W219 2106135-1•BVwG W219 2106135-1
W219 2106135-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2015
Antragsänderung, Auflage, Belästigung, Einwendungen, Genehmigung,<br/>Genehmigungsverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Gesundheitsrisiko, Gesundheitsschädigung, Gutachten, Immissionen,<br/>Konkretisierung, Lärmbelastung, mündliche Verhandlung,<br/>Nachbarrechte, Parteistellung, Projektänderung,<br/>Sachverständigengutachten, subjektive Rechte, Umweltauswirkung,<br/>Zumutbarkeit
W219 2106135-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 10.03.2015, GZ BMWFW-66.150/0006-III/9/2015, betreffend Gewinnungsbetriebsplan 2015-2019 für die Erweiterung der XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Betriebszeiten wie folgt abgeändert wird:
Der erste Absatz auf Seite 5 des bekämpften Bescheides wird durch folgenden Text ersetzt:
"Die Betriebszeiten - auch für die Aufschließungs- und Abraumarbeiten (vgl. S.5 fünfter Absatz des Bescheides) - sind von Montag bis Freitag von 07.00 - 17.00 Uhr. Ein Abtransport des mineralischen Rohstoffes durch LKW (samt Beladung von LKW) ist maximal 1x in 6 Monaten an Samstagen von 07.00 - 12.00 Uhr zulässig. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen findet keinerlei Betrieb statt."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 116 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 80/2015, iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (in der Folge: Genehmigungswerberin) legte mit Schreiben vom 15.10.2014 der belangten Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan für die Erweiterung der XXXX in Richtung Osten vor und ersuchte um dessen Genehmigung gemäß § 116 Abs. 1 MinroG.
Nach einer Vorprüfung durch Sachverständige für Geologie und Geotechnik, für das Wasserfach und Hydrogeologie, für Luftreinhaltung, für Lärmschutz und für Human- und Umweltmedizin fand am 14.01.2015 im Gemeindeamt der Marktgemeinde XXXX eine mündliche Verhandlung mit einem Ortsaugenschein unmittelbar an der bestehenden Quarzsandgrube statt, an der auch der Beschwerdeführer als Nachbar teilnahm.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2015 genehmigte die
belangte Behörde den genannten Gewinnungsbetriebsplan "auf den
berührten Grundstücken ... [der] Marktgemeinde XXXX, politischer
Bezirk Perg, Bundesland Oberösterreich, für den Aufschluss und Abbau
von bergfreien mineralischen Rohstoffen (Quarzsand) nach Maßgabe der
mit den vorgelegten Unterlagen und des bei der ... mündlichen
Verhandlung festgestellten Sachverhaltes" für den Planungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2019.
Der Spruch des bekämpften Bescheides enthält darüber hinaus Folgendes: Die Einreichunterlagen, auf die sich der genehmigte Gewinnungsbetriebsplan bezieht, werden genau bezeichnet (E1 bis E11). Die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehen Maßnahmen werden dargestellt, wobei diese in "Aufschlussarbeiten" (inkl. Verlagerung des Sicht- und Lärmschutzdammes rund 50 m nach Osten vor Beginn der Abbauarbeiten), "Abbauarbeiten" und "Sicherheits- und Rekultivierungsmaßnahmen" gegliedert sind. Unter "Sicherheits- und Rekultivierungsmaßnahmen" (erster Absatz Seite 5) findet sich auch der Satz "Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag von 07.00 - 17.00 Uhr, nur in Ausnahmefällen am Samstag von 07.00 Uhr - 12.00 Uhr, wobei sich die Arbeiten an Samstagen auf den LKW-Verkehr und die Beladung von LKW in der Quarzsandgrube beschränken." Schließlich knüpft der Spruch an die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans die Auflagen 1. bis 19.
In der Begründung des bekämpften Bescheides gibt die belangte Behörde zunächst die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 vollständig wieder, dies einschließlich der Wiedergabe des Inhalts des "Technischen Berichts" (Einreichunterlage E1), von "Projektergänzungen bzw. Klarstellungen" seitens der Vertreter der Genehmigungswerberin, der Stellungnahmen der weiteren Verfahrensparteien (insbesondere des Beschwerdeführers) sowie der an die beigezogenen Sachverständigen gestellten Fragen und der dazu abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen.
Nach Darstellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften weist die Begründung des bekämpften Bescheides unter "Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung" zunächst darauf hin, dass ein Gewinnungsbetriebsplan für den Aufschluss und Abbau im Rahmen der obertägigen Gewinnung bergfreier mineralischer Rohstoffe (Quarzsand) vorgelegt worden sei. Die Behörde habe daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 9 sowie Abs. 2 MinroG erfüllt sind.
Sodann wird insbesondere unter dem Titel "Zur Frage, ob nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben"
Folgendes "festgestellt":
"Zu den Luftschadstoffen:
Im Gewinnungsbetriebsplan werden folgende emissionsmindernde Maßnahmen vorgesehen:
Abraumarbeiten werden vornehmlich in der Frostperiode vorgenommen.
Auf der obersten Etage soll möglichst auch nur in der Frostperiode gearbeitet werden.
Abbau und Verladung samt Abtransport finden nicht gleichzeitig statt.
Bei trockener Witterung erfolgt eine manuelle Befeuchtung der innerbetrieblichen Fahrwege, die nicht staubfrei befestigt sind.
Die staubfrei befestigten Fahrwege werden regelmäßig nass gereinigt.
Vom Sachverständigen für Luftreinhaltung wurde in seinem für die Behörde nachvollziehbaren und schlüssigen technischen Gutachten dargelegt, dass die vorgesehenen Maßnahmen sogar geringfügig über den Stand der Technik hinausgingen, da üblicherweise allein mit einer Befeuchtung der Fahrwege das Auslangen gefunden werde.
Seiner technischen Beurteilung legte der Sachverständige die Bewertungen aller Emittenten, die in einem solchen Vorhaben vorkommen (LKW, Sonderfahrzeuge wie Bagger, Radlader - also Motoremissionen, offene Abbauflächen, Transport), zugrunde.
Hinsichtlich der Anzahl der Überschreitungen der Tagesmittelwerte für PM10 von 50 µg/m³ von bis zu 27 im Jahr bei einzelnen Immissionspunkten führte der Sachverständige für Luftreinhaltung zusätzlich erläuternd aus, dass es sich beim vorliegenden Vorhaben bei den emittierten Stäuben um solche handle, die natürlichen Ursprungs seien, und nicht von einer Betriebsanlage im Zuge eines Be- oder Verarbeitungsprozesses generiert und emittiert würden. Eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von PM10 könne daher im vorliegenden Fall bei hohen Windgeschwindigkeiten allein durch Auswehungen aus dem Abbaubereich verursacht werden, ohne dass dabei eine Abbautätigkeit erfolge. Ebenso könnten Überschreitungen aufgrund der nahezu ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Umgebung (Felder) durch Aufwirbelungen der Erdkrume oder durch Erntetätigkeiten verursacht werden.
Insgesamt geht aus den gutachterlichen Ausführungen des SV für Luftreinhaltung hervor, dass im gg. Gewinnungsbetriebsplan keine nach dem besten Stand der Technik vermeidbaren luftschädlichen Emissionen zu erwarten sind.
Zum Lärmschutz:
Seiner technischen Beurteilung legte der Sachverständige für Lärmschutztechnik die Bewertungen aller Lärmemittenten, die in einem solchen Vorhaben vorkommen (LKW, Sonderfahrzeuge wie Bagger, Radlader, Transport), zugrunde.
Die lärmintensivste Phase im Planungszeitraum bis zum 31.12.2019 ist jene der Wallerrichtung. Aus dem für die Behörde nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen für Lärmschutztechnik geht hervor, dass bei Betrachtung der jeweils ungünstigsten Situation die (prognostizierten) Lärmemissionen bei den nächsten Nachbarn während der Wallerrichtung bei bis zu LA,eq = 55 dB lägen, wodurch sich die Bestandssituation um bis zu 9 dB erhöhe. Die betriebsbedingten Immissionen träten dadurch in den Vordergrund. Da die Wallerrichtung im gg. Gewinnungsbetriebsplanprojekt mit 300 Maschinenstunden angegeben wird, das entspreche rund einem Monat bei gleichzeitigem Betrieb von Schubraupe und Löffelbagger, werden diese Arbeiten vom Sachverständigen mit jenen, die im Zug üblicher Bautätigkeiten auf einer Baustelle auftreten, verglichen. Der Grenzwert für derartige Immissionen im Zusammenhang mit Bautätigkeiten wird in der OÖ. Bautechnikverordnung mit 55 dB festgelegt und werde laut Gutachten des Sachverständigen für Lärmschutztechnik während der Wallerrichtung auch eingehalten. Hierzu sieht der gg. Gewinnungsbetriebsplan die Wallerrichtung in einem Zeitraum zwischen 1. November und 30. April vor. Die Errichtung des Erdwalls in diesem Zeitraum (Frostperiode) wird vom Sachverständigen für Lärmschutztechnik im Hinblick auf die Dauer von einem Monat und im Hinblick darauf, dass in dieser Zeit der Aufenthalt im Freien üblicherweise eingeschränkt sei, positiv beurteilt.
Wie der Sachverständige weiter ausführte, lägen die betriebsbedingten Immissionen während des Abbaus (in den ungünstigsten Szenarien) bei bis zu LA,eq = 46 dB. Dadurch erhöhe sich der örtliche Schallpegel bis zu 3 dB auf LA,eq = 49 dB, was aus schalltechnischer Sicht vertretbar sei, da Erhöhungen bis zu 3 dB im Bereich der Mess- bzw. Rechentoleranz lägen und Schallpegeländerungen in dieser Größenordnung vom Menschen kaum bis gar nicht wahrnehmbar seien. Daher seien beim Gewinnungsbetrieb (beim Abbau) keine wesentlichen Änderungen der örtlichen Schallsituation zu erwarten. Die prognostizierten Schallpegel während der üblichen Abbautätigkeiten lägen jedenfalls unterhalb der Planungsrichtwerte für ländliche Wohngebiete, die in der ÖNORM S 5021 mit LA,eq = 50 dB am Tag festgelegt sind.
