BVwG L506 1421975-2

L506 1421975-2Bundesverwaltungsgericht13.10.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Nachfluchtgründe, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L506 1421975-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L506.1421975.2.00

Spruch

L506 1421975-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 25.08.2015, Zl. 810215109-1893950 und 140281935, beschlossen:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) brachte erstmals zusammen mit ihren drei Kindern am 04.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welchen sie im wesentlichen damit begründete, dass ihr Mann Mitglied einer Oppositionspartei sei und deshalb Probleme mit der Regierung habe. Ihr Mann und ihr ältester Sohn (beide im Iran verblieben), der in einem Internet-Cafe tätig gewesen sei, seien bedroht worden und habe sie Angst gehabt, dass sie und die anderen Kinder Probleme bekommen würden; sie selbst sei politisch nie aktiv gewesen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde seitens des BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung infolge eines politischen Engagements des Ehegatten und des ältesten Sohnes aufgrund des unplausiblen Vorbringens im Hinblick auf die Rechercheergebnisse, welche das BAA durch einen Vertrauensanwalt der ÖB Teheran erhalten hatte, für nicht glaubwürdig befinde. Die Angaben, wonach es Probleme mit dem Internet-Cafe, in dem der Sohn tätig gewesen sei, gegeben habe, seien zwar glaubhaft, aus den Erhebungen vor Ort würden sich daraus jedoch keinerlei Folgen für die Familie ergeben, zumal der Ehegatte nach wie vor seinem Beruf nachgehe und er und sein Sohn immer noch an derselben Adresse leben würden. Darüber hinaus würden sämtliche Angehörige der BF ohne erhebliche Schwierigkeiten im Iran leben, obwohl aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen hervorgehe, dass im Iran Familienangehörige von Oppositionellen häufig von staatlicher Seiten schikaniert, bedroht, kurzfristig festgenommen, misshandelt sowie inhaftiert werden würden. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass auch keine Gefährdung der BF bestehe, anderenfalls ihre Familienangehörigen nicht mehr an der Wohnadresse aufhältig wären.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung der BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 13.10.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Rahmen der Beschwerde wurde die Stattgabe der Beschwerde beantragt. Der BF sei internationaler, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zu gewähren, in eventu sei lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben. Zudem wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Schließlich wurde die Nachreichung einer begründeten Stellungnahme in Aussicht gestellt.

4. Mit Schreiben vom 18.10.2011 wurde gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 beantragt.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.10.2011 wurde der BF gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Am 07.11.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung der rechtsfreundlichen Vertretung der BF samt Vertretungsvollmacht ein. Darin wurde zum Fluchtvorbringen ausgeführt, dass der Ehegatte sowie der Sohn der BF Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden gehabt hätten und viereinhalb Monate vor der Flucht bereits in Haft gewesen seien. Seit der Flucht der BF müssten sich die Verwandten der BF auch regelmäßig bei den Sicherheitsbehörden melden. Im Folgenden wurde moniert, dass die Länderfeststellungen hinsichtlich der Sicherheitslage selektiv und teilweise unrichtig ausgewertet worden seien, wobei auf Berichte verwiesen wird, aus denen die aktuelle Sicherheitslage im Iran hervorgehe. Zudem würden die Erhebungsergebnisse die Angaben der BF bestätigen und sei die mittlerweile erfolgte Haftentlassung der Verwandten der BF nicht gewürdigt worden. Darüber hinaus könne der BF nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihr Ehegatte und Sohn dem Vertrauensanwalt bereitwillig Auskunft erteilt haben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BAA das Vorbingen ohne einen einzigen vermeintlichen Widerspruch aufzuzeigen als unglaubwürdig qualifiziert und seien die pauschal gehaltenen unbegründeten Ausführungen in der Beweiswürdigung vollkommen willkürlich und unzulässig. Verletzt sei auch der Grundsatz des Parteiengehörs, zumal die BF in keiner der Einvernahmen damit konfrontiert worden sei, dass ihren politischen Aktivitäten kein Glauben geschenkt werde. Das BAA habe auch der Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprochen, zumal die Angaben zur Verhaftung ihrer Angehörigen vom Vertrauensanwalt nicht geprüft worden seien. Versäumt wurde weiters, die vom Ehegatten dem Vertrauensanwalt überreichten Beweismittel aufzulisten. Zudem habe das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einen Maßstab angewandt, welcher es a priori unmöglich gemacht habe, die Angaben der BF positiv zu würdigen. In den Angaben der BF seien keine Widersprüche erkennbar und sei deshalb von einer wahrheitsgetreuen Beantwortung der Fragen auszugehen. Auch der Schluss, dass die Angaben der BF aus Onlineforen und Internetseiten stammen, sei eine willkürliche Pauschalierung und daher unzulässig. In weiterer Folge wurde hinsichtlich der aufgezeigten mangelhaften Begründung auf Entscheidungen des VwGH verwiesen, woraus hervorgehe, dass in ähnlich gelagerten Fällen weitere Erhebungen zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes notwendig gewesen seien, weshalb die Angelegenheit an das BAA zurückverwiesen worden sei. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt I aufgrund der dargelegten Verfahrensfehler erlassen worden und folglich unzulässig sei. Gleiches gelte auch für die Schlussfolgerungen zur Frage, ob der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, zumal es nicht ausreiche diesbezüglich auszuführen, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Mangels entsprechender Länderfeststellungen sei das BAA auch nicht in der Lage, die Situation im Iran zu beurteilen. Zu Spruchpunkt III wurde angemerkt, dass die BF einen großen Integrationswillen habe und ihre Kinder sehr gut Deutsch sprechen würden. Der jüngste Sohn der BF besuche ein Gymnasium. Schließlich gefährde der Aufenthalt der BF weder die öffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl bzw. stünden auch öffentlichen Interessen nicht entgegen.

