorben? Können Sie mir das bitte genauer erzählen?
P: Als wir in den Busch gelaufen sind, ist sie in ein Loch gefallen. Das Loch war mit Blättern bedeckt, weil im Busch Bäume waren. Nachdem das Loch zugedeckt war, haben wir es nicht gesehen und sie ist hineingefallen. Ich habe versucht ihr zu helfen, aber es ging nicht.
R: Wie haben Sie versucht, ihr zu helfen?
P: Ich habe laut um Hilfe gerufen. Anfangs waren wir mehrere Leute, die weggelaufen sind, dann waren nur noch wir zwei. Ich habe gehofft, dass noch jemand in der Nähe ist, aber ich konnte ihr nicht helfen, weil das Loch zu tief war.
R: Wie alt war Ihre Schwester damals?
P (versteht und antwortet auf Deutsch): 18 Jahre alt. Sie war die Jüngere von uns beiden, ich war damals 20 Jahre alt.
R: Wie war das dann mit dem Schiff und dem Wegfahren? Bitte erklären Sie mir das genauer.
P: Der Mann hat mich in ein Versteck gebracht. Ich war lange dort. Er hat mir zu essen gebracht. Er ist nicht bei mir geblieben, aber er ist immer wieder gekommen.
R: Und wo war dieses Versteck?
P: Auf dem Schiff.
R: Wie sind Sie auf dieses Schiff gekommen?
P: Als ich an die Küste gekommen bin, habe ich geweint und habe diesen Mann stehen gesehen. Er war es, der mich auf das Schiff mitgenommen hat.
R: Wie war das genau?
P: Ich verstehe nicht.
R: Wo stand der Mann, was wurde gesagt?
P: Ich habe geweint und er ist zu mir gekommen und hat gefragt was los ist. Zuerst konnte ich gar nicht sprechen und dann habe ich ihm erzählt, dass mein Vater und meine Schwester tot seien. Dann sagte er, beruhige dich, ich werde dir helfen und er hat mich auf das Schiff mitgenommen. Ich wusste nicht wohin er mich bringt. Ich konnte nicht fragen, ich habe nur Hilfe gebraucht.
R: Hat es Sie nicht interessiert, wo Sie hinkommen würden?
P: In diesem Moment konnte ich nicht fragen, ich wollte nur am Leben bleiben und stand unter großer Anspannung.
R: Irgendwann haben Sie gefragt, wohin Sie dieser Mann hinbringt?
P: Ich war in diesem Versteck. Er ist hin und wieder gekommen, und ich war sehr müde. Er hat mir gesagt, ich soll mir keine Sorgen machen.
R: Es ist für mich schwer nachvollziehbar, dass Sie gar nicht daran interessiert gewesen sein sollen, wo Sie dieser Mann hinbringt?
P: Ich war nicht darauf konzentriert, Fragen zu stellen. Das einzig Wichtige war, dass ich nicht getötet würde.
R: Haben Sie jetzt den Mann gefragt, wo es hingehen soll?
P: Ja, er hat mir gesagt, ich soll mir keine Sorgen machen, er wird mir nichts tun.
R: Wieso haben Sie diesem Mann vertraut?
P: Ich habe ihm nicht vertraut, aber ich hatte keine andere Wahl. Er hat mir nichts getan, er hat nicht versucht, mir weh zu tun.
R: Wie hieß dieser Mann?
P: Er hat mir gesagt, dass er ‚Captain White' heißt, aber ich weiß nicht, ob das sein richtiger Name ist.
R: Haben Sie dann für diese Reise etwas bezahlt?
P: Nein.
R: Sagen Sie mir noch, wieso sind Sie nicht einfach woanders hingegangen? In eine andere Stadt? In ein anderes Dorf?
P: Ich habe nicht entschieden, wo ich hingehe. An einem anderen Ort wäre es gewesen wie hier. Ich habe keine Familie mehr, ich habe an keinem anderen Ort irgendjemanden gekannt. Für mich ist es egal, wohin ich gehe, ich habe nicht entschieden, wohin ich gehe.
R: Es bleibt für mich schwer nachvollziehbar: In Nigeria sind Sie aufgewachsen und kennen sich aus; ich finde nicht, dass es das gleiche ist, in Nigeria zu bleiben oder nach Europa auszureisen.
P: Für mich ist das so. Ich habe schon gesagt, dass ich mich nicht entschieden habe, wohin ich gehe. Ich habe nicht gesagt, ich gehe nach Europa oder in einen anderen Staat. Mein Weg hat mich hierher geführt. Hätte ich gesagt, ich gehe nach Lagos, hätte ich dort unter der Brücke schlafen müssen. Es wäre für mich überall schwer gewesen. Auch wenn man an einem Ort die Sprache spricht, heißt das nicht, dass die Sprache alles ist.
R: Was hätte dagegen gesprochen damals nach Lagos zu gehen?
P: Nichts. Ich habe nicht entschieden, wohin ich gehe.
R: Und wenn Sie heute an Ihre Heimatregion denken, was ist da Ihre Sorge?
P: Wenn ich dorthin zurückgehe, habe ich keine Familie mehr, keine Freunde mehr, ich habe überhaupt niemanden mehr. Ich habe auch kein zu Hause mehr, es wäre furchtbar schwierig.
R: Würden Sie sich noch vor der Polizei fürchten?
P: Ich weiß nicht, was deren Entscheidung ist. Meine Mutter war 8 Monate lang gefangen, und sie hat kein Verbrechen begangen.
R: Könnten Sie heute zu Ihrer Mutter nach Edo gehen?
P: Nein, weil sie kein zu Hause hat. Sie wohnt bei Freunden. [...]
RV: Sie haben gesagt, Sie haben nicht gewusst, was Ihr Vater genau gemacht hat. Können Sie das erklären?
P: In Nigeria hat man nicht das Recht und auch nicht die Gelegenheit den Vater zu fragen, was er da tut und wer die Leute sind. Ich lebe jetzt seit 6 Jahren in Österreich. Ich war bei einigen Familien, da habe ich gesehen, dass das hier anders ist. Wenn man in Nigeria den Vater so etwas fragt, dann sagt der Mann, man soll still sein.
