W136 2002974-1•BVwG W136 2002974-1
W136 2002974-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015
Datenabfragen, Dienstpflichtverletzung, disziplinärer Überhang,<br/>Disziplinarstrafe, Geldbuße, Geldstrafe, Generalprävention,<br/>Ruhestandsbeamter, Strafbemessung, Vertrauensschädigung
W136 2002974-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Helmut Leitner, RAe in 4020 Linz, Museumstrasse 31a, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 18.12.2013, GZ 22-DK/4/11, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:
A)
1. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich seines Schuldspruches insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer schuldhaft seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 iVm §91 BDG 1979 verletzt hat.
2. Über den Beschwerdeführer wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 134 Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von EURO 400,- verhäng.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Weiteren BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter. Mit Ablauf des 31.12.2014 wurde der BF in den Ruhestand versetzt.
2. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde wurde der BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt für schuldig erkannt (wörtlich, Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[Der BF] ist im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Linz, 34 Hv 158/11m, vom 14.03.2012 wegen der Verbrechen des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB - gemäß §§ 91, 95 Abs. 1 und 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., schuldig:
Er hat am 04.11.2009, um 12:42 Uhr, während des Dienstes im PAD, einer Applikation des BAKS (Büro-, Automations- und Kommunikationssystem) - ohne dienstliche Gründe - aus privatem Interesse Einsicht in eine von Obst S gegen N.N. angefertigte Verwaltungsstrafanzeige genommen.
Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung nach § 302 Abs. 1 StGB - auch seine Dienstpflichten, nach
§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes erhalten bleibt und
§ 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit dem LPK-Befehl vom 13.01.2009, GZ 1760/61409/08 sowie der Datensicherheitsvorschrift für das BAKS ,
gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.
Gegen den Disziplinarbeschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 700,-- (siebenhundert) verhängt."
Begründend führte die Erstinstanz dazu auszugsweise wörtlich Folgendes aus (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"...Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. März 2012, Zahl 34 HV 156/11m (OLG vom 14.11.2012, Zahl i Bs 288/12k), wurde der Beschuldigte wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf zwei Jahre verurteilt. Seinem Antrag auf Wiederaufnahme des
Strafverfahrens wurde nicht stattgegeben. ...........
Sachverhalt
Im Jahre 2009 tauchten in der LVA Gerüchte dahingehend auf, dass Oberst S Amtshandlungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte und außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches tätig geworden sei. Die Gerüchte hätten unter anderem umfasst, dass Oberst S privat in Niederösterreich, Amtshandlungen vorgenommen und im Rahmen einer Verfolgungsfahrt einen Dienstwagen beschädigt sowie eine nicht ordnungsgemäße Verrechnung des Schadens durchgeführt habe. Aufgrund dieser Gerüchte nahm der Disziplinarbeschuldigte am 04. November 2009, in seiner Dienststelle in Linz, in die VstV-Anzeige GZ XXXX - erstattet von Oberst S am 09. Juni 2009 - ohne dienstliche Gründe Einsicht. Die Abfrage erfolgte im BAKS (PAD), einer vom BMI geführten Datenbank. Dabei geht es um eine von Oberst S im Bereich seines Wohnhauses in XXXX festgestellte und von ihm zur Anzeige gebrachte Geschwindigkeitsüberschreitung.
Eine Auswertung der Protokolldatenbestände des BMI ergab zu GZ 24175/2009 folgenden Datensatz: 04.11.2009, 12:42 Uhr, Zugriff durch [den BF]
Der Beschuldigte gab im Strafverfahren an, dass er aus Neugier Einsicht genommen habe. Er habe die Anzeige auch als Muster verwenden wollen und seien derartige Abfragen üblich, weshalb er
korrekt gehandelt habe. .......
Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich zu den Tatsachen geständig, jedoch im Hinblick auf die Verletzung von Dienstpflichten für nicht schuldig. Er verwies grundsätzlich auf seine bereits im strafgerichtlichen Verfahren gemachten Aussagen und nehme die Verurteilung zur Kenntnis. Weder habe er disziplinär schuldhaft gehandelt, noch sei von einem disziplinären Überhang auszugehen. Er würde mit heutigem Wissen nicht mehr Einsicht in das PAD nehmen und sei sich der Sensibilität dieser Datenbank bewusst. ...
Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten verwies - wie schon im Beweisverfahren - auf das Fehlen eines disziplinären Überhangs und dass mit der strafgerichtlichen Verurteilung auch die dienstrechtliche Komponente mit umfasst sei. Unter Berücksichtigung der Milderungsgründe werde ein Freispruch, in eventu ein mildes Urteil in Form eines Verweises, beantragt.