Der Sachverständige für Lärmschutztechnik kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass bei Gewinnungsbetrieb (beim Abbau) keine wesentlichen Änderungen der örtlichen Schallsituation zu erwarten sind, dass die Tätigkeiten, die außerhalb der Schutzfunktion des Walles stattfinden (Wallverlegung, Abraumarbeiten) nur über einen kurzen Zeitraum stattfinden und während dieser Zeit zu einer vertretbaren Änderung der örtlichen Schallsituation führen. Daher seien aus schalltechnischer Sicht keine zusätzlichen Auflagen erforderlich.
Insgesamt geht aus den gutachterlichen Ausführungen des SV für Lärmschutztechnik hervor, dass im gg. Gewinnungsbetriebsplan keine nach dem besten Stand der Technik vermeidbaren Lärmemissionen zu erwarten sind.
Daher ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die bei Durchführung der im Gewinnungsbetriebsplan geplanten Arbeiten entstehenden Emissionen nach dem besten Stand der Technik dann begrenzt sind, wenn die in diesem Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen emissionsmindernden Maßnahmen eingehalten werden. Weitergehende Maßnahmen, die als Auflagen zusätzlich vorzuschreiben gewesen wären, wurden von den beigezogenen Sachverständigen nicht gefordert, da eine solche Forderung aus deren jeweiliger fachlicher Sicht als nicht notwendig erachtet wurde."
Zur "Frage, ob nach dem Stand der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist", wird in der Begründung des bekämpften Bescheides Folgendes "festgestellt":
"Der beigezogene umweltmedizinische Sachverständige führte unter Zugrundelegung der Gutachten der immissionstechnischen Sachverständigen in seinem für die Behörde schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zusammenfassend zum Thema Lärm aus, dass in Anbetracht der kurzen Expositionszeit, des Auftretens zur Tageszeit, und in weiterer Folge durch die Reduktion der Immissionspegel nach Fertigstellung der Wallschüttung bzw. weiterer Eintiefung durch das gegenständliche Vorhaben nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen zu schließen sei. Und weiters führte der Sachverständige für Umweltmedizin zum Thema Luftschadstoffe aus, dass die gegenständlichen Staubfreisetzungen gut mit Freisetzungen aus natürlichen Flächen (z.B. landwirtschaftlichen Bracheflächen) vergleichbar seien. Die Zahl der Überschreitungstage sei als gering einzustufen, sie könne auch durch Fernverfrachtungen beeinflusst werden. Der Langzeitwert (JMW) werde gesichert eingehalten und es würden nach dem vorliegenden Projekt Staubbekämpfungsmaßnahmen gesetzt. Der umweltmedizinische Sachverständige kommt daher in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass durch das Vorhaben nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen sei.
Daher ist davon auszugehen, dass bei projektgemäßer Ausführung der vorgesehenen Arbeiten es zu keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung von Personen kommt."
Zur "Anwendbarkeit des § 116 Abs. 2 MinroG" wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides Folgendes festgestellt:
"Aus den technischen Beurteilungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung, die von der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt werden, geht bei der Betrachtung der höchstbelasteten Immissionspunkte im Hinblick auf eine Gruppe für das gg. Vorhaben repräsentativer Stoffteilchen hervor, dass beim gg. Vorhaben eine Anzahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 bei einzelnen Immissionspunkten von maximal bis zu 27 pro Jahr sowie der Jahresmittelwert für PM10 maximal bis zu unter 27 µg/m³ an Gesamtbelastung, der Jahresmittelwert für PM2,5 maximal bis zu unter 15 µg/m³ an Gesamtbelastung und der Jahresmittelwert für NO2 maximal bis zu unter 24 µg/m³ an Gesamtbelastung prognostiziert werden.
In der Anlage 1a zum IG-L werden als Immissionsgrenzwerte ein Jahresmittelwert für PM10 von 40 µg/m³ und ein Jahresmittelwert für NO2 von 30 µg/m³ angegeben. Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt gemäß Anlage 1b zum IG-L der Wert von 25 µg/m³ als Jahresmittelwert.
Da die prognostizierte Anzahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 in dem Gebiet, in dem die vom Gewinnungsbetriebsplan erfasste Fläche liegt, mit maximal 27 Überschreitungen unter dem Wert 35 liegt, weiters die angeführten prognostizierten Jahresmittelwerte für PM10, PM2,5 und NO2 jeweils deutlich unter den gemäß § 116 Abs. 2 MinroG geforderten Werten liegen und ein Überschreiten dieser berechneten Werte nicht zu erwarten ist, waren die Bestimmungen des § 116 Abs. 2 MinroG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die rechtlichen Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung in seinem Gutachten nicht seine Aufgabe und auch nicht Gegenstand seiner Beweisthemen waren."
Für die vorliegende Beschwerde wesentlich ist schließlich folgender Abschnitt der Begründung des angefochtenen Bescheides, in dem sich die Behörde konkret mit den Einwendungen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung auseinandersetzt:
"Zur Forderung des Nachbarn [Name des Beschwerdeführers] hinsichtlich der Bepflanzung des Schutzdammes zur Minimierung der Lärm- und Staubbelastung wird zum einen darauf verwiesen, dass die Bepflanzung und deren Zeitpunkt im Gewinnungsbetriebsplan konkret vorgesehen sind. Zum anderen wird auf die Gutachten der Sachverständigen für Luftreinhaltung (keine Vorschreibung einer Bepflanzung aus luftreinhaltetechnischer Sicht erforderlich) und des Sachverständigen für Lärmschutztechnik (eine Bepflanzung hätte bei der gegebenen Tiefe von unter 50 m keine Pegelminderung zur Folge) verwiesen. Zur Forderung auf eine erweiterte Staubfreimachung der Transportwege zusätzlich zum aktuellen Stand wird auf die im gg. Gewinnungsbetriebsplan vorgesehene und vom Sachverständigen für Luftreinhaltung als ausreichend beurteilte luftschadstoffimmissionsmindernde Maßnahme der Befeuchtung der Fahrwege bei trockener Witterung und die Stellungnahme der Vertreter der Bergbauberechtigten, dass die Befeuchtung der Fahrwege auch den unbefestigten Teil der Transportwege innerhalb und außerhalb der Überscharen der XXXX beinhalte, verwiesen. Zur Forderung der Festschreibung, dass in Zukunft keine künftige Projekterweiterung in Richtung Osten stattfinden wird, wird ausgeführt, dass eine solche Erweiterung nicht beantragt worden ist und somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Auch der Forderung des Nachbarn [Name des Beschwerdeführers], dass eine Stellungnahme des Projektbetreibers angefordert und zum Akt gegeben werden möge, dass nach dem Ende des Sandabbaues kein Betrieb einer Mülldeponie, inklusive Sondermüllablagerungen, geplant ist, kann nicht nachgekommen werden, da diese Belange nicht Gegenstand des gg. Verfahrens sind. Hinsichtlich des Antrags des Nachbarn [Name des Beschwerdeführers] auf Reduktion der Anzahl der Überschreitungen des Tagesmittelwerts für PM10 von 27 auf 25 wird auf das Gutachten des umweltmedizinischen Sachverständigen verwiesen, wonach aufgrund der prognostizierten Luftschadstoffimmissionen das gg. Vorhaben auf keine unzumutbaren Belästigungen und keine Gesundheitsgefährdungen schließen lässt (s. auch die Ausführungen zur Frage, ob nach dem Stand der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist)."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, datiert mit "05.03.2015", bei der belangten Behörde per e-mail eingelangt am 05.04.2015. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.04.2015, eingelangt am 15.04.2015, samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
3.1. Zur Festlegung der Betriebszeiten (Seite 5 erster Absatz des bekämpften Bescheides) bringt die Beschwerde vor, im gesamten Bescheid seien die Begriffe "Ausnahmefälle am Samstag" bzw. "Sonderfälle" nicht näher definiert. Dem Genehmigungswerber stehe es praktisch völlig frei, den Betrieb auch an Samstagen durchzuführen. Die Beschwerde beantragt,
3.2. Weiters nimmt die Beschwerde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in folgender Weise Bezug:
"Der Sachverständige führt ... aus, dass die Abbaugrenze im
nordöstlichen Randbereich bis ca. 50 Meter (!) an die als Wohngebiet im Sinne des Raumordnungsgesetzes ausgewiesenen Grundstücke EZ 634/20 und 620/22 heranrückt.
Zur Thematik der durch das Vorhaben zu erwartenden Zunahme der Häufigkeit der Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes für PM10 (=Feinstaub bis 10 Mikrometer) sagt das Gutachten aus, dass als Vorbelastung beim derzeitigen Ist-Stand von 19 Überschreitungen auszugehen ist und es bei Genehmigung des Projektes in der beantragten Form zu 8 zusätzlichen Überschreitungen im Bereich der Liegenschaft 634/20 kommen wird.
Prognostiziert sind damit eine Anzahl von insgesamt 27 Überschreitungen und ein Beitrag zur Immissionsbelastung von 60,4 % (Zusatzbelastung-TMW).
Für eine Beurteilung aus Sicht der Luftreinhaltung ist die Anlage 1a zu § 3 Abs. 1 IG-L, BGBl. 115/1997, heranzuziehen, wonach ab dem Jahr 2010 nur mehr eine Anzahl von 25 Überschreitungen p.a. des PM10-TMW-Grenzwertes von 50µg/m³ heranzuziehen [ist].