RV: Hat Ihre Mutter ein Einkommen, dort wo sie jetzt lebt?
P: Nein, sie hat mir gesagt, sie geht auf den Markt. In Nigeria kann man auf einen Markt gehen, etwas kaufen und an einem anderen Ort wieder verkaufen.
RV: Haben Sie gesehen, wo Ihr Vater gestorben ist?
P: Ja, als ich aus dem Zimmer herauskam, war mein Vater bereits von der Polizei erschossen worden. Er lag am Boden. Meine Mutter wurde von der Polizei festgehalten. Als ich weggelaufen bin, habe ich einen Freund meines Vaters getroffen, der auch davon gelaufen ist, er hat mir gesagt, dass mein Vater tot ist. Ich habe ihm gesagt, dass ich meinen Vater am Boden liegen gesehen habe.
R: Wie lange waren Sie im Busch vom Dorf bis zum Meer unterwegs?
P: Ungefähr eine Woche.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich - sind Sie aktuell in Behandlung?
P: Nein.
R: Was tun Sie hier in Österreich? Haben Sie Hobbies, Deutschkurs, Arbeit?
P: Ich lebe hier mit der Asylkarte, ich darf daher nicht arbeiten. Außer in der Prostitution, das ist das, was ich tue, um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es hat jemanden gegeben, der hätte mir eine Arbeit gegeben, aber ich habe keine Beschäftigungsbewilligung.
R: Sind Sie in der Grundversorgung?
P: Nein, ich bin ganz unabhängig.
R: Sie leben in Wien, in einem Zimmer alleine?
P: (versteht und antwortet auf Deutsch:) In einer Einzimmerwohnung.
R: Haben Sie Hobbies?
P: Manchmal, wenn ich Zeit habe, mache ich mir die Nägel. Jetzt hatte ich aber keine Zeit. Ich habe eine Ausrüstung für Nagelverlängerung. Das mache ich manchmal für meine Freundinnen.
R: Besuchen Sie in Österreich eine Kirche?
P: Ja, XXXX .
R: Gehen Sie regelmäßig hin? Wenn ja, wie oft?
P: Ja, jeden Sonntag.
R: Haben Sie Freundinnen in Österreich?
P: Ja, habe ich. (versteht und antwortet auf Deutsch)
R: Was unternehmen Sie mit Ihren Freundinnen so?
P: Manchmal gehen wir ins Café-Haus, wir telefonieren auch viel.
R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
P: Ja, ich habe A2. Ich habe auch ein Zeugnis dafür.
P legt folgende Unterlagen vor: Kopien eines Mietvertrages, Arbeitsvorvertrages, des ÖSD-Diploms, von Referenzschreiben, der Bestätigung der Kirchengemeinde, der Bestätigung über die Anmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung. R sieht außerdem, das "Buch" im Original zur Bestätigung, dass die P ihre Beschäftigung gemäß den Vorschriften ausübt. Eine Kopie davon wird nicht zum Akt genommen.
R: D.h. aufgrund des Arbeitsvortrages sehe ich, dass Sie gerne Ihre jetzige Tätigkeit aufhören möchten und als Verkäuferin arbeiten möchten?
P: Ja, ich will von niemanden abhängig sein. Ich übe meine derzeitige Tätigkeit nur aus Not aus.
R: Haben Sie einen Freund oder Lebensgefährten hier in Österreich?
P: Nein, im Moment nicht. Kinder habe ich auch keine. Dafür möchte ich ein anderes Leben beginnen.
RV: Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt ganz alleine?
P: Ja. [...]
R an P: Möchten Sie noch etwas angeben?
P: Ja, ich wäre sehr glücklich, wenn ich hier in Österreich bleiben und ein gutes Leben führen könnte. Ich bin seit 6 Jahren hier und habe Freunde und möchte hier nicht mehr weggehen. [...]
RV: In den Länderfeststellungen ist einiges über das Niger-Delta geschrieben. Dazu möchte ich nur ergänzen, dass es aktuelle Berichte gibt, ausgehend von der Präsidentschaftswahl in Nigeria im Jahr 2015. Die militanten Gruppen, die dort bis ca. 2010 beherrschend waren und dann durch eine Amnestie befriedet wurden, haben angekündigt, wenn der jetzige Präsident Nigerias die Wahl gewinnt, dann wird wieder Gewalt zurückkehren. (RV legt dazu Bericht vor, die in Kopie zum Akt genommen werden).
Die Beschwerde bleibt aufrecht. Wie die Länderberichte zeigen, ist die Region, aus der die P kommt, eine Region, die stark von Armut geprägt ist. Aber auch von Gewalt. Es ist auch eine Region, in der die staatlichen Behörden nicht den Schutz gewährleisten können, der notwendig wäre. Im Hinblick auf die Mutter der P, die jetzt in Edo-State lebt, möchte ich anmerken, dass ihre Mutter keine Lebensgrundlage für sich selbst hat und daher für ihre Tochter nicht aufkommen könnte. Im Hinblick auf das Leben der P in Österreich möchte ich anmerken, dass die P für sich selbst aufkommt, dass sie trotz der Schwierigkeiten, die ihre Beschäftigung mit sich bringt, es schafft einen Deutschkurs zu besuchen. Die lange Verfahrensdauer ist nicht der P zuzuschreiben."
In der Verhandlung vorgelegt wurden Kopien der folgenden Unterlagen:
Die Vertreterin der beschwerdeführenden Partei legte außerdem eine Kopie eines Berichts der Konrad Adenauer Stiftung, "Ein entspanntes und stolzes Nigeria nach dem ersten Wahlgang" vom 01.04.2015, vor, nach welchem es eine Drohung der Milizen des Nigerdeltas gegeben habe, dieses bei einer Niederlage "ihres" Präsidenten Goodluck Jonathan unregierbar machen zu wollen. In diesem Jahr würde ein Friedensvertrag mit den Rebellen ablaufen.