Beweisantrag:
Der Disziplinarbeschuldigte beantragte die Einvernahme der Polizeibeamten XXXX, die ebenfalls wegen Einsichtnahme in den Akt des Oberst S angeklagt, aber vom Strafgericht freigesprochen wurden.
Dem Beweisantrag wurde mangels rechtlicher Relevanz nicht stattgegeben. Aufgrund der Bindungswirkung an den Sachverhalt des strafgerichtlichen Urteils ist erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte die Datenbankabfrage rechtswidrig und schuldhaft begangen und deswegen auch rechtskräftig wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs. 1 StGB bestraft worden ist. Die Einvernahme anderer Beamter vermag daran nichts zu ändern, sondern hat sich der erkennende Senat an den vom Gericht festgestellten Sachverhalt zu halten und ausschließlich rechtlich zu beurteilen, ob ein disziplinärer Überhang besteht und daraus folgend eine disziplinäre Sanktion zu verhängen ist.
Ergänzende Stellungnahmen des Disziplinarbeschuldigten:
Die Ergebnisse des Beweisverfahrens wurden dem Disziplinarbeschuldigten zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Er führte in seinem Schriftsatz folgendes aus: Ich schließe mich den Ausführungen meines Verteidigers an und möchte Folgendes noch hinzufügen: Mit ist schon bewusst, dass die Disziplinarkommission an das Urteil des LG Linz gebunden ist. Allerdings ist es so, dass ich in Wahrheit nicht datenschutzrechtlich geschult wurde, auch wenn dies im Urteil so drinnen steht. Der Datenschutzerlass ist mit mehr als 60 Seiten äußerst umfangreich und wurde mir niemals persönlich zur Kenntnis gebracht. Außerdem bin ich der Meinung, dass dieser Erlass ohne einschlägige juristische Grundkenntnisse nur schwer verständlich ist, zumal der gesamte Erlass mit keinem Wort auf das VStV Bezug nimmt. Weiters möchte ich anführen, dass ich nicht aus reiner Neugier in die Anzeige des Oberst S Einsicht genommen habe, sondern vorrangig aus beruflichem Interesse, da die Amtshandlung nach meinem damaligen Kenntnisstand in Niederösterreich und somit in einem anderen Zuständigkeitsbereich ihren Anfang genommen hat, was freilich nicht alltäglich ist. Ich möchte auch nochmals zu Ausdruck bringen, dass meinen Kollegen und mir von der ehemaligen Polizei seinerzeit im Rahmen der Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie geraten wurde, sich zu Schulungszwecken Anzeigen von erfahreneren Kollegen der LVA anzusehen. Dazu kommt, dass es schlichtweg nicht stimmt, dass ich meinen Vorgesetzen Oberst S mit der Einsichtnahme in dessen Anzeige in irgendeiner Form schädigen wollte. Das ergibt sich bereits aus dem chronologischen Ablauf, zumal die Einsichtnahme in die Anzeige Im November 2009 stattfand, die anonymen Schreiben jedoch erst ein Jahr später auftauchten. Als weiteren Milderungsgrund zu jenen, die bereits von meinem Verteidiger ins Treffen geführt wurden, möchte ich noch hinzufügen, dass ich bei Kenntnis der wahren Rechtslage natürlich nicht in die Anzeige des Oberst S Einsicht genommen hätte. Außerdem war ich bei Weiten nicht der Einzige, der auch aufgrund mangelnder Kenntnisse über das Datenschutzrecht in Anzeigen dritter Personen Einsicht genommen hat. Abschließend möchte ich nochmals zum Ausdruck bringen, dass mir die Sache Leid tut, da ich zuvor und auch seither weder straf- noch disziplinarrechtlich irgendwelche Verfehlungen gesetzt habe. Ich beantrage daher das Verfahren einzustellen bzw. im Falle eines Schuldspruches ein mildes Urteil.
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
[Wiedergabe § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979]
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Es ist daher erwiesen, dass der Beschuldigte das Verbrechen des Amtsmissbrauchs (§ 302 Abs. 1 StGB) begangen hat. Von der Disziplinarkommission war gemäß § 95 Abs. 1 BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Insoweit der Beschuldigte vom Strafgericht wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB verurteilt wurde, handelt es sich um ein echtes Beamtendelikt. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH und der DOK (z.B. 26.1.1993, GZ 85/11) kommt daher eine disziplinäre Bestrafung nach § 43 Abs. 1 BDG nicht mehr in Betracht. Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines echten Beamtendeliktes hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).
