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W108 2016404-1•BVwG W108 2016404-1
W108 2016404-1Bundesverwaltungsgericht12.10.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe, unterstellte politische Gesinnung,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W108 2016404-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren: XXXX,
Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, Zl. 1028182610/14867365/BMI-BFA_STM_RD (Spruchpunkt I.), betreffend
Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte - gemeinsam mit seinem Cousin Herrn XXXX - mit Antrag vom 09.08.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).
Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer an, er habe in Syrien in einem Dorf bei XXXX gelebt. Syrien habe er verlassen, weil er in einem Alter sei, in dem er mit der Rekrutierung zum Militär rechnen müsse. Im August 2013 sei er verhaftet worden, da er beschuldigt worden sei, die Rebellen zu unterstützen. Im September 2013 seien durch Granatenbeschuss sein Haus zerstört und er verletzt worden. Es gebe dort viele gegen das Regime kämpfende islamistische Fronten, Menschen würden als Schutzschilder benutzt. Sämtliche XXXX in seinem Besitz seien vom Regime vernichtet oder beschlagnahmt worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Einziehung zum Militärdienst. Außerdem seien die vielen islamistischen Fronten ein Problem. Ein Leben sei dort nicht mehr möglich. Bei einer Rückkehr würde er sofort getötet werden. Bekannte hätten in Jordanien um Asyl angesucht und als diese nach Syrien zurückgekehrt seien, seien sie verhaftet worden; sie seien seither "verschwunden".
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei arabischer Abstammung und muslimisch-sunnitischen Glaubens. Er sei in Haft gewesen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Die Revolution habe in XXXX begonnen und die Stadt sei täglich beschossen worden. Auch sein Heimatort sei täglich beschossen worden, weil dieser an der Grenze zu Jordanien gelegen sei. Deshalb sei er geflüchtet. Wenn das Regime in einer Stadt die Macht habe, würden alle Jahrgänge von 1973 bis 1993 in den Militärdienst verwiesen. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, es sei aber diesbezüglich ein offizieller Befehl an die Kontrollpunkte gekommen. Er habe nicht demonstriert, sondern dies sei ihm nur vorgeworfen worden. Er sei nach Jordanien geflüchtet und nicht legal ausgereist. Er habe einem Schlepper dafür Geld bezahlt. Wenn er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass er wegen des Verdachtes der Unterstützung von Rebellen in Haft gewesen sei, habe er damit seinen Bruder gemeint. Dieser sei XXXX gewesen und habe seinen Dienst in der Nähe der Stadt Damaskus verweigert. Deshalb sei er aber nicht in Haft gewesen.
Mit Eingabe vom 09.12.2014 übermittelten der Beschwerdeführer und sein Cousin der belangten Behörde Unterlagen zu ihren Asylverfahren, unter anderem wurde eine "Gerichtliche Bescheinigung über die Befragung [des Beschwerdeführers] zur Teilnahme an Demonstrationen vor dem Schiedsgericht XXXX am XXXX" vorgelegt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass sich ein Cousin des Beschwerdeführers, mit dem der Beschwerdeführer nach Österreich gereist sei und der sich ebenfalls im Asylverfahren befinde, in Österreich aufhalte. Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges verlassen. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seiner Inhaftierung gemacht. Der Beschwerdeführer habe die Angst vor der Rekrutierung zum Militärdienst vorgebracht, aber abgegeben, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Dass es einen offiziellen Befehl an den Kontrollpunkten gegeben habe, habe der Beschwerdeführer nur gehört. Die Angaben zu den Fluchtgründen seien widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft. Die in Syrien vorherrschende Situation treffe alle Staatsbürger gleichermaßen, eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers liege nicht vor. Es habe keine asylrelevante Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können. Es sei jedoch eine (nicht asylrelevante) "aussichtlose Lage" im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage festzustellen (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien traf die belangte Behörde (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" [dabei handelt es sich um das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014] auszugsweise folgende Feststellungen:
"Folter und unmenschliche Behandlung
Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen. Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.
Freigelassene Gefangene und Mitarbeiterinnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.
Mehrere frühere Gefangene sagen aus. dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben Laut lokalen Aktivistinnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.
Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.
Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen Unterstützerinnen machen unter Folter Geständnisse Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind.
Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und Patientinnen Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die Patientinnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, Ärztinnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und Ärztinnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.
Allgemeine Menschenrechtslage
Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.
Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.
Regime-Seite
Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.
Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.
Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.
Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.
Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.
Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.
