BVwG W128 2100233-1

W128 2100233-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015

Regest

Diversion, Geldaushilfe, Staatsanwaltschaft, Strafverfahren -<br/>Einstellung, Tatbestand, Teilstattgebung, Verteidigungskosten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 2100233-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2100233.1.00

Spruch

W128 2100233-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch KORN GÄRTNER Rechtsanwälte OG, 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion für Salzburg vom 18.12.2014, Zl. P6/65054/2014-PA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 4 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idgF eine Geldaushilfe in der Höhe von EUR 1.064,72 gewährt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.11.2014 auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG für die Rechtsvertretung im strafrechtlichen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Salzburg, GZ 15 St 30/14w "wegen des Verdachts der §§ 302, 304 und 305 StGB" ab.

In der Begründung wird ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts gemäß den §§ 302, 304 und 305 StGB durch das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) geführt worden sei. Der Abschlussbericht (GZ B6/101/2014-BAK) sei am 11.03.2014 an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelt worden.

Das dort geführte Verfahren sei hinsichtlich der Vorwürfe nach § 302 StGB mit Schreiben vom 29.07.2014 Teil eingestellt worden. Hinsichtlich der über den § 302 StGB hinausgehenden Vorwürfe, sei dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 27.09.2014 ein Diversionsangebot gemacht worden.

Mit Schreiben vom 23.08.2014 habe die Staatsanwaltschaft Salzburg der Landespolizeidirektion Salzburg mitgeteilt, dass von der Verfolgung gemäß § 200 Abs. 5 StPO zurückgetreten worden sei, weil die Voraussetzungen des §§ 198 StPO vorlägen und der Beschwerdeführer einen Geldbetrag in Höhe von Euro 3.500,00 (Geldbuße samt Verfahrenskostenbeitrag) zu Gunsten des Bundes geleistet habe.

Am 18.11.2014 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG im Dienstweg der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Salzburg vorgelegt. Als Beilagen seien das Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg betreffend der Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens, die Verständigung des Beschuldigten vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages und die Honorarnote seines Rechtsvertreters eingebracht worden.

Am 04.12.2014 habe ein Parteiengehör stattgefunden, in dessen Zuge der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er der Ansicht sei, dass es sich um zwei getrennt geführte Strafverfahren gehandelt habe, dass der Vorwurf nach § 302 StGB eingestellt worden und die Vorwürfe der Geschenkannahme mittels Diversion erledigt worden seien. Ihm stehe somit hinsichtlich der Einstellung eine Geldaushilfe zu. Er sei dabei von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass er diesbezüglich Unterlagen bzw. Aufschlüsselungen der Honorarnote vorlegen könne.

Am 15.12.2014 habe der Beschwerdeführer der stellvertretenden Abteilungsleiterin der Personalabteilung telefonisch neuerlich seine Rechtsansicht mitgeteilt. Weitere Unterlagen habe er nicht vorgelegt oder übermittelt. Dem Beschwerdeführer sei neuerlich mitgeteilt worden, dass nach Rechtsansicht der Dienstbehörde sein Antrag abzuweisen sein werde.

Am 17.12.2014 habe er telefonisch erneut mitgeteilt, dass er über Anraten seines Rechtsanwaltes derzeit keine Unterlagen vorlegen werde. Erst im Rechtsmittelverfahren werde er Weiteres einbringen.

Aufgrund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers ginge die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG begehre und nicht allgemein eine Geldaushilfe gemäß § 23 GehG. Daher sei auch nicht über die Bestimmung des Abs. 3, in welchem eine Geldaushilfe gewährt werden könne, wenn der Beamte in eine unverschuldete Notlage gerät oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, abgesprochen worden.

Gegen den Beschwerdeführer sei eine Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden. Die von ihm gesetzten Handlungen erfüllten nicht nur einen Tatbestand sondern mehrere. Dies erfülle jedoch nicht automatisch die Voraussetzungen dafür, dass mehrere Strafverfahren geführt werden, insbesondere weil er mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen habe. Es sei in seinem Fall ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Salzburg geführt worden, welches zum Teil eingestellt und zum verbleibenden Teil mittels Diversion erledigt worden sei. Im Sinne des § 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz lege zwar eine Anzeige und eine notwendige Rechtsvertretung vor, jedoch liege keine der in den Z 1 bis 3 angeführten Erledigungen vor. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren sei weder mittels Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass die Anzeige zurückgelegt worden sei beendet, noch sei das Strafverfahren eingestellt worden, noch sei ein Freispruch erfolgt.

