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I408 1430568-2•BVwG I408 1430568-2
I408 1430568-2Bundesverwaltungsgericht13.10.2015
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
I408 1430568-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015, Zl. 13-811172300/1411297, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, stellte am 05.10.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2012, Zl. 11 11.723-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 04.10.2008 gemäß § 3 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015, Zl. I405 1430568-1/28, in dessen Zuständigkeit das ursprünglich beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich übergangen war, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. In Erledigung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das, zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 03.08.2015, Zl. 13-811172300/1411297, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).
4.1. Die belangte Behörde traf im bekämpften Bescheid zur Person des Beschwerdeführers zusammengefasst nachfolgende Feststellungen: Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stehe fest; er stamme aus XXXX; er sei bei seiner Ausreise im Besitz eines sudanesischen Reisepasses und eines Visums gewesen, habe diesen Pass jedoch zerstört oder versteckt; seine Familie habe ihm einen neuen Reisepass ausstellen lassen und diesen nach Wien gesandt; bei der Ausstellung eines Visums sei ein naher Verwandter namens XXXX, welcher bei der XXXX in XXXX arbeite, behilflich gewesen; er habe an der XXXX in XXXX studiert; er sei nach Europa gereist, um eine freie Hochschulausbildung zu erlangen; er habe am 05.10.2011 einen Asylantrag gestellt und dieser Antrag sei negativ beschieden worden;
ihm sei vom Bundesverwaltungsgericht weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden; er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit;
nicht feststellbar sei, wann und wie der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet Gebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon in Österreich aufhalte; ebenso könne nicht festgestellt werden, dass er regelmäßige medizinische Behandlungen benötige und es liege auch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor.
Im Hinblick auf die Situation im Fall der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden sei. Seit der rezenten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei keine Verschlechterung im Sudan eingetreten.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Sudan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, weil er der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage könne nicht festgestellt werden.
Im Heimatland des Beschwerdeführers würden ausreichende medizinische Behandlungs-möglichkeiten vorhanden und ihm auch zugänglich sein.
Es stehe fest, dass er in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und es habe zudem festgestellt werden können, dass er zu den reichsten Familien in der Stadt XXXX gehöre, und er über eine gute Schulausbildung verfüge und Kurse am XXXX in XXXX absolviert habe.
Er befinde sich in einem erwerbsfähigen Alter und könne sich in seinem Heimatstaat ein ausreichendes Einkommen, allenfalls durch Ausübung einer Hilfstätigkeit, sichern.
Zum Privat- und Familienleben referierte die belangte Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit etwa Oktober 2011 in Österreich aufhalte und keine in Österreich lebenden Verwandten oder Bekannten aus seiner Heimat habe. Es liege somit kein Familienbezug vor.
Der Beschwerdeführer besuche einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, er verfüge über grundlegende Deutschkenntnisse und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation bzw. besitze keine Arbeitsbewilligung.
Er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Schützenswerte Integrationsaspekte würden nicht vorliegen und sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte seien nicht feststellbar. Ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor und eine Rückkehrentscheidung in den Sudan sei daher zulässig.
4. 2 In der rechtlichen Beurteilung referierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und er sich seither in Österreich aufhalte. Ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt sei nicht geltend gemacht worden.
Es liege Österreich weder ein Familienbezug noch ein Familienleben vor. Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte würden sich auch aus dem Sachverhalt nicht ergeben, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen sei.
Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Einreise illegal und somit rechtswidrig erfolgt sei. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei nur aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert gewesen.
Familiäre, verwandtschaftliche sowie private Bindungen in Österreich würden nicht vorliegen und es werde auch kein Familienleben geführt.
Im Hinblick auf die rund dreijährige Zeitspanne, innerhalb welcher sich der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich aufhalte, könne selbst unter Miteinbeziehung der vorliegenden integrativen Merkmale (grundlegende Deutschkenntnisse, Besuch eines Lehrgangs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss, gewöhnliche soziale Kontakte im Bekannten- und Freundeskreis) keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" abgeleitet werden.