Bewegungsfreiheit
Die Verbreitung von Checkpoints der Regimekräfte wie auch der Rebellen, schwere Kämpfe und die generelle Unsicherheit haben die Bewegungsfreiheit sowie den Transport von lebensnotwendigen Vorräten seit 2011 stark eingeschränkt. Dies trifft ZivilistInnen an ihren Wohnorten, Intern Vertriebene sowie Menschen, die versuchen, ins Ausland zu fliehen."
Behandlung nach Rückkehr
Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.
Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.
Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.
Exiloppositionelle und ihre Angehörigen
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe es trotz der Angabe des Beschwerdeführers, er fürchte, zum Militärdienst eingezogen zu werden, unterlassen, umfassende Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion zu treffen bzw. diese bei der Entscheidung zu würdigen. Ob des Alters des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dieser den Wehrdienst bereits abgeleistet habe und dem syrischen Regime daher als Reservist zur Verfügung stehen müsse. Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Jahrgängen von 1973 bis 1993 handle es sich um sogenannte Reservesoldaten, die jederzeit eingezogen werden könnten. Sobald der Beschwerdeführer daher kontrolliert worden wäre, hätte er den Militärdienst antreten müssen. Dass der Beschwerdeführer jederzeit zum Militärdienst hätte einberufen werden können, beurteile die Behörde als unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Der Beschwerdeführer gehöre jedoch zu den Soldaten der Reserve der erwähnten Jahrgänge und er könne daher jederzeit zum Militärdienst eingezogen werden. Es sei nämlich unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann handle, der sich aktuell im wehrfähigen Alter befinde. Auch bei einer Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes könne nach der Judikatur asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen. Überdies habe die belangte Behörde die vorgelegte gerichtliche Bescheinigung über die Befragung des Beschwerdeführers vor dem Schiedsgericht XXXX am XXXX völlig außer Acht gelassen. Dies bestätige das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Inhaftierung im August 2014, als deren Grund die angebliche Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen angegeben worden sei. Davon abgesehen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien zusammen mit seinem langen Auslandsaufenthalt, insbesondere während des Ausnahmezustandes, und die Stellung eines Asylantrages bei einer Rückkehr nach Syrien das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde, die ihm bereits aus diesem Grund eine regimekritische Haltung unterstellen würden.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2015wurde dem mitgereisten Cousin des Beschwerdeführers "aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage [in Syrien] in Verbindung mit [dem] Vorbringen [des Cousins des Beschwerdeführers]" der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Cousin des Beschwerdeführers hatte in seinem Verfahren angegeben, er sei XXXX und es werde nach ihm gesucht. Er sei zwei Mal von der syrischen Polizei zu bewaffneten Gruppen im Dorf, zu Demonstrationsteilnahmen und zu einem Waffenbesitz befragt worden, zwei Brüder seien jeweils drei Monate inhaftiert gewesen. Einer seiner Brüder, der ebenfalls XXXX studiert hätte, sei wegen des Verdachtes, die Revolution zu unterstützen, festgenommen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 32jähriger syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Er lebte in der Region XXXX, an der jordanischen Grenze. Diese Region zählt zu den umstrittenen Gebieten in Syrien, in der die Protest(Aufstands)bewegung gegen die syrische Regierung ihren Anfang nahm und Rebellen bzw. Gegner des Assad-Regimes präsent sind (bzw. waren). Der Beschwerdeführer hat in der gegenwärtigen Situation in Syrien bei einem (neuerlichen) Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, neuerlich zur Militärdienstleistung (Reservedienstleistung) in der syrischen Armee herangezogen zu werden, was der Beschwerdeführer ablehnt. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger der syrischen Regierung und weigert sich, das syrische Regime - im Rahmen einer Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte - zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat Syrien unerlaubt verlassen und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt. Der denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer tragende und ebenfalls aus der Region XXXX stammende, mitgereiste Cousin des Beschwerdeführers gab in seinem Asylverfahren an, er sei in Syrien XXXX gewesen und er stehe als solcher auf einer Liste der vom syrischen Regime gesuchten Personen. Er sei von der syrischen Polizei zu bewaffneten Gruppen im Dorf, zu Demonstrationsteilnahmen und zu einem Waffenbesitz befragt worden und zwei seiner Brüder seien inhaftiert gewesen, einer seiner Brüder, der ebenfalls XXXX studiert hätte, wegen des Verdachtes, die Revolution zu unterstützen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2015 wurde dem Cousin des Beschwerdeführers aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Syrien in Verbindung mit dem Vorbringen des Cousins des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Es konnte - auch hinsichtlich der Lage in Syrien - im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Lage in Syrien gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen in Syrien und zu seinem Herkunftsgebiet sowie zu seiner Befürchtung, zum Militärdienst eingezogen zu werden, ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes (und teilweise mit Urkunden belegtes) Vorbringen erstattet, welches mit der Situation in Syrien im Einklang steht und plausibel erscheint. Es besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu zweifeln, und auch die belangte Behörde ging im Wesentlichen von einem derartigen Sachverhalt aus bzw. trat diesen Angaben des Beschwerdeführers auf der Tatsachenebene nicht konkret entgegen. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag (auch) mit der Furcht vor der Heranziehung zur Militärdienstleistung in Syrien begründet. Die belangte Behörde begegnete dem lediglich insoweit, als sie - in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers - festhielt, der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl erhalten und er habe von einem offiziellen Befehl an den Kontrollpunkten zur Einberufung "nur gehört", sie traf dazu aber keine Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid. Allerdings werden die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers durch die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, durch die von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogene "Zusammenstellung der Staatendokumentation" (das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014) betätigt. Denn daraus geht hervor, dass Männer im Alter des Beschwerdeführers (alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren) für den Militärdienst in der syrischen Armee in Betracht kommen, dass die syrische Regierung Schwierigkeiten hat, Soldaten, auszuheben und begonnen hat, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen, dass auch Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) eingezogen werden und Einziehungen auch an Checkpoints stattfinden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es einen "offiziellen Befehl" [betreffend Einziehung zum Militärdienst] an den Kontrollpunkten gegeben habe, steht im Einklang mit der Lage in Syrien; ob der Beschwerdeführer davon "nur gehört" hat, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Angesichts der Lage in Syrien (insbesondere des Mangels an Soldaten des syrischen Regimes) und des spezifischen Profils des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien damit rechnen muss, seitens des syrischen Regimes zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer ist im wehrfähigen Alter und er besitzt die syrische Staatsangehörigkeit, sodass die formellen Voraussetzungen für eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst in Syrien nach den syrischen Regelungen gegeben sind. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden könnte, ist demgegenüber - aufgrund des spezifischen persönlichen Profils des Beschwerdeführers - nicht anzunehmen, wobei schon aus dem genannten "Länderinformationsblatt Syrien" selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Zudem ist nach Lage des Falles auch eine Heranziehung/Anwerbung des Beschwerdeführers zum Dienst in einer Miliz des syrischen Regimes in Betracht zu ziehen: Da aus dem genannten "Länderinformationsblatt Syrien" hervorgeht, dass Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees") stattfinden und Männer an Checkpoints und Razzien in regierungsfreundlichen und in umstrittenen Gebieten durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden sollen, ist auch im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes in einer regimefreundlichen Miliz zumindest angeworben werden wird. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Militärdienstleistung in den Streitkräften der syrischen Armee oder sein Einsatz in einer Miliz der syrischen Regierung bzw. die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen an der Seite des syrischen Regimes gegen oppositionelle Kräfte - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - rekrutiert bzw. (zumindest) angeworben werden wird, muss angesichts der aktuellen Verhältnisse in Syrien und des spezifischen Profils des Beschwerdeführers als real gegeben qualifiziert werden. Darauf, ob bereits der Versuch unternommen wurde, den Beschwerdeführer zu rekrutieren bzw. ob der Beschwerdeführer bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat, kommt es angesichts der im vorliegenden Fall zu bejahenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden Anwerbung/Rekrutierung durch die syrische Regierung - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht entscheidend an. Dass der Beschwerdeführer es ablehnt, den ihm drohenden Militärdienst in der syrischen Armee (neuerlich) zu leisten und das syrische Regime - insbesondere auch durch die Teilnahme an Kampfhandlungen an der Seite des syrischen Regimes gegen oppositionelle Kräfte - zu unterstützen, ergibt sich ebenfalls aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers; Gegenteiliges wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Überdies ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ungeachtet der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seiner Inhaftierung in Syrien wegen (des Verdachtes) regimekritischen Verhaltens - schlüssig zu entnehmen, dass er kein Sympathisant der syrischen Regierung ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und auf zivilgesellschaftliches Engagement hinweist. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer unerlaubt aus Syrien ausgereist ist, ist anhand der Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der belangten Behörde glaubwürdig. Dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime ihren Anfang nahm und zu den umstrittenen Regionen mit Präsenz von Rebellen bzw. Gegnern des Assad-Regimes in Syrien zählt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich mit den Feststellungen bzw. Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde betreffend die Lage in Syrien deckt. Die Feststellungen zum Cousin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den den Cousin des Beschwerdeführers betreffenden (vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften) Aktenteilen, insbesondere aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2015, Zl. 1028182501/14867284/BMI-BFA_STM_RD, mit dem Cousin des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - davon aus, dass dieser Sachverhalt den Tatsachen entspricht, weshalb er der Entscheidung zugrunde zu legen war. Angesichts der Asylrelevanz bereits dieses Sachverhaltes kann es im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob das - von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtete - Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung in Syrien zur Gänze bzw. zum Teil der Wahrheit entspricht. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher nicht einzugehen.