Bei einer diversionellen Erledigung des Strafverfahrens sei keine Geldaushilfe zu gewähren, weil die Diversion einen hinreichend geklärten Sachverhalt voraussetze, dem sich der Beschwerdeführer freiwillig unterworfen und die Verantwortung für die Tat übernommen habe.

Im Hinblick auf die vorgelegte Honorarnote werde bemerkt, dass auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Gesamthonorarnote gestellt habe. Im Zuge des Parteiengehörs vom 15.12.2014 habe er angegeben, dass 90 % der anwaltlichen Tätigkeit für die Einstellung des Vorwurfes nach § 302 StGB erbracht worden seien und lediglich ein Schreiben hinsichtlich der Diversion ergangen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Auflistung der Honorarnote vorlegen würde, welches die rechtsanwaltlichen Tätigkeiten für die Teileinstellung und die diversionelle Erledigung aufschlüsseln würde, käme die Behörde zu keiner anderen Entscheidung, da vom Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen worden sein und daher in einem Strafverfahren abgehandelt worden seien.

2. In der am 14.01.2015 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides.

In der Begründung führte er nach einer Darstellung des Sachverhaltes zusammengefasst aus, dass ihm von seiner Verteidigerin für ihre Leistung im Strafverfahren mit Honorarnote Nr. 201400128 vom 15.05.2014 ein Bruttohonorar von EUR 3.069,93 in Rechnung gestellt worden sei, welches er auch bezahlt habe.

Es sei bei keinem der gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen. Der entscheidende Verteidigungsaufwand sei nahezu vollständig auf die Bekämpfung des Vorwurfs des Amtsmissbrauches aufgewendet worden. Dieser Vorwurf habe auch zu seiner Suspendierung geführt. Die Einstellung des Verfahrens wegen Amtsmissbrauch sei erst nach Legung der Honorarnote erfolgt.

Da diese Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des gravierenden Vorwurfs des Amtsmissbrauches erfolgt sei, seien insoweit auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 4 Z 2 GehG erfüllt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Geschenkannahme sei ein Diversionsangebot der Staatsanwaltschaft angenommen worden und habe die Staatsanwaltschaft daraufhin mitgeteilt, dass von der weiteren Verfolgung zurückgetreten werde. Nach seiner Rechtsansicht gebühre eine Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG auch im Falle einer diversionellen Erledigung.

Folgende Anträge wurden gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht wolle dem bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs. 4 GehG für die Rechtsvertretung im strafrechtlichen Verfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg 15 St 30/14w eine Geldaushilfe i.H.v. EUR 3069,69 zuerkannt werde.

Hilfsweise wolle der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion zurückverwiesen werden.

Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

6. Am 14.01.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

7. Am 21.07.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der seitens der belangten Behörde kein informierter Vertreter entsandt wurde.

Der Beschwerdeführer brachte im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters vor, dass § 23 Abs. 4 GehG insofern eine planwidrige Lücke aufweise, als es der Gesetzgeber unterlassen habe, die Einführung der Diversion zu berücksichtigen.

Jedenfalls hätte ein Zuspruch im Sinne des § 23 Abs. 4 GehG im Hinblick auf die Einstellung bezüglich § 302 StGB erfolgen müssen. Es habe sich um zwei Sachverhalte gehandelt. Zum einen ging es um Amtsmissbrauch und um die Schädigung der Republik wegen nicht Verrechnens der Reparaturarbeiten, während es bei dem Ermittlungsverfahren wegen § 304 StGB um vom Beschwerdeführer erhaltene Gutscheine bzw. Getränke gehandelt habe. Es lägen daher zwei getrennte Sachverhalte vor.

Es habe jedoch nur eine Honorarnote seitens des rechtsfreundlichen Vertreters gegeben. Diese habe sich zu 90 % auf den Vorwurf des § 302 StGB bezogen.

Auf Vorhalt, dass der Betreff der Honorarnote lautet: "Wegen behaupteter Geschenkannahme" gab der Beschwerdeführer an, dass der Einfachheit halber das gesamte Strafverfahren in einer einzelnen Honorarnote abgerechnet worden sei. Es lasse sich jedoch aus der Honorarnote nicht eindeutig erkennen, welche Tätigkeiten im Einzelnen sich rein auf den Vorwurf des § 302 StGB beziehen. Im Hinblick auf die Geschenkannahme war der Sachverhalt hinreichend geklärt, daher kam es zu einem diversionellen Angebot. Dieses sei angenommen worden um nicht weitere Kosten anfallen zu lassen, zumal damit ein schnelles Ende des Strafverfahrens herbeigeführt werden konnte.