Das Gewicht des etwas über dreijährigen Aufenthaltes sei auch dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. er sich dem Verfahren durch mehrmaliges Untertauchen bzw. durch die Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat entzogen habe.
Einer vorgelegten Arbeitsplatzzusage könne vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wesentliche Integration Bedeutung zukommen.
Ferner sei hervorzustreichen, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig in Österreich eingereist sei und sich durch die Behauptung falscher Tatsachen einen vorübergehenden Aufenthaltstitel über ein Asylverfahren erschlichen habe.
Daraus sei zu erkennen, dass er gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen habe.
Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsland rechtfertige, werde durch den kurzen Aufenthalt in Österreich kontraindiziert.
Der Beschwerdeführer könne sein Privatleben im Sudan weiterführen und es sei kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nur in Österreich das gewünschte Privatleben führen könne, zumal er Verwandte in seiner Heimat habe und ihm dort im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerde.
Seine Familie sei eine der angesehensten Familien in seiner Heimatstadt. Sein Vater sei einer der reichsten Geschäftsmänner dort und betreibe eine Fabrik mit Exporthandel.
Zudem könne dem Beschwerdeführer eine Teilnahme am Erwerbsleben im Sudan zugemutet werden. Er verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und könne sich durch eigenständige Arbeit ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Eine Reintegration in die dortige Gesellschaft sei möglich.
Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würden den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich deutlich überwiegen.
Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG würden nicht vorliegen würden. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen. Die Abschiebung in den Sudan sei zulässig. Gemäß § 55 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.
5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zusammen mit der Verfahrensanordnung vom 24.08.2015, mit der dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, sowie der Verfahrensanordnung vom 24.08.2015 über die Verpflichtung der Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) und einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise am 25.08.2015 zugestellt.
6. Mit dem auf 25.08.2015 datierten und am selben Tag beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde.
6.1. Im Beschwerdeschriftsatz führte der rechtsfreundliche Vertreter zunächst aus, dass der bekämpfte Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im gesamten Umfang angefochten werde.
Es sei eine unrichtige Vornahme der Beweiswürdigung erfolgt. Beim Beschwerdeführer handle sich um eine alleinstehende Person aus dem Sudan, welche aufgrund der vorgelegten Empfehlungsschreiben, des vorgelegten A2-Zeugnisses, der vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme am Lehrgang zur Vorbereitung des Pflichtschulabschlusses, der Arbeitsplatzzusage vom 12.06.2015 sowie einer weiteren Arbeitsplatzzusage bereits in Österreich als integriert anzusehen sei.
Der Beschwerdeführer beabsichtige, im Herbst den Pflichtschulabschlusskurs weiter zu besuchen. Hätte die Behörde alle diese Umstände einer richtigen Beweiswürdigung unterworfen, so hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Österreich integriert sei.
6. 2 Demgemäß würden folgende Anträge gestellt: Es möge dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § § 57 und 55 AsylG erteilt werden. Es möge die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 2 FPG ersatzlos behoben werden. Es möge die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Sudan zulässig sei, ersatzlos behoben werden. Es möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass die Rechtssache zum neuerlichen Erlass einer Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 01.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist sudanesischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015, Zl. I405 1430568-1/28E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde dabei vom Bundesverwaltungsgericht an das BFA zurückverwiesen.
1.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, er führt in Österreich kein Familienleben und es ist ein solches vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich und er wohnt in einer ihm aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsunterkunft.
1.6. Der Beschwerdeführer stammt aus einer angesehenen und finanziell unabhängigen sudanesischen Familie und seine Eltern und Geschwister leben weiterhin in der Heimatstadt seines Herkunftsstaates.
1.7. Den Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln, nämlich aus der Grundversorgung. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, daran vermögen auch zwei Arbeitsplatzzusagen nichts zu ändern.
