W199 1415784-1•BVwG W199 1415784-1
W199 1415784-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2015
Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Interessenabwägung,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrensdauer, Zurückziehung
W 199 1415784-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 10 06.917-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I und II gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Bangladesh', stellte am 05.08.2010 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am nächsten Tag an, ihr Ehemann - XXXX, der in Österreich lebe - habe sie und ihre beiden Söhne XXXX und XXXX "auf die Straße gesetzt", sie hätten in Bangladesh niemanden und auch keine Existenzgrundlage. Deshalb wollten sie in Österreich bleiben. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh fürchte sie zu verhungern. Sie sei am 11.11.2009 mit ihren beiden Söhnen über Wien-Schwechat mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist. Die Frage, ob sie bereits "in einem anderen Land" ein Visum erhalten habe, verneinte sie.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 09.09.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Staatsangehörige Bangladesh' und Sunnitin und mit XXXX verheiratet. Er lebe in Österreich - in XXXX -, daher sei sie mit ihren beiden Kindern am 11.11.2009 zu ihm gereist. Seit wann sie verheiratet seien, wisse sie nicht. Sie sei nicht zur Schule gegangen; es habe sich nur um eine traditionelle Eheschließung gehandelt.
Das Bundesasylamt zog einen der Söhne der Beschwerdeführerin, XXXX, zur Einvernahme hinzu, er gab an, dass die Beschwerdeführerin am XXXX in XXXX geheiratet habe. XXXX lebe bereits seit etwa 25 Jahren in Österreich, sei österreichischer Staatsbürger und betreibe in Wien ein Restaurant.
Sodann gab die Beschwerdeführerin an, der leibliche Vater ihrer beiden Söhne, XXXX, sei verstorben, als ihre beiden Kinder noch sehr klein gewesen seien. Ihre Dokumente - ihr Reisepass und "alle anderen Unterlagen" - seien bei ihrem Mann. Bangladesh habe sie mit ihren Söhnen verlassen, weil sie zu ihrem Mann gewollt habe, der ihre beiden Söhne zum Zeitpunkt ihrer Heirat XXXX in XXXX adoptiert habe; die Dokumente seien bei ihm. Einen Asylantrag habe sie gestellt, weil ihr Mann gesagt habe, sie solle mit ihren Söhnen nach Bangladesh zurückkehren, da ihr Visum nicht verlängert werde; er werde sie später wieder nach Österreich holen. Sie habe geantwortet, sie glaube ihm nicht, dass er sie wieder unterstützen und nach Österreich holen werde. Seit dem Tod ihres ersten Mannes habe sie mit ihren Kindern bei ihren Eltern in XXXX gelebt; die Eltern hätten sie unterstützt. Sie sei Hausfrau und habe im Haushalt gelebt, ihr Sohn XXXX habe nach Schulabschluss bei einem Elektriker gearbeitet, XXXX sei noch zur Schule gegangen. Ihr Vater sei inzwischen verstorben, ihre Mutter lebe noch an derselben Adresse. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh hätten sie und ihre Söhne "nichts", während ihr Vater früher zumindest noch auf einer Landwirtschaft gearbeitet und Geld verdient habe. Der Bruder ihrer Mutter lebe auch noch dort; sie habe noch zwei Brüder in Bangladesh, die eine kleine Landwirtschaft betrieben. Bei ihrer Mutter oder ihren beiden Brüdern zu leben, komme für sie nicht in Frage, da jene "auf sich selbst schauen" müssten. Auf den Vorhalt, sie habe über 35 Jahre in Bangladesh gelebt und ihr älterer Sohn habe dort bereits gearbeitet, antwortete die Beschwerdeführerin, ihr Sohn bekomme in Österreich eine bessere Ausbildung und sie selbst leide an gesundheitlichen Problemen, sie sei öfters im Krankenhaus gewesen.
Andere Probleme habe sie nicht gehabt. Auf die Frage, ob ihr im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, antworte sie, dass es so schwer gewesen sei, hierher (nach Österreich) zu kommen, und dass sie nicht mehr nach Bangladesh wolle. Auf die Frage nach Gründen, die gegen ihre Ausweisung sprächen, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Mann hier lebe. Auf die Frage, wie ihre Mutter ein Leben in Bangladesh führen könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Mutter ihr Haus habe und sie selbst ja mit XXXX verheiratet sei; weshalb, so ihre Frage, solle sie bei ihrer Mutter leben. In Bangladesh habe sie seit ihrer Heirat mit XXXXmit ihren Söhnen in einer Mietwohnung in XXXX gelebt. Dieses Leben habe sie mit dem Geld finanziert, das ihr Mann ihr geschickt habe. Auf die Frage, weshalb sie nicht nach Bangladesh zurückgehe, zumal da ihr Mann ihr Unterstützung zugesagt habe, antwortete sie, als ihr Mann seit 11.3.2010 (dh. zu einem Zeitpunkt, als sie bereits in Österreich war) für etwa drei Monate bei seiner Mutter in Bangladesh gewesen sei, hätten sie keine Unterstützung von ihm erhalten. Dies sei eine sehr schwere Zeit für sie und ihre Söhne gewesen. Er habe ihnen dann gesagt, dass sie kein Visum erhielten und zurückkehren müssten. Sie glaube ihm nicht, dass er sie nachher (gemeint: nach der Rückkehr nach Bangladesh) unterstützen werde.
Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt Kopien einer Ambulanzkarte, einer "Orthopädie-Anforderung", zweier vorläufiger Laborergebnisse und eines Ambulanzprotokolls des Klinikums XXXX vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.10.2010 persönlich zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 07.10.2010.
4. Mit Schreiben vom 13.08.2013 stellte es der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe, insbesondere auch zur Frage der Integration der Beschwerdeführerin (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen).
Die XXXX bestätigte mit Schreiben vom 22.08.2013, dass die Beschwerdeführerin seit August 2013 an einem Alphabetisierungskurs "Alpha-Frauen" teilnehme.
5. Am 23.04.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne XXXX und XXXX als Parteien teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - die fremdenpolizeilichen Unterlagen einsah, die es in der Folge beischaffte.
In der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des Herrn XXXX; aus einer früheren Ehe - der erste Ehegatte ist verstorben - hat sie zwei Söhne. Mit ihrem Mann ist sie seit XXXX verheiratet. Er lebt seit etwa 25 Jahren in Österreich und ist österreichischer Staatsangehöriger. Er wünschte, nachdem die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen nach Österreich gekommen war, dass sie mit ihnen nach Bangladesh zurückkehre.
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.06.2009 einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger". Die Österreichische Botschaft in Neu Delhi erteilte ihr am 29.10.2009 ein "Visum D" mit Gültigkeit bis zum 28.02.2010. Die Beschwerdeführerin reiste am 11.11.2009 nach Österreich ein und meldete sich in XXXX polizeilich an. Am 19.11.2009 stellte sie einen Erstantrag, im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde erhoben, dass das erforderliche Existenzminimum des Ehegatten für den Lebensunterhalt der Familie nicht vorlag.
Die Beschwerdeführerin hat keine persönlichen Bindungen an Bangladesh. Ihre Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) sind zT verstorben, zT leben sie mit ihren Familien. Sie kann nicht damit rechnen, von ihnen unterstützt zu werden.
Aus den beigeschafften fremdenpolizeilichen Akten wird Folgendes festgestellt:
Am 06.07.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem rechtsfreundlichen Vertreter des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne am 21.06.2009 beim (österreichischen) Honorarkonsulat in XXXX Anträge auf "Erteilung von Niederlassungsbewilligungen ‚Familienangehöriger'" gestellt hätten, die an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung übermittelt worden seien, "da eine Niederlassung beim österr. Ehegatten bzw. Vater in XXXX [...] beabsichtigt" gewesen sei. Dieses Amt habe den Anträgen stattgegeben, die Österreichische Botschaft in Neu Delhi habe den dreien am 29.10.2009 ein "Visum D" mit Gültigkeit bis zum 28.02.2010 erteilt. Am 11.11.2009 seien die Beschwerdeführerin und ihre Söhne nach Österreich eingereist und hätten sich in XXXX polizeilich angemeldet. Am 19.11.2009 hätten sie neuerlich Erstanträge eingebracht, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei erhoben worden, "dass das erforderliche Existenzminimum des Ehegatten für den Lebensunterhalt der Familie nicht vorliegt". Inzwischen sei bekannt geworden, dass die bei der Niederösterreichischen Landesregierung anhängigen Verfahren gemäß § 23 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Art. 4 BG BGBl. I 100/2005 - NAG) gegenstandslos geworden seien, da die Aufenthaltstitel-Karten nicht binnen sechs Monaten behoben worden seien. Die noch anhängigen Bewilligungsverfahren (gemeint: die Anträge, über die diese Verfahren geführt würden) seien abzuweisen, da mit 28.02.2010 die Dauer des erlaubten Aufenthalts überschritten worden sei. Nur die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne könnte - "nach Erbringung der erforderlichen Existenzmittel durch den Ehegatten" - zu einer positiven Entscheidung führen. Sollten sie nicht bis Ende Juli 2010 freiwillig ausreisen, so werde ein Ausweisungsverfahren eingeleitet.
