W162 2103109-1•BVwG W162 2103109-1
W162 2103109-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015
Anrechnung, Ehe, Einkommen, Freibetrag, Notstandshilfe
W162 2103109-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom XXXX2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX2015, GZ: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF und § 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stand bereits bis zum 19.11.2014 in Bezug von Notstandshilfe. Am XXXX2014 stellte sie erneut einen Antrag auf Notstandshilfe. Anlässlich dieser Antragstellung gab sie an, dass sie seit XXXX2014 verheiratet ist.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr XXXX, steht in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, entsprechende Lohnbescheinigungen hatte er dem Arbeitsmarktservice Dresdner Straße vorgelegt. Der Gatte ist für seine Tochter XXXX, geb. XXXX, sorgepflichtig. Nachweise über Alimentationszahlungen wurden diesbezüglich vorgelegt.
Bei Frage 14 im Antragsformular, ob Gründe für eine Freigrenzenerhöhung gem. § 36 Abs. 5 AlVG vorliegen würden, führte die Beschwerdeführerin an: "Brennmaterial für Ofen".
Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Kreditbestätigung der XXXX, datiert mit XXXX2014, vor. Aus dieser geht hervor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Privatkredit in der Höhe von €
17. 000,- aufgenommen hat, wovon derzeit noch ein Betrag von €
7. 273,15 offen sei; als Laufzeit wurde der Zeitraum August 2008 bis Juli 2018 angeführt, die monatliche Ratenhöhe betrage € 185,81. Als Verwendungszweck wurde angegeben: "Kreditablöse, Kontoabdeckung".
2. Das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße wies mit Bescheid vom XXXX2015 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom XXXX2014 mit folgender Begründung ab: "Das anrechenbare Einkommen Ihres Gatten übersteigt trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen Ihren Anspruch auf Notstandshilfe."
3. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom XXXX2014 (wird umgedeutet, da offensichtlich gemeint "XXXX2015"), in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen anführte, dass sie höflich ersuche, ihre Notstandshilfe nochmals neu zu berechnen, denn "es könne doch nicht sein", dass sie, nur weil sie am XXXX2014 geheiratet habe, nunmehr keine Leistungen erhalte. Ihr Mann müsse monatlich sehr viel bezahlen und sie würden gemeinsam nicht das Auslangen finden.
4. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin in einem Informationsschreiben vom XXXX2015 mit, dass eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit ergeben hätte, dass dem AMS Dresdner Straße keine erhöhten Aufwendungen gemeldet worden wären, daher habe nur eine Freigrenze für den Ehegatten und eine Freigrenze für das Kind des Ehegatten gewährt werden können. Aufgrund des monatlichen Nettoeinkommens des Ehemannes von € 1.572,45 habe sich ergeben, dass der anrechenbare Teil des Einkommens des Ehemannes den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe übersteige, weshalb für die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben sei. Falls dennoch erhöhte Aufwendungen gemäß § 36 Abs. 5 AlVG im Haushalt der Beschwerdeführerin vorliegen würden, wurde die Beschwerdeführerin ersucht, Unterlagen darüber bis zum XXXX2015 vorzulegen.
5. In ihrer Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin wie folgt an:
"Ich lege Rechnungen von Kaminöfen, Brennmaterial jedes Monat, Zins und Strom und UPS, Versandkosten von Bett, Steppdecken, Staubsauger, Waschmaschine, was alles lebensnotwenig ist."
Dieser Eingabe wurden Belege der Monatsvorschreibung ihrer Miete, Zustellungsnachweise für Brennholz und Kohle sowie Rechnungen von Wien Energie GmbH und von einem Baumarkt über den Kauf von in ihrer Eingabe erwähnter Artikel beigelegt.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom XXXX2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe mangels Notlage gemäß § 33, 56 AlVG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass beim Bezug von Notstandshilfe - im Gegensatz zum Bezug von Arbeitslosengeld - gemäß den gesetzlichen Bestimmungen das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Anspruches habe. Das Partnereinkommen sei nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Vom Nettoeinkommen des Partners würden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen werden. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben müsse. Dieser Betrag liege im Jahr 2014 in der Höhe von € 624,00. Weitere Freigrenzen in der Höhe von jeweils €
271,00 würden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe. Diese Freigrenzen könnten auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung um bis zu maximal 50% erhöht werden.