1.7. Auch sonst können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, wenngleich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt (Sprachniveau A2), er einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss besucht hat und er auch einige Unterstützungserklärungen vorlegen konnte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einen sonstigen integrationsbegründenden Organisation.
1.8. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.9. Die Verhältnisse in Sudan haben sich seit dem negativen Asylerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten, und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht in einem entscheidungs-erheblichen Maß verändert.
1.10. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Sudan unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zur unzureichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Sudan gelegen hat und vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde.
Dabei ist hervorzuheben, dass der erkennende Richter weder das Faktum der grundlegenden Sprachkenntnisse in Deutsch auf dem Nivea A2 des Beschwerdeführers noch den Inhalt der vorgelegten Empfehlungsschreiben bzw. der Einstellungszusagen sowie auch die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht übersieht.
Eine entscheidungserhebliche Integration kann diesen Fakten per se jedoch nicht zugesonnen werden, zumal dem entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 im vollem Bewusstsein mit einer nicht der Wahrheit entsprechenden Fluchtbehauptung einen unberechtigten Asylantrag gestellt hat, und diese Behauptung auch noch während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrechtzuerhalten versuchte. Durch diesen unberechtigten Asylantrag verschaffte sich der Beschwerdeführer nicht nur Zugang zu einem (vorübergehenden) Aufenthaltsrecht in Österreich, sondern es war ihm auch möglich, öffentliche Leistungen wie beispielsweise die aus der Grundversorgung in Anspruch zu nehmen.
Zwar hielt sich der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens legal im Bundesgebiet auf, jedoch war er sich vor dem Hintergrund seines zu Unrecht gestellten Asylantrages stets seines unsicheren Aufenthalts bewusst. Insofern kann den während dieser Zeit gewonnenen Integrationsaspekten auch eine nur eine sehr abgeschwächte Bedeutung zugesonnen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich seit knapp drei Jahren im Bundesgebiet aufhält.
2.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt über kein geregeltes Einkommen und finanziert sich seinen Lebensunterhalt aus Zuwendungen der öffentlichen Hand. Dass sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung befindet, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten GVS-Auszug, seine Wohnsitznahme aus einem aktuellen ZMR-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit im Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Dass der Beschwerdeführer derzeit über keinen, über die vorläufige Aufenthaltsberichtigung aus dem Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.
2.2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG in den Sudan beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre und allfällige Abschiebungshindernisse bereits im rezenten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht geprüft worden waren.
In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Entwicklungen im Sudan in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungs-gerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2015 getroffenen Feststellungen ist zur Lage im Sudan gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten sind.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesund und ledig ist, er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er im Rahmen des Asylverfahrens selbst angegeben hatte, im Heimatstaat eine höhere Schulausbildung genossen zu haben. Zudem steht fest, dass er einer wohlhabenden Familie angehört und über einen weitreichenden Familienbezug im Sudan verfügt.
Aus dem zitieren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich zudem (Anmerkung: hier im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG idgF), dass beim Beschwerdeführer keine Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr in den Sudan vorliegt.
Zudem wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Wie oben ausgeführt, haben sich in den, die Rückkehrsituation betreffenden Umständen seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2015 bzw. seit Erlassung des Bescheides des BFA zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung eingestellt.
Der erkennende Richter teilt auch die Auffassung der erkennenden Richterin im zitierten, abweisenden Asylerkenntnis, wo im Kontext mit der Prüfung eines allenfalls zuzuerkennenden subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG idgF im Wesentlichen ausgeführt wurde, "[dass]... keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Sudan relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Rückkehrgefährdung aufgrund seiner Asylantragstellung wird auf die oben getroffenen Länderfeststellungen zum Sudan verwiesen, wonach es zwar zur Verhaftung von Zurückkehrenden in den Sudan kommt, dies jedoch nur, wenn sie zuvor polizeilich ausgeschrieben waren, Folterungen durch die sudanesische Behörden glaubhaft machen konnten oder etwa aufgrund oppositioneller Aktivitäten im Ausland ins Blickfeld der sudanesischen Behörden geraten sind. Wie oben bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer weder glaubhaft darzulegen, dass er aufgrund oppositioneller Tätigkeit in seinem Heimatland verfolgt wurde und gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt, noch hat er behauptet, sich exilpolitisch betätigt zu haben. Somit hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr allein aufgrund seiner Asylantragstellung keine staatlichen Repressionen zu befürchten. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus dem Sudan bei seiner Familie, welche zu den reichsten Geschäftsleuten seiner Herkunftsstadt gehören, lebte und so sein Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Sudan ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt."