Somit kommt es durch das beantragte Projekt sogar bei der Einhaltung von Zusatzmaßnahmen (Abraumarbeiten in der Frostperiode, Arbeiten auf der obersten Etage in der Frostperiode, Abbau und Verladung/Abtransport nicht gleichzeitig; manuelle Befeuchtung der innerbetrieblichen Fahrwege bei trockener Witterung, regelmäßige Nassreinigung staubfrei befestigter Fahrwege) - die zurückliegend von der [Genehmigungswerberin] oft nicht eingehalten worden sind - zur Überschreitung eines zwingenden gesetzlichen Grenzwertes.
Der Sachverständige gibt weiter an, dass es bei hohen Windgeschwindigkeiten allein durch Auswehungen aus dem Abbaubereich zu Überschreitungen des Tagesmittelwertes von PM10 kommen kann. Dabei übersieht er aber, dass auch diese Immissionen ursächlich dem Genehmigungswerber zuzurechnen sind, da dieser das Abbaugebiet geschaffen hat bzw. es jetzt sogar vergrößern will.
Überschreitungen durch landwirtschaftliche Tätigkeit und Erntetätigkeit im Bereich des Bergbaugebietes ist vom Gutachten nicht umfasst und sind die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen als rein spekulativ zurückzuweisen.
Auffällig ist, dass für den Messpunkt IP2, der für die Liegenschaft
634/21 ebenso relevant ist wie der Messpunkt IP3 ... keine Messwerte
eingetragen sind, der Sachverständige den IP2 aber bei seinen
Ausführungen zur Überschreitung der Tagesmittelwertgrenzwerte für
PM10 ... aber sehr wohl zitiert.
Ebenso bleibt er Ausführungen schuldig, durch welche Auflagen/Maßnahmen eine Einhaltung der Grenzwerte erreicht werden kann. Er erläutert lediglich, welche Zusatzmaßnahmen nicht zu einer Verbesserung im Sinne einer Verminderung der Grenzwertüberschreitungen führen.
Diesbezüglich ist das Sachverständigengutachten des ASV für Luftreinhaltung ergänzungsbedürftig."
3.3. Auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik geht die Beschwerde in folgender Weise ein:
"Der ASV für Lärmschutztechnik ... geht bei seinen Ausführungen von
Messpunkten aus, die nicht im Bereich der nächstgelegenen und damit auch schalltechnisch höchstbelasteten Liegenschaft 634/20 liegen.
Ein auf Grundlage eines solchen weiteren Messpunktes ergänztes Gutachten würde eine höhere Lärmbelastung für diesen Wohnbereich ergeben, die zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen - Auflagen erforderlich machen. Insbesondere für den Zeitraum der Aufschließungs- und Abraumarbeiten.
Angemerkt wird, dass eine rein willkürliche Annahme, dass für diese Zeit, wenn Schubraupe und Löffelbagger 300 Maschinenstunden - rund ein Monat - eingesetzt werden, ein erholungsbedingter Aufenthalt im Freien einfach als ‚unüblich' bezeichnet wird und quasi als einzige Lärmschutzmaßnahme nur die Empfehlung ausgesprochen wird, diese Zeit eben in den Häusern zu verbringen, als zynisch bewertet werden muss.
Immerhin kommt es - mindestens, sogar schon im vorliegenden ergänzungsbedürftigen Gutachten - zu einem LA,eq = 55 dB, d.h. einer Belästigung durch gestörte Kommunikation und einer deutlichen Belästigungsreaktion bei 5 - 10 % der Bevölkerung.
Der Sachverständige möge sein Gutachten daher, nach Neuberechnungen auf Grundlage eines Zusatzmesspunktes bei der Liegenschaft 634/20, um konkrete Lärmschutzauflagen, die einen störungsfreien Aufenthalt im Freien ermöglichen, ergänzen."
3.4. Mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin setzt sich die Beschwerde in folgender Weise auseinander:
"Der ASV für Umweltmedizin kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass schon bei Immissionspegeln von 55 dB als Dauerbelastung Belästigungsreaktionen auftreten können.
Die tatsächlichen Lärmbelastungen werden ... nach Ergänzung des
‚Lufttechnischen Projektes' höher sein und eine Ergänzung des Umweltmedizinischen Gutachtens erfordern.
Auch wäre der Sachverständige zu befragen, warum er einen vom österreichischen Gesetzgeber sicher nicht grundlos festgelegten Grenzwert von maximal 25 Überschreitungen p.a. des PM10-TMW-Grenzwertes - ohne nähere Begründung - als ‚nicht erhebliche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung' abtut."
3.5. Schließlich stellt der Beschwerdeführer folgende Anträge:
...
4. Die Genehmigungswerberin erstattete zur Beschwerde innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist eine Stellungnahme. Zum Sachverhalt weist die Genehmigungswerberin vorweg darauf hin, dass sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers auf dem Grundstück 634/21 befinde. Das in der Beschwerde mehrfach erwähnte Grundstück 634/20 befinde sich neben dem Grundstück des Beschwerdeführers, stehe aber weder im Eigentum des Beschwerdeführers, noch sei dieser auf diesem Grundstück wohnhaft oder sonst mehr als vorübergehend aufhältig.
4.1. In Reaktion auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Festlegung der Betriebszeiten modifiziert die Genehmigungswerberin das von ihr eingereichte Projekt - worauf die im bekämpften Bescheid festgelegten Betriebszeiten zurückgingen - in folgender Weise:
"Die im Projekt angegebenen ‚Sonderfälle' werden dahingehend eingegrenzt, dass an Samstagen ein Abtransport des mineralischen Rohstoffes durch LKWs (samt Beladung von LKWs) maximal 1x in 6 Monaten stattfinden wird. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen findet auch dieser Betrieb nicht statt.
Im Übrigen bleiben die im Projekt angegebenen Betriebszeiten (Montag - Freitag 7.00 - 17.00 Uhr) unverändert. Sie gelten auch für die Aufschlussarbeiten.
Damit sollten die diesbezüglichen Bedenken des Bf ausgeräumt sein."
4.2. Die Stellungnahme erwidert dem Beschwerdevorbringen "Zu den PM10-Immissionen" wie folgt:
"Soweit die Beschwerde auf ein Heranrücken des Abbaus bis auf ca 50m an die als Wohngebiet gewidmeten Grundstücke Gst Nr 634/20 und 620/22 hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass das MinroG für die Gewinnung von bergfreien mineralischen Rohstoffen keine widmungsbezogenen Mindestabstände kennt. Die Abstandregelungen des § 82 MinroG sind auf die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe beschränkt, sie gelten daher im vorliegenden Fall nicht.
Wenn die Beschwerde weiters die Überschreitung eines zwingenden gesetzlichen Grenzwertes darin erblickt, dass im vorliegenden Fall die Gesamtbelastung mit 27 PM10-TMW-Überschreitungstagen prognostiziert wird, so liegt sie rechtlich falsch:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführt, gelten im vorliegenden Fall 35 Überschreitungstage als Grenzwert, ab dem (im Wesentlichen) nur mehr irrelevante Zusatzimmissionen genehmigungsfähig sind. Diese Grenze entspricht dem Unionsrecht und wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Daher spielt es - entgegen der Beschwerde - auch keine Rolle, auf welche Ursachen (landwirtschaftliche Tätigkeiten, Auswehungen aus dem Abbaubereich udgl) die prognostizierten 27 Überschreitungstage zurückzuführen sein könnten. Ebenso hatte der luftreinhaltetechnische ASV - entgegen der Beschwerde - keine Auflagen ‚zur Einhaltung von Grenzwerten' vorzuschlagen, da keine Grenzwerte überschritten sind.
Die weitere Behauptung, die mP hätte in der Vergangenheit Vorgaben für Befeuchtungen etc nicht eingehalten, ist schon deshalb nicht weiter zu kommentieren, da sie im gegenständlichen Genehmigungsverfahren rechtlich irrelevant ist.
Schließlich bemängelt die Beschwerde noch, dass der luftreinhaltetechnische ASV in seinem Gutachten für den Immissionspunkt 2 (IP2) keine Werte angegeben habe.
Der im Gutachten als IP2 bezeichnete Immissionspunkt entspricht dem RP-02 des eingereichten ‚lufttechnischen Projektes', er liegt unmittelbar nördlich des Wohnhauses des Bf. Richtig ist, dass der ASV in den Tabellen auf Seite 25 und 28 des angefochtenen Bescheides für den IP2 keine Werte explizit ausgewiesen hat. Relevant ist dies aber nicht: Der luftreinhaltetechnische ASV hat in seinem Gutachten mehrfach darauf hingewiesen, dass das vorgelegte ‚lufttechnische Projekt' dem Stand der Technik entspreche und die errechneten Werte plausibel und nachvollziehbar seien. Betrachtet man die in seinen Ergebnistabellen angeführten Werte für die IP3 - IP5, so stimmen diese exakt mit jenen des lufttechnischen Projektes überein. Es ist daher zwangsläufig davon auszugehen, dass der ASV die im lufttechnischen Projekt errechneten Werte als zutreffend angesehen hat, was auch für jene am IP2 (=RP-02) gilt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Bf dem Gutachten des luftreinhaltetechnischen ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist."
4.3. "Zu den Schallimmissionen" erwidert die Stellungnahme der Beschwerde Folgendes:
"Wenn die Beschwerde einen fehlenden Messpunkt im Bereich des Grundstückes Gst Nr 634/20 bemängelt, so ist dies unzutreffend: Nach dem eingereichten schalltechnischen Projekt wurden vor dem - auf
diesem Grundstück befindlichen - Wohnhaus ... Schallmessungen
vorgenommen (sog. MP-2). Weiters wurden für dieses Wohnhaus sowohl an der Grundgrenze als auch im Obergeschoss Schallimmissionsberechnungen (sog. RP-2) durchgeführt. Auf diese Messungen bezog sich auch der schalltechnische ASV in seinem Gutachten. Es kann also keine Rede davon sein, dass für den Bereich des Grundstückes Gst Nr 634/20 die schalltechnische Erhebung des Ist-Zustandes fehlt.
