W144 2107536-1•BVwG W144 2107536-1
W144 2107536-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015
Altersfeststellung, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung,<br/>Gesamtbetrachtung, Gutachten, Volljährigkeit, Wiederaufnahme
W144 2107536-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, festgestellte Volljährigkeit alias XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015, Zl. W144 2107536-1/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Wiederaufnahmewerber, ein männlicher Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 27.12.2014 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zur Person des Wiederaufnahmewerbers liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen auf:
Griechenland vom 10.10.2014 (erkennungsdienstliche Behandlung)
Ungarn vom 17.12.2014 (Asylantragstellung)
Da das BFA Zweifel an den vom BF erstatteten Altersangaben gehegt hat, wurde zu dessen wissenschaftlicher Alterseingrenzung ein medizinisches, multifaktorielles Gutachten des Ludwig Bolzmann-Institutes eingeholt, welches unter Berücksichtigung der Einzelgutachten zur körperlichen Untersuchung, zu den radiologischen Ergebnissen und zum zahnärztlichen Befund zu einem Gesamtgutachten gelangte, in dem Folgendes ausgeführt wurde:
"In der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergibt sich für den XXXX zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 20.02.2015 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von 20-24 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren. Im konkreten Fall kann zum Alter zum angegebenen Asylantragszeitpunkt am 27.12.2014 Stellung genommen werden: XXXX war zum Zeitpunkt des Asylantrages mindestens 18 Jahre alt. [...]
Das angegebene Alter (Anmerkung: XXXX) kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden."
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 11.05.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, in der u.a. gerügt wurde, dass der BF im Besitz einer auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Kopie seiner afghanischen Tazkira (Ausweis), die das von ihm angegebene Geburtsjahr bestätige, sei, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.5.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF und § 61 Abs. 1 FPG - unter Darlegung näherer Erwägungen - als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Aus dem am 09.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Zustellschein ist ersichtlich, dass dieses Erkenntnis dem Antragsteller durch eigenhändige Übernahme am 02.06.2015 rechtswirksam zugestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 11.06.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2015, stellte der Wiederaufnahmewerber den im Spruch genannten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Wiederaufnahmewerber seit 29.05.2015 im Besitz einer Tazkira im Original sei. Diese Tazkira könne dem Gericht jederzeit im Original vorlegt und kriminaltechnisch untersucht werden. Das Gutachten zur Altersfeststellung vom 09.05.2015 erweise sich "vor allem aufgrund der Tatsache, dass das gerichtsmedizinische Gutachten in Bezug auf das radiologische Gutachten des CT-Bild der Schlüsselbeine als Referenz XXXX et al (5,6) heranziehe, während das fachradiologische (Einzel)Gutachten des XXXX im Rahmen der gutachterlichen Schlussfolgerung als Referenz auf XXXX et al.(Stadium IV) verweise" , als unschlüssig und könne daher das Ergebnis nicht in die Beweiswürdigung eingezogen werden. Aufgrund der Unschlüssigkeit des Gutachtens und der Zweifel an den Angaben zum Alter seitens der ungarischen Behörden hätte es weiterer Ermittlungsschritte, bedurft. Dass diese Ermittlungsschritte möglich gewesen wären und noch weiterhin seien ergebe sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.06.2015 (Gibt es eine zentrale Personenstandsbehörde, bei der alle im Land ausgestellten Tazkiras (als Kopie) aufliegen und man zuverlässig Auskunft über den Inhalt von Tazkiras einholen kann?), die den zweiten Wiederaufnahmegrund darstelle. Die ACCORD-Anfragebeantwortung stelle ein Gutachten im Sinne der Judikatur des VwGH, wonach neu entstandene Beweismittel, wie nachträgliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, als Wiederaufnahmegrund dann in Betracht kämen, wenn sie sich auf "alte"- dh. nicht erst nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsachen beziehen würden (Vgl. VwGH, 02.06.1982, 81/03/051; 1988, 88/18/0236; 19.04.2007, 2004/09/0159), dar. Diese neu hervorgekommenen Beweismittel seien geeignet, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2015 anders lautendes Erkenntnis herbei zu führen, weshalb dessen Wiederaufnahme beantragt werde.
Der BF hat weder in seinem Wiederaufnahmeantrag noch sonst bis dato ein Originaldokument vorgelegt.
(Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass der Antragsteller wiederholt behauptet hat, dass er seine Originaltazkira auf der Flucht nach Europa verloren habe (!), während er nunmehr - ohne weitere Erklärung - angibt, plötzlich im Besitz des Originaldokuments zu sein, wobei er dieses jedoch nicht vorgelegt hat.)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme:
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers, aufgrund neuer Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, wiederaufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens")
Neu entstandene Tatsachen (nova causa superveniens), also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).
Der Wiederaufnahmewerber bringt in seinem Wiederaufnahmeantrag vor, dass er sich seit dem 29.05.2015 im Besitz seiner Tazkira im Original befinde und handle es sich dabei, sowie auch bei der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 03.06.2015 um neu hervorgekommene Beweismittel, die ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Dem kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Zunächst ist auszuführen, dass die vom Wiederaufnahmewerber vorgelegte Anfragebeantwortung vom ACCORD, wonach Abschriften von Tazkiras im Heimatland des Antragstellers grundsätzlich aufliegen würden, zweifellos kein Beweismittel und schon gar kein "Gutachten" zur Frage des konkreten Alters des BF ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine allgemeine Ausführung im Hinblick auf etwaige Recherchemöglichkeiten.