Aus den Beispielen in § 36 Abs.5 AlVG sei zu schließen, dass übliche Aufwendungen wie Mietkosten, Gas, Strom oder Heizungskosten nicht zur Erhöhung der Freigrenze führen sollen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten erhöhten Aufwendungen (Brennmaterial, Zins, Strom und UPS und Versandkosten für Staubsauger, Waschmaschine) würden sich somit nicht darunter finden und könnten daher zu keiner Freigrenzenerhöhung führen. Die Anrechnung habe immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Bei schwankendem Einkommen sei ein Durchschnittseinkommen aus den drei der dem Arbeitsmarktservice vorliegenden Lohnbestätigungen zu berechnen. Laut vorgelegter Unterlagen beziehe der Partner der Beschwerdeführerin ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.572,45. Der Ehepartner habe ein unterhaltsberechtigtes Kind.
Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die bedarfsorientierte Mindestsicherung beinhalte seit 01.09.2010 der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch betrage ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreiche, 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen betrage der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürften. Die Beträge seien allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.
Der Notstandshilfeanspruch betrage daher:
Grundbetrag Arbeitslosengeld: € 11,07
Ergänzungsbetrag Arbeitslosengeld: € 13,06
davon 95 % € 12,41
Dies ergebe einen Notstandshilfeanspruch von: € 12,41
Es ergebe sich daher nachstehende Berechnung:
Nettoeinkommen € 1.572,45
abzüglich Werbekostenpauschale € 11,00
Freigrenze für ihren Partner € 624,00
Freigrenze für Kind € 271,00
anrechenbares Einkommen € 666,45 = gerundet (€ 666,00 x 12 Monate/365 Tage)
ergebe einen Anrechnungsbetrag von € 21,90 täglich.
Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 12,41. Das anrechenbare Einkommen des Partners übersteige daher die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe. Zudem habe eine Anrechnung des Partnereinkommens der Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der sog. Mindeststandard für das Jahr 2014 betrage € 1.220,00 für Paare, zuzüglich je € 147,00 für das erste bis dritte (minderjährige) Kind und € 122,00 ab dem vierten (minderjährigen) Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreiche, habe eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht werde. Liege das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard, so führe dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung.
Da im Fall der Beschwerdeführerin das Haushaltseinkommen (€ 1.572,45) bereits durch das Einkommen ihres Partners den Mindeststandardbetrag (€ 1.220,00) überschreite, sei das Einkommen des Partner auf ihren Notstandshilfebezug anzurechnen. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher mangels Notlage abzuweisen. Selbst bei Berücksichtigung des Kredits mit der Hälfte der Kreditrate (= €
92,91) ergebe sich ein täglicher Anrechnungsbetrag in der Höhe von €
18,87. Dieser tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrage € 12,41. Das anrechenbare Einkommen des Partners übersteige daher auch in diesem Fall die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe.
7. In ihrem Vorlageantrag vom XXXX2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie "Einspruch" gegen die Begründung, keine Notstandshilfe zu bekommen, erhebe und fordere, die erbrachten Rechnungen an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, um eine neue Berechnung der Notstandhilfe zu erwirken.
8. Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am XXXX2015 unter Anschluss sämtlicher Akten des Verfahrens. In der Beschwerdevorlage wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, ihr Ehegatte in einem Dienstverhältnis stehe und Lohnbescheinigungen vorgebracht worden wären. Der Gatte sei sorgepflichtig für ein Kind. Die Frage nach Freigrenzenerhöhungsgründen sei im Antrag bejaht worden, Unterlagen wären vorgelegt worden, insbesondere eine Kreditbestätigung für einen Privatkredit. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners anzurechnen. Vom Nettoeinkommen des Partners würden Freigrenzen abgezogen werden. Bei der Freigrenze handle es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung bleiben müsse, weitere Freigrenzen würden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht bestehe. In § 36 Abs. 5 AlVG sei geregelt, welche Umstände zu einer Freigrenzenerhöhung führen könnten. Die genaue Berechnung des Notstandshilfeanspruches sei in der Beschwerdevorentscheidung aufgelistet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stand bereits bis zum 19.11.2014 in Bezug von Notstandshilfe.
Am XXXX2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Notstandshilfe. Anlässlich dieser Antragstellung gab sie an, dass sie seit XXXX2014 verheiratet ist.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr XXXX, steht in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Ehegatte ist für seine Tochter XXXX, geb. XXXX, sorgepflichtig.
Bei Frage 14 im Antragsformular, ob Gründe für eine Freigrenzenerhöhung gem. § 36 Abs. 5 AlVG vorliegen würden, hat die Beschwerdeführerin angeführt: "Brennmaterial für Ofen".
Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Kreditbestätigung der XXXX, datiert mit XXXX2014, vor. Aus dieser geht hervor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Privatkredit in der Höhe von €
17. 000,- aufgenommen hat, wovon derzeit noch ein Betrag von €
7. 273,15 offen steht; als Laufzeit wurde August 2008 bis Juli 2018 angeführt, die monatliche Ratenhöhe betrage € 185,81. Als Verwendungszweck wurde angegeben: "Kreditablöse, Kontoabdeckung".