Weiters ist ein Nachbar im Genehmigungsverfahren nach dem MinroG nur berechtigt, eigene subjektiv-öffentliche Rechte wahrzunehmen. Dies gilt auch für den Bf, er ist daher auch nicht berechtigt, den Bestandslärm bzw die Schallimmissionen auf einem nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstück, auf dem er auch weder vorübergehend noch dauernd aufhältig ist, zu relevieren.
Vorsorglich hat die mP eine ergänzende, konkret auf das Grundstück
des Bf (634/21) bezogene schalltechnische Beurteilung in Auftrag
gegeben ... . Diese bezieht sich - im Sinne der Judikatur - sowohl
auf die Grundgrenze als auch auf die exponierteste Stelle des auf
diesem Grundstück errichteten Wohnhauses ... . Sie weist aus, dass
die dort prognostizierten Auswirkungen jenen am RP-2 ...
entsprechen. Daher gilt die für diesen RP-2 erstellte Beurteilung auch für das Grundstück des Bf.
Wenn sich die Beschwerde schließlich gegen die Aussage des schalltechnischen ASV wendet, ein erholungsbedingter Aufenthalt im Freien sei im Zeitraum November - April unüblich, so fehlt diesem Vorbringen die Relevanz: Die Beurteilung der Auswirkungen der prognostizierten Immissionen auf die menschliche Gesundheit obliegt ausschließlich dem humanmedizinischen ASV. Dieser hat sie auch vorgenommen (vgl unten ...), die Aussagen des schalltechnischen ASV sind daher insoweit nicht entscheidungsrelevant."
4.4. "Zur humanmedizinischen Beurteilung" führt die Stellungnahme aus:
"[Der Beschwerdeführer] kritisiert ... die fachlichen
Schlussfolgerungen des humanmedizinischen ASV, ohne diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.
Der humanmedizinische ASV hat in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Immissionspegel von 55dB nur bei Dauerlärmbelastung (über Monate und Jahre) zu Belästigungsreaktionen führt. Da dieser Immissionspegel im vorliegenden Fall nur die kurzfristige (ca 1-monatige) Phase der Aufschluss- und Abraumarbeiten betrifft und diese Arbeiten überdies nur tagsüber (bis 17.00 Uhr) durchgeführt werden, hat er dargelegt, dass nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen zu schließen sei. Dieser schlüssigen Beurteilung hat sich die belangte Behörde zu Recht angeschlossen.
Ebenso schlüssig ist die fachliche Aussage des humanmedizinischen ASV, dass die Grenzwerte für PM10-TMW-Überschreitungstage als allgemeines Luftqualitätskriterium anzusehen sind. Für die konkrete Beurteilung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Nachbarn sind sie mangels Dosis-Wirkung-Bezug toxikologisch nicht begründbar. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat der ASV seine Schlussfolgerung, es seien keine Gesundheitsgefährdungen zu erwarten, damit sehr wohl sachlich begründet."
4.5. Schließlich beantragt die Genehmigungswerberin in ihrer Stellungnahme, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde unter Berücksichtigung der Projektmodifikationen (vgl. Pkt. 4.1.) als unbegründet abweisen.
5. Auch die belangte Behörde gab innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Aus dieser Stellungnahme:
"Bei der schalltechnischen Beurteilung ist es wesentlich, die Änderung der örtlichen Bestandslärmsituation durch das beantragte Projekt darzustellen. Die örtliche Schallsituation wurde messtechnisch erhoben und zeigte eine ruhige, für ländliche Wohngebiete übliche Charakteristik. Die Schallsituation wurde durch übliche Umgebungsgeräusche in Form entfernter Verkehrsgeräusche, vereinzelt Bahnlärm sowie Naturgeräusche und Freizeitgeräusche (Gartenarbeiten in Nachbarschaft) geprägt. Immissionen durch den bereits bestehenden Abbaubetrieb waren zwar vereinzelt wahrnehmbar, beeinflussten jedoch nicht die ermittelten Schallpegel.
Die Schallsituation wurde von 23. April (Dienstag) ab 10.00 Uhr bis 24. April 2013 messtechnisch erhoben. Es handelte sich also um eine Erhebung an einem Werktag und es kann die im Messzeitraum erhobene Schallsituation aufgrund der Beschreibung als charakteristisch für
einen Werktag bezeichnet werden. ... Eine spezielle Schallsituation,
wie sie beispielsweise durch eine tagesabhängige Betriebsführung gegeben sein kann, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es trifft die vorgenommene schalltechnische Beurteilung somit für jeden Werktag von Montag bis Samstag zu. ..."
"Zur Zahl der Überschreitungen des PM10-TMW-Grenzwertes" führt die belangte Behörde aus:
"[Der Beschwerdeführer] vertritt ... die Auffassung, der
Gewinnungsbetriebsplan hätte wegen der Überschreitung eines ‚zwingenden gesetzlichen Grenzwertes (Anlage 1a zu § 3 Abs. 1 IG-L' nicht genehmigt werden dürfen.
Zu diesen Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass es bei Überschreitung des in Anlage 1a zum IG-L festgelegten Grenzwertes für PM10 in einem Gebiet zu verschiedenen Maßnahmen nach dem IG-L (Ausweisung der Überschreitung, Statuserhebung, Erstellung von Programmen samt Festlegung eines Sanierungsgebietes, Anordnung vom Maßnahmen) kommt. Das IG-L normiert jedoch auch in einem solchen Fall keine Genehmigungsvoraussetzungen u.a. für Anlagen, die dem MinroG unterliegen (darunter ist auch ein Gewinnungsbetriebsplan, der gemäß § 116 MinroG zu genehmigen ist, zu verstehen) bzw. schreibt die Einhaltung bestimmter Grenzwerte für solche Anlagen nicht vor (vgl. §§ 18 Abs. 2 und 20 Abs. 4 IG-L).
§ 116 Abs. 2 MinroG findet im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung, da es sich nicht um ein Gebiet handelt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 vorliegen.
Somit erscheint das Vorbringen, dass ein ‚zwingender gesetzlicher Grenzwert' nicht eingehalten wurde, nicht nachvollziehbar.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des medizinischen Amtssachverständigen, der sein Gutachten u.a. auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung aufbaut, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch PM10 ausgeschlossen werden kann. Insbesondere ergeben sich nach diesem Gutachten auch aus der prognostizierten Anzahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 an 27 Tagen keine Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten."
6. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien wiederum unter Setzung einer Frist die Möglichkeit ein, sich zu den unter Pkt. 4 und 5 erwähnten Stellungnahmen zu äußern. Der Beschwerdeführer machte davon Gebrauch und brachte - neben der Wiederholung bereits in der Beschwerde enthaltener Ausführungen - insbesondere Folgendes vor:
"Die prognostizierten Emissionen der eingesetzten Maschinen (LKW, Hydraulikbagger und Radlader) wurde nur aufgrund der Angaben der Projektbetreiber erstellt und stellen diese die Grundlage für alle
weiteren Sachverständigengutachten [dar]. ... Es ist aber in keiner
Weise sichergestellt, dass die Projektbetreiber nicht andere/lautere Maschinen einsetzen; mehr Fahrbewegungen durchführen und mehr Betriebsstunden anfallen etc. Die darauf aufbauenden Sachverständigengutachten - betreffend Lärm- und Staubemissionen, Gesundheit etc. - würden dann zu wesentlich ungünstigeren Ergebnissen für den Projektbetreiber kommen. Es gehört daher sichergestellt, dass die beschriebenen Maschinen (Komatsu PC 290 und Komatsu WA 420 oder leisere) eingesetzt und die veranschlagten Fahrbewegungen und Betriebsstunden eingehalten werden und dass auch im Bedarfsfall durch die Führung entsprechender Aufzeichnungen kontrolliert werden kann.
... Die Schallsituation wurde laut Stellungnahme des BMWFW ... von
23.4. 2013, 10:00 Uhr bis 24.4.2013 messtechnisch erhoben. Weiter wird in dieser Stellungnahme angegeben, dass die örtliche Schallsituation durch entfernte Verkehrsgeräusche, sowie Natur- und Freizeitgeräusche geprägt wird. Immissionen durch den bereits bestehenden Abbaubetrieb seien zwar vereinzelt wahrnehmbar, würden aber den ermittelten Schallpegel nicht beeinflussen.
Dadurch liegt der Verdacht nahen, dass die Genehmigungswerber während des Messzeitraumes bewusst die Betriebsgeräusche niedrig gehalten haben, um zu einem für sie günstigeren Ergebnis zu kommen, da diese ansonsten ständig deutlich wahrnehmbar sind.
Es werden daher die folgenden Anträge gestellt:
7. Dazu nahm - wiederum innerhalb vom Bundesverwaltungsgericht gesetzter Frist - die Genehmigungswerberin wie folgt Stellung:
"Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, dh der Verfahrensgegenstand wird durch das Einreichprojekt determiniert (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Dies gilt auch für die Maschinen, die beim Abbau eingesetzt werden sollen (generell zur Relevanz der Betriebsbeschreibung, VwGH 17.4.2012, 2010/04/0007). Der Bergbauberechtigten sind diese Grenzen des erlaubten Betriebes bekannt und ist ihr auch bewusst, dass zB der Einsatz anderer als dieser Maschinen in dem gegenständlichen Verfahren nicht genehmigt wird.
Der Bf bemängelt eine mangelhafte Messung des Ist-Zustandes, konkret sollen dabei die Betriebsgeräusche bewusst niedrig gehalten worden sein. Selbst wenn dieser - in keiner Weise belegte - Vorhalt zutreffen sollte, ist er nicht zielführend:
Bei dem gegenständlichen Projekt handelt es sich um eine Erweiterung. Ein gleichzeitiger Betrieb der bestehenden Grube und der Erweiterung ist nicht vorgesehen. Daher war es beurteilungstechnisch korrekt, bei der Messung einen Zustand zu erfassen, in dem sich die bestehenden Betriebsgeräusche nicht relevant abbilden. Es wurde also der zukünftige Ist-Zustand, der bei Realisierung der Erweiterung vorhanden sein wird, messtechnisch erfasst.