7. Aufgrund der bereits vor mehr als zwei Jahren erfolgten Erlassung des Bescheides des BAA, wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 07.11.2013 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zum Iran zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Gleichzeitig wurde die BF binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse seit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert sämtliche gegen ihre Ausweisung aus Österreich in den Iran sprechenden Gründe und integrationsbescheinigenden Umstände bekannt zu geben und zu bescheinigen sowie gleichzeitig dem Asylgerichtshof mitzuteilen, welche Familienangehörigen sich noch im Iran bzw. in Österreich befinden.

8. Am 26.11.2013 langte beim Asylgerichthof eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen ein. Daraus geht hervor, dass beim Ehegatten der BF Anfang Juli 2013 eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe, bei der regimekritische Dokumente, private Fotos von Hauspartys, Urlaubsfotos im Bikini sowie alkoholische Getränke gefunden und mitgenommen worden seien. Die Polizei habe sich nach der BF und den Kindern erkundigt und müsse sich ihr Ehegatte regelmäßig bei der Polizei melden. Dieser sei schwer krank und lebe somit immer noch im Hausarrest. Das Cafe des ältesten Sohnes der BF sei aufgrund der politische Aktivitäten gesperrt und dürfe dieser momentan weder arbeiten noch studieren. Weiters wurde ausgeführt, dass Jugendliche keine Versammlungs- und Meinungsfreiheit hätten, wobei auf Freundinnen einer Tochter der BF verwiesen wurde, welche alleine in einem Park gewesen seien und beinahe von den Basijis als Ausreißerinnen wegen unislamischen Verhaltens verhaftet worden wären. Dieselben Erfahrungen habe auch die Tochter XXXX der BF im Iran gemacht, zumal die Situation für Frauen im Iran furchtbar sei. Zudem habe sich die medizinische Versorgung aufgrund der Wirtschaftslage verschärft, weshalb der Tochter XXXX nicht die notwendigen Medikamente zur Verfügung stünden bzw. diese für sie finanziell nicht leistbar wären. Die Tochter XXXX habe ein Stipendium für einen C1 Deutschkurs erhalten, um sich für die Aufnahmeprüfung zum Pharmaziestudium vorzubereiten. Die Tochter XXXX habe im Kinofilm "XXXX" mitgespielt, welcher Anfang Frühling 2014 im Kino gespielt werde. Der Sohn XXXX absolviere derzeit einen B1 Kurs und wolle weiter im EDV-Bereich eine Ausbildung machen. Die BF besuche drei Deutschkurse.

Im Falle einer Rückkehr erwarte die Familie Sanktionen aufgrund der gefundenen privaten Fotos sowie aufgrund der illegalen Flucht. Die Frauen könnten sich nicht frei bewegen und wären eingeschränkt in der Auswahl der Kleidung. Der Sohn XXXX habe den Präsenzdienst nicht gemacht, weshalb ihn eine dreimonatige Freiheitsstrafe erwarten würde. Generell würde die Familie aufgrund ihres Verhaltens eine Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe erwarten und würden die Kinder weder zu einem Studium noch zum öffentlichen Dienst zugelassen werden.

9. Mit Schreiben vom 03.06.2014 gab der damalige Vertreter seine Vollmacht im Verfahren bekannt und erstattete für die BF und deren Kinder ein ergänzendes Vorbringen.