Soweit der Wiederaufnahmewerber seinen Wiederaufnahmeantrag damit begründet, dass er im Besitz seiner Originaltazkira sei, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass angesichts seines Vorbringens, wonach er das Dokument doch auf der Flucht verloren habe, das plötzliche Auftauchen der Urkunde zweifelhaft erscheint, und dass er dieses Originaldokument im Verfahren bis dato nicht vorgelegt hat, sodass ein Hervorkommen neuer Beweismittel letztlich nicht bescheinigt wurde.
Doch selbst wenn, das Dokument im Original vorgelegt worden wäre und zudem die Authentizität des Dokuments behördlicherseits in Afghanistan bestätigt worden wäre, hätte dieser Umstand voraussichtlich nicht zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt:
Zum einen hat sich das BVwG bereits in seiner Entscheidung vom 28.05.2015 damit auseinander gesetzt, dass der BF eine Kopie seiner Tazkira auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, auf der seine Altersangaben (wenngleich nur rudimentär, weil ein konkretes Geburtsdatum nicht aufscheint) seinen Angaben entsprechend vermerkt waren. Insofern ist mit dem Vorbringen, dass nunmehr ein Originaldokument vorliege, kein neuer Aspekt zur Beurteilung des Alters des Antragstellers gegeben, da bereits im abgeschlossenen Verfahren aktenkundig war, dass der BF Angaben zu seinem Alter macht, die auch auf seiner Tazkira aufscheinen. Die Vorlage eines Originaldokuments hätte daher nur dann einen neuen Beweiswert, wenn vormals die Authentizität des Dokuments behördlicherseits bestritten worden wäre, was jedoch nicht der Fall war.
Zum anderen ist zu betonen, dass in casu ein medizinisches, multifaktorielles Altersgutachten des Ludwig Bolzmann-Institutes vorliegt, in dem ausgeführt wird, dass sich zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 20.02.2015 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von 20-24 Jahren ergeben hat. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse hat sich daher ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren ergeben. Der Wiederaufnahmewerber war daher zum Zeitpunkt der Asylantragstellung, am 27.12.2014, mindestens 18 Jahre alt. Das vom Wiederaufnahmewerber angegebene Alter (Anmerkung: XXXX) konnte aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Das bedeutet, dass selbst unter Vorlage eines Originaldokuments das dort aufscheinende Alter des Antragstellers nicht als sein tatsächliches Alter angesehen werden könnte, wenn dieses Alter aus gesicherter medizinischer Sicht als ausgeschlossen betrachtet werden muss.
Dies würde nur dann nicht gelten, wenn das Altersgutachten inhaltlich unrichtig wäre oder etwa mangels Schlüssigkeit keinen Beweiswert hätte, was jedoch beides nicht erkannt werden kann:
Wenn der Wiederaufnahmewerber nunmehr in seinem Wiederaufnahmeantrag vorbringt, dass das Gutachten des Ludwig-Bolzmann-Institutes unschlüssig sei, da "vor allem aufgrund der Tatsache, dass das gerichtsmedizinische Gutachten in Bezug auf das radiologische Gutachten des CT-Bild der Schlüsselbeine als Referenz XXXX et al (5,6) heranzieht, während das fachradiologische (Einzel)Gutachten des XXXX im Rahmen der gutachterlicher Schlussfolgerung als Referenz auf XXXX et al.(Stadium IV) verweist" ist dem zu entgegnen, dass im fachradiologische Gutachten zur Alterseinschätzung anhand der CT-Untersuchung des Brustbein/Schlüsselbeingelenke nach beiden Referenzen gefragt wird. Darin heißt es in der Fragestellung: "[...]
Die Alterseinschätzung soll anhand der Angaben des Ossifiaktionsstadiums nach XXXX et al. (2010) und XXXX et al. (2004) erfolgen" (Vgl.AS 95). Die Einwendungen des Wiederaufnahmewerbers gegen das amtswegig eingeholte multifaktorielle Altersgutachten des Ludwig-Boltzmann-Institutes, wonach dieses in Bezug auf die angegebenen Referenzen unschlüssig sei, bestehen daher nicht zu Recht, wenn - fragegemäß - auf beide Referenzwerte Bezug genommen wird. Der Antragsteller ist dem Gutachten auch nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten.
Ausgehend von der Schlüssigkeit und inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens des renommierten Ludwig-Boltzmann-Institutes, ist das vom Antragsteller angegebene Alter nicht denkmöglich, sodass auch ein dieses Alter bestätigendes Dokument nicht in der Lage ist, dieses - aus medizinischer Sicht unmögliche - Alter zu belegen.
Vielmehr ergibt sich daraus, dass das vom Antragsteller ins Treffen geführte Originaldokument allenfalls echt, aber inhaltlich unrichtig ist, zumal ferner mitbedacht werden muss, dass in Afghanistan echte Dokumente jedweden gewünschten Inhalts erlangt werden können.
In einer Gesamtbetrachtung handelt es sich bei dem vorgelegten Schreiben in Verbindung mit der ACCORD-Anfragebeantwortung demnach keineswegs um ein Beweismittel, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2015, Zl. W144 2107536-1/5E, zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte. Dem Wiederaufnahmewerber ist es jedenfalls nicht gelungen, neu hervorgekommene Tatsachen (Beweismittel) vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden (-in casu ist der inhaltliche Aspekt der "Mobiltelefontazkira" zum Alter des BF in den beweiswürdigenden Erwägungen sogar berücksichtigt worden), voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden (Walter - Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage S 1468, 14).
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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