BVwG W205 2001308-1

W205 2001308-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,<br/>Suizidgefahr, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2001308-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2001308.1.00

Spruch

W205 2001308-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2014, Zl. 13 17.330, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zur Person des Beschwerdeführers liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung am 25.01.2013 in Spanien und einer Asylantragstellung am 01.02.2013 in Deutschland vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.11.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Anfang November 2013 von seinem Herkunftsstaat kommend in die Türkei und von dort in einem Lkw versteckt illegal über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinen EURODAC-Treffermeldungen befragt gab er an, er sei am Flughafen XXXX im Transit nach Ecuador von der Polizei aufgegriffen worden und habe daher einen Asylantrag stellen müssen. Er sei einen Tag in Spanien geblieben und habe in die Türkei zurück fahren wollen, doch sei er in Deutschland aufgegriffen worden und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt, weil er gehofft habe, vielleicht in Deutschland bleiben zu können. Als er dort erfahren habe, dass er nach Spanien zurück müsse, sei er Anfang Mai 2013 nach Syrien zurückgekehrt und bis zu seiner neuerlichen Ausreise dort geblieben. Beweise für diese Rückkehr könne er vorlegen, er habe einen Mietvertrag für die Türkei, da er dort längere Zeit aufhältig gewesen sei, für die Rückkehr nach Syrien habe er keine Beweise, weil die Grenzen zur Türkei offen seien. Nach Spanien wolle er nicht zurück, dort habe er nie einen Antrag stellen wollen.

Das Bundesasylamt richtete am 27.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien.

Mit Schreiben vom 11.12.2013, beim Bundesasylamt am selben Tag eingelangt, stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Am 19.12.2013 erfolgte vor dem Bundesasylamt die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zunächst auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe an, bezüglich seines Aufenthalts in der Türkei seien offenkundig seine Angaben nicht richtig wiedergegeben worden, das Protokoll sei bei der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden. Weiters führte er aus, er habe einen Bruder in Österreich, der anerkannter Flüchtling sei, er könne Beweismittel über seine Rückkehr in die Türkei und nach Syrien nach dem 15.5.2013 vorlegen, nach Syrien sei er zurückgekehrt, weil es geheißen habe, dass das syrische Regime den Kurden die Macht in ihren Städten überlassen werde und sie in Frieden leben könnten, da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er Syrien wieder verlassen müssen. Er habe Deutschland gegen Ende April 2013 in einem Lkw verlassen und sei in die Türkei gereist, wo er drei Monate und zwei Wochen aufhältig gewesen, habe dann zu Fuß die türkisch-syrische Grenze überquert und sich zwei Monate in Syrien aufgehalten. Dann sei er neuerlich in die Türkei gereist, wo er sich 21 Tage lang aufgehalten habe und sei danach versteckt auf einem Lkw bis Österreich gereist sei. Die Asylantragstellung in Spanien sei vor seiner Rückreise nach Syrien erfolgt. Nach Spanien wolle er auf keinen Fall zurück reisen, dort habe er niemanden und er könne dort auf keinen Fall leben.

Vorgelegt wurden verschiedene Belege über die vorgebrachte Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (z.B. Bestätigung des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde in der Türkei bis 15.05.2013 über den dortigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, Bestätigung des in der Türkei lebenden Onkels des Beschwerdeführers über dessen Aufenthalt in der Türkei über drei Monate und zwei Wochen bis 15.05.2013, dessen Weiterreise nach Syrien und Wiederkehr in die Türkei im November 2013, Bankbeleg über eine Überweisung des Bruders des Beschwerdeführers aus Österreich an den Onkel in der Türkei vom 08.11.2013 für dessen Unterhalt während der Reise).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Dem Vorbringen zum behaupteten Verlassen des Bereiches der Mitgliedstaaten des Beschwerdeführers wurde aus näher angeführten beweiswürdigenden Überlegungen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt, wobei der Schwerpunkt der Beweiswürdigung auf die unterschiedlichen Zeitangaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der Behörde gelegt wurde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, Divergenzen in den Zeitangaben im Hinblick auf seine Rückkehr in den Herkunftsstaat seien durch ein sehr angespanntes Klima bei der Einvernahme und der vorangegangenen langen Flucht aus Syrien entstanden, außer den bereits vorgelegten Beweismitteln für die Rückkehr könne er ein auf seinen Namen ausgestelltes Busticket aus diesem Zeitraum vorlegen. Weiters wurde das Vorliegen systemischer Mängel für Spanien vorgebracht.