Ein Bericht von IRIN vom 09.04.2015 ("Oil-rich Delta poses first big test for Nigeria¿s new leader") verweist auf dieselbe Ankündigung, wobei angefügt wurde, dass sie - gemeint frühere Ijaw Milizen - nach dem Eingeständnis der Niederlage durch Jonathan ihre Haltung rasch umgekehrt haben. Die meisten - wohl gemeint Rebellen - haben nun öffentlich angekündigt, mit dem neuen Führer arbeiten zu wollen, auch wenn der Verdacht aufrecht bleibt, dass nicht alles zum Guten in der Region stünde. Das Amnestieprogramm habe das Delta bewaffnet und gefährlich gehalten, traditionelle Autoritätssysteme verdrängt und die Vernachlässigung der Gemeinden verstärkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 07.05.2009, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 11.12.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Nigerias, die am 07.05.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei wuchs in XXXX in Delta State auf und besuchte dort sechs Jahre lang - bis sie 12 Jahre alt war - die Schule. Ihr Vater versorgte die Familie.
Die Mutter der beschwerdeführenden Partei lebt mittlerweile in Edo State und verdient sich über den Verkauf von Waren am Markt einen Lebensunterhalt. Die beschwerdeführende Partei ist mit ihrer Mutter in Kontakt.
1.1.3. In Österreich besuchte die beschwerdeführende Partei Deutschkurse und legte die ÖSD Prüfung zu A2 Grundstufe Deutsch 2 erfolgreich ab. Sie spricht und versteht etwas Deutsch. Sie besucht eine christliche Kirche in XXXX , hat Freunde und Freundinnen und wohnt in einer eigenen Einzimmerwohnung. Sie geht einer Beschäftigung nach und erhält sich selbst. Sie verfügt darüber hinaus über einen Arbeitsvorvertrag als Verkäuferin in einem Supermarkt in XXXX .
Die beschwerdeführende Partei ist gesund.
Die beschwerdeführende Partei bezieht seit ca. Ende Mai 2009 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung.
Sie ist außerdem strafrechtlich unbescholten.
1.2. Die beschwerdeführende Partei brachte vor, dass ihr Vater ein Rebell im Niger Delta war, der eines Tages bei einer Polizeirazzia in XXXX erschossen wurde. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei wurde an diesem Morgen festgenommen, während die beschwerdeführende Partei selbst mit ihrer Schwester und anderen aus dem Dorf in den Busch weggelaufen ist. Sie liefen ca. eine Woche durch den Busch, wobei ihre Schwester dabei in ein Loch gefallen und gestorben ist. Die beschwerdeführende Partei gelangte dann ans Meer, wo ein Schiff war und ein Mann, der ihr Hilfe anbot, sie auf dem Boot versteckte und so nach Europa brachte.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt dieses Vorbringen nicht fest. Wenn es später im Sinne einer Eventualbegründung auf das fluchtauslösende Geschehen verweist, so ist damit oben angeführter Absatz gemeint (siehe zur Wahrunterstellung zB VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069)
Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil, zB nach Lagos offen stehen würde, sollte sie trotz allem eine Bedrohung durch die Polizei in Delta State fürchten.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführenden Partei über maßgeblich ausgeprägte und entscheidungserhebliche private Interessen in Österreich verfügt.
2. Länderberichte zur relevanten Situation in Nigeria
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Stand 14.07.2015:
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a; vgl. GIZ 6.2015a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 6.2015a).
Mit der Wahl Olusegun Obasanjos im Jahr 1999 war Nigeria zur Demokratie zurückgekehrt und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Dem starken Präsidenten, der auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 28.11.2014; vgl. AA 6.2015a). Es dominieren der direkt gewählte Präsident und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 28.11.2014).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 28.11.2014).
Im Hinblick auf die 2015 stattfindenden Präsidentschaftswahlen haben sich die vier Oppositionsparteien CPC, ACN, ANPP und APGA zu einer neuen Oppositionspartei namens "All Progressive Congress" (APC) zusammengeschlossen (GIZ 6.2015a; vgl. AA 28.11.2014). Damit formierte sich erstmals seit 1999 eine ernstzunehmende Konkurrenz zur PDP (AA 28.11.2014). Die APC verfolgte das Ziel, 2015 die Regierung unter Goodluck Jonathan und die PDP als Regierungspartei abzulösen. Darüber hinaus gab es zunehmend Flügelkämpfe innerhalb der PDP, in Folge dessen sich sieben von 23 PDP-Gouverneuren (der insgesamt 36 Gouverneure Nigerias) von der Partei abgespalten haben. Sie kritisieren v.a., dass dieser das Problem mit Boko Haram bislang nicht in den Griff bekommen und auch in Bezug auf die im Land vorherrschende Armut und den ausgeprägten Analphabetismus keine adäquaten politischen Maßnahmen eingeleitet habe (GIZ 6.2015a).
69 Mio. registrierte Wähler/innen waren am 28.3.2015 dazu aufgerufen, ihre Stimme einem der Präsidentschaftskandidaten von 14 politischen Parteien Nigerias zu geben. Gewählt wurde in 115.000 Wahllokalen in 36 Bundesstaaten sowie der Hauptstadt Abuja. Nachdem bekannt geworden war, dass die Stimmabgaben in einigen Wahlbezirken nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten, entschied die unabhängige nigerianische Wahlkommission INEC, die Wahlen bis Sonntag, den 29.3.2015, zu verlängern. Trotz der Bedrohung durch die islamistische Terrorgruppe Boko Haram war die Wahlbeteiligung hoch. Tausende Nigerianer warteten - trotz technischer Pannen mit der neu eingeführten elektronischen Wähler-Registrierung - geduldig, bis sie schließlich ihre Stimme abgeben konnten (GIZ 6.2015a).
Der Herausforderer Muhammadu Buhari von der Partei APC ging als Sieger aus der Präsidentschaftswahl hervor. Er erhielt 15,42 Mio. Stimmen und gewann in 21 Bundesstaaten insgesamt 54,9 % der Stimmen. Der amtierende Präsident Goodluck Jonathan von der Peoples Democratic Party (PDP) hingegen siegte in 15 Bundesstaaten und der Hauptstadt Abuja, konnte aber insgesamt nur 12,85 Mio. Stimmen gewinnen und unterlag somit um 2,57 Mio. Stimmen gegenüber seinem Herausforderer Buhari. Der abgewählte Amtsinhaber Goodluck Jonathan räumte seine Niederlage sofort ein, gratulierte Buhari noch am gleichen Tag per Telefon zu seinem Wahlsieg und rief seine Anhänger dazu auf, das Ergebnis ebenfalls zu akzeptieren und Ruhe zu bewahren. Mit dieser Geste konnte Goodluck Jonathan Unruhen und Gewalt im Land verhindern, die bei den vorangegangenen Wahlen mehreren Hundert Menschen das Leben gekostet hatte (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 1.4.2015).