In einem undatierten Aktenvermerk wird festgehalten, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Ehemannes der Beschwerdeführerin am 20.07.2010 angerufen habe; der Aktenvermerk schließt mit dem Satz:
"Es wird um Mitteilung ersucht, wie die Parteien davon Kenntnis erlangten, dass die Karten abholbereit sind". Nach einem (handschriftlichen) Aktenvermerk vom 03.08.(2010) gab die Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters telefonisch bekannt, dass "die Abmeldung der Sta von Bangladesch erfolgen wird" (gemeint sind offenbar die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne).
Diese Feststellungen beruhen auf der Einsicht in die Asyl- und die fremdenpolizeilichen Akten und auf der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, in der sie im Gespräch mit dem erkennenden Richter angab:
"Ich habe nur zwei Söhne; mein erster Mann, der Vater der beiden[,] ist bereits verstorben. Ich lebte damals als Witwe bei meinen Brüdern. Sie haben abwechselnd für mich gesorgt, irgendwie habe ich mit meinen beiden kleinen Kindern gelebt, aber im Elend. Ich war auf Almosen meiner Brüder angewiesen. Mittlerweile haben alle Brüder ihre eigene Familie und sind nicht bereit, mich aufzunehmen. Der zweite Ehemann hat mich dann geheiratet und uns dann hierhergeholt, dann hat er uns auf die Straße gesetzt und ist davongelaufen. Seit fünf Jahren hat er uns im Stich gelassen, er hat nicht einmal angerufen. Er ist Österreicher, er hat für unser Leben nicht gesorgt, wir mussten auf uns selbst schauen. Meine beiden Kinder fühlen sich hier wohl, der jüngere ist sehr gut in der Schule und der ältere geht arbeiten und versorgt uns. [...]" - "Warum haben Sie sich in XXXX angemeldet und nicht in XXXX, wo Ihr Mann gewohnt hat?"
Die Beschwerdeführerin legte in der Verhandlung Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand vor, weiters nochmals die Bestätigung der XXXX vom 22.08.2013 sowie drei weitere Bestätigungen derselben Organisation.
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.
Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthält zB § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1. Mit der Erklärung, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II zurückgezogen werde, ist der angefochtene Bescheid insoweit rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren ist daher insoweit einzustellen.
2.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG (die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, als der angefochtene Bescheid bereits erlassen war), danach ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt.
Zwar spricht § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 nur von dem Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch kann in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zurückzieht, nichts anderes gelten, da damit im Ergebnis dieselbe Rechtslage hergestellt wird (ebenso wie dann, wenn die Rechtskraft der ersten beiden Spruchpunkte zB dadurch eintritt, dass sie gar nicht angefochten werden).
Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, scheidet auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aus, da dies dem Bundesamt vorbehalten ist, ebenso, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Rückkehrentscheidung träfe. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der - wie der vom Bundesasylamt angewandte § 10 AsylG 2005 idF vor dem FNG - statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;
21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;
23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Aus den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.
2.2. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vorliegen, wäre diese Entscheidung grundsätzlich zu treffen. Dass das Bundesasylamt noch nicht § 9 Abs. 2 BFA-VG, sondern § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 angewandt hat, schadet nicht, da sich durch § 9 Abs. 2 BFA-VG gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Rechtslage inhaltlich nicht geändert hat, wie auch die oben erwähnten Gesetzesmaterialien belegen.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit 11.11.2009 in Österreich auf, zumindest ein Teil des bisherigen Aufenthaltes war nicht nur dadurch rechtmäßig, dass sie einen Asylantrag stellte, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, da ihr ja ein Visum ausgestellt worden war. Sie mochte bei ihrer Einreise zur Annahme berechtigt sein, dass ihr legaler Aufenthalt dauerhaft verlängert werden könne, weil sie von ihrem Gatten nach Österreich "geholt" worden war, und nicht annehmen müssen, dass dies an Umständen scheitern würde, die nicht in ihrem Einflussbereich lagen. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin derzeit noch nicht selbst erhalten kann und auch erst bemüht ist, die deutsche Sprache zu erlernen, zeigt sich, betrachtet man die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, dass die Umstände in ihrem Fall auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Sie hält sich seit knapp sechs Jahren in Österreich auf; dass das Verfahren, seit sie am 05.08.2010 ihren Asylantrag stellte, so lange gedauert hat, geht nicht auf ihr Verschulden zurück; sie ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihre Bindungen an ihr Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestehen; im Gegenteil deutet alles aufs Gegenteil. Weiters hat sie familiäre Bindungen in Österreich, nämlich zu ihren beiden Söhnen, die mit ihr nach Österreich gekommen sind, damals noch minderjährig. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 MRK verstieße.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.