BVwG W101 2010649-1

W101 2010649-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015

Regest

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Organwalter, Unmittelbarkeitsgrundsatz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2010649-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2010649.1.00

Spruch

W101 2010649-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. 1018315610 / 14616702, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 16.05.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.06.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 17.07.2014, Zl. 1018315610 / 14616702, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.08.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.05.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe Syrien im August 2012 verlassen und sei gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter legal in die Türkei eingereist, wo er sich in der Folge ca. ein Jahr lang aufgehalten habe. Danach sei er von der Türkei aus nach Griechenland gefahren, wo er in Athen ca. fünf Monate aufhältig gewesen sei. In der Folge sei er schlepperunterstützt über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er habe einen Einberufungsbefehl als Reservist zum syrischen Militär bekommen. In Syrien herrsche Krieg und er werde von der Regierung verfolgt, da er Aktivist sei und Kriegsopfern helfe. Es gebe in Syrien auch keine Sicherheit für den Beschwerdeführer und seine Familie.

Am 25.06.2014 war der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen worden, wobei in der Niederschrift als Leiter der Amtshandlung (LA) "KLUG Gerald, Mag. MAHR Gerald" aufscheint (vgl. AS 43).

Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Araber und Syrer, Moslem und Sunnit und habe auch türkische Wurzeln. Seine Ehegattin und seine beiden Töchter seien noch in der Türkei, wobei die jüngere Tochter bereits in der Türkei geboren sei.

In Syrien habe er seit dem Jahr 2005 die Bevölkerung "im Geheimen" auf die politische Lage, unter anderem betreffend Korruption sowie Ungerechtigkeiten aufmerksam gemacht und habe diese Aktivitäten nach seiner Entlassung aus der Armee forciert. Mitglied einer bestimmten Partei sei er nicht gewesen. Ab dem Jahr 2010 habe er auch an Demonstrationen teilgenommen. Er habe einer Gruppe angehört, die Lebensmittel gesammelt und an Flüchtlinge verteilt habe. Als Schneider habe er auch Fahnen und Bekleidung für die Oppositionellen angefertigt. Als man nach ihm gesucht habe, habe er Syrien verlassen. Ob gegen ihn ein offizieller Haftbefehl bestehe, wisse er nicht.

Ferner sei er im Jahr 2006 während seines regulären Militärdienstes wegen eines angeblichen Verrats festgenommen und inhaftiert worden. Nach 15 Tagen sei er aus der Haft entlassen worden, da sich seine Unschuld herausgestellt habe.

Bis zum Jahr 2011 sei sein Leben normal gewesen und er habe keine Probleme gehabt. Dann habe er sich an den Demonstrationen beteiligt und habe vielen Leuten geholfen, ihnen Lebensmittel und Unterkunft gegeben. Dies sei alles "im Geheimen" geschehen. Nunmehr habe der Beschwerdeführer Angst, dass man ihn festnehme, da sein Bruder und seine Schwester gesucht würden. Außerdem habe er Angst, dass ihn die Armee als Reservist einberufe. Sein jüngerer Bruder sei als Reservist einberufen worden, sei jedoch nach Schweden geflohen. Der Beschwerdeführer selbst habe noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, wisse jedoch nicht, ob er in Abwesenheit einberufen worden sei, da in Syrien die Generalmobilmachung angeordnet worden sei.

Am Ende der Niederschrift der Einvernahme findet sich am Unterschriftsblatt der vorgedruckte Vermerk: "Leiter der Amtshandlung: Mag. MAHR / KLUG Gerald". An der dafür vorgesehenen Stelle findet sich jedoch nur eine Unterschrift, die eindeutig als "Klug" erkennbar ist (vgl. AS 71).