Der Beschuldigte hat in seiner Dienstzeit und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten aus privaten Gründen Einsicht in eine Verwaltungsstrafanzeige eines anderen Beamten genommen und somit Datenanwendungen des BMI ohne dienstliche Gründe verwendet.
......
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG
Schutzobjekt dieser Regelung ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG - in Form des von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des allgemeinen Funktionsbezuges - auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Ein Beamter ist gemäß § 43 Abs. 1 BDG zunächst verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Einhaltung der Rechtsordnung (Gesetze, Verordnungen), treu und gewissenhaft zu erfüllen. Dazu gehört auch, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Berechtigungen (BAKS/PAD-Abfrageberechtigung) nur für dienstliche Zwecke verwendet und die Bestimmungen des DSG, sowie die internen Vorschriften über die Durchführung von solchen Abfragen einhält. Insbesondere muss von jedem Polizeibeamten erwartet werden können, dass er die dienstlichen Ressourcen/Befugnisse nicht für private Zwecke - sei es aus bloßer Neugier oder sei es, wie im konkreten Fall, zur Befriedigung eines konkreten Informationsbedürfnisses - verwendet. Durch das Verhalten des Beschuldigten entsteht in der Öffentlichkeit der Eindruck, Polizeibeamte würden ihnen dienstlich eingeräumte Befugnisse gedankenlos für private Zwecke missbrauchen und auch mit besonders sensiblen Materien, wie dem Datenschutz, sorglos umgehen. Gerade der Datenschutz ist im Zusammenhang mit dem, dem Bundesministerium für Inneres eingeräumten besonderen Befugnissen im Brennpunkt ständiger öffentlicher und politischer Diskussionen. Die Beamten des Innenressorts haben daher besonders darauf zu achten, alles zu vermeiden, was den Eindruck einer missbräuchlichen Ausübung von Befugnissen erwecken könnte. In Ansehung des hohen Stellenwerts, den der Datenschutz hat, ist der Beschuldigte überführt, sich nicht nur dem Vorwurf strafbarer Handlungen ausgesetzt zu haben, sondern gerade auch das Ansehen der Polizei in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit und Rechtsverbundenheit bedenklich geschädigt zu haben. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Beschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei zu erschüttern. Die Tathandlungen des Beschuldigten sind daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung zu schädigen.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen. Unter "Weisung" ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von Verwaltungsorganen ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Die im LPK-Befehl vom 13.01.2009, GZ 1760/61409/08, betreffend des Datenschutz- Grundsatzerlasses und Punkt 2.3 der Datensicherheitsvorschrift für das BAKS enthaltenen Bestimmungen über die Verwendung von Daten gelten somit als Weisungen. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienst-verhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ). Das Einsehen in den Akt erfolgte ohne dass es zur Besorgung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich gewesen ist, womit es auch den einschlägigen Vorschriften der Datensicherheitsvorschrift widersprach.
Insgesamt hat der Beschuldigte eine Dienstpflichtverletzung von nicht unbedeutender Schwere zu verantworten, die geeignet ist das Vertrauen der Öffentlichkeit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben und insbesondere einer immer rechtmäßigen Dienstverrichtung zu beeinträchtigen.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147 ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiter ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Bestrafung des Disziplinarbeschuldigten wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzung, insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs. 3 BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).