Da die Einzelpositionen der Honorarnote nicht geklärt werden konnten, stellte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bisherigen Anträgen folgenden Eventualantrag:

Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde teilweise Folge geben und dem Beschwerdeführer einen Betrag im Ausmaß von EUR 1.023,30 zusprechen. Begründet werde dieser Antrag damit, dass das Strafverfahren wegen 3 Delikten eingeleitet worden sei und es nach Ansicht des Beschwerdeführers evident sei, dass hinsichtlich des § 302 StGB eine Einstellung, wie dies § 23 Abs. 4 GehG fordere, erfolgt sei, wodurch zumindest ein Drittel der Kosten zuzusprechen gewesen wären.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgetragen binnen 14 Tagen die Honorarnote vom 15.05.2014 dahingehend aufzuschlüsseln, welche der verrechneten Leistungen sich alleine auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB im Verfahren 15 ST 30/14 w der Staatsanwaltschaft Salzburg beziehen.

Weitere Anträge wurden nicht gestellt.

8. Am 03.08.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines Verteidigers zur Honorarnote vom 15.05.2014.

Dieser ist folgendes zu entnehmen:

Mit dem Beschwerdeführer sei eine Honorarabrechnung auf Basis eines Zeithonorars mit einem Stundensatz von EUR 200,00 netto vereinbart worden und die Honorarnote enthielte daher auch die Verrechnung des jeweiligen Zeitaufwandes. Dies würde bei vielen Leistungen im Strafverfahren eine erhebliche Reduktion gegenüber den tariflichen Kosten bedeuten.

Die Honorarnote enthielte unter der Position "7.2.2014 Schriftsatz" eine ausführliche rechtfertigende Stellungnahme im Disziplinarverfahren, die daher insofern nicht der Verteidigung gegenüber dem Vorwurf des Amtsmissbrauch unmittelbar zugeordnet werden könne. Weiters seien in der Honorarnote einige Telefonate mit dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission, beispielsweise am 05.02.2014, aber auch einige weitere Telefonate enthalten. Diese Telefonate würden jedoch insofern im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauch stehen, weil der Vorsitzende der Disziplinarkommission im Hinblick auf die erfolgte Suspendierung darüber informiert werden wollte, inwieweit sich der Vorwurf des Amtsmissbrauch durch die Ermittlungen erhärtet habe oder beseitigt werden konnte, weil für die Suspendierung der im Raum stehende Vorwurf des Amtsmissbrauchs wesentlich gewesen sei. Insofern seien auch diese Telefonate dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs zuzuordnen. Insgesamt dürfte es sich um etwa 4-5 Telefonate gehandelt haben, die aber in der Honorarnote mangels Erfassung im System zum Teil gar nicht erfasst und verrechnet worden sein dürften.

Im Übrigen beträfen die in der Honorarnote verzeichneten Leistungen das Strafverfahren. Dabei sei es naturgemäß nicht möglich, hinsichtlich der einzelnen Leistungen zu unterscheiden, ob sie sich auf den Vorwurf der Geschenkannahme oder auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs beziehen würden. Es müsse dazu aber darauf hingewiesen werden, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang an hinsichtlich der Geschenkannahme geständig verantwortet habe und daher das ganze aufwändige Ermittlungsverfahren und den umfangreichen und zeitaufwändigen Vernehmungen von vornherein entbehrlich gewesen seien, weil allein aufgrund der geständigen Verantwortung der letztlich verbliebene Vorwurf der Geschenkannahme dargetan gewesen sei und daher ohne Durchführung eines solch aufwändigen Verfahrens sofort eine diversionelle Erledigung hätte erfolgen können.

Dass dies nicht der Fall gewesen sei, dass das BAK den Akt an sich gezogen habe und in diesem Verfahren durch das BAK der wesentliche Verfahrensaufwand entstanden sei, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Ermittlungen in Richtung Missbrauch der Amtsgewalt geführt worden seien. Wäre dieser Vorwurf von Anfang an nicht im Raum gestanden, hätte es des ganzen strafrechtlichen Verfahrensaufwandes nicht bedurft, es hätte sofort ein Diversionsangebot der Staatsanwaltschaft erfolgen können.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne davon ausgegangen werden, dass die Honorarnote mit Ausnahme der Position 07.02.2014 (Schriftsatz im Disziplinarverfahren) Leistungen enthielte, die lediglich aufgrund des im Raum stehenden Vorwurf des Amtsmissbrauchs entstanden sein und bei Beschränkung des Verfahrens auf den Vorwurf der Geschenkannahme von Anfang an nicht entstanden wären. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die vereinbarte Abrechnung auf Basis eines Zeithonorars zu einer erheblichen Reduktion des Gesamtaufwandes gegenüber der Verrechnung der Einzelleistungen auf Basis der autonomen Honorarkriterien geführt habe. Die Annahme des Diversionsangebotes sei von der Erwägung getragen worden, dass bei Durchführung einer Hauptverhandlung mit zahlreichen Zeugen aus dem Bereich der Krampusvereine ein Verfahrensaufwand entstanden wäre, der in ähnlicher Größenordnung gestanden hätte, wie die vom Staatsanwalt angebotene Geldbuße. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer an einer raschen abschließenden Erledigung in strafrechtlicher Hinsicht gelegen gewesen.