10. Am 19.08.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die BF erneut zu ihrem ausreisekausalen Vorbringen befragt und dieser die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich aus Angaben im Verfahren zu treffen.

11. Am 28.08.2014 langte hg. eine Stellungnahme der BF zu den länderkundlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014,

XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 gem. §§ 3 Abs.1 und 8 Abs.1Z1 AsylG als unbegründet abgewiesen (I.) und gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (II.) Die Revision wurde gem. Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Gegenständliches Erkenntnis erwuchs am 15.09.2014 in Rechtskraft. Eine Revision oder Beschwerde an ein Höchstgericht wurde seitens der BF nicht erhoben.

Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes folgte im Ergebnis sowohl der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach im Lichte der Rechercheergebnisse das Vorbringen der BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sei als auch dessen rechtlicher Würdigung und führte aus, weshalb weder die rechtliche Prüfung der Asylfrage noch die Non-Refoulementprüfung zu beanstanden sei. Darüber hinaus wurden neue Divergenzen im Vorbringen der BF festgestellt. Die erstmalige Angabe der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach sie vom islamischen Glauben abgefallen sei, nicht an diese Religion glaube und zum Praktizieren des Islam gezwungen worden sei, wurde im Lichte dessen, dass die BF eingangs des Asylverfahrens angegeben hatte, eine echte und gläubige Muslimin zu sein, den Glauben auch zu praktizieren, und die Frage, ob sie sehr religiös sei, auch mit "ja" beantwortete (AS 47), nicht als glaubwürdig befunden; die BF konnte auch durch ihre divergierenden Angaben und ihre diesbezüglichen unsubstantiierten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zum behaupteten Glaubensabfall keine glaubwürdigen Ausführungen treffen.

13. Am 14.12.2014 stellte die BF den nunmehr gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

14. Am 14.12.2014 erfolgte die Erstbefragung der BF und erklärte diese als Grund für die neuerliche Asylantragstellung, ihr Ehemann, welcher nunmehr nach Afghanistan geflüchtet sei, habe erfahren, dass ihre drei Kinder, welche ebenfalls in Österreich aufhältig seien, zum Christentum konvertiert seien. Er habe sie beschimpft und sei sehr beleidigt gewesen. Es sei eine schwere Beleidigung und im Iran auch strafbar. Ihr Ehemann habe ebenfalls nach Österreich kommen wollen, jedoch nach dieser Nachricht den Kontakt zur BF und den Kindern sofort zur Gänze abgebrochen.

Da die Verwandten über das Internet erfahren hätten, dass die drei Kinder zum Christentum übergetreten seien, müsse die BF im Rückkehrfall mit der Todesstrafe rechnen; sie sei zwar selbst Moslem, würde jedoch sicher bestraft werden, da sie den religiösen Übertritt der Kinder zugelassen habe.

Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Wien habe angerufen und mitgeteilt, dass sie der Botschaft mitteilen werde, dass die Kinder nicht mehr Moslems seien. Im Rückkehrfall drohe ihnen die Todesstrafe.

Die Kinder hätten nie Interesse am Islam gehabt und seien vor ca. 6 Wochen zu den Christen übergetreten. Nachdem ihre Asylverfahren vor ca. drei Monaten abgelehnt worden seien, sei es ihnen sehr schlecht gegangen. Die Kinder seien dann in die Kirche gegangen und hätten am Gottesdienst teilgenommen und gehe es diesen seither besser. Sie selbst sei nicht übergetreten, lese jedoch ständig Bücher vom Christentum und werden vielleicht demnächst selbst konvertieren.

15. Am 21.05.2015 erfolgte die Einvernahme der BF vor dem BFA und erklärte diese, die alten Fluchtgründe seien aufrecht; sie selbst habe als Mutter und Hausfrau keine Probleme gehabt, jedoch hätten die Kinder Schwierigkeiten gehabt und sei nun der Grund der neue Glaube, da sie zum Christentum konvertiert seien.

Sie selbst sei noch nicht konvertiert, wolle jedoch den neuen Glauben kennenlernen, was zum Teil bereits geschehen sei. Den Kindern sei es nach der Verhandlung in Linz sehr schlecht gegangen, weshalb sie einen Ausflug nach XXXX gemacht hätten. Sie sei jedoch nicht dabei gewesen und hätten nur die Kinder den Ausflug gemacht.

In einem Park hätten die Kinder einen evangelischen Missionar kennengelernt und hätte dieser über den Glauben gesprochen und ihnen auch Unterlagen gegeben. Die Kinder hätten Interesse gehabt und immer wieder die Kirche besucht, wodurch sich ihre psychische Lage gebessert habe. Sie selbst sei aus dem Islam ausgetreten und gäbe es Vieles, was ihr am Christentum gefalle; die BF benannte diesbezüglich vor allem Frauenrechte und den Dschihad im Islam, den es im Christentum nicht gebe.

