BVwG W145 2110955-1

W145 2110955-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Nachsichterteilung, Vereitelung, zumutbare<br/>Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2110955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2110955.1.01

Spruch

W145 2110955-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, wegen Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 08.04.2015 (samt Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2015) wird aufgrund Vorliegens von Nachsichtsgründen gemäß § 10 Abs. 3 AlVG idgF aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SV XXXX, stellte am 02.02.2015 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 02.02.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Tankstellenkassiererin im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien und Bezirk XXXX sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihr ein Privat-PKW zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

3. Laut Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist die Beschwerdeführerin ab 12.03.2015 beim Cafe XXXX, Inhaber XXXX, in Himberg geringfügig beschäftigt.

4. Am 20.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS verfahrensgegenständliches Stellenangebot übermittelt.

5. Bei der am 08.04.2015 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 20.03.2015 als Tankstellen-Mitarbeiterin beim Dienstgeber XXXX-Tankstelle mit einer Entlohnung von brutto nach Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung, etc. zugewiesenen Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt per 01.04.2014 aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie gegen die zugewiesene Beschäftigung keine Einwendungen erhebe und erklärte, dass die Angaben des Dienstgebers wahr seien.

6. Mit Bescheid des AMS vom 08.04.2015 wurde in Spruchpunkt A.) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 01.04.2015 bis 12.05.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B.) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen sei. Begründend zur Spruchpunkt A.) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer durch das AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX-Tankstelle als Tankstellen-Mitarbeiterin vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Eine Vorlage an den Regionalbeirat erfolgte nicht.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.05.2015 fristgerecht Beschwerde (fälschlich als Einspruch bezeichnet).

Begründend wurde ausgeführt, dass sie beim Vorstellungsgespräch bei der XXXX-Tankstelle XXXX Flughafen mündlich vereinbart habe, dass sie sich Bedenkzeit nehmen wolle um mir ihrem Lebensgefährten zu sprechen. Frau XXXX, die Mitarbeitern der Tankstelle, habe schriftlich bestätigt, dass der Beschwerdeführerin bis zum 07.04.2015 Zeit gegeben werde, sich zu entscheiden. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin noch nie Nachtschichten gemacht habe, auch mit der Dienstdauer von 12 Stunden keine Erfahrungen habe und sie diese Dinge mit ihrem Lebensgefährten besprechen habe wollen. Zudem sei in der Stellenbeschreibung nicht gestanden, dass es sich um einen "Springerjob" handle und auch dies habe sie mit ihrem Lebensgefährten abklären wollen. Die Beschwerdeführerin erachte es als ungerecht, dass sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe, da sie sich ihrer Ansicht nach korrekt verhalten und den Job nicht abgelehnt habe; sie habe nur eine Woche Bedenkzeit gewünscht um mit ihrem Lebensgefährten sprechen zu können und verstehe nicht, wieso Frau XXXX vor Ablauf des vereinbarten Termins (07.04.2015) bereits angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin die Stelle abgelehnt habe. Da sie den Bescheid des AMS schon am 03.05.2015 (gemeint wohl: 03.04.2015) erhalten habe, sei es offensichtlich, dass Frau XXXX sich nicht an den ausgemachten Termin gehalten und das AMS falsch informiert habe. Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie stets alle Termine beim AMS eingehalten habe, jede Menge Bewerbungen versendet habe und zudem 3,41 Stunden pro Woche als Küchenhilfe arbeite, damit sie vielleicht bald eine fixe Stelle erhalte.

8. Am 22.04.2015 legte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Einstellzusage (datierte mit 21.04.2015) des Cafes XXXX, Inhaber XXXX, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ab 01.06.2015 als gastgewerbliche Hilfskraft eingestellt werde, vor.