9. Mit Schreiben vom 21.08.2015 wurde diese Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, welche am 28.08.2015 mitteilte, dass sie ihre Ausführungen, wie im bekämpften Bescheid ausgeführt aufrecht erhalte und eine Abweisung der Beschwerde beantrage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zum Strafverfahren

1.1.1. Das BAK übermittelte der Staatsanwaltschaft Salzburg am 05.02.2014, Zl. B6/101/2014-BAK einen Anfalls-Bericht gemäß § 100 Abs. 2 Z. 1 StPO wegen des Verdachtes eines schwer wiegenden Verbrechens (Verdacht auf: §§ 304 305 StGB u.a.). Darin wird berichtet, dass aufgrund der an den Beschwerdeführer übertragenen dienstlichen Aufgaben in Bezug auf die Verleihung von Tretgittern (Verwaltung und allfällige Kosteneinhebung, Wahrung der Einsatzbereitschaft bei notwendigen Reparaturen der Tretgitter, Kostenvorschreibung bei Beschädigung usw.) der begründete Verdacht bestehe, dass dieser, als verantwortliches Organ der Landespolizeidirektion Salzburg, wissentlich und unter vorschriftswidriger Ausübung seines Amtes die Landespolizeidirektion Salzburg bewusst finanziell geschädigt haben dürfte, da keine Rückverrechnung von Beschädigungen mit den Verursachern erfolgt sei und er sich selbst über Jahre (2003-2013) hinweg mit "geforderten Zuwendungen" (Gutscheine, Getränke) von nicht unerheblichen Wert persönlich bereichert haben dürfte.

1.1.2. Die Staatsanwaltschaft Salzburg teilte am 12.2.2014 der Dienstbehörde des Beschwerdeführers mit, dass gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen anhängig ist.

1.1.3. Am 11.03.2014 übermittelte das BAK der Staatsanwaltschaft Salzburg, Zl. B6/101/2014-BAK einen Abschluss-Bericht wegen Verdacht auf §§ 304, 305 StGB (nunmehr unter Wegfall des Zusatzes "u.a."). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Entgegennahme von Gutscheinen nicht bestritten, sondern eingestanden habe. Der Verdacht einer möglichen Schädigung der Landespolizeidirektion Salzburg durch die nicht erfolgte Einhebung von Gebühren bei den "Entleihern" für "notwendige Reparaturen" nach dem Verursacherprinzip, habe sich nicht bestätigt oder erhärtet. Die allenfalls notwendigen minimalen Reparaturen seien von den jeweiligen Mitarbeitern des Fachbereichs immer selbst durchgeführt worden.

Es wird sohin festgestellt, dass ab diesem Zeitpunkt das Strafverfahren nicht mehr wegen des Vorwurfes des Amtsmissbrauchs gemäß § 302 StGB geführt wurde.

1.1.4. Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ergänzende Unterlagen im Zusammenhang mit dem von der Dienstbehörde geführten Disziplinarverfahren, insbesondere betreffend der Aufhebung der Suspendierung des Beschwerdeführers vor und beantragte gleichzeitig die diversionelle Erledigung, da die Voraussetzungen nach § 198 StPO vorliegen würden.

1.1.5. Am 29.07.2014 wurde auf dem Anordnung-und Bewilligungsbogen der Staatsanwaltschaft Salzburg zur Geschäftszahl AZ 15 St 30/14w folgendes vermerkt:

"Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen XXXX wegen §§ 302 Abs. 1, 305 Abs. 1 StGB in dem über das Diversionsangebot ON 13 hinausgehenden Umfang gemäß § 190 Z 2 StPO (Teileinstellung betreffend des Verdachts des Amtsmissbrauches durch Unterlassung der Vorschreibung eines Entgelts für die Überlassung der Tretgitter und der Kosten für die Behebung von Schädigungen an den Tretgittern sowie Verdacht der Vorteilsannahme von XXXX und XXXX)."