Das islamische Zentrum in Wien wisse von ihrem Austritt und hätte sich dieses glaublich vor ein paar Monaten bei ihnen gemeldet und habe man gesagt, dass man die iranische Botschaft über den Austritt informieren werde, weshalb sie große Angst hätten.

In der Heimat wisse auch die Verwandtschaft und ihr Ehemann davon, da ihr Sohn es seinem Cousin erzählt habe und diesem Bilder von der Taufe geschickt habe; die Familie sei nun sehr unruhig und beleidigt und hätten geschimpft und gesagt, sie würden dies der Regierung bekanntgeben. Seit November letzten Jahres hätten sie keinen Kontakt mehr zur Familie. Die Verwandten hätten dies auch ihrem Mann mitgeteilt, welcher in Afghanistan gewesen sei und habe sie dieser angerufen und geschimpft und habe er zu den Problemen mit der Regierung nun auch Probleme mit der Verwandtschaft; seither hätten sie keinen Kontakt mehr; das Telefonat habe zwei oder drei Wochen nach der Konversion der Kinder, welche im November erfolgt sei, stattgefunden. Ihr Mann sei nach Afghanistan geflüchtet, da ihn die Regierung wieder habe festnehmen wollen.

Sie selbst sei schon zwei- bis dreimal in der Kirche in XXXX gewesen; bei der Taufe der Kinder sei sie nicht dabei gewesen, da es ihr nicht so gut gehe.

Seit der Verhandlung in Linz habe sich an ihrer persönlichen Situation nichts geändert. Sie habe zu niemandem in ihrem Heimatland mehr Kontakt. Im Rückkehrfall habe sie Angst, da die Kinder schon früher mit der Regierung Probleme gehabt hätten und nun auch die Konversion noch hinzugekommen sei; auch das islamische Zentrum wisse davon. Die BF erklärte letztlich, lediglich einmal in der Kirche gewesen zu sein.

Die BF legte einen Ambulanzbericht des Klinikums XXXX vom 15.05.2015 vor, wonach sie an einer mittelgradigen depressiven Episode leide.

16. Am 30.06.2015 langte beim BFA ein Arztbrief des Gynäkologischen Ambulatoriums der XXXX GKK ein, in dem der BF anamnistische Menometrorrhagie (Regeltypusstörung) und Dysmenorrhoe (Regelschmerzen) diagnostiziert wurde.

17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2015, Zl: 810215109-1893950 und 140281935, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG 2005 wurde gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der BF eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.

Das BFA stellte fest, dass die Identität und das tatsächliche Alter der BF nicht feststehen, die BF iranische Staatsbürgerin sei, verheiratet sei und vier Kinder habe. Die BF sei depressiv, leide jedoch an keiner schwerwiegenden Krankheit.

Das Vorbringen der BF im ersten Asylverfahren sei sowohl in erster alsauch in zweiter Instanz als nicht glaubhaft beurteilt worden und weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

Die BF habe als neuen Fluchtgrund im zweiten, gegenständlichen Verfahren die Konversion der Kinder zum christlichen Glauben und ein diesbezügliches Interesse ihrerseits geltend gemacht, jedoch werde dieser Nachfluchtgrund als nicht glaubhaft festgestellt.

Das BFA traf Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF sowie länderkundliche Feststellungen zur aktuellen Situation im Iran.

Beweiswürdigend wurde seitens des BFA zu den neu geltend gemachten Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz ausgeführt, dass die Behörde bei den Kindern der BF, welche die Konversion zum Christentum geltend gemacht hätten, zu dem Schluss gelangt sei, dass diese Behauptung nicht der Wahrheit entspreche.

Von sich selbst habe die BF angegeben, dass sie noch nicht konvertiert sei und habe sie lediglich Interesse am christlichen Glauben bekundet und diesen zum Teil kennengelernt.

Eingangs der Niederschrift habe die BF angegeben, noch ihren alten Glauben zu haben und habe die BF am Ende der Niederschrift dies dahingehend revidiert, dass sie den alten Glauben (Islam) bereits aufgegeben habe, jedoch noch nicht zum Christentum konvertiert zu sein.

Diese Tatsache sei bereits durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft bewertet worden. Als neuen Beweis für ihren Abfall vom Islam habe die BF ein Schreiben über ihren Religionsaustritt vorgelegt und deute alles darauf hin, dass die BF dies aus rein asyltaktischen Gründen getan habe.