9. Am 28.05.2015 wurde Frau Elisabeth XXXX, Personalverantwortliche bei der Dienstgeberin XXXX-Tankstelle, als Zeugin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie am 31.03.2015 persönlich mit der Beschwerdeführerin gesprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie nebenbei einen Job in einem Kaffeehaus habe; sie sei dort in der Küche und wolle den Job nicht aufgeben. Frau XXXX habe daraufhin gemeint, dass die Bewerbung dann keinen Sinn habe, da sie jemanden für Vollzeit suche. Davor habe sie den Vorschlag abgestempelt und den Vermerk angebracht, sich bis 07.04.2015 zu entscheiden. Davor habe Frau XXXX den AMS-Vorschlag abgestempelt und den Vermerk angebracht, mich bis 07.04.2015 zu entscheiden. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum 07.04.2015 noch etwas überlegen müsse. Unter einem Springerjob sei zu verstehen, dass es sich um einen Vollzeitjob handle, wo für alle Abwesenheiten (zB für Urlaube, Kur) anderen Mitarbeiter einzuspringen sei. Der Springer wisse die Dienstzeiten mindestens drei Monate im Voraus.

10. Am 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau XXXX zur Kenntnis gebracht und wurde sie aufgefordert, bis 10.06.2015 dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

11. Mit E-Mail vom 10.06.2015 hat die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Darin führte sie aus, dass Frau XXXX ihr sehr wohl bestätigt habe, dass sie sich eine Woche Bedenkzeit (bis 07.04.2015) nehmen könne um alles mit ihrem Lebensgefährten zu besprechen. Da sie nunmehr seit 01.06.2015 in dem Kaffeehaus als Küchenhilfe arbeite, dort normale Arbeitszeiten habe, kein Auto benötige um in die Arbeit zu kommen und sie sehr froh über diese Arbeit sei, hoffe sie, dass ihrer Beschwerde stattgegeben werde. Es könne nicht sein, dass ihr Frau XXXX eine Woche Bedenkzeit gebe, aber bereits am nächsten Tag dem AMS melde, dass die Beschwerdeführerin den Job abgelehnt habe. Sie verstehe nach wie vor nicht, warum ihr das Arbeitslosengeld gesperrt worden sei.

12. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.06.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt wurde. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich am 31.03.2015 persönlich um die zugewiesene Beschäftigung als Tankstellenmitarbeiterin beworben habe. Im Zuge des Vorstellungsgesprächs habe sie angegeben, dass sie derzeit in einem Cafe in Himberg geringfügig beschäftigt sei und bei diesem Unternehmen bald eine Vollzeitstelle antreten könne. Die Beschwerdeführerin habe durch dieses Verhalten die mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Die Verpflichtung, Vermittlungsvorschlägen entsprechend nachzukommen, ergebe sich aus dem Umstand, dass arbeitslose Personen alles unternehmen müssten um ihre Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei und eine Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung gehabt habe, gehe ins Leere, dies deshalb, da für im Leistungsbezug stehende Personen die Vermittlung und die Aufnahme von zumutbaren vollversicherten Arbeitsstellen absolute Priorität vor der Absolvierung von geringfügigen Dienstverhältnissen zukomme. Die angebotene Beschäftigung hätte die Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin sofort beendet. Sie habe die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch ihr Verhalten vereitelt und habe damit ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel gestellt. Dem Beschwerdevorbringen habe aufgrund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalts nicht gefolgt werden können. Das AMS sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzulasten sei und sie durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht habe, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen rechtfertige. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei kausal gewesen, dolus eventualis liege vor. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen; selbst die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung per 01.06.215 hätten zu keiner anderen Entscheidung führt, da diese außerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraumes stattgefunden hätte.

13. Mit beim AMS am 29.06.2015 eingelangten Schreiben (ohne Datum) stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor der Meinung sei, dass die Sperrung des Arbeitslosengeldes nur durch unrichtige Aussagen von Frau XXXX zustande gekommen sei.