Neben dem Präsidenten wählten die Nigerianer am 28.3.2015 auch die beiden Kammern des Parlaments, den Senat mit 109 Senatoren und das Repräsentantenhaus mit 360 Abgeordneten. Großer Gewinner der Parlamentswahlen war auch hier der APC mit 61 von 109 Sitzen im Senat und 214 von 360 Abgeordneten im Repräsentantenhaus. Damit dominiert der APC zukünftig sowohl im Senat als auch im Repräsentantenhaus (GIZ 6.2015a).
Am 11.4.2015 wurden die Gouverneure und Landesparlamente in 29 der 36 Bundesstaaten gewählt. In den restlichen sieben Bundesstaaten hatten die Wahlen bereits in den Monaten zuvor stattgefunden. Die PDP stellte bis zu diesen Wahlen die Gouverneure in 21 Bundesstaaten, verlor nun aber zum ersten Mal die wichtigsten Bundesstaaten im Norden des Landes, so z.B. die Bundesstaaten Katsina, Kaduna und Bauchi. Auch wenn die PDP 2015 nach wie vor in sieben Bundesländern, insbesondere der Ölregion Rivers State, gewinnen konnte, stellen die Wahlen die größte Niederlage für die PDP seit der Ende der Militärherrschaft im Jahre 1999 dar (GIZ 6.2015a).
Der APC, Partei des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari, stellte bisher 14 Gouverneure. Buhari-s APC gewann 2015 fünf Bundesstaaten hinzu und stellt künftig insgesamt 19 Gouverneure. Dieser Erfolg vergrößert den politischen Spielraum des neu gewählten Präsidenten Muhammadu Buhari (GIZ 6.2015a).
Am 29.5.2015 wurde Muhammadu Buhari offiziell in sein Amt eingeführt. Mit seiner Vereidigung wurde der erste demokratische Machtwechsel zwischen regierender Partei und Oppositionspartei in der Geschichte Nigerias seit der Unabhängigkeit im Jahre 1960 vollzogen (GIZ 6.2015a; vgl. BBC 29.5.2015).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 6.2015a).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2014).
Quellen:
Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 28.11.2014). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück (DACH 2.2013).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 16.6.2015).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi, in den nördlichen Teil von Plateau State (Jos und Umgebung) sowie nach Kano, Kaduna, Katsina, Gombe, Jigawa, Zamfara, Kebbi, Sokoto und Kogi (AA 8.5.2015). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie in die Stadt Warri (UKFCO 16.6.2015).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 16.6.2015). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Sokoto, Zamfara, Kebbi, die Stadt Jos und die LGAs Riyom und Barkin (Plateau), die Region Okene (Kogi), die restlichen Gegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom sowie in nach Abia (UKFCO 16.6.2015). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 8.5.2015).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 16.6.2015) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 28.11.2014).
Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations stechen folgende 9 nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl ( 500 in 48 Monaten) an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Adamawa, Benue, Borno, Kaduna, Kano, Nasarawa, Plateau, Taraba, Yobe. Folgende 14 Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl (100 in 48 Monaten) hervor: Akwa Ibom, Cross River, Ebonyi, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Kebbi, Kwara, Niger, Ondo, Osun, Oyo, Sokoto (CFR 2015). Beim OSAC werden die Bundesstaaten Adamawa, Bauchi, Borno, Gombe, Kaduna, Kano, Plateau, Taraba, Yobe und das FCT als von der Gewalt durch Boko Haram betroffen geführt. Ethnische Gewalt betrifft v.a. Plateau, Bauchi, Benue, Kaduna und Nasarawa. Für folgende 25 Bundesstaaten wird weder ethnische Gewalt noch Gewalt durch Boko Haram berichtet: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Jigawa, Katsina, Kebbi, Kogi, Kwara, Lagos, Niger, Ogun, Ondo, Osun, Oyo, Rivers, Sokoto, Zamfara (OSAC 21.7.2014).
Quellen:
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013).
Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko(AA 6.2015b). Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 28.1.2015).
Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Niger Delta People's Volunteer Force (NDPVF) und die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) (AA 28.11.2014). Bis zum Amnestieangebot im Jahr 2009 hat vor allem die MEND in der Region den bewaffneten Kampf gegen die Regierung geführt. Die MEND verübte selbst noch im Oktober 2010 Angriffe und Attentate (DACH 2.2013).
Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Nigerdelta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt und ein überraschender Erfolg gelungen: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Der ehemalige Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, sitzt derzeit in Südafrika in Haft und wurde dort im Januar 2013 verurteilt. Als Reaktion auf seine Verurteilung drohte MEND in drastischen Worten mit Anschlägen in ganz Nigeria (AA 28.11.2014). Bislang wird die Amnestievereinbarung aber weitgehend eingehalten, so dass Kriminalität und Gewalt im Süden merklich zurückgegangen sind. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt im Süden in letzter Zeit wieder an (AA 6.2015a). Bis Ende 2012 haben
26. 368 ehemalige Militante vom Amnestieprogramm profitiert. Viele der ehemaligen Militanten haben eine Arbeitsausbildung oder Stipendien erhalten (USDOS 19.4.2013).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 28.11.2014). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb ein Joint Task Force (JTF) errichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Niger-Delta zu bekämpfen (UKHO 9.6.2015).