Die Angaben der BF in der Einvernahme vom 21.05.2015 ließen ebenfalls darauf schließen, dass der seitens der BF geltend gemachte Abfall vom Islam kein ernst gemeinter sei. So habe die BF vorerst angegeben, bereits konvertiert zu sein und habe anschließend ihre Angabe dahingehend abgeschwächt, dass sie nur den alten Glauben aufgegeben habe und sei sich die BF über ihren derzeitigen und künftigen Glauben offensichtlich nicht im Klaren.

Die Behörde, so das BFA, könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben mache, diese wahrscheinlich und einleuchtend erscheinen und erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und nicht der Wirklichkeit entsprechen.

Ein ernsthafter Religionswechsel bzw. Abfall von einer Religion aus innerster Überzeugung sei normalerweise ein Prozess, der über einen längeren Zeitraum, oft über Jahre hin, andauere. Im Falle der BF seien die Fluchtgründe von der BF von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert worden, was generell gegen deren Glaubhaftigkeit spreche.

In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BFA festgehalten, dass der nunmehr im Verfahren angegebene Grund für die neuerliche Asylantragstellung, nämlich der Übertritt der Kinder der BF zum Christentum und der Abfall und Austritt vom Islam durch die BF, keinen glaubhaften Kern aufweise und sei dem diesbezüglichen Vorbringen der BF insgesamt die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Gegenüber der Vergleichsentscheidung, dem Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2014, sei somit keine für die Entscheidung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten.

Auch aus der von amtswegen zu berücksichtigenden Ländersituation und allgemein bekannten Tatsachen sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen.

Abänderungen zum Privat- und Familienleben der BF und ihrer in Österreich lebenden Kinder hätten sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens jedoch sehr wohl ergeben und sei eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer für unzulässig zu erklären.

18. Mit Verfahrensanordnung des BFA gem. § 63 Abs. 2 AVG vom 25.08.2015 wurde der BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt, dass der BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

19. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. In der Beschwerde, welche in einem für die BF und ihre Kinder eingebracht wurde, wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren insofern mangelhaft sei, als die BF nachvollziehbar und detailliert vorgebracht hätten, dass neue Fluchtgründe hinzugekommen seien. Apostasie und Konversion werde im Iran streng bestraft und sei die Konversion der BF eindeutig durch den Taufschein, das Schreiben zum Religionsaustritt und die Bestätigung der Pfarrerin, welche auch bei der Einvernahme anwesend gewesen sei, bewiesen.

Die BF hätten auch eine Stellungnahme an das BAA abgegeben, in der die Gefährdung von Konvertiten im Iran nochmals bestätigt wurde; diese Stellungnahme sei nicht in den Akt aufgenommen worden, was eine grobe Verletzung des Parteiengehörs darstelle. Der Organwalter der belangten Behörde habe keinesfalls eine Expertise, wann eine Konversion tatsächlich vollzogen sei und widerspreche sogar der Pfarrerin und den offensichtlichen Beweisen, wie dem Austrittsschreiben und dem Taufschein.

All diese formellen Voraussetzungen würden die BF im Iran einer Verfolgung aussetzen, was ausreichend für die Gewährung von internationalem Schutz sei.

Die belangte Behörde habe trotz dieser Beweise akten- und rechtswidrig das Verfahren als bereits entschieden zurückgewiesen, um sich nicht mit den Fluchtgründen auseinandersetzen zu müssen.

Die BF seien auch nicht vom vorläufigen Beweisergebnis in Kenntnis gesetzt worden und habe die Behörde das Verfahren beendet und hätten die BF somit nicht die Gelegenheit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, womit deren Recht auf Parteiengehör verletzt sei.

Diese Vorgehensweise widerspreche eindeutig Art. 4 Abs. 1Satz 2 der RL 2004/83/EG und wurde dazu auf zwei Urteile des EuGH verwiesen.

Die belangte Behörde hätte den BF mitteilen müssen, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und hätte sie diesen Gelegenheit geben müssen, auf die verfehlte Beweiswürdigung hinsichtlich der Konversion zu reagieren.

Auch handle es sich bei der Begründung des BFA um eine falsche Beweiswürdigung, da die belangte Behörde nicht die Expertise habe, einen Religionswechsel aus innerster Überzeugung zu überprüfen, eine Pfarrerin habe diese jedoch schon. Würde die Pfarrerin einen solchen nicht annehmen, würde sie sich nicht um die BF kümmern und der Einvernahme beiwohnen.