Erschwerungsgründe: keine
Milderungsgründe:
Unbescholtenheit und bisheriger ordentlicher Lebenswandel
Geständnis und Reue (siehe abschließende Stellungnahme des DB)
Dienstbeschreibung, inkl. mehrerer Belobigungen
Wohlverhalten seit der Tat
Suspendierung
Dauer des Verfahrens
Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass dem Beschuldigten Vorsatz vorzuwerfen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil, als auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der vor diesem Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Wie schon oben ausführlich begründet, stellen rechtswidrige Abfragen aus polizeilichen Datenbanken einen schweren Eingriff dar, der geeignet ist die Rechtsverbundenheit von Polizeibeamten und ihren sorgsamen Umgang mit polizeilichen Befugnissen in Frage zu stellen. Derartige Missbräuche sind daher nicht bloß abstrakt geeignet einen Schaden für das Ansehen der Polizei zu verursachen. Grundsätzlich ist daher in derartigen Fällen - allein schon aus generalpräventiven Gründen - mit einer relativ hohen Strafe vorzugehen und wäre dem milden Strafantrag des Disziplinaranwaltes (ca. € 1.200,--) ohne weiteres stattzugeben gewesen. Im konkreten Fall kamen jedoch wesentliche Milderungsgründe hinzu; insbesondere sah der Disziplinarbeschuldigte letztlich doch ein, dass es ein Fehler war, in diese Datenbank Einsicht zu nehmen und sind weitere Dienstpflichtverletzungen nicht zu erwarten. Es kann daher erwartet werden, dass es sich um eine einmalige Fehlleistung handelte, deren Unrechtsgehalt dem Beschuldigten sehr wohl bewusst ist. Diesbezüglich konnte der Senat daher von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen. In Verbindung mit den weiteren Milderungsgründen deckt aber die nunmehr ausgesprochene Sanktion in der Höhe von € 700,-- den generalpräventiven Strafanspruch (den spezialpräventiven ohnehin) - nach Meinung des erkennenden Senates - gerade noch ab, ohne dass ein Schaden für das Ansehen der Beamtenschaft oder der Eindruck einer Bagatellisierung derartigen Fehlverhaltens entstehen würde. Gerade aus generalpräventiven Gründen war eine mildere Sanktion aber nicht denkbar und möglich, weil eben dadurch in der öffentlichen Wahrnehmung der Eindruck einer Bagatellisierung von rechtswidrigen Zugriffen auf sensible polizeiliche Datenbanken entstehen würde."
3. Mit rechtzeitiger Beschwerde (§ 3 Abs. 1 VwGbK-ÜG) vom 28.01.2014 beantragte der BF die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises und brachte Folgendes vor:
Es läge kein disziplinärer Überhang vor, da sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpfe. Wegen des selben Sachverhaltes noch einmal bestraft zu werden, verstoße gegen das im Art 6 EMRK bzw. Art 4 7ZPEMRK, im gegenständlichen Fall erschöpfe sich der Unrechts- und Schuldgehalt bereits in der strafrechtlichen Verurteilung und liege soweit Idealkonkurrenz vor, wobei hier der Schutzzweck der übertretenen Norm keine Norm spiele. Auch sei anzunehmen, dass im Hinblick auf das tadellose berufliche Vorleben des BF die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich sei, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Schließlich sei das Maß für die Höhe der Strafe, inwieweit diese erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Da der BF ein einwandfreies berufliches Vorleben habe und sich auch seit dem gegenständlichen Vorfall nichts habe zu Schulde kommen lassen, hätte die belangte Behörde die Milderungsgründe derart würdigen müssen, dass keine Geldstrafe sondern ein Verweis verhängt hätte werden müssen.
4. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem bezughabenden Disziplinarakt mit Note vom 03.02.2014, beim BVwG am 06.03.2014 eingelangt, vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Gleichzeitig wurden die strafgerichtlichen Freisprüche anderer Beamter, auf die der BF in seiner Beschwerde Bezug nimmt, vorgelegt und ausgeführt, dass sich daraus ergäbe, dass diese Beamten keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Einsichtnahmen hatten.
5. Am 11.12.2014 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der BF mit Ablauf des Jahres 2014 in den Ruhestand versetzt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter I. Verfahrensgang dargelegten Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage, wird vom BF nicht bestritten und konnte somit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grund gelegt werden.
Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 01.01.2014 aufgelöst. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 164/2013 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der BF hat keine mündlichen Verhandlung beantragt und ist eine solche gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017), auch nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf; im Übrigen war die belangte Behörde an die der rechtkräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen Amtsmissbrauchs zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden.
Zu A)
2.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2015 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. .....
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. .....
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu
nehmen. .......
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 134. Disziplinarstrafen sind
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche."
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
2.3. Dem Beschwerdeeinwand, wonach die belangte Behörde mangels disziplinären Überhanges keine Strafe hätte verhängen dürfen kommt keine Berechtigung zu. Wird nämlich der Zielsetzung der Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch Beamte durch die vom Gericht verhängte Strafe nach § 302 StGB noch nicht entsprochen, so darf zur Wahrnehmung dieses dienstrechtlichen Aspekts zusätzlich eine Disziplinarstrafe verhängt werden (zuletzt VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/09/0132). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zutreffenderweise dargestellt, dass vor dem Hintergrund des § 43 BDG 1979 ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass im Hinblick auf die besonderer Sensibilität im Bereiche des Datenschutzes gerade Beamte des Innenressorts besonders darauf zu achten haben, dass in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entsteht, dass Polizeibeamte mit dienstlich eingeräumte Befugnissen missbräuchlich oder sorglos umgehen. Verstößt ein Exekutivbeamter gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, schädigt er das Ansehen der Polizei hinsichtlich Glaubwürdigkeit und Rechtsverbundenheit und begeht damit ungeachtet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979.
