W153 2114238-1•BVwG W153 2114238-1
W153 2114238-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage, vulnerable Personengruppe
W153 2114238-1/5E
W153 2114239-1/5E
W153 2114236-1/5E
W153 2114237-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerden von 1.) XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2015, 1.) Zl. 1076139709-150776133, 2.) Zl. 1076140100-150776079, 3.) Zl. 1076139905-150776206, 4.) Zl. 1076139807-150776235 beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben
und die bekämpften Bescheide behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, und brachte für sich als auch für ihre Kinder am 01.07.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.
Aufgrund der Informationen aus der Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin sowie des vorliegenden EURODAC-Treffers hinsichtlich des mj. Zweitbeschwerdeführers leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.07.2015 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Mit Schreiben vom 28.07.2015 wies das Bundesamt die ungarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO hin.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.09.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 iVm 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Ungarn für zulässig erklärt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Die neuesten Informationen stammen vom 05.08.2015. Diesen zufolge trat mit 22.07.2015 die neue VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten in Kraft, wonach nunmehr alle EU und EWR-Mitgliedstaaten, alle EU-Beitrittskandidaten mit Ausnahme der Türkei (dh. Albanien, Mazedonien, Montenegro und Serbien), die Westbalkanstaaten Bosnien-Herzegowina und der Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US-Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen, als sichere Dritt- und Herkunftsstaaten behandelt werden. Die Sachlage sei ab 01.08.2015 durch die Migrationsbehörde anzuwenden und treffe Dublin-Rückkehrer vorläufig nur bedingt. Soweit in den meisten Fällen das ursprüngliche Verfahren bereits eingestellt worden sei, werde in diesen Fällen ein neues Verfahren begonnen. Dublin-Rückkehrer hätten jedoch in jenen Fällen, in denen die Einstellung maximal neun Monate zurückliege, die Möglichkeit, einmalig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, die in der Regel auch gestattet werde. Hinsichtlich eines etwaigen erhöhten Haftrisikos für Rückkehrer nach Ungarn wurde festgehalten, dass nur ein sehr geringer Prozentsatz der Dublin-Rückkehrer in Asylhaft genommen werde; da sie sich jedoch dem Verfahren entzogen hätten, würden sie - wie auch andere - grundsätzlich eine der Voraussetzungen zur Verhängung derselben erfüllen. Die Unterbringungssituation bleibe in ganz Ungarn angespannt.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht erhobenen Beschwerden. In diesen wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende, psychisch erkrankte Frau (diesbezüglich wurden einige ärztliche Unterlagen hinsichtlich der psychischen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht; aus diesen gehen zudem anamnestisch drei Selbstmordversuche im Herkunftsland hervor) mit drei minderjährigen Kindern einer vulnerablen Gruppe angehöre. Angesichts ihrer Einreise über Serbien nach Ungarn und der seit 06.07.2015 beschlossenen sowie seit 01.08.2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts, welche insbesondere eine verschärfte Anwendungspraxis der Asylhaft und vermehrte Kettenabschiebungen nach Serbien zur Folge haben würden, könne ohne nähere Prüfung dieses Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Rücküberstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn zu einer Verletzung der ihnen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte führen würde. Denn das Asylwesen in Ungarn sei mit der Gesetzesnovelle insbesondere dahingehend umgestaltete worden, dass Serbien als sicherer Drittstaat definiert worden sei. Im Übrigen hätten bereits zuvor mehrere deutsche Gerichte Überstellungen nach Ungarn aufgrund der Annahme von systematischen Mängeln ausgesetzt.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, da die Entscheidungen des Bundesamtes auf Basis eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen sind.
Zunächst ist zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig eine Zuständigkeit Ungarns ergibt. Im vorliegenden Fall hat jedoch Ungarn den Wiederaufnahmegesuchen keine Antwort erteilt und daher ist der Stand der Asylverfahren in Ungarn den österreichischen Behörden nicht bekannt.
Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen über die Situation in Ungarn vermögen die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).
So ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Länderfeststellungen zu bemängeln, dass in diesen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide zwar die mit 22.07.2015 in Kraft getretene neue VO der ungarischen Regierung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten (worunter auch Serbien zählt) thematisiert wurde; nichtsdestotrotz hätte im konkreten Fall eine individuelle Abwägung vorgenommen werden müssen, inwieweit die Beschwerdeführer als Dublin Rückkehrer im Falle einer Überstellung nach Ungarn durch die konkreten Änderungen im ungarischen Asylsystem betroffen wären. Dies umso mehr, als sie durch ihre Einreise nach Ungarn über Serbien von der nunmehr geltenden Drittstaatsregelung in Ungarn erfasst sein könnten und es Mitte September 2015 zu neuerlichen Verschärfungen der Lage in Ungarn gekommen ist.
Die belangte Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen faktischen als auch rechtlichen Situation für Antragsteller bzw. auch für im Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellten Personen umfassend auseinander zu setzen und insbesondere die Drittstaatsregelung bei Asylwerbern wie den Beschwerdeführern, die über Serbien nach Ungarn eingereist sind, zu berücksichtigen haben. Demnach wird das Bundesamt prüfen müssen, ob und inwieweit die neu in Kraft getretenen Bestimmungen im ungarischen Fremden- als auch Asylsystem die Beschwerdeführer konkret betreffen, bzw. welche Auswirkungen diese allenfalls auf ihr Verfahren haben werden. Ebenso wird das Bundesamt feststellen müssen, ob den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Situation ein materielles Verfahren in Ungarn offen steht und wie sich aktuell die Unterbringungs- bzw. Versorgungslage für in einem Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte vulnerable Personen gestaltet. Zu all diesen Ermittlungsaufträgen wird den Beschwerdeführern - nicht zuletzt durch eine neuerliche Einvernahme - die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Da es sich bei den Beschwerdeführern um eine - situationsbedingt - alleinerziehende Erstbeschwerdeführerin mit minderjährigen Kindern handelt und die Erstbeschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden hat und diese zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen zuzurechnen sind, ist die Behörde auch diesbezüglich verpflichtet eine weitergehende Prüfung der Lage in Ungarn durchzuführen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120, wonach eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, in welcher ebenfalls eine alleinerziehende, gesundheitlich beeinträchtigte Mutter mit minderjährigen Kindern von einer Überstellung nach Ungarn betroffen war, aufgehoben wurde). Im gegenständlichen Fall ist somit eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat erforderlich, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer - insbesondere in Hinblick auf die geltend gemachte Vulnerabilität der Genannten sowie darüber hinaus die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin - zu erfolgen hat.
Da, wie dargelegt, im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig in wesentlichen Punkten nicht abschließend abgeklärt ist, war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG mit einer Behebung der Bescheide zwingend vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.