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Führerschein, sein Familienbuch, sein Wehrdienstbuch, seine Heiratsurkunde und ein englischsprachiges Schreiben vom 31.05.2014 vor. Betreffend das Wehrdienstbuch findet sich im Akt eine deutsche Übersetzung; betreffend den Führerschein kam im Zuge einer Urkundenuntersuchung hervor, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Bei der Überprüfung der Personalausweises, des Familienbuches und des Wehrdienstbuches ergaben sich hingegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 17.07.2014, der von Referent Mag. MAHR erlassen worden war, im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er heiße XXXX, sei am XXXX in Syrien geboren, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimischen Glaubens. Er sei verheiratet und habe zwei Töchter. Seinen Militärdienst habe er am XXXX begonnen und sei am XXXX aus eigenem entlassen worden.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Festzustellen sei, dass er Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Ein Interesse seitens des syrischen Regimes, ihn zum Reservedienst zu rekrutieren, habe nicht festgestellt werden können. Er habe keine Probleme mit den Gerichten bzw. Behörden in Syrien gehabt und sei nicht politisch tätig gewesen.

Im Fall des Beschwerdeführers liege eine Abschiebehindernis, fußend auf der aktuell instabilen Sicherheitslage in Syrien, vor. Aufgrund des derzeit dort herrschenden innerstaatlichen Konfliktes könne für ihn als Zivilperson im Fall der Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 11 bis 36 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers würden sich auf die von ihm in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente gründen. Die Feststellungen zu seiner Person würden auf seinen glaubhaften Angaben beruhen und jene zum Militärdienst darüber hinaus auf der Übersetzung des Militärbuches.

Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wertete das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und führte hierzu nach Wiederholung des wesentlichen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wörtlich aus: "[...] Nachdem Sie von 2005 bis 2012 laut Ihrer Aussage politisch aktiv gewesen sein sollen, ist es für den erkennenden Organwalter nicht nachvollziehbar, dass Sie erst jetzt mit einer angeblichen Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen würden. [...] Durch den Umstand, dass Sie nach Vorhalt durch den erkennenden Organwalter angaben, dass Sie nur humanitäre Hilfeleistungen getätigt haben wollen, und ‚Was Politik anbelangt, habe ich eine Bestätigung vorgelegt.', keinerlei zielführende oder nachvollziehbare Angabe machen konnten, muss zu dem Schluss gekommen werden, dass Ihre politischen Aktivitäten nicht der Wahrheit entsprechen. [...] Obwohl Sie seitens des erkennenden Organwalters zu Beginn der Einvernahme aufgefordert wurden, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung Ihres Asylantrages erforderlichen und notwendigen Anhaltspunkte selbstständig und wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für einen nachvollziehbaren Ablauf des der Ausreise zugrunde liegenden Geschehens erforderlichen Fragen, von Ihnen lediglich in äußerst knapper Weise, und speziell im Zusammenhang mit Ihrer angeblichen politischen Aktivität, total pauschal beantwortet. [...] Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Organwalters gesehen werden, jede der unzähligen vagen und pauschalen Angaben und Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern es liegt hier eindeutig an Ihnen, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Gesamt betrachtet ergaben sich aus Ihrem Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es konkret gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung gegeben hätte, welche Ihre Flucht begründet hätte. Es ist davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Strebens nach Sicherheit, um den derzeit herrschenden Unruhen zu entgehen, Ihr Heimatland verlassen haben."

Die Feststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr seien aufgrund der zugrunde gelegten Länderberichte sowie der aktuellen Medienberichte, denen die aktuell prekäre Sicherheitslage in Syrien unstreitig zu entnehmen sei, zu treffen gewesen.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Verfolgungshandlungen, die sich personell gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, seien nicht vorgebracht worden. Sein Vorbringen, er würde als politischer Aktivist verfolgt, sei als unglaubwürdig zu qualifizieren gewesen. Es sei ihm kein Einberufungsbefehl zugestellt worden und er sei auch nicht durch die Militärbehörden eingezogen worden. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, liege in diesem Umstand alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine aktuell instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 17.07.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 10.06.2015 war die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2017 verlängert worden.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 04.08.2014 fristgerecht Beschwerde aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, unrichtiger Feststellungen aufgrund einer unrichtigen Beweiswürdigung und daraus resultierend unrichtiger rechtlicher Beurteilung und begründete diese folgendermaßen:

Unter Anführung der bekämpften (Negativ)feststellungen im Bescheid verwies der Beschwerdeführer mit näherer Begründung darauf, dass seine Befürchtung, einberufen zu werden, nachvollziehbar sei. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise weder verhaftet noch einberufen worden sei, habe das Bundesamt eine derartige Intention des syrischen Regimes verneint, was eine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zeige. Auch seien wesentliche Elemente seiner politischen Aktivitäten nicht erfragt worden. Seine Mitgliedschaft in einer turkmenischen Bewegung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Aktivitäten im Jahr 2012. Die Zugehörigkeit zur Minderheit der Turkmenen hätte ebenfalls vom Bundesamt festgestellt und in der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Weites bestritt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid substanziiert und brachte vor, dass er in der Einvernahme angegeben habe, dass zwei Mitarbeiter des syrischen Geheimdienstes, die auch die Ziele der Organisation des Beschwerdeführers unterstützt hätten, ermordet worden seien. Dies sei jedoch nicht im Protokoll zu finden. Es bestünden daher Zweifel an der Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls, zumal die Einvernahme ca. sechs Stunden gedauert habe, das Protokoll jedoch nur sieben Seiten umfasse.

Wenn das Bundesamt in der humanitären Tätigkeit des Beschwerdeführers keine politische Aktivität erkenne, sei dies absurd. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in der Vergangenheit für die Stärkung der turkmenischen Sprache und Kultur eingesetzt. Bereits dieses Engagement sei asylrelevant, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Überzeugung handle. Dass es noch zu keinen konkreten Verfolgungshandlungen von Seiten des Regimes gegen ihn gekommen sei, stehe dem Vorhandensein einer wohlbegründeten Furcht nicht entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Norm des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 unterlaufen ist.

Der angefochtene Spruchteil I. des Bescheides war von Referent Mag. Mahr (als "dem zur Entscheidung berufenen Organ") unterfertigt bzw. erlassen worden. Aus der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25.06.2014 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Referent Mag. Mahr persönlich auch die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Vielmehr lässt sich dem Inhalt des Verwaltungsaktes entnehmen, dass diese Amtshandlung von Referent Klug durchgeführt worden war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Spruchteil I. des Bescheides die (Negativ)feststellung getroffen, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Festzustellen sei, dass er Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Ein Interesse seitens des syrischen Regimes, ihn zum Reservedienst zu rekrutieren, habe nicht festgestellt werden können. Er habe keine Probleme mit den Gerichten bzw. Behörden in Syrien gehabt und sei nicht politisch tätig gewesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung im hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid waren diese Feststellungen dahingehend näher begründet worden, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Wenn nicht Referent Mag. Mahr, sondern Referent Klug die Einvernahme durchgeführt hat, hat das zur Entscheidung berufene Organ die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. der Person des Beschwerdeführers auf die sich die obigen Feststellungen stützen, aus eigener Wahrnehmung gar nicht beurteilen können.