1.1.6. Mit selbigem Datum teilte die Staatsanwaltschaft Salzburg dem Beschwerdeführer gemäß § 200 Abs. 4 StPO mit, dass beabsichtigt ist, bei Gericht eine Anklage wegen Vergehen nach §§ 304 Abs. 1 und 2 sowie 305 Abs. 1 und 2 StGB gegen ihn einzubringen. Dies würde jedoch unterbleiben, wenn er innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung einen Geldbetrag von EUR 3.500,00 (Geldbuße samt Pauschalkostenbeitrag) auf das Konto des Landes- und Bezirksgerichtes einzahlt.

1.1.7. Mit Schreiben vom 24.08.2014 verständigte die Staatsanwaltschaft Salzburg den Beschwerdeführer, dass von seiner Verfolgung gemäß § 200 Abs. 5 StPO zurückgetreten wurde, weil die Voraussetzungen des §§ 198 StPO vorliegen und er einen Geldbetrag zu Gunsten des Bundes geleistet hat.

1.2. Feststellungen zur Höhe der notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung

Die Honorarnote vom 15.05.2014 stellt sich dar wie folgt:

"HONORARNOTE NR. 201400128

Datum-Bezeichnung-Zeit-Honorar-Auslagen USt %

24.01. 2014-Telefonat mit RA Scharinger BWL: 200/12(0:15) ez-00:15-50,00-20,00

28.01. 2014-Konferenz / Besprechung BWL: 200/12(1:00) Dr.G-01:00-200,00-20,00

30.01. 2014-E-Mail an Klient BWL: 200/12(0:20) ez-00:20-66,67-20,00

30.01. 2014-Vollmachtsvorlage BWL: 200/12 (0:30) Dr.G-00:30-100,00-20,00

30.01. 2014-Schriftsatz BWL: 200/12 (0:20) Dr.G-00:20-66,67-20,00

04.02. 2014-Elektronisches E-Mail mit Dokumentenanhang BWL:

200/12(0:05) ez-00:05-16,67-20,00

05.02. 2014-Elektronisches E-Mail Allgemein BWL: 200/12(0:05) Dr.G-00:05-16,67-20,00

05.02. 2014-Elektronisches E-Mail an Aktperson BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

05.02. 2014-Elektronisches E-Mail an Aktperson BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

05.02. 2014-Elektronisches E-Mail an Aktperson BWL: 200/12 (0:05) ez-00:05-16,67-20,00

05.02. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:25) Dr.G-00:25-83,33-20,00

05.02. 2014-Telefonat mit MR Mag. XXXX BWL: 200/12 (0:05) ez-00:05-16,67-20,00

*-Anm.: Für Geldaushilfe nicht zu berücksichtigen.- - -

06.02. 2014-Konferenz / Besprechung BWL: 200/12(2:00) Dr.G-02:00-400,00-20,00

07.02. 2014-Telefonat BWL: 200/12 (0:15) Dr.G-00:15-50,00-20,00

07.02. 2014-Schriftsatz (Folgeeingabe) BWL: 200/12(1:30) ez-01:30-300,00-20,00

*-Anm.: Für Geldaushilfe nicht zu berücksichtigen.- - -

10.02. 2014-Elektronisches E-Mail mit Dokumentenanhang BWL: 200/12 (0:05) ez-00:05-16,67-20,00

10.02. 2014-Elektronisches E-Mail mit Dokumentenanhang BWL: 200/12 (0:05) ez-00:05-16,67-20,00

17.02. 2014-Elektronisches E-Mail mit Dokumentenanhang BWL: 200/12 (0:05) ez-00:05-16,67-20,00

17.02. 2014-E-Mail an Klient BWL: 200/12(0:10) ez-00:10-33,33-20,00

18.02. 2014-Telefonat BWL: 200/12 (0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

18.02. 2014-Elektronisches E-Mail an Aktperson BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

18.02. 2014-Elektronisches E-Mail an Aktperson BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

18.02. 2014-Elektronisches E-Mail an Aktperson BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

18.02. 2014-Telefonat BWL: 200/12 (0:15) Dr.G-00:15-50,00-20,00

20.02. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

20.02. 2014-Telefonat BWL: 200/12 (0:15) Dr.G-00:15-50,00-20,00

20.02. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:05) Dr.G-00:05-16,67-20,00

21.02. 2014-Elektronisches E-Mail an Aktperson BWL: 200/12(0:15) Dr.G-00:15-50,00-20,00