14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.07.2015 vorgelegt.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2015, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 31 Abs.1 iVm §§ 13 und 15 VwGVG idgF stattgegeben und Spruchpunkt B.) des Bescheides vom 08.04.2015 und Spruchpunkt II.) der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2015 jeweils des AMS behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 01.10.2014 bis 01.02.2015 als Tankstellenmitarbeiterin vollversichert beschäftigt und bekam von 02.02.2015 bis 09.02.2015 eine Urlaubsentschädigung. Am 02.02.2015 hat die Beschwerdeführerin beim AMS den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht und steht seit dem 10.02.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld).

Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 08.04.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.04.2015 bis 12.05.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 15.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch Berufserfahrung als Tankstellenmitarbeiterin. Sie besitzt den Führerschein B und einen eigenen PKW, hat keine Sorgfaltspflichten und wohnt mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt.

Laut der am 02.02.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Tankstellenmitarbeiterin im Vollzeitausmaß in den Arbeitsorten Wien und Bezirk XXXX unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

Am 20.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS eine Beschäftigung als Tankstellenmitarbeiterin bei der XXXX Tankstelle am Flughafen XXXX mit einer Entlohnung im Rahmen des anzuwendenden Kollektivvertrags und möglichem Arbeitsantritt mit 01.04.2015 zugewiesen:

"Stellenangebot für Frau XXXX:

Für unsere XXXX-Tankstelle am Flughafen XXXX suchen wir Tankstellen-Mitarbeiter/in. Aufgabenbereich: Kassa-, Shop- und Bistrobetreuung. Anforderungen: entsprechende Deutschkenntnisse, Englischkenntnisse, einwandfreier Leumund, Führerschein B und eigener PKW, Verlässlichkeit, Kundenfreundlichkeit und Berufsinteresse. Einschulung wird geboten! Arbeitszeit/Entlohnung:

Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden im Wechseldienst von 08:00-20:00 Uhr bzw. 20:00-08:00 Uhr nach Absprache. Entlohnung: EUR 7,90 brutto pro Stunde + Nachtdienstzulage. Bewerben Sie sich ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung mit Frau XXXX unter der Tel.Nr. XXXX. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Tankstellen-Mitarbeiter/in beträgt 7,90 EUR brutto pro Stunde."

Am 31.03.2015 hat sich die Beschwerdeführerin nach telefonischer Terminvereinbarung bei Frau XXXX, einer Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, persönlich vorgestellt. Im Zuge des Vorstellungsgesprächs gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in einem Cafe in Himberg geringfügig beschäftigt sei und dort bald eine Vollzeitbeschäftigung annehmen werde, weshalb sie nunmehr keinen Vollzeitjob in der Tankstelle beginnen könne. Auf dem AMS-Vermittlungsvorschlag wurde von Frau XXXX der Vermerk angebracht, dass die Entscheidung bis 07.04.2015 fallen wird.

Diese der Beschwerdeführerin - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach ihrer Berufserfahrung und wäre der Beschwerdeführerin somit objektiv zumutbar gewesen.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung - erstmalig - vereitelt hat.

Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Seit 12.03.2015 ist die Beschwerdeführerin beim Cafe XXXX, Inhaber XXXX, in Himberg geringfügig beschäftigt. Am 22.04.2015 legte die Beschwerdeführerin dem AMS eine Einstellzusage (datierte mit 21.04.2015) ab 01.06.2015 von XXXX vor.

Am 01.06.2015 begann die Beschwerdeführerin im Vollzeitausmaß als gastgewerbliche Hilfskraft im Cafe XXXX, Inhaber XXXX, in XXXX Himberg zu arbeiten. Diese Anstellung basiert auf Eigeninitiative der Beschwerdeführerin. Es liegen somit berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS.