Weiters haben die belangte Behörde bzw die von ihr beigezogenen Sachverständigen im gegenständlichen Fall die ÖAL-RL Nr 3 Blatt 1 (Ausgabe 2008-03-01; idF kurz RL) angewendet. Die Heranziehung dieser RL wurde in der Judikatur bereits bestätigt (VwGH 23.9.2010, 2009/06/0196). Diese RL sieht - kurz gefasst - eine Prüfung nach folgendem Schema vor:
Es ist der Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW zu ermitteln, dieser ist das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o und dem Beurteilungspegel nach der Flächenwidmungskategorie Lr, FW (Kapitel 4.1.6 der RL). Der so ermittelte Wert ist den projektkausalen Immissionen - ausgedrückt im sog. Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez - gegenüberzustellen. Liegt der Lr,spez mindestens 5dB unter dem Lr,PW, ist der sog. Planungstechnische Grundsatz erfüllt und gelten die örtlichen Verhältnisse als unverändert (Kapitel 4.1.7 der RL). In allen anderen Fällen ist eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung nach Kapitel 4.2 der RL vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall war eine solche individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung notwendig; dies deshalb, da sich bei der durchgeführten Messung ein Lr,o von 46dB ergab und dieser nach dem obgenannten Schema als Lr,PW heranzuziehen war. Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez wurde mit maximal 55dB (bei bestimmten, kurzfristigen Arbeiten) ermittelt, sodass die Differenz beider Werte mit 9dB die Grenze für die Anwendung des sog. planungstechnischen Grundsatzes (5dB) überstieg.
Diese individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung ergab schließlich, dass die Schallimmissionen weder unzumutbar belästigend noch gesundheitsgefährdend sind. Wären nun die bei der Lärmmessung erfassten Immissionen - wie dies der Bf behauptet - höher als 46dB, so würde dies bedeuten, dass die Differenz zum gleichbleibenden Maximum der projektkausalen Immissionen (55dB) geringer wird. Dann würden aber die Schlussfolgerungen der ASV umso mehr zutreffen, da dann die projektkausalen Immissionen näher beim Ist-Zustand liegen und demgemäß weniger hörbar wären. Eventuell hätte sogar die individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung gänzlich entfallen können, dann nämlich, wenn bei einer Differenz von weniger als 5dB der planungstechnische Grundsatz eingehalten wäre.
Das Vorbringen des Bf geht somit ins Leere, vielmehr ist die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung von einem niedrigen Ist-Zustand und damit tatsächlichen örtlichen Verhältnissen ausgegangen, die den worst case für die Nachbarn darstellen.
... Die humanmedizinische Beurteilung ist mit dem Hinweis auf den mangelnden Dosis-Wirkung-Bezug schlüssig, ihr ist der Bf auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten.
Die vom Bf begehrte Führung aller möglichen Aufzeichnungen ist nach Ansicht der Bergbauberechtigten nicht notwendig iSd § 116 Abs 1 MinroG. Damit würde nur ein hoher administrativer Aufwand geschaffen, der dann im Konfliktfall sinnlos wäre, da solche von der Bergbauberechtigten aufgezeichnete Daten ohnehin wieder bestritten werden."
8. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien abermals die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer fristgerecht in folgender Weise (abgesehen von der Wiederholung bereits erstatteten Vorbringens) Gebrauch machte:
"Die Grenzen des erlaubten Betriebes, die - angeblich - zukünftig eingesetzten Maschinen und Betriebsstunden, sind vom Projektbetreiber und den von diesem bezahlten Sachverständigen so dosiert und ausgewählt worden, dass das Projekt - aus dessen Blickwinkel - möglichst genehmigungsfähig ist. Allerdings zeigt der bisherige Bergbaubetrieb, dass die aktuell noch gültigen Auflagenpunkte wie die Bewässerung der Verkehrswege zur Hintanhaltung von Staubentwicklungen, die Einhaltung der Betriebszeiten, die Beachtung der höchstzulässigen Maschinenbetriebsstunden etc. vom Bergbaubetreiber schon bisher oft nicht eingehalten worden sind und quasi nur als eine unverbindliche Empfehlung gesehen worden sind.
Es wird daher der Antrag gestellt: Vorschreibung der Auflagenpunkte ‚Führung von schriftlichen (Arbeits)Aufzeichnungen, Speicherung der Maschinenstunden (um deren ‚Auslesen' mit entsprechenden Diagnosegeräten zu ermöglichen), in eventu Vorlagepflicht für Service- und Wartungsarbeiten der eingesetzten Maschinen und Geräte (auch diese ermöglichen Rückschlüsse auf die Betriebsdauer und die Zahl der Fahrbewegungen), die alle der Behörde zu Kontrollzwecken zugänglich gemacht werden müssen, zum Zweck der Kontrolle dieser Auflagenpunkte und fixen Parameter des Projektes und um auch die Durchführung eventueller (Verwaltungs)Strafverfahren sicherzustellen.
[Zum Thema Lärm] darf ergänzend angemerkt werden, dass meine Ausführungen selbstverständlich so gemeint waren, dass einerseits eine sehr ruhige Ausgangslage vorliegt, der Sachverständige spricht von einer ruhigen ländlichen Gegend mit entsprechend niedrigem Lärmpegel, und andererseits durch das Projekt ein weitaus überhöhter Lärmpegel zustande kommt. Meine bisherigen Ausführungen sind so zu verstehen, dass der Projektwerber durch einen ‚dosierten Betrieb' bei der Ermittlung des Planungswertes für eine spezifische Schallimmission diesen im Messzeitpunkt damit in die Höhe getrieben hat, um die Differenz zu den projektkausalen Immissionen möglichst gering zu halten, Der Projektbetreiber hat es durch den ‚Tagesbetrieb' in der Hand, den Ausgangslärmpegel so zu beeinflussen, wie es für (sein) Genehmigungsverfahren am günstigsten ist. Vereinfacht gesagt, eine Lärmmessung ohne jeglichen Bergbaubetrieb hätte ergeben, dass das Ausgansniveau noch wesentlich geringer ist, als in den bisherigen Projektunterlagen enthalten und damit mit dem beantragten Projekt die Differenz beider Werte mit Sicherheit wesentlich größer als 9 dB ist. Damit liegen unzumutbar belästigende und gesundheitsgefährdene Schallimmissionen vor.
Es wird daher der Antrag gestellt auf Ergänzung der schalltechnischen und lärmmedizinischen Sachverständigengutachten auf Basis der geänderten Berechnungsgrundlagen (d.h. vor allem der Ausgangslärmpegel ist als wesentlich niedriger anzusetzen als bisher angenommen)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Was die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts betrifft, sieht das Bundesverwaltungsgericht insgesamt die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde als bestätigt an und schließt sich diesen an.
Folgende Feststellungen werden wegen besonderer Relevanz für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht überdies hervorgehoben:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks KG XXXX. Dort befindet sich auch sein Wohnhaus. Dieses Grundstück liegt nordöstlich des Gebiets, auf das sich die geplante Erweiterung der Quarzsandgrube Richtung Osten bezieht.
Südlich des Grundstücks des Beschwerdeführers liegt das Grundstück Nr. XXXX, auf das die Beschwerde als "nächstgelegene und damit schalltechnisch höchstbelastete Liegenschaft" Bezug nimmt. Dieses Grundstück befindet sich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers und er ist dort weder wohnhaft noch sonst mehr als vorübergehend aufhältig.
Folgende Grafik aus den Einreichunterlagen zeigt die beiden genannten Grundstücke und den nordöstlichen Bereich des Gebiets der geplanten Erweiterung der Quarzsandgrube:
Bild kann nicht dargestellt werden
1.2. Die öffentliche Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde erfolgte am 27.11.2014 und enthielt folgenden Satz (Hervorhebung nicht im Original):
"Beteiligte verlieren ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei uns oder während der Verhandlung Einwendungen erheben."
1.3. Bei der öffentlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 14.01.2015 gab der Beschwerdeführer folgende "Stellungnahme" ab:
"Ich beantrage im Rahmen des gg. Projektes eine zweckmäßige und ausreichende Bepflanzung des Sichtschutzdammes zur Minimierung der Lärm- und Staubbelastung. Die Behörde möge auch eine genaue und exakte kurze Frist für die Bepflanzung festlegen. Weiters wird beantragt, eine erweiterte Staubfreimachung der Transportwege zusätzlich zum aktuellen Stand. Weiters möge festgeschrieben werden, dass in Zukunft keine Projekterweiterung in Richtung Osten stattfinden wird. Auch möge eine Stellungnahme des Projektbetreibers angefordert und zum Akt gegeben werden, dass nach dem Ende des Sandabbaues kein Betrieb einer Mülldeponie, inklusive Sondermüllablagerungen, geplant ist. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Bereich meiner Liegenschaft eine Überschreitung der Tageshöchstimmissionsgrenzwerte von 27 pro Jahr vom Sachverständigen errechnet wurde. Aus diesem Grund beantrage ich zusätzliche Maßnahmen, um die Gesamtzahl auf maximal 25 pro Jahr nach dem IG-L zu reduzieren. Ich bitte um Zustellung der Verhandlungsschrift und des Bescheides."
1.4. Die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartende Zunahme der Häufigkeit der Überschreitungen des Tagesmittelwertgrenzwertes für PM10 beträgt im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers:
7 Tage/Jahr
Die dadurch bedingte Gesamtanzahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertgrenzwertes für PM10 beträgt im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers: 27 Tage/Jahr.