Das kostspielige Amnestieprogramm im Nigerdelta hat zwar die Gewalt reduziert, die strukturellen Probleme (Armut, Korruption, Umweltverschmutzung, Straffreiheit bei politischer Gewalt) wurden aber nicht angegangen (BS 2014; vgl. HRW 21.1.2014). Im Juni 2013 hat die Regierung angekündigt, dass das Amnestieprogramm im Jahr 2015 endgültig beendet werde. Sie hat auch zugegeben, dass ihre eigene Unfähigkeit, für die ausgebildeten ehemaligen Rebellen eine Arbeit zu finden oder einen anderen Plan zu erstellen, die Region potentiell gefährlicher machen werde (HRW 21.1.2014). Es gibt jedoch Berichte, dass Präsident Buhari angekündigt hat, dass das Amnestieprogramm weiter fortgeführt werden soll (TG 4.6.2015; vgl. Punch 5.6.2015).
Quellen:
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 28.11.2014; vgl. FH 28.1.2015). Sie unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen. Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen). Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet (AA 28.11.2014). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 25.6.2015).
Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 im Hinblick auf die Entscheidung über das anzuwendende Rechtssystem "Common Law" oder des "Customary Court Law"-Systems durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben "Sharia Courts" neben "Common Law" und "Customary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben Scharia- Berufungsgerichte eingerichtet. Bedingt durch die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme und aufgrund der schlechten Bezahlung, Überlastung und fehlenden Infrastruktur ist Korruption im Justizbereich verbreitet (ÖBA 7.2014).
Die höheren Gerichte sind relativ kompetent und unabhängig. Doch selbst sie bleiben politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt (FH 28.1.2015). In der Realität ist die Justiz der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen und der Wirtschaft ausgesetzt. Unterbesetzung, Unterfinanzierung und Ineffizienz verhindern, dass die Justiz ausreichend funktionieren kann. Außerdem fehlt es den Gerichten oftmals an Ausrüstung, Ausbildung und Motivation, um den eigenen Aufgaben nachzukommen. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 25.6.2015). Zusätzlich ist die Justiz von endemischer Korruption geprägt (HRW 29.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Wohl gibt es auf Bundesebene strikte Voraussetzungen und Ansprüche für Richter. Allerdings fehlt es auf Bundesstaats- und Bezirksebene an Aufsichtsmöglichkeiten, und dies führt zu Korruption und Misswirtschaft in der Justiz (USDOS 25.6.2015).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 28.11.2014). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; NHRC; Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 28.11.2014).
Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 28.11.2014).
Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. 67-70 Prozent der in nigerianischen Gefängnissen inhaftierten Personen sind Untersuchungshäftlinge, die auf ihren Prozess warten (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Untersuchungshaft ist oftmals länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts (AA 28.11.2014). Darüber hinaus bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Mehrmals kündigte die Regierung an, Aktionen zur Überprüfung der Inhaftierten durchzuführen und Gefängnisinsassen ohne ersichtlichen Inhaftierungsgrund freizulassen, allerdings ohne messbaren Erfolg (AA 28.11.2014).
Quellen:
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF) (AA 28.11.2014). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden (USDOS 25.6.2015). Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein (AA 28.11.2014).
Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 28.11.2014). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des DSS, das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die NPF, das State Security Service (SSS) und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 25.6.2015). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 7.2014).
Die NPF und die Mobile Police (MOPOL) zeichnen sich hingegen durch geringe Professionalität, mangelnde Disziplin, Willkür und geringen Diensteifer aus (ÖBA 7.2014). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 28.11.2014). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Zum Beispiel wurden Armee sowie Joint Task Force- bzw. Special Task Force-Einheiten entsandt:
in den Bundesstaat Nassarawa, um den Ausbruch ethno-religiöser Gewalt einzudämmen; in die Bundesstaaten Bauchi, Borno, Kano, Kaduna, Plateau und Yobe, um den Angriffen der Boko Haram zu entgegnen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014). Im Norden wurde mittlerweile die bis August 2013 maßgebliche Joint Task Force Restore Order (JTF-RO) überhaupt durch die 7. Nigerianische Armeedivision abgelöst (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen. Einige Frauen machen beträchtliche Fortschritte in der akademischen sowie wirtschaftlichen Welt, aber insgesamt werden Frauen ausgegrenzt (USDOS 25.6.2015). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 28.11.2014). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2014).
Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2014). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 28.11.2014). Die Zahl weiblicher Abgeordneter bleibt gering - 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 6.2015a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 25.6.2015).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 25.6.2015). Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten (ÖBA 7.2014).
Häusliche Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Manche Bundesgesetze erlauben geschlechtsspezifische Gewalt sogar ausdrücklich. Z.B. ist per Gesetz erlaubt, dass Ehemänner gegen ihre Frauen physische Gewalt anwenden, um sie zu züchtigen. Es dürfe nur kein "ernster Schaden" entstehe (bleibende Behinderungen oder lebensbedrohliche Verletzungen). Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt (USDOS 25.6.2015).
Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt, der bisher von der Legislative jedoch nicht umgesetzt wurde. Auch in der letzten Legislaturperiode gab es seitens einiger weiblicher Abgeordneter einen erfolglosen Versuch, ein Gesetz zur Ächtung häuslicher Gewalt durchs Parlament zu bringen. Frauen werden, insbesondere im Südosten, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte (AA 28.11.2014).
Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternimmt auch weiterhin zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war ebenfalls eine führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen (USDOS 25.6.2015).
Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt, für welches Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt (USDOS 25.6.2015).
Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle - aber auch das Strafausmaß. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gab es im Jahr 2014 überhaupt keine Verurteilungen (USDOS 25.6.2015).
Im Mai 2015 hat der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan ein Gesetz unterschrieben, das bundesweit weibliche Genitalverstümmelung kriminalisiert. Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014).
Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südosten und in der Region Süd-Süd, besonders bei den Yoruba und Igbo, wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015), in weiten Teilen Nordnigerias dürfte der Anteil etwa dem Landesdurchschnitt von 50 Prozent entsprechen, im Südwesten ist er deutlich niedriger. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 28.11.2014). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag (USDOS 25.6.2015).
Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden) (ÖBA 3.6.2011).
Quellen:
5.1. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014).
Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 28.11.2014).
In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).
Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.
Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 28.11.2014).
Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten und auch hinsichtlich der Lage und Situation alleinstehender Frauen in Nigeria lässt sich sagen, dass es in Nigeria nicht unüblich ist, dass Frauen auch alleinstehend sein können und wirtschaftlich auch in dieser privaten und auch besonders belastenden Situation ihr wirtschaftliches Auslangen finden müssen aber auch können. Somit rechtfertigt auch dies alleine nicht das Verlassen der Heimat (BVwG 3.6.2014). Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. In Nigeria existieren Hilfsorganisationen bzw. NGOs die Alleinstehenden bzw. Rückkehrenden Frauen behilflich sein können (BVwG 3.6.2014; vgl. BVwG 22.5.2015).
Eine Auswahl spezifischer Organisationen:
• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin
City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net. Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013).
• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:
wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com. Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.
Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013).
• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:
info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).
• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy
Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:
jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi
Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:
+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:
Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:
info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013).
Quellen:
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft v.a. die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. Auch in den Bundesstaaten Bauchi, Kano, Kaduna, Kogi und Plateau wird durch Ausgangssperren die Bewegungsfreiheit immer wieder eingeschränkt. Es gibt auch weiterhin illegale Straßensperren und Kontrollpunkte, bei welchen Polizisten Geld von Reisenden verlangen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an (USDOS 25.6.2015).
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 25.6.2015). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 9.6.2015). Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖBA 7.2014).
Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, in denen kein solches soziales Netz besteht, erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen (AA 28.11.2014).
Lokale Regierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt. Bundesstaats- und Lokalregierungen bedrohen und diskriminieren manchmal Angehörige nicht indigener Ethnien, damit diese wegziehen. Es kommt auch zur Zerstörung von Wohngebäuden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (AA 28.11.2014; vgl. ÖBA 7.2014). Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 7.2014).
Im "Sheriffs and Civil Process Act" Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖBA 7.2014).
Quellen:
Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen, die in den letzten Monaten allerdings stark zurückgegangen sind. Der für solche Fälle eingerichtete Excess Crude Account, in dem die Regierung einen Teil der Einnahmen aus dem Ölexport zurücklegt, ist inzwischen weitgehend aufgebraucht. Im Mai 2011 hat die Regierung außerdem den Staatsfonds Sovereign Wealth Fund geschaffen, der sich ebenfalls aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll (AA 6.2015b). Ab 2004 nutzte Nigeria den Ölgewinn, um seine Schulden zu bezahlen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Reformen der Regierung Obasanjo konnte das Land 2005 mit dem Pariser Club, also den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass um 18 Mrd. US-Dollar von insgesamt 30 Mrd. US-Dollar aushandeln. Im Gegenzug zahlte die nigerianische Regierung 12 Mrd. US-Dollar zurück. Damit ist Nigeria das erste afrikanische Land, das gegenüber dem Pariser Club schuldenfrei geworden ist (GIZ 4.2015c).
Seit 2014 gilt Nigeria als die größte Volkswirtschaft Afrikas. Laut einer im April 2014 veröffentlichten Statistik des National Bureau of Statistics (NBS) übertraf Nigeria das Bruttoinlandsprodukt Südafrikas. Die zentralen Treibkräfte der nigerianischen Wirtschaft, die als Grundlage dieser Berechnung dienten, sind - neben der Ölindustrie - die Unterhaltungsindustrie (Nollywood), die Informationstechnologie und der Handel. Mit einem Wachstum des BIP von mehr als 6% im Jahr gehört Nigeria zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des Kontinents (GIZ 4.2015c; vgl. AA 6.2015b).
Nigeria ist der zehntgrößte Erdölproduzent der Welt und der größte Erdölproduzent Afrikas. Über 70% der Staatseinnahmen und 90% der Exporterlöse stammen aus der Erdöl- und Erdgasförderung. Neben den Erdöl- und Erdgasvorkommen verfügt Nigeria über umfangreiche natürliche Ressourcen (z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine und Posphat), die gesamtwirtschaftlich gesehen jedoch von geringer Bedeutung sind (GIZ 4.2015c) und 14 Prozent des Bruttoinlandprodukts generieren sich aus den Erdölgeschäften (AA 6.2015b).
Neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 28.11.2014). Der Reichtum Nigerias ist das Öl, doch über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. In ländlichen Gegenden beträgt der Anteil über 90 Prozent (AA 6.2015b). Der Sektor erwirtschaftete 2013 etwa 35,4 Prozent des BIP. Produziert werden Nahrungsmittel für den Eigenbedarf sowie Kakao, Erdnüsse, Kautschuk, Cassava, Yam für den Export (GIZ 4.2015c). Nigeria ist Afrikas größter Yam- und Augenbohnenproduzent und der weltweit größte Produzent von Maniok (Kassava) (AA 6.2015b).
Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft - mit Größen von einem bis 5 Hektar (AA 6.2015b). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 4.2015c). Die Maisproduktion wurde - durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 6.2015b). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (ÖBA 7.2014).
Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) macht nur 23,7 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert (GIZ 4.2015c). Haupthindernis für die industrielle Entfaltung ist die unzureichende Infrastrukturversorgung (Energie und Transport) (GIZ 4.2015c; vgl. AA 28.11.2014). Von insgesamt 200.000 Straßenkilometer landesweit sind ca. 50 Prozent instandsetzungsbedürftig. Die Eisenbahnlinie Lagos-Kano (ca. 1.300 km) wurde 2013 mit chinesischer Hilfe modernisiert (GIZ 4.2015c).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2014). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2014; vgl. AA 28.11.2014) und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort - aber die Lage der breiten Bevölkerung noch nicht verbessert (AA 28.11.2014).
Mindestens 20 Millionen junge Menschen sind arbeitslos. Der Staat und die Bundesstaaten haben nur zögerlich damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2014). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2015b).
Verschiedene Studien haben ergeben, dass mehr als 80 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos sind und dass 60 Prozent der Arbeitslosen Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind (IOM 8.2014). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension. Von der arbeitenden Bevölkerung, die etwa 80 Millionen Menschen beträgt, sind etwa 6 Millionen bei irgendeiner Altersvorsorge registriert (TE 25.10.2014). Bis September 2012 waren nur 5,2 Millionen Nigerianer beim Contributory Pension System registriert, lediglich 55.000 Pensionisten erhielten Auszahlungen (BS 2014). Dies versucht die Regierung zu ändern und im Juli 2014 gab es eine neue Gesetzesreform (TE 25.10.2014).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2015c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 28.11.2014).
Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. So wird für eine rund 30 cm lange Yam-Wurzel, von der sich eine erwachsene Person zwei Tage lang ernähren kann, je nach Region und Saison ein Preis von 150-400 Naira berechnet (0,75 bis 2 Euro).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt und pro Teller - je nach Gericht - zwischen 200 Naira für Peppersoup und 450 Naira für Garri mit Gemüse verdienen kann. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Preise für Seminar und zwei Zuchttiere liegen bei 15.000-25.000 Naira (75-150 Euro). Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10% des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 7.2014).
Nach fast fünfeinhalb Jahren Laufzeit ist mit Ende Dezember 2014 das AVRR Nigeria Projekt ausgelaufen. Insgesamt gab es fünf Projektphasen, die erste startete am 01. September 2009. Im Laufe dieser fünf Phasen konnten 198 Rückkehrer/innen bei ihrer freiwilligen Rückkehr und Reintegration unterstützt werden. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer/innen, nämlich 182, war männlich; 16 waren Frauen. Im Laufe der letzten fünfeinhalb Jahre haben das IOM Landesbüro für Österreich und die beiden Missionen vor Ort intensiv miteinander zusammengearbeitet (IOM 3.2015). 90 Prozent der Befragten freiwilligen Rückkehrer gaben an, dass sie seit der Rückkehr ihre sozialen Kontakte zu Freunden und Verwandten wieder aufbauen konnten (IOM 24.5.2013).
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden (BVwG 25.2.2014).
Quellen:
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann aufgrund der dargelegten Gründe kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen generell festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 7.2014).
Quellen:
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Antragstellung, die Angaben zum Reiseweg und die weiteren Verfahrensgänge ergeben sich aus der Aktenlage.
3.2. Die Feststellungen betreffend den Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei, ihren Schulbesuch, den Verbleib ihrer Mutter, den Kontakt zu ihrer Mutter und betreffend die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts fußen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuge des Verfahrens und im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Deutschkursbesuch, zu den Deutschkenntnissen, zum ÖSD Diplom, zum Besuch einer christlichen Kirche, zur Wohn- und Beschäftigungssituation und zur sozialen Integration sowie zum Arbeitsvorvertrag ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei, den Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung hinterließ und aus den vorgelegten Unterlagen.
Dass die beschwerdeführende Partei keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog und bezieht und strafrechtlich unbescholten ist, weiß das Bundesverwaltungsgericht aus den diesbezüglichen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Strafregister vom 24.08.2015.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei gesund ist, ergeht aus dem Fehlen anderslautender Angaben bzw. Unterlagen.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hält das angebliche fluchtauslösende Geschehen für nicht glaubhaft.
Während einerseits nachvollziehbar ist, dass die beschwerdeführende Partei über eine allfällige illegale Tätigkeit ihres Vaters als Rebell im Niger Delta nicht allzu viel wissen muss, so bemerkt es dennoch, dass sie auch in Bezug auf die sie betreffenden Ereignisse in ihrem Vorbringen vage und unsubstantiiert bleibt.
So gelingt es ihr nicht, ihre Flucht durch den Busch und den Unfall und Tod ihrer Schwester entsprechend anschaulich und fundiert zu schildern, sodass man davon ausgehen möchte, dass die beschwerdeführende Partei von Traumatischem und Selbsterlebtem spricht. Es stechen aus dieser Zeit keine besonderen Ereignisse hervor, wie zB die Nahrungssuche im Busch, wie die Nächte verbracht wurden, wie genau sie versuchte, ihre Schwester zu retten. Die beschwerdeführende Partei erzählt hierbei eine lineare Fluchtbewegung unter angeblich außergewöhnlichen Umständen, die sie jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar beleben kann.
Tatsächlich unplausibel erscheint dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, wie die beschwerdeführende Partei über ihre Ausreise berichtete. Dass sie aus dem Wald gelaufen gekommen sei und gleich am Meer einen Mann getroffen haben soll, der ihr Hilfe angeboten und sie auf ein Schiff gebracht habe, bleibt auch nach ausdrücklichem Nachfragen zu wenig detailliert und damit wahrscheinlich, um vom Bundesverwaltungsgericht als wahr angenommen werden zu können. Auch das Faktum, dass die beschwerdeführende Partei angeblich nicht in der Lage gewesen sein soll, sich Gedanken darüber zu machen, wo sie jener Retter hinbringen würde, ist schon deswegen schwer verständlich, weil sie damals bereits eine Woche durch den Busch gegangen sein will. Dass sie dabei Überlegungen über ihre Möglichkeiten und ihre Zukunft anstellen würde, wäre zu erwarten.
Im Ergebnis bleibt das Vorbringen insgesamt zu blass, um als selbst erlebt und wahr angenommen werden zu können.
3.4. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die unter Punkt 2. wiedergegebenen Teile jener Länderinformationen zu Grunde.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die von der Vertretung der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichte zur Kenntnis und bezieht sie in seine Würdigung mit ein. Es weist aber auch darauf hin, dass sich aus diesen beiden Berichten keine konkrete und individuelle Gefährdung, noch eine aktuelle zB bürgerkriegsähnliche Situation im Niger Delta ableiten lässt. Dass die Sicherheitssituation im Niger Delta ein Risiko bergen kann, geht auch aus Punkt 2.1. der oben angeführten Berichte hervor.
4.1. Rechtsgrundlagen zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
Zu A)
4.2. Zu Spruchpunkt I., 1. Teil:
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie oben unter 3.3. ausgeführt, nicht vom Wahrheitsgehalt des ursprünglichen Fluchtvorbringens aus, weshalb eine Prüfung des Vorbringens in Hinblick auf seine Asylrelevanz unterbleiben kann.