Insoweit die belangte Behörde in der angelasteten Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt sieht, kommt jedoch dem Beschwerdeeinwand, wonach diesbezüglich im Hinblick auf die gerichtliche Verurteilung kein disziplinärer Überhang bestünde, Berechtigung zu.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass im bekämpften Bescheid nur allgemein darauf verwiesen wurde, dass der BF gegen Punkt 3.2. eines näher zitierten Erlasses, somit gegen eine generell abstrakte Weisung verstoßen habe, ohne dass der Inhalt der erlassmäßigen Regelung, gegen die der BF verstoßen hat, näher dargestellt wurde. Wenn in einem Disziplinarverfahren jedoch der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte sich in die Lage versetzt sieht, sich sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH vom 16.10.2008 2008/09/0050). In diesem Sinne ist die belangte Behörde der ihr im Sinne der diesbezüglich entwickelten Judikatur zur Präzisierungspflicht (vgl. VwGH vom 18. Jänner 2007, Zl. 2004/09/0139) obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Im Übrigen findet sich auch in dem von der belangten Behörde vorgelegten Disziplinarakt lediglich das Anschreiben, an die Dienststellen, mit dem die Datenschutz-Grundsatzerlass und die Datensicherheitsvorschrift für das BAKS zur Kenntnis gebracht wird, nicht jedoch die Erlässe selbst.
Wenn man nun davon ausgeht, dass der BF durch die angelastete Tat gegen jene nicht näher dargestellten erlassmäßigen Regelungen verstoßen hat, die einen nicht dienstlich veranlassten Zugriff auf die Applikation BAKS aus datenschutzrechtlichen Gründen verbietet, kann darin im Hinblick auf die gerichtliche Verurteilung genau aus diesem Grund ein disziplinärer Überhang nicht erkannt werden, erschöpft sich doch der Unrechtsgehalt eines Weisungsverstoßes dann in der gerichtlichen Sanktionierung eines echten Beamtendelikts wegen Datenmissbrauch, wenn die Weisung eine Wiederholung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen darstellt.
Im Sinne der obigen Ausführungen war daher festzustellen, dass eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 mangels näherer Präzisierung der diesbezüglichen Weisungslage sowie im Hinblick auf die gerichtliche Verurteilung wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht erkannt werden kann.
2.4. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der bekämpfte Bescheid gegen das Doppelbestrafungsverbot des im Verfassungsrang stehenden Art 4 Abs. 1 7. ZPMRK vorstoßen würde, ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichthofes zu verweisen, wonach das Disziplinarverfahren gegen Beamte kein Strafverfahren im Sinne des Systems der EMRK darstellt und das Doppelbestrafungsverbot in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet, sondern die zivilrechtlichen Garantien der EMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten anzuwenden sind (siehe zuletzt VfGH vom 03.12.2009, Zl. B1008/07, zur mangelnden Anwendbarkeit des Art 4 7. ZPEMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten schon VfGH 25.2.2008, B1922/06, G217/06; 2.7.2009, B559/08).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).
Mit der Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention).
Der Beschwerdeeinwand, wonach die Höhe der Strafe (allein) aufgrund spezialpräventiver Erwägungen zu treffen wäre, geht insofern ins Leere, als bei Vorliegen eines disziplinären Überhanges nach § 93 BDG 1979 vorzugehen ist und somit eine Bestrafung im Hinblick auf generalpräventive Bedürfnisse keine Rechtswidrigkeit darstellt.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nach zutreffender Anführung der vorliegenden Milderungsgründe ausgeführt, dass im Hinblick auf die Einsicht des BF es sich offenbar um eine einmalige Fehlleistung handelt und weitere Dienstpflichtverletzungen nicht zu erwarten sind. Im Hinblick auf dieses von der belangten Behörde konstatierte Fehlen jeglichen spezialpräventiven Strafbedürfnisses, konnte im Hinblick auf die nunmehr fast sechsjährige Verfahrensdauer und dem Umstand dass der BF mittlerweile im Ruhestand ist, die Strafzumessung der belangten Behörde reduziert werden, ohne dass damit den von der belangten Behörde erkannten generalpräventiven Bedürfnissen im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Datenschutzes nicht Rechnung getragen würde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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