1.5. Die Bestandslärmmessung erfolgte unter anderem westlich vor dem Wohnhaus auf Grundstück Nr. XXXX. Aufgrund der ähnlichen örtlichen Gegebenheiten der umliegenden Nachbarwohnhäuser stellen die Bestandsmessungen eine repräsentative Situation für diesen Bereich dar. Die zu erwartenden Lärmimmissionen bei den nächsten Nachbarn liegen während der Wallerrichtung und den Rekultivierungsmaßnahmen bei bis zu LA,eq = 55 dB, wodurch sich die Bestandssituation um bis zu 9 dB erhöht. Die betriebsbedingten Immissionen treten dadurch in den Vordergrund. Während der Gewinnung werden die betriebsbedingten Immissionen bei bis zu LA,eq = 49 dB liegen. Dabei handelt es sich um die jeweils ungünstigste Situation. Eine nennenswerte Schallpegelminderung durch eine Bepflanzung des Walles wäre erst ab einer Tiefe von zumindest 50 m gegeben, weshalb eine Bepflanzung des Walles keine Pegelminderung zur Folge hätte.
1.6. Aus medizinischer Sicht liegt der Lärmimmissionspegel von 55 dB insgesamt in einer Größenordnung, bei der als Dauerbelastung (über Monate und Jahre) Belästigungsreaktionen auftreten können. In Anbetracht der kurzen Expositionszeit, Auftreten zur Tageszeit, und in weiterer Folge durch die Reduktion der Immissionspegel nach Fertigstellung der Wallschüttung bzw. weiterer Eintiefung ist durch das gegenständliche Vorhaben nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Schallimmissionen zu schließen.
1.7. Aus medizinischer Sicht ist das Kriterium der Überschreitungshäufigkeiten des PM10-Tagesmittelwertgrenzwertes ein allgemeines Luftqualitätskriterium, das nicht dosis-wirkungsbezogen toxikologisch begründet ist. Der Langzeitwert wird gesichert eingehalten. Es ist durch das vorliegende Projekt nicht auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffe zu schließen.
2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht zur Gänze auf den Verwaltungsakten und entspricht dem bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. In den Schriftsätzen des Beschwerdeverfahrens wurden diese Sachverhaltsmomente im Ergebnis bestätigt.
Zu (zumindest teilweise strittigen) Punkten des Sachverhalts im Einzelnen:
Zu 1.4. Überschreitungen des Tagesmittelwertgrenzwertes für PM10:
Der Amtssachverständige (ASV) für Luftreinhaltung hat in diesem Zusammenhang seine Befugnis überschritten und eine Rechtsfrage (noch dazu unrichtig; vgl. die rechtliche Würdigung unter Pkt. II.3.5.1.) beantwortet, indem er ausführte (bekämpfter Bescheid S. 26):
"Gemäß Anlage 1a zu § 3 Abs. 1 IG-L, BGBl. 115/1997, ist ab dem Jahr 2010 eine Anzahl von 25 Überschreitungen p.a. des PM10-TMW-Grenzwertes von 50µg/m³ zulässig. Der im Projekt zit. § 20
(3) IG-L ist im gegenständlichen Fall formalrechtlich nicht anzuwenden, da er gem. § 20 (4) 1. leg.cit. für Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ausdrücklich nicht anzuwenden ist. Allerdings wurde im § 116 (2) MinroG eine gleichlautende Bestimmung verankert, sodass die inhaltliche Anwendung wiederum
gegeben ist. ... Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall
nicht gegeben, da die Vorbelastung 19 beträgt, durch die Genehmigung eine Anzahl von 27 Überschreitungen prognostiziert wird und der Beitrag zur Immissionsbelastung mit 60,4 % (Zusatzbelastung - TMW) jedenfalls mehr als relevant ist. Für die Beurteilung aus der Sicht der Luftreinhaltung ist daher als grundsätzlicher Maßstab die zit. Anlage 1a zu § 3 Abs. 1 IG-L, BGBl. 115/1997, heranzuziehen, wonach ab dem Jahr 2010 nur mehr eine Anzahl von 25 Überschreitungen p.a. des PM10-TMW-Grenzwertes von 50 µg/m³ zulässig ist."
Die an diese Ausführungen des ASV anknüpfende Behauptung der Beschwerde, es komme durch die festgestellten 27 Überschreitungstage zu einer Überschreitung eines zwingenden gesetzlichen Grenzwertes, wirft keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage auf (vgl. unten die rechtliche Würdigung Pkt. II.3.5.1.).
Was die - allein im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu treffende - Feststellung der Zahl der zu erwartenden Überschreitungstage pro Jahr angeht, ist den Aussagen des ASV in seinem Befund (S. 26 des bekämpften Bescheides) zu folgen. Der ASV hält dort fest: "IP 2 und 3 [Name des Beschwerdeführers] zusätzlich 8 gesamt 27", sodass er eine diesbezüglich klare Aussage trifft, mag er die Werte der Immissionspunkte (IP) 2 und 3 im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers in andere Tabellen eingetragen haben oder nicht. Die Beschwerde vermag insoweit keine Unschlüssigkeit der Aussagen des ASV darzulegen, tritt ihnen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, ja behauptet auch nicht, dass eine zu geringe Zahl von Überschreitungstagen prognostiziert worden wäre. Da die Beschwerdebehauptung der Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens des ASV für Luftreinhaltung auf der (irrigen, vgl. die rechtliche Würdigung) Annahme beruht, es würde ein zwingender gesetzlicher Grenzwert in der Höhe von 25 Überschreitungstagen gelten, war kein ergänzendes Gutachten einzuholen, weil es darauf nicht ankommt (vgl. zu diesem - hier vorliegenden - legitimen Grund, einem Beweisantrag nicht zu folgen, zuletzt VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046 mwN).
Zu 1.5. und 1.6 Lärm:
Gefolgt wird den Ausführungen des ASV für Lärmschutztechnik (Pkt. 1.5.) bzw. für Human- und Umweltmedizin (Pkt. 1.6.). Dass einer der Messpunkte für die Erhebung des Bestandslärms "westlich vor dem Wohnhaus" auf Grundstück 634/20 lag, führt der ASV für Lärmschutztechnik (vgl. Seite 35 des bekämpften Bescheides) aus, wodurch der Behauptung des Beschwerdeführers, ein ergänztes Gutachten aufgrund eines weiteren Messpunktes "im Bereich der nächstgelegenen und damit auch schalltechnisch höchstbelasteten Liegenschaft 634/20" würde zu Ergebnissen führen, die zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen (Auflagen) erforderlich machen würden, der Boden entzogen ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach der Judikatur des VwGH zur GewO, aber auch zu § 116 MinroG (vgl. VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235), die Wahl der Messpunkte in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen fällt. Der Beschwerdeführer tut weder die Unschlüssigkeit der getroffenen Wahl dar, noch tritt er ihr auf fachlich gleicher Ebene entgegen. Dass in zynischer Weise als Lärmschutzmaßnahme empfohlen werde, sich während der lärmintensivsten Phase in den Häusern aufzuhalten, trifft nicht zu; vielmehr kommt es durch die festgestellten Lärmimmissionen während der Arbeiten zur Wallerrichtung, die nur in der Zeit von 01.11 bis 30.04 durchgeführt werden dürfen und insgesamt einen Monat in Anspruch nehmen, zu einem Immissionspegel von 55 dB, der nach den Ausführungen des ASV für Human- und Umweltmedizin in einer Größenordnung liege, bei der "als Dauerbelastung (über Monate und Jahre) Belästigungsreaktionen auftreten können", worauf hier in Anbetracht der kurzen Expositionszeit und des Auftretens zur Tageszeit nicht geschlossen werden könne. Insgesamt entgegnete der Beschwerdeführer den Ausführungen der ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene und konnte deren Schlüssigkeit nicht erschüttern, insbesondere auch nicht mit seinen beiden Stellungnahmen, in denen er in sich widersprüchlich zunächst behauptet hat, die Betriebsgeräusche seien bei der Bestandslärmmessung absichtlich hoch (erste Stellungahme, vgl. oben Pkt. I.6.) bzw. niedrig (zweite Stellungnahme, vgl. oben Pkt. I.8.) gehalten worden, um ein für den Genehmigungswerber günstiges Gutachten zu erhalten.
Zu 1.7. Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen durch Staub
Hier wird den Ausführungen des ASV für Human- und Umweltmedizin gefolgt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das umweltmedizinische Gutachten sei ergänzungsbedürftig, baut auf den bereits widerlegten Behauptungen der Ergänzungsbedürftigkeit der anderen Gutachten auf, weshalb ihr nicht zu folgen ist. Dass hier "ohne nähere Begründung die Auswirkungen des Projekts als nicht erhebliche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung abgetan würden", trifft nicht zu. Insgesamt ist weder in die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargetan, noch diesem auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten worden.
Zu A)
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über (insbesondere: Bescheid)Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft,
Forschung und Wirtschaft zuständig: Nach Lechner-Hartlieb,
Sembacher, Urban, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Zuständigkeiten von A bis Z (2013), S. 36, FN 184, werden im Mineralrohstoffrecht nur Angelegenheiten der obertägigen Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der - hier im Zusammenhang mit Quarzsand als bergfreiem mineralischem Rohstoff gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 MinroG greifenden - "Generalzuständigkeit" des Bundesministers als Montanbehörde gemäß § 170 MinroG ist von unmittelbarer Bundesverwaltung auszugehen (vgl. auch Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffrecht, in Raschauer/Wessely [Hrsg], Handbuch Umweltrecht, 2010, 409 [430]).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 80/2015, lauten:
Nach § 112 Abs. 1 MinroG beziehen sich Gewinnungsbetriebspläne u.a. auf den Aufschluss und Abbau von mineralischen Rohstoffen und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne u.a. für die Gewinnung bergfreier mineralischer Rohstoffe, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen.