4.2.5. Doch selbst bei Annahme des Vorbringens als wahr, ergibt sich daraus keine maßgebliche und aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr für die beschwerdeführende Partei aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt sind. Wenn vielleicht noch nachvollziehbar ist, dass die nigerianische Polizei im Tumult der Razzia unbeteiligte Familienangehörige - wie angeblich die Mutter der beschwerdeführenden Partei - festnehmen und misshandeln würde, um Druck auf die Rebellen auszuüben, lässt sich aus dem Gesagten nicht ableiten, dass die nigerianische Polizei sieben Jahre später ein Verfolgungsinteresse an einer Tochter eines möglichen früheren, mittlerweile verstorbenen, Rebellen haben würde. Der beschwerdeführenden Partei gelingt es auch nicht, in der mündlichen Verhandlung nach ihrer heutigen Sorge gefragt, eine Furcht vor Polizeimaßnahmen aufgrund jener Razzia begründet darzulegen.
4.2.6. Und schließlich muss in jedem Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative für die beschwerdeführende Partei angenommen werden, wenn sie sich tatsächlich vor Polizeimaßnahmen als Folge jener Geschehnisse fürchten würde. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass in Nigeria kein funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert, noch ein Meldewesen. Es ist schwierig, wenn nicht unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden (siehe oben unter 2., "Meldewesen"). Aus unten unter 4.3. näher darzustellenden Gründen wäre eine solche innerstaatliche Fluchtalternative außerdem zumutbar.
4.2.7. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt oder den Länderberichten.
Im Ergebnis liegt daher ein maßgebliches und aktuelles Verfolgungsrisiko aus einem der Gründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, im gegenständlichen Fall nicht vor, bzw. könnte die beschwerdeführenden Partei jedenfalls eine mögliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria in Anspruch nehmen, weshalb ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht stattzugeben war.
4.3. Zu Spruchpunkt I. 2. Teil.:
Rechtsgrundlagen:
4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist der Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat der Antragsstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Fremde betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung einer Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den eine Fremde abgeschoben wird, genügt nicht, um ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.4. Die beschwerdeführende Partei verbrachte ihr Leben bis zu ihrer Ausreise in XXXX in Delta State und besuchte dort vermutlich ca. sechs Jahre lang die Grundschule. Sie ist eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau.
4.3.5. Im Verfahren kamen keine Umstände hervor, nach denen eine Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria Art. 2 oder 3 EMRK oder Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates ("Qualifikationsrichtlinie") verletzen würde.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die beschwerdeführende Partei aus dem Süden des Landes stammt und es keine Hinweise darauf gibt, dass sie nicht wieder in den Süden des Landes, so zB nach Delta State, Edo State oder Lagos, zurückkehren könnte (siehe VfGH, 27.09.2014, E 54/2014-15).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria Schwierigkeiten für die beschwerdeführende Partei mit sich bringen könnte. Dennoch kann nicht erkannt werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr dort die nötigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal die beschwerdeführende Partei den Großteil ihres Lebens in Nigeria verbrachte und dort hauptsozialisiert ist. Sie verfügt über eine Grundschulbildung und ist gesund, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie auch im Falle einer Rückkehr in der Lage sein würde, den notdürftigsten Lebensunterhalt zu verdienen.
Außerdem verfügt sie nach wie vor über ihre Mutter in Nigeria, die mittlerweile in Edo State lebt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die beschwerdeführende Partei meinte, dass ihre Mutter sich selbst gerade nur einen Lebensunterhalt verdienen könnte. Dennoch muss davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr durch den Kontakt zu ihrer Mutter nicht gänzlich alleine wäre und zumindest am Anfang auf die emotionale und praktische Unterstützung ihrer Mutter zurückgreifen könnte. Selbst wenn dem nicht so wäre gibt es keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei mit ihren Erfahrungen nicht in der Lage wäre, trotzdem für sich ein wirtschaftliches Standbein aufzubauen, wobei es ihr unbenommen bleibt, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle von Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
4.3.6. Im Ergebnis kann daher ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Falle einer Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Nigeria nicht erkannt werden, und war ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher nicht stattzugeben.
4.4.1. Wie bereits oben angeführt sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG, die lauten:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jeder und jede Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation der Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse der Fremden auf Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration der Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
4.4.3. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
4.4.4. Die beschwerdeführende Partei hält sich seit mehr als sechs Jahren durchgehend in Österreich auf, wobei sich dieser Aufenthalt nur auf ein Asylverfahren stützt. An der Dauer dieses Verfahrens trifft die beschwerdeführende Partei keine Schuld.
Die beschwerdeführende Partei spricht und versteht Deutsch, besucht Deutschkurse und legte bereits die ÖSD Prüfung zu A2 Grundstufe Deutsch 2 erfolgreich ab. Sie ist Mitglied einer christlichen Kirche in XXXX , die sie regelmäßig besucht und in deren Gemeinschaft sie eingebettet ist. Schließlich ist als beachtlich hervorzuheben, dass sich die beschwerdeführende Partei seit Ende Mai 2009 selbst finanziell erhält. Sie verfügt über eine weitere Arbeitszusage und ist außerdem strafrechtlich unbescholten.
Die beschwerdeführende Partei knüpfte zweifellos maßgebliche private und soziale Bindungen in Österreich, wobei ihre aktiven Integrationsbemühungen und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit besonders hervorzuheben sind.
4.4.5. Selbstverständlich verfügt die beschwerdeführende Partei auch nach wie vor über soziale Bindungen an ihre Heimat, da sie dort aufgewachsen und hauptsozialisiert ist. Sie ist auch regelmäßig mit ihrer Mutter in Kontakt. Die bereits lange Aufenthaltsdauer in Österreich und die aktiven Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Partei hier relativieren diese Bindungen jedoch.
4.4.6. So stehen also den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen der mehr als sechsjährige Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich, das damit einhergehende Entstehen entsprechender privater Bindungen und Interessen an einem Verbleib in Österreich, die Integrationsbemühungen im Sinne der Deutschkenntnisse und der sozialen Bindungen, die strafrechtliche Unbescholtenheit sowie die wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber.
4.4.7. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts überwiegen daher im vorliegenden Fall die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Partei würde sich also zum maßgeblichen Zeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen und ist daher unzulässig. Eine drohende Verletzung dieser Bestimmung beruht damit auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer sind, und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführenden Partei auf Dauer unzulässig ist.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu den relevanten Rechtsfragen wurden unter den Punkten 4.2. bis 4.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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