In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen der belangten Behörde (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten) betreffend die Verhältnisse in Syrien zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014 Punkt 3.21.5.).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist nicht zu teilen. Angesichts des vorliegenden (von der belangten Behörde festgestellten bzw. erhobenen) Sachverhaltes hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, und nicht bloß den Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuerkennen müssen.
Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich die Einschätzung nahe, dass er in Syrien (bei einer Rückkehr) schon auf Grund seines spezifischen Profils in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten und (dabei) besonders Gefahr laufen wird, vom syrischen Regime als "Oppositioneller" angesehen zu werden. Zu bedenken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken wird, weil er in Syrien in einem Gebiet mit (ehemaliger) Präsenz von Aufständischen/Rebellen - und damit in einem (vermeintlich) "regimefeindlichen" - Gebiet gelebt hat. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass er in Syrien bei einem (als unvermeidlich zu qualifizierenden) Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung zumindest in den Verdacht geraten wird, (ebenfalls) ein "Oppositioneller" zu sein bzw. einer gegnerischen Konfliktpartei anzugehören (den Feststellungen zufolge reicht für eine Zuordnung als "oppositionell" etwa einfach die physische Anwesenheit in einem Gebiet bzw. die Abstammung aus einem Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen muss, für die Unterstützung des syrischen Regimes und für die Teilnahme an Kampfhandlungen an dessen Seite gegen "oppositionelle" Kräfte angeworben/rekrutiert zu werden und der Beschwerdeführer eine derartige Unterstützung ablehnt. Es wird sich daher für das syrische Regime (umso mehr) das Bild ergeben, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern eine "oppositionelle" Haltung hat und mit "oppositionellen" Kräften kollaboriert. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass Bekannte bei der Rückkehr nach Syrien nach Asylantragstellung im Ausland "verschwunden" seien. Überdies ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch wegen seines mitgereisten Cousins ins Blickfeld der syrischen Regierung geraten wird: Dem Cousin des Beschwerdeführers, der denselben Familiennamen wie der Beschwerdeführer trägt und der aus derselben Region stammt und der vorgebracht hat, er werde als XXXX (bzw. als vermeintlich "Oppositioneller") von der syrischen Regierung gesucht, wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Da aus den Feststellungen (bzw. der "Zusammenstellung der Staatendokumentation", dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") hervorgeht, dass auch Familienangehörige von (vermeintlich) "Oppositionellen" der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sind, ist somit vom "Durchschlagen" einer Verfolgung des Cousins des Beschwerdeführers auf den Beschwerdeführer als Familienangehörigen - sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen seines Cousins selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" - auszugehen. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ein "Oppositioneller" des syrischen Regimes angesehen werden wird, wobei festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht um einen Anhänger des syrischen Regimes handelt. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.
Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt war (dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht wegen des Verdachtes "oppositioneller" Handlungen inhaftiert war), vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht, ob eine individuelle Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung eine bereits erlittene oder bereits konkret angedrohte Verfolgung nicht voraussetzt; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Aus der Zugrundelegung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben ist, lässt sich bei der konkreten Sachlage noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Im Gegenteil: Im Fall des Beschwerdeführers ist eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche/familiäre Situation des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit im Fall des Beschwerdeführers aber substantielle und konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage) vor.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (darunter fallen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Überdies ist im Fall des Beschwerdeführers noch Folgendes zu bedenken: Aus den Feststellungen der belangten Behörde (bzw. aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten, etwa aus dem angesprochenen "Länderinformationsblatt") geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre er (bloß) wegen seines Cousins unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die drohende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers (im Wege der "Sippenhaft") (bloß) wegen seines Cousins knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob sein Cousin selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).
Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien weiters eine Verfolgung durch islamistische Gruppierungen zu gewärtigen hat, war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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