Nach § 113 Abs. 1 MinroG hat der Bergbauberechtigte u.a. die beabsichtigte Aufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 MinroG insbesondere
2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe,
3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen
4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,
5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit
enthalten muss.
Gewinnungsbetriebspläne bedürfen gemäß § 112 Abs. 3 MinroG hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
Der für den vorliegenden Fall zentrale § 116 MinroG lautet wörtlich auszugsweise:
"Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen
§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
...
3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
...
(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.
..."
3.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde
Der Beschwerdeführer bekämpft als Nachbar iSd § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG die Erteilung der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes durch den bekämpften Bescheid. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermittelt die den Nachbarn des Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung das Recht, dass eine beantragte Genehmigung nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinroG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Sie haben Anspruch darauf, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes dann unterbleibt, wenn trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen nicht im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG zu erwarten ist, dass sie durch den Aufschluss oder Abbau weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentum oder in ihren sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (VwGH 18.03.2009, 2009/04/0063; 26.09.2012, 2008/04/0118).
Gemäß § 42 Abs. 1 AVG kann eine Person ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte oder die Forderung nach der Vorschreibung bestimmter Auflagen nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. VwGH 26.04.2007, 2005/04/0143).
Mit seiner "Stellungnahme" bei der mündlichen Verhandlung (vgl. die Sachverhaltsfeststellungen unter II.1.3.) hat der Beschwerdeführer zwar zum Teil Begehren erhoben, die nicht seine im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens zu wahrenden subjektiven Rechte betrafen (etwa das Begehren um Festschreibung, dass in Zukunft keine Projekterweiterung in Richtung Osten stattfinden werde oder dass nach dem Ende des Sandabbaues kein Betrieb einer Mülldeponie geplant sei). Daneben hat er jedoch eine Begrenzung der "Lärm- und Staubbelastung" sowie eine Reduzierung der Belastung des Bereichs seiner Liegenschaft im Hinblick auf eine Überschreitung eines (vermeintlichen) "Tageshöchstimmissionsgrenzwertes" gefordert. Damit hat er hinreichend deutlich klargestellt, dass er als Nachbar durch den zur Genehmigung beantragten Gewinnungsbetriebsplan eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung durch Staub bzw. Lärm befürchtet. In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer als Nachbar im Hinblick auf § 116 Abs. 1 Z 6 iVm Abs. 3 Z 3 MinroG rechtserhebliche Einwendungen erhoben und somit seine Parteistellung behalten.
Die Beschwerde ist daher - da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind - zulässig.
3.4. Zu Spruchpunkt I. (Betriebszeiten)
Im Spruch des bekämpften Bescheides (erster Absatz Seite 5) findet sich unter "Sicherheits- und Rekultivierungsmaßnahmen" die Anordnung: "Die Betriebszeiten sind von Montag bis Freitag von 07.00 - 17.00 Uhr, nur in Ausnahmefällen am Samstag von 07.00 Uhr - 12.00 Uhr, wobei sich die Arbeiten an Samstagen auf den LKW-Verkehr und die Beladung von LKW in der Quarzsandgrube beschränken."
Dagegen wendet sich die Beschwerde insbesondere mit dem Vorwurf, der Begriff "Ausnahmefälle am Samstag" sei nicht näher definiert bzw. konkretisiert, sodass es der Genehmigungswerberin praktisch völlig frei stehe, den Betrieb auch an Samstagen durchzuführen.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht: Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einer gleich gelagerten Konstellation ausgesprochen, dass "ohne jegliche Konkretisierung, was die belangte Behörde unter ... ‚Ausnahmefällen' versteht, [eine] Auflage ... betreffend die Zulässigkeit (bzw. allfällige Unzulässigkeit) von lärmintensiven Tätigkeiten an Samstagen in Ausnahmefällen einer Überprüfung auf ihre Einhaltung hin nicht zugänglich" und daher rechtswidrig sei (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0015).
Die Genehmigungswerberin - auf den von ihr zur Genehmigung vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan geht die Betriebszeitenregelung im bekämpften Bescheid zurück - hat darüber hinaus mit ihrer oben (Pkt. I.4.1.) wiedergegebenen Stellungnahme zur Beschwerde ihr Projekt hinsichtlich der Betriebszeiten abgeändert, insbesondere im Sinne einer Definition des zulässigen Betriebes an Samstagen in einer nachprüfbaren Weise.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG herbeizuführen, als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig (vgl. VwGH 03.09.2008, 2006/04/0081 mwN). Dies ist hier der Fall.
Daher war der Spruch des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Betriebszeiten dem geänderten Projekt entsprechend abzuändern.
Der Beschwerde war insoweit stattzugeben.
3.5. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung der Beschwerde im Übrigen)
Die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartende Zunahme der Häufigkeit der Überschreitungen des Tagesmittelwertgrenzwertes für PM10 beträgt im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers: 7 pro Jahr, die dadurch bedingte Gesamtanzahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertgrenzwertes für PM10 beträgt im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers: 27 pro Jahr (vgl. die Sachverhaltsfeststellungen oben Pkt. II.1.4 und die Beweiswürdigung oben Pkt. II.2.4. - dort wird auch auf das Beschwerdevorbringen, das Gutachten des ASV für Luftreinhaltung sei ergänzungsbedürftig, eingegangen.)
Die Beschwerde bringt vor, damit komme es zur Überschreitung eines zwingenden gesetzlichen Grenzwertes, denn nach Anlage 1a zu § 3 Abs. 1 IG-L, BGBl. Nr. 115/1997, sei ab dem Jahr 2010 nur mehr eine Anzahl von 25 Überschreitungen pro Jahr des PM10-TMW-Grenzwertes von 50 µg/m³ heranzuziehen.
Diese Rechtsansicht trifft nicht zu:
§ 116 Abs. 2 MinroG schließt die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nur dann aus (bzw. lässt sie nur bei Vorliegen der sehr restriktiven Voraussetzungen der Z 1 und 2 - vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0080 - zu), wenn die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L vorliegen oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten sind. Diese Bestimmung verweist also auf das IG-L bzw. dessen Anlage 1a nur hinsichtlich der Höhe des Tagesmittelgrenzwertes für PM10 (50 µg/m³), nicht aber hinsichtlich der Zahl der Überschreitungstage (gemeint: pro Jahr), bei deren Übertreffen die erwähnten besonderen Restriktionen für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans gelten - diese Zahl legt § 116 Abs. 2 MinroG autonom eben mit 35 fest.
Das Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 77/2010, selbst sieht zwar in § 20 Abs. 1 bis 3 zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen für Anlagen, die "nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen", vor (hier mögen die irrtümlich vom ASV für Luftreinhaltung und daran anschließend vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten 25 Überschreitungstage ab 2010 ins Spiel kommen), allerdings gelten gemäß § 20 Abs. 4 Z 1 leg.cit die Abs. 1 bis 3 nicht für Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Auch die von § 18 Abs. 1 leg.cit. vorgesehenen "zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet" gelten gemäß § 18 Abs. 2 leg.cit. nicht für Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen.
Die festgestellte Gesamtanzahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertgrenzwertes für PM10 im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers von 27 pro Jahr liegt somit nicht über einem "zwingenden gesetzlichen Grenzwert", sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, einschließlich des Begehrens, das Gutachten des ASV für Luftreinhaltung zu ergänzen, und nach weiteren Auflagen/Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwerts ins Leere geht. Ob bzw. in welchem genauen Umfang die festgestellten 27 Überschreitungstage ursächlich dem Genehmigungswerber zuzurechnen sind, ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen, das den Hinweis des ASV für Luftreinhaltung auf Auswehungen aus dem Abbaubereich einerseits und auf landwirtschaftliche (Ernte)Tätigkeit andererseits als rein spekulativ kritisiert - irrelevant.
Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen auf der Grundlage der oben ausgeführten Beweiswürdigung ist keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit (vgl. auch die Feststellung, dass das Kriterium der Überschreitungshäufigkeiten des PM10-Tagesmittelwertgrenzwertes ein allgemeines Luftqualitätskriterium ist, das nicht dosis-wirkungsbezogen toxikologisch begründet ist; der Langzeitwert wird gesichert eingehalten) und keine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers iSd § 116 Abs. 1 Z 6 durch Staub zu erwarten, ohne dass - gegenüber den mit dem bekämpften Genehmigungsbescheid erteilten - zusätzliche Auflagen erforderlich wären.
Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang vor, der ASV für Lärmschutztechnik sei von Messpunkten ausgegangen, die nicht im Bereich der nächstgelegenen und damit auch schalltechnisch höchstbelasteten Liegenschaft 634/20 lägen, begehrt die diesbezügliche Ergänzung des Gutachtens und auf dieser Grundlage die Vorschreibung konkreter Lärmschutzauflagen.
Bereits oben unter Pkt. I.1.5. hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Bestandslärmmessung sehr wohl unter anderem westlich vor dem Wohnhaus auf Grundstück Nr. XXXX erfolgte. Dies sowie der Umstand, dass aufgrund der ähnlichen örtlichen Gegebenheiten der umliegenden Nachbarwohnhäuser die Bestandsmessungen eine repräsentative Situation für diesen Bereich darstellen, ergibt sich in schlüssiger Weise aus dem Gutachten des ASV für Lärmschutztechnik, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Vgl. dazu und zum weiteren, auf die Sachverhaltsermittlungen im Zusammenhang mit Lärm bezogenen Beschwerdevorbringen bereits oben die Punkte II.1.5 und 1.6. und vor allem die Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit der Lärmsituation im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers dahin zu würdigen, dass keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers iSd § 116 Abs. 1 Z 6 durch Lärm zu erwarten ist (die festgestellten zu erwartenden Lärmimmissionen führen auch während der lärmintensivsten Phase der Wallerrichtung in Anbetracht der kurzen Expositionszeit und des Auftretens zur Tageszeit zu keinen Belästigungsreaktionen, während des Abbaubetriebs sind sie ohnehin unterhalb jeder Belästigungsschwelle, vgl. oben Pkt. II.2.), ohne dass - gegenüber den mit dem bekämpften Genehmigungsbescheid erteilten - zusätzliche Auflagen erforderlich wären.