Auch seien hinsichtlich der Konversion Beweismittel vorgelegt worden und machen es die Argumente der belangten Behörde offensichtlich, dass eine negative Beweiswürdigung antizipiert sei und verletze der Bescheid das Objektivitätsgebot und sei willkürlich und grob mangelhaft.

Das BFA sei kein vom Vatikan eingesetztes Inquisitionsgericht, welches über den Glauben eines Menschen entscheiden könne, sondern müsse nach der Aktenlage entscheiden.

Die vorgelegten Beweise würden die Konversion eindeutig bestätigen.

Ferner wurde in der Beschwerde beanstandet, dass eine falsche rechtliche Beurteilung seitens des BFA durchgeführt worden sei, da bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, der glaubhafte Kern eines Vorbringens maßgeblich sei. Die BF seien konvertiert und würden deswegen im Iran verfolgt werden, da von ihnen im Sinne des Urteils des EuGH vom 05.09.2012- C-71/11; C-99/11 eine versteckte Ausübung des Glaubens nicht verlangt werden könne.

Aufgrund eines mangelhaften und rechtswidrigen Ermittlungsverfahrens spreche die belangte Behörde den BF jedoch die Glaubwürdigkeit ab, um sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen und der Situation vor Ort zu ersparen.

Letztlich beantragten die BF die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers, welcher aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art 47 GRC beizugeben sei.

20. Die gegenständliche Beschwerde samt behördlichem Verwaltungsakt langte am 17.09.2015 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz, ein.

21. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

22. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Da es sich bei der gegenständlichen angefochtenen Entscheidung des BFA nicht um eine solche im Zulassungsverfahren handelt (das Verfahren wurde zugelassen und in einer Regionaldirektion des BFA geführt), ist in diesem Verfahren die Bestimmung des § 21 Abs.3 BFA-VG für das BVwG nicht mehr anwendbar, sondern kommt im gegebenen Fall eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG in Betracht.

II.2.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache-Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gem. § 28 Abs.3 VwGVG

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde bzw. im gegenständlichen Fall das Gericht darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Verwaltungsbehörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Gerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde bzw. das Gericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist die Vergleichsentscheidung der Beschwerdeführerin, nämlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zahl:

XXXX, mit Datum 15.09.2014 in Rechtskraft erwachsen.

II.3.2. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, welcher aufgrund der Zulassung des Verfahrens durch das BFA im gegebenen Verfahren zur Anwendung gelangt, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die Beschwerdeführerin brachte im anhängigen Asylverfahren vor, dass sie sich nunmehr für den christlichen Glauben interessiere und bereits einen Gottesdienst besucht habe. Ferner sei ihr Austritt vom Islam durch den Magistrat XXXX der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Wien mitgeteilt worden und habe diese die iranische Botschaft informiert. Die BF führte ferner aus, die Kinder seien bereits konvertiert und getauft und habe dies ihr Mann und die Verwandtschaft erfahren und sei ihr Mann erzürnt gewesen und habe den Kontakt zur Familie abgebrochen.

Dieses Vorbringen im anhängigen Verfahren unterscheidet sich nun aber von jenem in ihrem ersten Asylverfahren, in welchem die im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der dieser vorausgehenden schriftlichen Stellungnahme vorbrachte, sich für den Islam nicht zu interessieren, von diesem abgefallen und Atheistin zu sein. Die BF brachte dazu ein Schreiben des Magistrates XXXX vom 30.03.2015 an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Wien über ihren Religionsaustritt in Vorlage.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl.: XXXX, das diesbezügliche Vorbringen der BF mit näherer dortiger Begründung als unglaubwürdig qualifiziert und festgestellt, dass insoweit keine Verfolgung im Sinne der GFK zu erwarten sei.

Das nunmehrige Vorbringen unterscheidet sich sohin vom Vergleichsvorbringen hinsichtlich "res iudicata" im wesentlichen darin, dass die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie seit Herbst 2014 nach Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes sich für den christlichen Glauben interessiere, ihr Abfall vom Islam durch den Magistrat XXXX der Islamischen Glaubensgemeinschaft Wien mitgeteilt worden sei und die Familie und der Mann der BF wegen der bereits erfolgten Konversion der Kinder BF und deren Taufe erzürnt seien.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen.

Damit ist aber der Spielraum für die Prüfung der Asylbehörden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, insofern ein engerer, als die Feststellung einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit - wie dies etwa für einen meritorischen Abspruch ausreicht - des neuen Vorbringens eine Zurückweisung nach § 68 leg. cit. wegen entschiedener Sache nicht zu rechtfertigen vermag.

Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.

Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist.