Auch kann vom erkennenden Richter den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid sowie den Standpunkten des Bundesverwaltungsgerichtes im negativen Asylverfahren beigetreten werden, wonach der Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist und er, von einem vorübergehenden, (unberechtigten) Asylantrag abgeleiteten Aufenthaltsrecht abgesehen, über keinen weiteren Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügte bzw. er - wie oben ausgeführt - während seines unsicheren Aufenthalts auch keine ausreichende Aufenthaltsverfestigung erworben hat.
Es sind auch keine außergewöhnlichen Umstände zu Tage getreten, die darauf schließen lassen würden, der Beschwerdeführer sei beruflich, familiär oder gesellschaftlich in einem besonders berücksichtigungswürdigen Ausmaß in Österreich integriert.
Daran vermögen weder die vorgelegten Unterstützungserklärungen noch die Einstellungszusagen, sowie die vorgebrachten Sprachkenntnisse etwas zu ändern.
Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet. Der erkennende Richter übersieht in diesem Zusammenhang auch nicht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dessen Bestreben, sich in Österreich integrieren zu wollen. Wie oben ausgeführt - relativeren sich die genannten Integrationsaspekte mit dem bewusst zu Unrecht gestellten Asylantrag und der Inanspruchnahme des daraus erfließenden Aufenthaltsrechtes in Österreich.
Sohin kann vom erkennenden Richter auch den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde (vgl. die Ausführungen oben unter Punkt I. 4.1.) beigetreten werden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar über grundlegende Deutschkenntnisse und einem grundsätzlichen Integrationswillen verfügt, er aber den weitaus überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Sudan verbracht hat, wo er trotz des rund dreijährigen Aufenthaltes in Österreich im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin entsprechende Reintegrationsmöglichkeiten in familiärer, gesellschaftlicher und arbeitsmarktmäßiger Hinsicht vorfinden wird. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Arabisch auf Muttersprachenniveau beherrscht und er über ihn finanziell unterstützende Familienangehörige im Heimatland verfügt bzw. er sich selbst seinen Lebensunterhalt verdienen kann.
2.2.7. Das BFA hat - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen das Ermittlungsverfahren vorgebracht bzw. allfällige wesentliche Verfahrensfehler konkret aufgezeigt.
Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vermeinte, die Rückkehrentscheidung greife angesichts seiner dargelegten Integrationsbemühungen in unzulässiger Weise in sein Recht auf Privatleben ein, so ist unter Hinweis auf die vorangestellten Ausführungen festzuhalten, dass ein unzulässiger Eingriff vom erkennenden Richter - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des BFA im bekämpften Bescheid - nicht erblickt werden kann.
Auch sonst vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides zu erschüttern noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits unter in den Feststellungen unter II. Punkt 1.4.ff konstatiert wurde, handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen mit guter Schulbildung und familiären Rückhalt im Sudan. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, was vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde.
Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Den Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, wenngleich seine Unbescholtenheit sowie sein absolviertes Sprachdiplom und seine Bemühungen, einen Hauptschulabschluss zu erreichen, hervorzustreichen sind.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Sudan unzulässig wäre.
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG idgF. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden, im Zuge dessen der Beschwerdeführer wiederholt befragt bzw. niederschriftlich einvernommen wurde. Zudem liegt das rezente Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum rechtskräftig negativen Asylverfahren vor. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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