3.5.3. Anträge des Beschwerdeführers auf zusätzliche Auflagenpunkte:
Der Beschwerdeführer bringt in seiner oben unter Pkt. I.8. wiedergegebenen Stellungnahme (teilweise unter Wiederholung von Vorbringen der Beschwerde und der ersten Stellungnahme, vgl. oben Pkt. I.6.) vor, der bisherige Bergbaubetrieb zeige, dass die "aktuell noch gültigen Auflagenpunkte wie die Bewässerung der Verkehrswege zur Hintanhaltung von Staubentwicklungen, die Einhaltung der Betriebszeiten, die Beachtung der höchstzulässigen Maschinenbetriebsstunden etc. vom Bergbaubetreiber schon bisher oft nicht eingehalten worden sind und quasi nur als eine unverbindliche Empfehlung gesehen worden sind". Er stellt daher den Antrag, folgende Auflagenpunkte vorzuschreiben: "Führung von schriftlichen (Arbeits)Aufzeichnungen, Speicherung der Maschinenstunden (um deren ‚Auslesen' mit entsprechenden Diagnosegeräten zu ermöglichen), in eventu Vorlagepflicht für Service- und Wartungsarbeiten der eingesetzten Maschinen und Geräte (auch diese ermöglichen Rückschlüsse auf die Betriebsdauer und die Zahl der Fahrbewegungen), die alle der Behörde zu Kontrollzwecken zugänglich gemacht werden müssen, zum Zweck der Kontrolle dieser Auflagenpunkte und fixen Parameter des Projektes und um auch die Durchführung eventueller (Verwaltungs)Strafverfahren sicherzustellen" bzw. "Führung von schriftlichen Aufzeichnungen, die der Behörde zu Kontrollzwecken vorgewiesen werden müssen, um eine manuelle Befeuchtung der innerbetrieblichen Fahrwege bei trockener Witterung und regelmäßige Nassreinigung staubfrei befestigter Fahrwege kontrollierbar und nachvollziehbar zu machen". An anderer Stelle begehrt der
Beschwerdeführer, "[e]s gehört ... sichergestellt, dass die [im
Projekt] beschriebenen Maschinen (Komatsu PC 290 und Komatsu WA 420 oder leisere) eingesetzt und die veranschlagten Fahrbewegungen und Betriebsstunden eingehalten werden."
Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass Nachbarn iSd § 116 Abs. 3 keine in einem Genehmigungsverfahren betreffend einen Gewinnungsbetriebsplan zu wahrenden subjektiven Rechte geltend machen, wenn sie "Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten" (vgl. VwGH 26.04.2007, 2005/04/0143), vorbringen. Die Einhaltung des Konsenses ist nicht im Genehmigungsverfahren selbst, sondern - worauf der Beschwerdeführer völlig zu Recht hinweist - allenfalls etwa in Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Zur Wahrung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers im Genehmigungsverfahren enthält der bekämpfte Bescheid in der Fassung dieses Erkenntnisses eine hinreichend bestimmte Betriebszeitenregelung (vgl. oben Pkt. II.3.4.). Auch hinsichtlich des Einsatzes bestimmter Maschinen sowie hinsichtlich der manuellen Befeuchtung der innerbetrieblichen Fahrwege bei trockener Witterung und regelmäßigen Nassreinigung staubfrei befestigter Fahrwege ergibt sich schon aus dem Einreichprojekt und aus dem bekämpften Bescheid die Einschränkung der zulässigen Betriebsweise, wie sie wiederum der Ermittlung der zu erwartenden, im Ergebnis weder gesundheitsgefährdenden noch unzumutbar belästigenden Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf Staub- und Lärmimmissionen zu Grunde gelegt wurde. Natürlich wären in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf eine mögliche Nichteinhaltung des Konsenses konkrete Beweiserhebungen erforderlich; die hier allein zu beurteilende bzw. zu erteilende Genehmigung zieht die Grenzen des Zulässigen jedoch in einer hinreichend bestimmten Weise: Der Maßstab der notwendigen Bestimmtheit von Auflagen (vgl. zuletzt VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0015) ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer angesprochenen Punkten zweifellos erfüllt, zumal gemäß dieser Entscheidung eine Partei, um die mangelnde Bestimmtheit einer Auflage darzulegen, vergleichbar der Bekämpfung eines Gutachtens, ein auf eine konkrete Auflage bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen erstatten müsste, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt der bekämpften Auflage auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei. In der genannten Entscheidung gelangt der Verwaltungsgerichtshof ganz konkret zur Auffassung, eine Auflage, wonach Fahrwege bei trockenem Wetter zu befeuchten sind, sei ausreichend bestimmt, was also auch für den vorliegenden Fall zu gelten hat. Das gilt auch für die anderen, vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angesprochenen Auflagen bzw. Inhalte des Projekts und damit der Genehmigung (Einsatz der im Projekt genannten Maschinen in der detailliert beschriebenen Weise), wobei der Beschwerdeführer keine Umstände ins Treffen führt, die die angesprochenen Auflagen bzw. Inhalte der Genehmigung als unbestimmt im Sinne des genannten Erkenntnisses des VwGH erscheinen lassen könnten. Die vom Beschwerdeführer gewissermaßen zur vorsorglichen Beweissicherung für spätere Verwaltungsstrafverfahren wegen allfälliger Konsensüberschreitung verlangten Auflagen sind jedoch im Rahmen der hier zu erteilenden Genehmigung nicht erforderlich, um die Genehmigungsfähigkeit gemäß § 116 Abs. 1 MinroG herzustellen.
3.5.4. Anträge des Beschwerdeführers auf Ergänzung von Sachverständigengutachten:
Auf die sowohl in der Beschwerde, als auch in den oben wiedergegebenen Stellungnahmen gestellten Anträge auf Ergänzung von Sachverständigengutachten wurde bereits oben, insbesondere im Zuge der Beweiswürdigung (Pkt. II.2.) eingegangen.
4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 19.03.2015, Ra 2014/06/0033) hat im Bereich des Baurechts ausgesprochen, davon, dass (im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG) eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten war, habe im dort vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden können, zumal im dort angefochtenen Erkenntnis nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse von der Einhaltung der Mindestabstände (den dort revisionswerbenden Nachbarn ging es um die Durchsetzung dieses subjektiven Nachbarrechts) auszugehen sei.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Betroffene im Rahmen des Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004) hat daran anknüpfend ausgesprochen, jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret bestritten wird (für die erforderliche konkrete Bestreitung des Sachverhalts hat der VwGH auf das eben zitierte Erkenntnis VwGH 19.03.2015, Ra 2014/06/0033, verwiesen), könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat. Sollte das Verwaltungsgericht der Auffassung sein, ausschließlich "hoch-technische" Fragen entscheiden zu müssen und deshalb von einer mündlichen Verhandlung Abstand nehmen zu können, hätte es dies nachvollziehbar zu begründen.
Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei eine Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan erteilt worden, obwohl eine zu erwartende Überschreitung eines "zwingenden gesetzlichen Grenzwertes" von 25 Tagen der Überschreitung des Tagesmittelwertgrenzwertes für PM10 (Feinstaub) festgestellt worden sei. Damit hat der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage aufgeworfen, die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 116 Abs. 2 MinroG in wenig komplexer Weise dahin zu beantworten war, dass ein Grenzwert von 35 Tagen der Überschreitung des Tagesmittelwertgrenzwertes für PM10 gilt. Dass dieser gesetzliche Grenzwert überschritten werde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und diesbezüglich den festgestellten Sachverhalt nicht bestritten. Was die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich Lärm betrifft, hat der Beschwerdeführer unsubstantiiert und eindeutig tatsachenwidrig vorgebracht, es seien keine Lärmmessungen an einem bestimmten Grundstück vorgenommen worden, bzw. in sich widersprüchlich vorgebracht, bei der Bestandslärmmessung seien die Betriebsgeräusche absichtlich niedrig (erste Stellungnahme, vgl. oben Pkt. I.6) bzw. hoch (zweite Stellungnahme, vgl. oben Pkt. I.8) gehalten worden, um ein für die Genehmigungswerberin günstiges Gutachten zu erreichen, was somit auch keine konkrete Bestreitung des Sachverhalts bedeutet.
Dem gegenüber legte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und legt nunmehr das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dar, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse - denen der Beschwerdeführer nicht annähernd auf gleichem fachlichen Niveau und auch nicht konkret entgegengetreten ist - von der Einhaltung der anzuwendenden gesetzlichen Genehmigungserfordernisse auszugehen ist. Auf der Tatsachenebene handelt es sich dabei um "hoch-technische" Fragen der Lärmschutztechnik, der Luftreinhaltung und der (Umwelt)Medizin. Das weitere Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere die Behauptung, die Genehmigungswerberin würde die bestehenden Auflagen nicht einhalten, weshalb strengere Auflagen gewissermaßen zur Beweissicherung für Verwaltungsstrafverfahren vorzuschreiben wären) bezieht sich nicht auf den im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserheblichen Sachverhalt, ist also irrelevant.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers von einer Verhandlung abgesehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen stehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Entscheidung konnten zur Auslegung des § 116 MinroG etwa die Erkenntnisse VwGH 26.04.2007, 2005/04/0143; 03.09.2008, 2006/04/0081; 18.03.2009, 2009/04/0063; 17.09.2010, 2009/04/0080; 02.02.2012, 2009/04/0235; 26.09.2012, 2008/04/0118; 20.05.2015, Ro 2014/04/0015 herangezogen werden.
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