Im vorliegenden Fall erachtet es die erkennende Richterin im Lichte der Tatsache, dass die Kinder der BF Bestätigungsschreiben zweier Pfarrerinnen über die Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und das Praktizieren des Glaubens, ein Bestätigungsschreiben des Magistrates XXXX über den Religionsaustritt sowie einen Taufschein vorlegen konnten, welches den behaupteten Übertritt der Kinder Beschwerdeführerin zum Christentum jedenfalls als nicht unmöglich erscheinen lässt, und dem Interesse der BF am Christentum und ihre beabsichtigte Konversion in Verbindung mit der Tatsache dass noch zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren ausreichend geprüft wurde, ob es sich bei der nunmehr vorliegenden Konversionsabsicht der Beschwerdeführerin um eine echte oder lediglich um eine zum Schein durchgeführte handelt, als keinesfalls "qualifiziert unglaubwürdig" dass sich die Beschwerdeführerin nunmehr nicht zuletzt wegen der Konversion der Kinder für den christlichen Glauben interessiert, eine Konversion beabsichtigt und offiziell durch die Mitteilung an die Islamische Glaubensgemeinschaft vom Islam abgefallen ist.

Dass die bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin vor den Asylbehörden als unglaubwürdig qualifiziert wurden, was auch im hg. rechtskräftigen Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014 festgehalten wurde, lässt keinesfalls zwingend die Schlussfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit der nunmehrigen Angaben der Beschwerdeführerin zu.

Den Beginn für die Hinwendung zum Christentum und ihr diesbezügliches Interesse sowie die Mitteilung des Magistrates XXXX an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Wien über den Austritt der BF und ihrer Kinder aus dem Islam ordnet die Beschwerdeführerin zeitlich nach Erhalt des hg. abweisenden Erkenntnisses ein, also einem Zeitraum, welcher eindeutig nach Rechtskraft des ersten Erkenntnisses, mit welchem inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen wurde, gelegen ist.

Bei jenem Teil des Vorbringens der Beschwerdeführerin, welcher sich auf ihre religiösen Interessen und ihren Austritt aus dem Islam bezieht, handelt es sich bezogen auf die von der Rechtskraft des meritorischen Erkenntnisses vom 10.09.2014 umfassten Tatsachengrundlage, um einen weitergehenden und insoweit neuen Sachverhalt im Sinne von neu entstandenen Tatsachen ("nova producta").

Der glaubhafte Kern kann - wie schon erörtert, diesem Vorbringen nach hg. Ansicht jedenfalls nicht abgesprochen werden.

Zu einem ähnlich gelagerten und vergleichbaren Sachverhalt ist im übrigen auf das diesbezügliche höchstgerichtliche Erkenntnis VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100 zu verweisen.

Zur Asylrelevanz des neuen Vorbringens ist festzuhalten, dass eine solche im Lichte des hg. aufliegenden Länderdokumentationsmaterials zum Herkunftsstaat Iran keinesfalls ausgeschlossen werden kann.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020).

Ein glaubhafter Kern des Vorbringens bezüglich des nunmehrigen verstärkten Interesses für das Christentum, des Gottesdienstbesuches sowie des offiziellen Austritts aus dem Islam ist im gegebenen Fall jedenfalls nicht auszuschließen.

Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Konversion der Beschwerdeführerin zum Christentum erhebliche Zweifel bestehen mögen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Desinteresse bzw. der Abfall vom Islam und das Vorbringen, Atheistin zu sein erst relativ spät im Erstverfahren, nämlich kurz vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung, vorgebracht und das Interesse am christlichen Glauben überhaupt erst im Folgeantragsverfahren geltend gemacht wurde, nachdem der erste Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden worden war, jedoch bedarf die beabsichtigte Konversion der Beschwerdeführerin einer detaillierten Befragung beziehungsweise weiteren Klärung, weshalb sich die Erstinstanz vertiefend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen haben wird und werden jedenfalls sämtliche bekannte Tatschen im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein.

Insbesonders die seitens der BF vorgelegten Bestätigung hinsichtlich ihres Religionswechsels, vor allem die Mitteilung des Magistrates XXXX an die Islamische Glaubensgemeinschaft in Wien und die seitens der BF behauptete Mitteilung an die iranische Botschaft in Österreich und die daraus resultierenden Konsequenzen werden (eventuell durch eine zeugenschaftliche Einvernahme eines Mitarbeiters der Islamischen Glaubensgemeinschaft, ob eine solche Mitteilung tatsächlich erfolgte) zu überprüfen in die Beweiswürdigung des BFA einzubeziehen sein, was bislang im angefochtenen Bescheid nicht geschehen ist.