Das Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße wies mit Bescheid vom XXXX2015 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom XXXX2014 zu Recht mit der Begründung ab, dass das anrechenbare Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen im gegenständlichen Fall den Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom XXXX15 betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe mangels Notlage gemäß § 33, 56 AlVG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX2015 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom XXXX2014 zu Recht abgewiesen hat, weil das anrechenbare Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen im gegenständlichen Fall den Anspruch auf Notstandshilfe übersteigt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hatte der Beschwerdeführerin in einem Informationsschreiben vom XXXX2015 mitgeteilt, dass eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit ergeben hätte, dass dem AMS Dresdner Straße keine erhöhten Aufwendungen gemeldet worden wären, daher habe nur eine Freigrenze für den Ehegatten und eine Freigrenze für das Kind vom Gatten gewährt werden können. Aufgrund des monatlichen Nettoeinkommens des Ehemannes von EUR 1.572,45 habe sich ergeben, dass der anrechenbare Teil des Einkommens des Ehemannes den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe übersteige, weshalb kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben sei. Falls dennoch erhöhte Aufwendungen gemäß § 36 Abs. 5 AlVG im Haushalt der Beschwerdeführerin vorliegen würden, wurde die Beschwerdeführerin ersucht, Unterlagen darüber bis zum XXXX2015 vorzulegen. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde Rechnungen von Kaminöfen, Brennmaterial, Kosten für Zinsen und Strom sowie UPS, Versandkosten über den Kauf eines Bettes, von Steppdecken, Staubsauger, Waschmaschine und ähnliches.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde hinsichtlich der vorgelegten Rechnungen zu Recht ausgeführt, dass die in § 36 Abs.5 AlVG aufgezählten berücksichtigungswürdigen Umstände zu einer Freigrenzenerhöhung führen können. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Rechnungen über übliche Aufwendungen, wie Mietkosten, Gas, Strom, Heizungskosten, können hingegen nicht zur Erhöhung der Freigrenze führen.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin das Haushaltseinkommen (€ 1.572,45) bereits durch das Einkommen ihres Partners den Mindeststandardbetrag (€ 1.220,00) überschreitet, weshalb das Einkommen des Partners auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin anzurechnen ist. Selbst bei Berücksichtigung des Kredits mit der Hälfte der Kreditrate (= € 92,91) würde sich ein täglicher Anrechnungsbetrag von € 18,87 ergeben. Dieser tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 12,41. Das anrechenbare Einkommen des Partners würde daher auch in diesem Fall die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe übersteigen.
Es ist darauf zu verweisen, dass im Vorlageantrag die Korrektheit der angekämpften Beschwerdevorentscheidung von der Beschwerdeführerin lediglich mit Verweis auf die bisher vorgelegten Rechnungen versucht wurde zu bekämpfen. Die Beschwerdeführerin hat sich selbst nicht gegen eine allfällige inhaltliche Unrichtigkeit der Berechnung ausgesprochen. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist daher zu Recht mangels Notlage abzuweisen.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der Beschwerdeführerin gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:
Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
Gemäß § 33 Abs. 2 leg. cit. ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Dabei ist auf das tatsächliche Einkommen des Arbeitslosen abzustellen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen der Arbeitslosen und das ihres Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.
Die in § 36 Abs. 2 AlVG und § 2 Abs. 2 NH-VO gesetzlich geregelten Bestimmungen normieren zwingend die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen und die ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners. Daraus folgt, dass zur Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse eine konkrete Gegenüberstellung von Ausgaben und Einkommen der Arbeitslosen und ihres Partners vorgenommen werden. Dabei sind auf die Notstandshilfe ausschließlich die im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossenen Einkünfte anzurechnen. Dabei legt § 36 Abs. 3 lit. b. sublit. a. AlVG fest, dass vom Einkommen des Partners bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) frei zu lassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 653).
§ 2 Abs. 1 der nach § 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10.7.73 (BGBl. Nr. 352/1973 - NH-VO) in geltender Fassung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe:
Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
§ 2 Abs. 2 NH-VO:
Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 NH-VO ist Notlage nicht anzunehmen, wenn der Arbeitslose eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht. Diesen Leistungen ist eine ausländische Alterspension bzw. Altersrente mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) gleichgestellt.
Die Beschwerdeführerin bezieht keine der in § 4 Abs. 1 NH-VO Leistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters.
Gemäß § 33 Abs. 4 kann Notstandshilfe nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann.
Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten, sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2014
€ 624,-. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 271,- werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht.