Da aus dem Akteninhalt ferner keine Gründe dahingehend ersichtlich sind, dass die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch Referent Mag. Mahr nur mit "unverhältnismäßigem Aufwand" möglich gewesen wäre, liegt im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Missachtung der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG, derzufolge der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen ist, in Verbindung mit den getroffenen Feststellungen, die sich aus der Bewertung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig ergeben haben, ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. In der Niederschrift der Einvernahme vom 25.06.2014 ist als Leiter der Amtshandlung "KLUG Gerald, Mag. MAHR Gerald" angeführt (vgl. AS 43), was offenbar suggerieren soll, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers durch beide Referenten gemeinsam bzw. jedenfalls zumindest in Anwesenheit beider Referenten durchgeführt worden war. Allerdings findet sich am Unterschriftsblatt der Niederschrift lediglich die (eindeutig erkennbare bzw. zuordenbare) Unterschrift von Referent Klug (vgl. AS 71). Die (alleinige) Unterschrift von Referent Klug deutet darauf hin, dass er die Einvernahme tatsächlich durchgeführt hat, was aber aus der Niederschrift nicht eindeutig ersichtlich ist. Einen weiteren deutlichen Hinweis darauf, dass nicht der den Bescheid erlassende Referent Mag. Mahr, sondern Referent Klug die Einvernahme tatsächlich durchgeführt hat, liefert aber ein der Beschwerdevorlage beigelegtes Blatt, das den Verfahrensablauf vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darlegt. Hier findet sich in Zeile 6 mit Datum 06.06.2014 in der Spalte "Text" der Vermerk: "Ladung für 25.6.2014 mit RSa an AW, E-Mail an GVS NÖ, Akt an Ref. Klug" und in Zeile 5 mit Datum 17.06.2014 in der Spalte "Text" die Anmerkung:

"Ladungsbescheid mit RSa durch Hinterlegung beim Postamt XXXX zugest. am 11.06.2014 - zum Akt an Ref. Klug".

2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und insbesondere die Glaubwürdigkeit bzw. die Unglaubwürdigkeit der Person sowie der Fluchtgründe des Beschwerdeführers beurteilen zu können, was unmittelbare Auswirkungen auf die abschließende Feststellung der Asylrelevanz der den Beschwerdeführer betreffenden Umstände hat, ist es erforderlich, dass - gemäß der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG - der Beschwerdeführer persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen ist oder darzulegen ist, aus welchen Gründen dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre, wobei im gegenständlichen Fall noch hinzu kommt, dass dem Bundesamt dieser Verfahrensmangel bewusst hätte sein müssen, da im Rahmen der Beweiswürdigung im Bescheid mehrfach vom "erkennenden Organwalter" gesprochen worden war. Daher wird der Beschwerdeführer diesmal vom zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erneut einzuvernehmen und auf der Grundlage dessen hinsichtlich des § 3 AsylG ein neuer Bescheid zu erlassen sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

3.2.3. § 19 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:

Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. [...] Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes einzuvernehmen. [...]

Da dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen ist, weil nicht das zur Entscheidung berufene Organ die Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt hat (bzw. nicht dargelegt worden war, aus welchen Gründen dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen wäre) und sohin nicht nachvollzogen werden kann, wie der Referent Mag. Mahr ohne persönliche Wahrnehmung die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beurteilen und diesbezügliche Feststellungen treffen hat können, liegt eine nicht vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vor.

Da die Aussage des Asylwerbers das zentrale Element und oft das einzige Beweismittel im Asylverfahren darstellt, ist die Unmittelbarkeit - anders als in anderen Verwaltungsmaterien - für die Beweiswürdigung der Aussage von essentieller Bedeutung. Auch die Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren sieht im Punkt 14 eine Anhörung vor: "Bevor eine endgültige Entscheidung über den Asylantrag getroffen wird, hat der Asylbewerber Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch mit einem nach dem nationalen Recht befugten qualifizierten Bediensteten."

Ebenso sieht Art. 12 der Verfahrensrichtlinie vor, dass dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird (vgl. hierzu Frank/Anerinhof/Filzwieser "AsylG 2005 Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008" 4. Auflage, K7 zu § 19 AsylG, Seite 491). Auch die Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 1 AsylG 1997 ging bereits von einer grundsätzlichen Unmittelbarkeit des Verfahrens aus.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund dieses wesentlichen Verfahrensmangels, der dem Bundesamt in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG unterlaufen ist, nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem zur Entscheidung berufenen Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu erfolgen hat, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge Missachtung einer wesentlichen gesetzlichen Bestimmung und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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