Die Feststellungen zu dem am 31.03.2015 stattgefundenen Vorstellungsgespräch gründen sich auf die nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben von Frau XXXX, welche diese am 03.04.2015 im Zuge eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle tätigte. Die Beschwerdeführerin selbst bestätigte diese Angaben in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 08.04.2015 und führte aus, dass die Angaben des Dienstgebers wahr seien. Frau XXXX wiederholte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 28.05.2015 ihre am 03.04.2015 getätigten Aussagen gleichlautend und widerspruchsfrei. Den von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie in ihrem Email vom 10.06.2015 getätigten Ausführungen kann hingegen nicht gefolgt werden und müssen diese als Schutzbehauptungen bzw. Missverständnis dahingehend gewertet werden, dass Frau XXXX gemeint und auch auf dem AMS-Vermittlungsvorschlag vom 20.03.2015 bestätigt habe, sie werde ihre Entscheidung bis 07.04.2015 treffen. Bei der Beschwerdeführerin scheint diese allerdings so angekommen zu sein, dass sie eine Entscheidungsfrist bis 07.04.2015 habe.

In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war; sie hat darüber hinaus ihrer Berufserfahrung entsprochen und wäre sie kollektivvertraglich entlohnt worden.

Die Beschwerdeführerin hat va beim Vorstellungsgespräch am 31.03.2015 kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat.

Es liegen jedoch im gegenständlichen Fall Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus Eigeninitiative tatsächlich am 01.06.2015 im Vollzeitausmaß im Cafe XXXX in XXXX Himberg zu arbeiten begann, geht aus dem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger eindeutig hervor; auch ist an der im Akt befindlichen Einstellzusage vom 21.04.2015, welche dem AMS seit 22.04.2015 bekannt war, nicht zu Zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

3.6. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. So entsprach die Beschwerdeführerin dem Anforderungsprofil und wäre sie gemäß dem Kollektivvertrag entlohnt worden; die Stellenbeschreibung entsprach ihrer, in der Betreuungsvereinbarung vom 02.02.2015 festgehaltenen Berufserfahrung als Tankstellenkassiererin.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX Tankstelle durch ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch am 31.03.2015 vereitelt hat.

Wenn die belangte Behörde bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die belangte Behörde durfte nämlich auf Grund der Aussagen des potentiellen Dienstgebers davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin beim Vorstellungsgespräch mit Frau XXXX zum Ausdruck gebracht hatte, an dem ihr angebotenen Beschäftigungsverhältnis nicht interessiert zu sein. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Aussagen, wonach sie in einem Cafe geringfügig beschäftigt sei, dort eventuell eine Vollzeitbeschäftigung annehmen werde und sie daher keinen anderen Vollzeitjob annehmen wolle, ihre mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.

Bei dieser Sachlage konnte das AMS als belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242).

Der VwGH führte nämlich, was gegenständlich entscheidungstragend ist, bei einer nach einer gesetzten Vereitelungshandlung erfolgten Beschäftigungsaufnahme iZm der Nachsichtsgewährung gemäß zum § 10 Abs. 2 AlVG aF, der, soweit hier relevant, dem nunmehrigen § 10 Abs. 3 AlVG entspricht, zu Zl. 2000/19/0136 (also zu einer hinsichtlich des fraglichen Zeitraums bis zur nachträglichen Beschäftigungsaufnahme im wesentlichen identen Rechtslage) ua wie folgt aus: "Zunächst ist festzuhalten, dass das Gesetz die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Beschäftigung" im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung auch eine selbstständige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1999, Zl. 97/08/0025). Die ausdrückliche Hervorhebung dieses Beispielsfalles durch den Gesetzgeber geht offenbar auf die Überlegung zurück, dass die Aufnahme einer anderen Beschäftigung durch den Arbeitslosen innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nach Verwirklichung des Tatbestandes für den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes die Versichertengemeinschaft für Zeiträume, die nach Ende der Ausschlussfrist liegen, von der Leistung von Arbeitslosengeld entbindet und damit wiederum entlastet. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 2 AlVG nicht."