4. Im Beschwerdeverfahren wurden mehrere Beschwerdeergänzungen vorgelegt, diese betreffen zum einen Beweismittelvorlagen zum behaupteten Aufenthalt in der Türkei (z.B. Ersuchen des türkischen Arbeitgebers um medizinische Behandlung des Beschwerdeführers vom 17.11.2013 mangels Krankenversicherungsschutzes, Fahrkarte auf den Namen des Beschwerdeführers im Original), sowie andererseits den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (siehe unten Punkt 6.).

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit Schreiben vom 25.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief vom 03.03.2014 eines österreichischen Krankenhauses über seinen dortigen Aufenthalt vom 25.02. bis 03.03.2014, aus dem als Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)" hervorgeht und es wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch unternommen habe, der nur durch die Polizei habe vereitelt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass neben dem asylberechtigten Bruder auch der asylberechtigte Cousin mütterlicherseits in Österreich wohne, wobei diese Angehörigen den Beschwerdeführer bei der Bewältigung seiner massiven psychischen Probleme unterstützten. Weitere Patientenbriefe dieses Krankenhauses vom 13.03.2014 und 19.03.2014 berichten über stationäre Aufenthalte des Beschwerdeführers zwischen 07.03. 2014 und 13.03.2014 sowie 16.03. Bis 19.3.2014 und führen dieselbe Diagnose an, es wird von der ärztlichen Leitung angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch nach Entlassung einer engmaschigen psychiatrischen Behandlung bedürfe und sich die Nähe seines Bruders stabilisierend auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirke.

Aus dem Schreiben des Spitales vom 06.06.2014 geht zusammenfassend hervor, der Beschwerdeführer habe sich zwischen 25.02. und 04.04.2014 insgesamt viermal nach jeweils verhinderten Suizidversuchen (Sprung von der Brücke, Sprung aus dem Fenster) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung jeweils einige Tage bis Wochen in stationärer Behandlung befunden, er sei medikamentös eingestellt, doch würde sich eine allfällige Abschiebung nach Spanien destabilisierend auf seinen psychischen Zustand auswirken. Es sei aus medizinischer Sicht dringend notwendig, den Patienten in Österreich psychiatrisch weiter zu behandeln sowie seine Beziehung zu Bruder und Cousin aufrecht zu erhalten. Ein Befundbericht vom 09.05.2014 eines österreichischen psychiatrischen Ambulatorium führt aus, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion leide und der familiäre Rückhalt für den Beschwerdeführer eine wichtige Stütze darstelle, da im Falle einer Überlastung eine akute Zuspitzung der Symptomatik bis hin zur Suizidalität nicht ausgeschlossen werden könne.

In seinem Schreiben vom 15.4.2015 bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er bei seinem asylberechtigten älteren Bruder an einer näher genannten Adresse wohnhaft sei und sein zweiter Bruder, der noch minderjährig sei, ebenfalls mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebe. Ihre Eltern würden in Syrien leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

a) Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden (vgl § 73 Abs 14 AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 70/2015) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Abs. 3 leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Abs. 4 leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Artikel 49 Dublin III-VO lautet:

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 25.11.2013 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Spanien vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die Dublin II-VO maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin II-VO werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO lautet:

"3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."

b) Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist zunächst auszuführen, dass sich aus dem Umstand der ersten Asylantragstellung in Spanien zunächst die Zuständigkeit dieses Staates ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO. Im Beschwerdefall wurde allerdings vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Einreise in den Bereich der Mitgliedstaaten und seiner - letztlich für diesen Staat nicht aussichtsreichen - Asylantragstellung in Deutschland etwa im April 2013 in die Türkei und nach Syrien zurückgekehrt sei und er von dort aus über die Türkei neuerlich in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist sei. Für dieses Vorbringen hat der Beschwerdeführer zunächst keine unplausible Erklärung abgegeben und zudem mehrere Beweismittel vorgelegt, die grundsätzlich geeignet sind, den behaupteten Aufenthalt in der Türkei zu belegen bzw. Anlass für weitere Ermittlungen darstellen. Die Behörde hat zwar im angefochtenen Bescheid eine Beweiswürdigung zu diesen Angaben des Beschwerdeführers vorgenommen, sich hierbei allerdings vorrangig auf die Zeitdivergenzen in den Angaben des Beschwerdeführers zwischen der Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gestützt. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf unrichtige Übersetzungen und legte weitere Beweismittel zu seinem Vorbringen vor, sodass nunmehr eine die Gesamtheit der Beweismittel würdigende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erforderlich ist. Allenfalls käme im Falle von Zweifeln die Einvernahme bzw. Einholung weiterer Bestätigungen jener Personen in Betracht, von denen die vorgelegten Beweismittel stammen (z.B. Befragung des Bruders, der eine Überweisung in die Türkei getätigt hat, über die näheren Umstände dieser Zahlung, Vorlage ärztlicher Atteste über die angebliche medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei, Anfrage bei den deutschen Behörden über den Verlauf und die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Deutschland, oä). Erst nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zum behaupteten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, kann die Frage rechtlich beurteilt werden, ob die Zuständigkeit Spaniens in der Zwischenzeit untergegangen ist oder nicht.

c) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher weiters auch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Beschwerdefall wird angesichts der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Ergebnis eine mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK bzw. aufgrund des bestehenden Nahebezugs des Beschwerdeführers zu seinen asylberechtigten Brüdern eine Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK für den Fall der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs geltend gemacht. Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig: Der Beschwerdeführer befand sich nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Befunden nach jeweils verhinderten Selbstmordversuchen wiederholt in stationärer Behandlung und leidet/litt nach den fachärztlichen Diagnosen an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Anpassungsstörungen mit längeren depressiven Reaktionen. Weiters wird in den Arztbriefen ausgeführt, dass der Bezug des Beschwerdeführers zu seinen nahen in Österreich lebenden Verwandten einen wesentlichen Stabilisierungsfaktor darstelle und im Falle einer Überlastung des Beschwerdeführers eine akute Zuspitzung der Symptomatik bis hin zur Suizidalität nicht ausgeschlossen werden könne. Angesichts der dargestellten psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist daher (gegebenenfalls nach Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) zu prüfen, inwiefern er nach aktuellem Stand weiterhin an derartigen Beeinträchtigungen leidet, ob bei ihm tatsächlich - wie vorgebracht - mit einer akuten Zuspitzung der Symptomatik bis hin zur Suizidalität zu rechnen wäre, auf welche konkreten Umstände er im Falle einer Rücküberstellung als Dublin-Rückkehrer angesichts der sich in der Zwischenzeit geänderten Lage aufgrund ständig steigender Flüchtlingszahlen (auch) in Spanien stoßen würde.

d) Sofern - wie unter lit. b ausgeführt - nicht bereits ein Endigungsgrund hinsichtlich der Zuständigkeit Spaniens eingetreten sein sollte, d.h. sofern Spanien nach wie vor für die Durchführung des Verfahrens zuständig sein sollte, wäre im Sinne der Ausführungen zu lit. c daher die Feststellung des Sachverhalts zur Beurteilung der Frage des anfällig gebotenen Selbsteintritts erforderlich. Erst nach Klärung dieses Sachverhalts kann rechtlich schließlich beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer - allenfalls unter Mitführung notwendiger Medikamente - aktuell nach Spanien überstellt werden kann, oder ob der Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) oder Art. 8 EMRK (bzw. Art. 7 GRC) geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Eine mündliche Verhandlung ist vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 3 BFA-VG (z.B. VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159) bzw. § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterblieben

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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