In weiterer Konsequenz ist der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin seitens des Bundesamtes im Hinblick auf deren mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ansicht vertreten, dass ein neues Vorbringen bezüglich einer möglichen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft vorgebracht wurde, was bereits die Zurückweisung des Asylantrages gem. § 68 Abs. 1 AVG zulässig mache und eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 8 AsylG 2005 daher nicht mehr stattzufinden habe, so übersieht es die seit Geltung des AsylG 2005 geänderte Rechtslage, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge auch nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, E3 zu § 8).

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf die Ausführungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 20.03.2012, E2 253.817-2/2010-29E, wo eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Beurteilung von Folgeanträgen erfolgte, welche zu dem Ergebnis führte, dass für die nachvollziehbare Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen durch eine risikolose Verfolgungsprovokation einerseits gute Gründe seitens des Antragstellers für sein Verhalten gegeben sein müssen und andererseits - wenn solche nicht ermittelt werden, können - dennoch die Rückkehrsituation im Lichte der Länderinformationen zum Herkunftsland Iran einer besonders genauen Prüfung zu unterziehen ist, damit eine Gefährdung - dh selbst bei Annahme einer bloßen Scheinkonversion nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr zuverlässig ausgeschlossen werden kann.

Das Bundesamt hat keinerlei Sachverhaltserhebungen zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin gute Gründe für eine risikolose Verfolgungsprovokation anzuführen vermag, durchgeführt und keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die BF mit ihren religiösen Aktivitäten in Österreich - sollten diese auch bloß zur Annahme einer Scheinkonversion führen - einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, was im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens nachzuholen sein wird.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte zu setzten haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.

II.3.3. In ihrer Beschwerde stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete dies damit, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberatung sei nicht als gleichwertig mit Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG zu betrachten, zumal im Rahmen der Rechtsberatung der Beschwerdeführer lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde (anderes gelte etwa für das Beschwerdeverfahren gegen die Rückkehrentscheidung).

Über diesen Antrag ist durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig ist dieser Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin zugleich mit der Bescheiderlassung durch das BFA gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Lichte europa- und grundrechtlicher Erwägungen gewährleistet ist.

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der VfGH zwar mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015-8, § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben hat, dies jedoch auf das gegenständliche Verfahren, ungeachtet der obigen Ausführungen, jedoch schon allein insoweit keine Auswirkung hat, als der VfGH gem. Art. 140 Abs. 5 dritter und vierter Satz B-VG die Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 festgesetzt hat und damit gem. Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG die Bestimmung des § 40 VwGVG auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) anzuwenden ist.

Insoweit in der Beschwerde die Verletzung des Parteiengehörs beanstandet wird, da der BF die Absicht der Behörde, ihren Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen und damit das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht mitgeteilt worden sei, ist auszuführen wie folgt:

In casu wurde das Verfahren nach der Erstbefragung der BF in einer Regionaldirektion des BFA geführt und nicht in einer Erstaufnahmestelle. Die Sonderbestimmungen des § 29 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (Rechtsberater, Mitteilung an den BF, Parteiengehör) galten jedoch nur im Verfahren in der Erstaufnahmestelle und sind für die Einvernahmen in einer Regionaldirektion keine derartigen Spezifika durch den Gesetzgeber normiert (vgl. dazu § 19 AsylG).

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass seitens der entscheidenden Regionaldirektion an die Erstaufnahmestelle mitgeteilt wurde, dass eine Zulassungserstbefragung nicht erforderlich sei und die Akte an die Regionaldirektion übermittelt werden sollten, nachdem seitens der EASt mitgeteilt worden war, dass eine Zulassung des Verfahrens beabsichtigt sei und die Anträge der BF an die Regionaldirektion weiterzuleiten, was auch so geschehen ist, weshalb in weiterer Folge von der Zulassung des Verfahrens und dessen Weiterführung durch die RD Kärnten auszugehen ist. Gem. § 28 Abs. 1, letzter Satz steht die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

Im Lichte dieser Gesetzeslage gehen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde die Absicht, den Folgeantrag zurückzuweisen, den BF hätte mitteilen müssen und diesen Gelegenheit hätte geben müssen, auf die verfehlte Beweiswürdigung zu reagieren, ins Leere.

Die Regionaldirektion des BFA war hingegen nicht dazu verpflichtet, die BF von ihrer Beweiswürdigung oder von der beabsichtigten Entscheidung durch die Gewährung von Parteiengehör in Kenntnis zu setzen.

Der Asylgerichtshof - nunmehr das Bundesverwaltungsgericht - ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

II.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

II.6. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängeln folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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