BVwG W142 2115679-1

W142 2115679-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 2115679-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W142.2115679.1.00

Spruch

W142 2115679-1/2E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des XXXX, XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, betreffend Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2015, Zl. 820047709-2024500, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 11.01.2012 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, mit Bescheid vom 14.09.2015, Zl. 820047709-2024500 zugestellt durch Hinterlegung am 18.09.2015, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) unnd erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2016.

3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die samt zugehörigem Verwaltungsakt am 12.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) einlangte.

4. Laut ZMR war der BF lediglich vom 06.06.2012 bis zum 29.09.2015 in XXXX aufrecht gemeldet. Laut dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF vom 30.05.2012 bis zum 23.09.2015 von der GVS-Niederösterreich betreut und anschließend wegen unbekannten Aufenthaltes aus der GSV entlassen. Hinweise bezüglich des Aufenthaltsortes des BF konnten nicht in Erfahrung gebracht werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem BFA oder dem BVwG sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst durch das BFA oder das BVwG leicht feststellbar ist. Das Asylverfahren ist gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Da der Aufenthalt des BF nicht festgestellt werden konnte, war das Verfahren mit vorliegendem Beschluss einzustellen.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.

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