24.02. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

27.02. 2014-Konferenz / Besprechung BWL: 200/12(0:35) Dr.G-00:35-116,67-20,00

27.02. 2014-Kopien (in HN-ES/ohne Ust)- - -23,94

28.02. 2014- Kontradiktorische Konferenz BWL: 200/12 (3:30) Dr.G-03:30-700,00-20,00

28.02. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

28.02. 2014-Elektronisches E-Mail an Aktperson BWL: 200/12 (0:15) Dr.G-00:15-50,00-20,00

03.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

11.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

*-Anm.: bis zum 11.03.2014 angelaufene Honorare- -2.549,99-

14.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:05) Dr.G-00:05-16,67-20,00

17.03. 2014-Kommission Staatsanwaltschaft BWL: 200/12(0:15) Dr.G-00:15-50,00-20,00

17.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

17.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:15) Dr.G-00:15-50,00-20,00

17.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

17.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

18.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12 (0:05) Dr.G-00:05-16,67-20,00

18.03. 2014-Kommission BWL: 200/12 (0:30) Dr.G-00:30-100,00-20,00

18.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12 (0:05) Dr.G-00:05-16,67-20,00

18.03. 2014-Kopien (in HN-ES/ohne Ust)- - -45,99

18.03. 2014-Elektronisches E-Mail an Aktperson BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

18.03. 2014-Schriftsatz (Folgeeingabe) BWL: 200/12(0:15) Dr.G-00:15-50,00-20,00

20.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:30-33,33-20,00

21.03. 2014-Elektronisches E-Mail Allgemein BWL: 200/12(0:10) Dr.G-00:10-33,33-20,00

27.03. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:05) Dr.G-00:05-16,67-20,00

01.04. 2014-Telefonat BWL: 200/12 (0:05) Dr.G-00:05-16,67-20,00

01.04. 2014-Allgemeine Eingabe im Verwaltungs-verfahren BWL: 200/12 (0:10) ez-00:10-33,33-20,00

01.04. 2014-Elektronisches E-Mail mit Dokumentenanhang wegen 0,00- - -20,00

02.04. 2014-Schriftsatz (Folgeeingabe) BWL: 200/12(0:25) ez-00:25-83,33-20,00

02.04. 2014-E-Mail an Klient BWL: 200/12 (0:10) ez-00:10-33,33-20,00

02.04. 2014-Elektronisches E-Mail mit Dokumentenanhang wegen 0,00- - -20,00

02.04. 2014-Elektronisches E-Mail mit Dokumentenanhang wegen 0,00- - -20,00

09.04. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:05) Dr.G-00:05-16,67-20,00

25.04. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:05) Dr.G-00:05-16,67-20,00

25.04. 2014-Telefonat BWL: 200/12(0:15) Dr.G-00:15-50,00-20,00


-Netto Zwischensumme 18:10-EUR-3.633,32- 69,93 726,66

15.05. 2014-Rabatt- --1.133,32--226,66

-Netto Zwischensumme -EUR-2.500,00- 69,93 500,00

-Honorar (20% USt.)- -2.500,00-

-+ 20% Umsatzsteuer--500,00-brutto 3.000,00

-Barauslagen, USt.-frei- -69,93-69,93

-offener Gesamtbetrag Brutto-EUR--3.069,93"

  • siehe zusätzlich die Ausführungen unter Punkt 3.2.4.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, Einsicht in den von der Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelten Akt 15St30/14w, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.07.2015 sowie aus der Stellungnahme vom 03.08.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 23 Abs. 4 GehG ist dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 zu gewähren, wenn

1. nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder

2. das Strafverfahren eingestellt oder

3. der Beamte freigesprochen

worden ist.

3.2.2. Grundsätzlich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass bei einer diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens keine Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG in Betracht kommt. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer ausführt, nach der StPO-Reform 2008 eine Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft nicht mehr in Betracht kommt, kann die entsprechende Bestimmung jedoch nicht derart ausgelegt werden, dass auch bei einer diversionellen Erledigung einer Strafsache gemäß § 198 StPO eine Geldaushilfe im Sinne des § 23 Abs. 4 GehG gebühren würde.

Aus folgenden Erwägungen heraus ist auch keine planwidrige Unvollständigkeit des § 23 Abs. 4 zu erkennen: Gemäß § 90 Abs. 1 StPO 1975 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung konnte der Staatsanwalt die Anzeige zurücklegen, wenn er keinen Grund zur weiteren Verfolgung fand. Ein Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages war gemäß § 90a leg.cit. auch nach der damaligen Rechtslage möglich.

