G309 2100935-1•BVwG G309 2100935-1
G309 2100935-1Bundesverwaltungsgericht13.10.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 09.01.2015, OB: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Steiermark, vom 11.11.2013 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), ab 11.09.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
2. Mit 14.10.2014 leitete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), ein Verfahren zur amtswegigen Überprüfung des Grades der Behinderung ein. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem erstellten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 13.11.2014, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Bösartiger Tumor im Bereich des Gebärmutterhalses 2006 mit Auftreten einer Lymphknotenmetastase 2009 (oberste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Rezidivfreiheit nach einer jeweiligen Chemo- und Strahlentherapie, diese zuletzt 2009, die Stressinkontinenz Grad I ist damit mitberücksichtigt, Heilungsbewährung)
20
Gesamtgrad der Behinderung
20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Behinderungsgrad wird alleinig durch die GS1 bedingt. Der Gesamtgrad der Behinderung ist 20 v.H.
Am Ende der gutachterlichen Befragung und Untersuchung wird die Begutachtete vom Sachverständigen noch gefragt, ob sie zusätzlich noch etwas vorlegen oder bekannt geben möchte. Dies wird verneint.
Sie ist mit Dauer und Umfang der Befragung und Untersuchung einverstanden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Scheidenentzündung (derzeit unter Therapie).
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten (Dr. XXXX, 10/13) kommt es aufgrund der Heilbewährung nach Gebärmutterhalskrebs zu einer Verringerung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v. H. auf 20 v. H.
3. Mit Parteiengehör vom 24.11.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2015 wurde gegenüber der BF festgestellt, dass sie auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von 20 v.H., die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle, und sie deshalb mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung diese Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
5. Dagegen erhob die BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihre Beschwerden eher schlechter als besser geworden seien. Die einzige Änderung seit dem letzten Jahr sei diese, dass sie nicht mehr zur Nachsorge nach Wr. Neustadt in die Strahlentherapiestation müsse. Sie sei weiters bereit, eine weitere Untersuchung bei einem anderen Arzt vornehmen zu lassen. Von der BF wurden weiters ein Befundbericht der XXXX, Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12.12.2014, sowie ein Schreiben des Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 07.07.2014, in Vorlage gebracht.
6. Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde am 11.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde als Amtssachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Ärztin für Arbeitsmedizin, für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 13.04.2015, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes;
Pos. Nr.
GdB %
1
bösartiger Tumor am Gebärmutterhals Dg 9/2006, Lymphknotenmetastase 2009, Bestrahlung und Chemotherapie, Harn- und Stuhlinkontinenz (1 Stufe unter oberem Rahmensatzwert entspricht den nach Ablauf der Heilungsbewährung bestehenden sämtlichen mit Grunderkrankung und Therapie in Zusammenhang stehenden Beschwerden bei Rezidivfreiheit.)
30
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Formveränderung (unterer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung bei altersentsprechender Beweglichkeit, jedoch bestehenden radiologischen Veränderungen)
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS2 nicht weiter angehoben, da im Alltag keine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bewirkt wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Varizen in diesem Ausmaß, da unter medikamentöser Therapie Besserung der Beschwerden, Kompressionsstrümpfe werden nicht getragen. Beginnende Bouchardsche Fingerpolyarthrosen mit rezidivierenden Schwellungen, Beschwerden bei Wetterwechsel verstärkend, da Pinzettengriff vollständig, keine maßgeblichen Einschränkung der Feinmotorik bestehend, keine Dauerschmerzmitteltherapie notwendig und auch kein Nachweis einer entzündlich rheumatischen Erkrankung mit antirheumatischen Dauertherapie vorliegt. Das perianale Ekzem ist behandelbar, liegt derzeit nicht vor, s.a. AB LKH XXXX 17.04,2015, und wurde da begleitend bei Analinkontinenz auftretend in GS1 berücksichtigt.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H., das ist eine Verschlechterung im Vergleich zum Vorgutachten vom 13.11.2014 um 1 Stufe. Die Einschätzung wird, da nun die Ergebnisse der Analmanometrie 5/15 vorliegen, nun hier berücksichtigt.
Die GS 1 wurde mit 30 v.H. eingeschätzt. Hier wurde die an der Gebärmutter bestehende Rezidivfreiheit und sämtliche mit Grunderkrankung und Therapie in Zusammenhang stehende Erkrankungen berücksichtigt nach Ablauf der Heilungsbewährung. Auf Grund der seit der Bestrahlung bestehenden Inkontinenz, d.i. Stressinkontinenz bei Harnlassen, und leichte manometrisch verifizierbare Schwäche im vorderen und linken Bereich des Anus bei zeitweise bestehendem Ekzem, und leichter rad. Dysbalance bei Wexner Score von 10, d.i. moderate Inkontinenz. Eine Besserung der Beschwerden kann durch regelmäßiges Üben, am Contraingerät erzielt werden. Die Urodynamische Abklärung liegt noch nicht vor, die mäßige Stressinkontinenz wurde schon berücksichtigt. Ein Beckenbodentraining könnte auch hier zu einer Besserung führen.
Die GS 2 kommt neu dazu und wurde mit 10v.H eingeschätzt, hier wird die Formveränderung der Wirbelsäule mit zeitweise bestehenden akuten Episoden von kurzer Dauer und geringer Therapienotwendigkeit und leichtgradigen radiologischen Veränderungen berücksichtigt, eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitslebens und des Alltags besteht nicht.
8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 30.06.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (vH).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Dr. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist auch im Vergleich zum erstinstanzlichen Vorgutachten keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, welches im Jahre 2013 dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich nach Ablauf der Heilungsbewährung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 v.H. ergeben. Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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