Konkretisierend hat der VwGH zu Zl. 2004/08/0252 ausgeführt wie folgt: "[...] Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, näher begründet, dass das Gesetz die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Grund für die gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes vorsieht. Die ausdrückliche Hervorhebung dieses Beispielsfalles durch den Gesetzgeber geht offenbar auf die Überlegung zurück, dass die Aufnahme einer anderen Beschäftigung durch den Arbeitslosen innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nach Verwirklichung des Tatbestandes für den Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes die Versichertengemeinschaft für Zeiträume, die nach Ende der Ausschlussfrist liegen, von der Leistung von Arbeitslosengeld entbindet und damit wiederum entlastet. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 2 AlVG nicht. Der Umstand, dass bei Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung innerhalb eines Zeitraumes, welcher der nach § 10 Abs. 1 AlVG zulässigen Sperrfrist entspricht, jedenfalls ein Nachsichtsgrund vorliegt, vermag dann nicht den von der belangten Behörde gezogenen Gegenschluss zu begründen, weil auch andere Umstände vorliegen, durch welche sich der im Falle der Beschwerdeführerin vorliegende Sachverhalt von dem bei arbeitslosen Personen in ähnlicher Lage unterscheidet und denen vor dem Hintergrund jener Zwecke der Arbeitslosenversicherung, welche u.a. auch mit § 10 AlVG erreicht werden sollen, Bedeutung nicht abgesprochen werden kann: [...]"

Der VwGH hat in diesem zweiten Erkenntnis ausdrücklich klargestellt, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch bei einer Beschäftigungsaufnahme erst zu einem Zeitpunkt, der länger als acht Wochen ab Beginn der Sanktionsfrist liegt, dennoch eine Nachsicht iSd historischen § 10 Abs. 2 AlVG (bzw. des nunmehrigen § 10 Abs. 3 AlVG) rechtlich angebracht sein kann.

Nach Auffassung des hier erkennenden Senats ist der gegenständliche Sachverhalt rechtlich dahin zu beurteilen, dass gemäß § 10 Abs. 3 AlVG Nachsicht zu gewähren ist und daher keine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zulässig ist, zumal die Beschwerdeführerin bereits am 21.04.2015 eine Einstellzusage als gastgewerbliche Hilfskraft im Cafe XXXX in Himberg mit Arbeitsbeginn 01.06.2015, welche dem AMS seit 22.04.2015 bekannt war, bekommen hat und es folglich innerhalb von acht Wochen ab Bescheidausstellung (am 08.04.2015) bzw. knapp (sprich: 5 Kalendertage einschließlich eines Wochenendes) nach acht Wochen ab dem 01.04.2015 (Beginn des Sanktionszeitraumes) zu einer Beschäftigungsaufnahme durch die Beschwerdeführerin gekommen ist.

Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH ist damit zusammenfassend eine Nachsichtsgewährung auch nach Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Sanktionszeitraums zulässig, dies ist vom Gesetzeswortlaut her jedenfalls gedeckt und erscheint die Rechtslage daher im gegenständlichen Einzelfall sachlichkeitsorientiert dahin auszulegen zu sein, dass bei der Beschwerdeführerin, die seit 01.06.2015 vollversicherungspflichtig beschäftigt ist und die bereits am 21.04.2015 eine solche Beschäftigung fixiert hat, ein zur gänzlichen Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG führender Fall vorliegt. In einer Gesamtschau der Umstände des vorliegenden Einzelfalls war daher gegenständlich auf gänzliche Nachsichtsgewährung zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin eine neue Vollzeit-Beschäftigung in nur geringfügig längerer Zeit als acht Wochen nach dem Beginn des Sanktionszeitraumes definitiv angetreten, sie diese Beschäftigung aufgrund Eigeninitiative erlangt, es sich um die erste Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin gehandelt und sie sich bereits davor durch die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung arbeitswillig gezeigt hat.

Letztlich ist anzumerken, dass das AMS die Anhörung des Regionalbeirates - insbesondere bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 15.06.2015 -, obwohl die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigung bereits am 01.06.2015 aufgenommen hat, unterlassen hat.

Es war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 08.04.2015 (samt Beschwerdevorentscheidung vom 15.06.2015) wegen Vorliegens von (individuellen) Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG aufzuheben.

3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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