§ 23 Abs. 4 GehG stellt genau auf diese Rechtslage (vor der StPO-Reform 2008) ab. Aufgrund der unterschiedlichen Begriffe "Zurücklegung" und "Rücktritt" geht eindeutig hervor, dass § 23 Abs. 4 Z 1 GehG auf die Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO 1975 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung verweist und nicht auf die diversionelle Erledigung gemäß § 90a leg.cit. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht des Verfassungsausschussschutzes vom 16.04.2002 (BlgNR 21.GP 1079, S 12). Demnach sollen Bedienstete vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden.

Bei einer diversionellen Erledigung muss der Sachverhalt der strafbaren Handlung hinreichend geklärt sein und der Beschwerdeführer aus freien Stücken eine Geldbuße leisten. Nur dann kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückgetreten. Von einer nicht haltbaren Anzeige bzw. Anschuldigung kann daher in diesem Fall aber nicht die Rede sein. Somit gebührt auch keine Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG.

In gegenständlicher Sache hat der Beschwerdeführer eine Geldbuße von EUR 3.500 geleistet, woraufhin die Staatsanwaltschaft Salzburg von der Verfolgung zurückgetreten ist. Daher gebührt ihm für das Verfahren wegen Verdacht auf §§ 304, 305 StGB im Zusammenhang mit der Geschenkannahme auch keine Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG.

3.2.3. Allerdings hat die belangte Behörde übersehen, dass sich, wie aus dem Anfalls-Bericht des BAK vom 05.02.2014 hervorgeht, das Strafverfahren in zwei Tatbilder (strafbare Handlungen) gegliedert hat. Zum einen wurde im Hinblick auf eine mögliche Schädigung der Landespolizeidirektion Salzburg durch Unterlassung der Vorschreibung eines Entgelts für die Überlassung von Tretgittern und der Kosten für die Behebung von Schädigungen an den Tretgittern (Missbrauch der Amtsgewalt) und zum anderen wegen der Forderung und Annahme von ungebührlichen Vorteilen in Form von Getränken und Geschenkgutscheinen für den Verleih bzw. Behebungen von Schäden an diesen Tretgittern (Geschenkannahme) ermittelt.

Dass es sich hier um zwei getrennte Tatbilder gehandelt hat ergibt sich aber auch schon daraus, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg bezüglich des ersten Tatbildes eine Einstellung vornahm und bezüglich des zweiten dem Beschwerdeführer ein Diversionsangebot unterbreitete.

Im zweiten Fall zeigte sich der Beschwerdeführer von Anfang an geständig und endeten diese Ermittlungen schließlich in einer diversionellen Erledigung die, wie oben ausgeführt, einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG nicht zugänglich ist. Im ersten Fall hingegen erhärtete sich der Verdacht der Verwirklichung des Tatbildes nicht und wurde dieses Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Salzburg am 29.07.2014 (teil-)eingestellt.

Aus § 23 Abs. 4 Z 2 GehG ergibt sich ein Rechtsanspruch (arg. e "ist...auf seinen Antrag") eines Beamten auf Geldaushilfe für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten, wenn gegen diesen Anzeige wegen des Verdachts einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist und das Strafverfahren eingestellt wurde.

§ 23 Abs. 4 GehG zielt unmissverständlich auf den Vorwurf einer gerichtlich strafbaren Handlung ab und nicht auf die Anzahl der geführten Verfahren. Wenn somit mehrere gerichtlich strafbare Handlungen in einem Strafverfahren abgehandelt werden, so ist jedes für sich zu betrachten.

In der gegenständlichen Sache wurde, wie zweifelsfrei festgestellt werden konnte, neben dem Vorwurf der Geschenkannahme gegen den Beschwerdeführer auch eine Anzeige wegen Missbrauch der Amtsgewalt erstattet und wurde das Strafverfahren wegen dieser strafbaren Handlung in der Folge auch eingestellt. Somit sind dem Grunde nach die Voraussetzungen für eine Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG gegeben.

3.2.4. Es bleibt somit festzustellen, welche notwendigen Kosten nachweislich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers entstandenen sind. Aus der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Honorarnote lässt sich eine genaue Zuordnung der einzelnen Beträge zur Rechtsverteidigung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht entnehmen.

Die Bemessung der Höhe der Geldaushilfe ist von folgenden Erwägungen getragen:

Im Abschluss-Bericht des BAK vom 11.03.2014 wird der Vorwurf des Missbrauches der Amtsgewalt nicht mehr aufrechterhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsverteidigung im Hinblick auf den Missbrauch der Amtsgewalt spätestens zu diesem Zeitpunkt ihren Zweck erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung als notwendig anzusehen. Danach entstandene Kosten konnten im Hinblick auf den Vorwurf des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht mehr zweckentsprechend sein, da dieser Vorwurf nicht weiter im Raum stand.

Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten entstanden allerdings durch die Rechtsverteidigung auf Grund des Vorwurfes zweier gerichtlich strafbarer Handlungen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, warum die zweckentsprechende Rechtsverteidigung im Rahmen einer geständigen Verantwortung - die noch dazu in der Folge dahingehend von Erfolg gekrönt wurde, als keine gerichtliche Verurteilung erfolgte, sondern das Strafverfahren durch Diversion erledigt wurde - anders zu bewerten wären wie jene die zur (Teil)Einstellung führte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers für notwendig erachtet hat, am 02.04.2014 einen Antrag auf diversionelle Erledigung zu stellen und sich nicht auf einen gewissen Automatismus zu verlassen, wie dies die Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters in seiner Stellungnahme vom 03.08.2015 ("es hätte sofort ein Diversionsangebot der Staatsanwaltschaft erfolgen können") nahe legen. Daraus zeigt sich, dass auch aus Sicht des Beschwerdeführers keine Rede davon sein kann, dass für eine diversionelle Erledigung keine oder nur eine geringe Rechtsverteidigung notwendig ist.

Mangels anderer Anhaltspunkte geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die entstandenen notwendigen Kosten sich zu gleichen Teilen (1:1) auf beide Tatbilder und somit zwei strafbare Handlungen iS des § 23 Abs. 4 GehG zurückführen lassen. Allerdings haben dabei die Position 05.02.2015 "Telefonat mit MR Mag. XXXX" und 07.02.2014 "Schriftsatz (Folgeeingabe)", unberücksichtigt zu bleiben, da diese im Zusammenhang mit dem parallel geführten Disziplinarverfahren stehen. Die Information des Vorsitzenden der Disziplinarkommission über den Stand des Strafverfahrens stellt in Bezug auf die zweckentsprechende Rechtsverteidigung im Strafverfahren ebenso keine Notwendigkeit dar, wie die Stellungnahme im Disziplinarverfahren. Im Disziplinarverfahren entstandene Kosten sind einer Geldaushilfe iS des § 23 Abs. 4 GehG grundsätzlich nicht zugänglich. Ebenso wenig die nach dem 11.03.2014 entstandenen Kosten, die durch die weitere Rechtsverteidigung im Strafverfahren im Hinblick auf den Vorwurf der Geschenkannahme entstanden sind und hier der Beschwerdeführer weder freigesprochen, noch das Verfahren eingestellt bzw. die Anzeige zurückgelegt wurde.

Alle vor dem 11.03.2014 entstandenen Kosten, abzüglich der beiden obgenannten Positionen addieren sich auf EUR 2.549,99 (siehe Punkt 1.2 der Feststellungen). Die Hälfte davon ergibt EUR 1.275,00. Allerdings sind nur die nachweislich entstandenen Kosten für die Geldaushilfe zu berücksichtigen, wodurch auch die gewährte Rabattierung zu berücksichtigen ist. Laut Honorarnote reduziert sich der Betrag von EUR 3.633,32 durch die gewährte Rabattierung auf EUR 2.500,00. Der Betrag von EUR 1.275,00 reduziert sich daher im selben Verhältnis auf EUR 877,29. Diesem Betrag ist noch die Umsatzsteuer in Höhe von 20% (EUR 175,46) sowie die Hälfte der Barauslagen laut Position vom 27.02.2014 "Kopien (in HN-ES/ohne USt) in Höhe von EUR 11,97 hinzuzufügen, wodurch sich ein Gesamtbetrag für die dem Beschwerdeführer nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf Grund der Anzeige wegen des Verdachts auf Missbrauch der Amtsgewalt von EUR 1.064,72 ergibt.

Dieser Betrag überschreitet nicht, die in § 23 Abs. 4 GehG vorgesehene Deckelung in der Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG und ist somit in voller Höhe für die Bemessung der Geldaushilfe zu berücksichtigen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Vorgehensweise bei der Bemessung einer Geldaushilfe gemäß § 23 Abs. 4 GehG im Falle einer Teileinstellung des Strafverfahrens keine Rechtsprechung des VwGH existiert. Die im gegenständlichen Erkenntnis gelösten Rechtsfragen sind jedoch über dessen Individualwirkung hinaus auch für ähnlich gelagerte Fälle von grundsätzlicher Bedeutung.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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