Gemäß § 36 Abs.5 AlVG können folgende berücksichtigungswürdige Umstände zu einer Freigrenzenerhöhung führen:
1. Krankheit der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
2. Behinderung der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers sowie von im Haushalt lebenden Angehörigen, für die Sorgepflicht besteht.
3. Schwangerschaft der Leistungsbezieherin oder der Einkommen beziehenden Angehörigen (Ehegattin, Lebensgefährtin).
4. Kosten im Zusammenhang mit der Niederkunft bei der/dem Einkommen beziehenden Angehörigen oder der Leistungsbezieherin/dem Leistungsbezieher (Ehegatte, Lebensgefährte).
5. Kosten im Zusammenhang mit einem Todesfall von Angehörigen in der Familie.
7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (zB Wohnraumsanierung etc).
8. Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens; unter diesem Titel kann ein nachgewiesener Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung des Einkommens entsteht, in einem das erhöhte Werbekostenpauschale übersteigenden Ausmaß berücksichtigt werden. Beispielsweise die Kosten für die Haltung eines Fahrzeuges (Mittelklassewagen), das zur Berufsausübung unbedingt erforderlich ist, sofern diese nicht in Form eines erhöhten Werbekostenpauschales bereits berücksichtigt wurden.
9. Aufwendungen durch erhöhte Kinderanzahl im Haushalt, Minderung des Einkommens durch Exekution (wegen Kosten nach Pkt. 5-8) und sonstige nicht von der beispielhaften Aufzählung im § 36 Abs 5 AlVG erfasste Umstände.
Die belangte Behörde hatte im gegenständlichen Fall zu Recht festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten üblichen Aufwendungen, wie Mietkosten, Gas, Strom, Heizungskosten, nicht zur Erhöhung der Freigrenze führen. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen. Bei schwankendem Einkommen ist ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden. Wie von der belangten Behörde in der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung im Detail dargelegt, übersteigt im gegenständlichen Fall das anrechenbare Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe nicht. Zu Recht wurde weiters festgestellt, dass im gegenständlichen Fall das Haushaltseinkommen bereits durch das Einkommen des Ehemannes den Mindeststandardbetrag überschreitet, weshalb das Einkommen des Partners auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin anzurechnen war.
Aus der vorgelegten Kreditbestätigung der XXXX, datiert mit XXXX2014, geht hervor, dass der Gatte der Beschwerdeführerin einen Privatkredit in der Höhe von € 17.000,- aufgenommen hat, wovon derzeit noch ein Betrag von € 7.273,15 offen steht, die Laufzeit sei vom August 2008 bis Juli 2018, die monatliche Ratenhöhe beträgt
€ 185,81 und der Verwendungszweck lautet auf "Kreditablöse, Kontoabdeckung", ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem Verwendungszweck keine berücksichtigungswürdigen Gründe ergeben. Die belangte Behörde hätte eigentlich dazu auffordern müssen, die tatsächlich bezahlten Kreditrückzahlungsraten näher nachzuweisen (VwGH 14. 2. 2013, 2011/08/0080). Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt für berücksichtigungswürdige Gründe. Der VwGH hatte beispielsweise klargestellt, dass Rückzahlungsraten für einen Kredit, der zwecks Leistung der Mietzahlungen und damit zwecks Erhaltung der bestehenden Mietwohnung aufgenommen wurde, als Darlehen zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes aufgenommen wurde, keinen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, da übliche Aufwendungen wie Mietkosten oder Mietrückstände nicht darunter fallen (VwGH 19. 10. 2011, 2008/08/0210). Auch ein Kredit des Ehemannes der Notstandshilfebezieherin für den Ausbau eines weiteren Wohnsitzes könne laut VwGH nicht zu den berücksichtigungswürdigen Fällen iSd § 36 Abs 5 AlVG gezählt werden (VwGH 7. 8. 2003, 2002/08/0010). Gleiches gilt für Mietrückstände des Ehemannes der Notstandshilfebezieherin (VwGH 7. 8. 2002, 2002/08/0011).
Im gegenständlichen Fall ist ohne weitere Klärung der Eigenschaft des vom Ehemann aufgenommenen Kredites klar darauf zu verweisen, dass sich selbst bei Berücksichtigung des Kredits mit der Hälfte der Kreditrate (= € 92,91) im gegenständlichen Fall ein täglicher Anrechnungsbetrag von € 18,87 ergeben würde. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung betrüge € 12,41. Das anrechenbare Einkommen des Partners übersteigt daher auch bei Berücksichtigung des Kredites die der Beschwerdeführerin an sich gebührende Notstandshilfe, wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt.
Der gegenständliche Antrag ist daher mangels Notlage zu Recht abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH XXXX1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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