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I403 2114362-1•BVwG I403 2114362-1
I403 2114362-1Bundesverwaltungsgericht09.10.2015
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
I403 2114362-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Paso ZENGIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 10.08.2015 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab 21.05.2015 und die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 50 von Hundert in nichtöffentlicher Sitzung am 09.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Sie machte am Formular folgende Gesundheitsschädigungen geltend: "lumbales Vertebralsyndrom bei Bandscheibenprotrusion, Thoralgie, Arthrosis STT dext., Subluxatio tali sup rechts, bipolare affektive Störung-psychotische Systematik" und legte dem Antrag einen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen Meldezettel, eine Passkopie und die folgenden ärztlichen
Befunde bei:
Diagnosen: chronischer Reizerguß linkes Sprunggelenk, Tendovaginitis der Hallucis longus und Tibialis post Sehne, Tendovaginitis der Tibialis post, Hallucis long. und Peroneussehne rechts, plantarer Fersensporn mit entzündlicher Weichteilstrukturveränderungen
Befund vom 04.11.2014 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie; Diagnose: bipolare affektive Störung mit derzeit depressiver Ausprägung
Befund vom 12.11.2014 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin; Diagnosen: chronische, rezidivierende Lumboischialgien bei Protrusion L5/S1; Subluxatio tali supi rechts; Teninopathie der SSP rechte Schulter
Karteiblatt der Universitätsklinik XXXX nach Verletzung der rechten Schulter am 02.08.2014; Kontrollen am 21.08.2014, 10.11.2014 und 29.12.2014
Befund vom 09.01.2015 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie; Diagnose: bipolare affektive Störung mit derzeit depressiver Ausprägung
Arztbericht der Universitätsklinik XXXX vom 26.01.2015; Diagnosen:
lumbales Vertebralsyndrom bei Bandscheibenprotrusion L5/S1 sowie muskuläre Dysbalance im Schultergürtel/Nackenbereich mit fibromyalgiformer Begleitsymptomatik; V.a. idiopathisches Kubitaltunnelsyndrom rechts
Ärztlicher Entlassungsbericht des XXXX vom 27.02.2015, wobei der Kuraufenthalt wegen eines Infektes und der Verschlechterung der psychischen Situation vorzeitig abgebrochen werden musste
Karteiblatt der Universitätsklinik XXXX nach Beschwerden im Handgelenk; Behandlungsbeginn am 09.12.2014, Kontrollen am 20.01.2015 und am 24.03.2015 unter Empfehlung einer Ergotherapie
Befund vom 21.04.2015 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie; Diagnose: depressive Episode mit psychotischer Symptomatik bei bipolarer affektiver Störung; Alkoholabhängigkeitssyndrom
Karteiblatt der Universitätsklinik XXXX nach Verletzung des Sprunggelenks; Behandlungsbeginn am 30.06.3014, stationärer Aufenthalt vom 23.03.2015 bis 25.03.2015; Diagnose: Sublux tali sup. dext. non rec.
2. Am 30.07.2015 fand eine ärztliche Untersuchung durch einen Sachverständigen für das Fachgebiet der Psychiatrie statt. Zur Anamnese wurde im Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 ausgeführt: "2006 erste schwere depressive Episode mit Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung, bereits zuvor subklinische depressive und hypomanische Episoden, seit 2006 mehrere (genaue Zahl nicht erinnerlich) schwere depressive und manische Episoden mit psychotischen Symptomen, 2011 psychiatrische Rehabilitation im Sonnenpark Bad Hall, ambulante Psychotherapie bis vor 1,5 Jahren, derzeit nicht mehr finanzierbar; außerdem chronische Rückenschmerzen und deutliche Schmerzverstärkung beim Zurücklegen von Wegstrecken über 1 km; Thoraxschmerzen links bei Angstzuständen, schildert dieszgl. klaren psychyphysischen Zusammenhang"
Folgende Funktionseinschränkungen wurden im Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 angeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Bipolare affektive Störung Mehrjähriger Krankheitsverlauf, keine ausreichende Stabilisierung, laufende fachärztliche Behandlung, komplexe Psychopharmakotherapie, mehrere stationäre Behandlungen
50
2
Wirbelsäule, lumbales Vertebralsyndrom bei Bandscheibenprotrusion L5/S1 Rezidivierende Episoden, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf (Analgetika, Physiotherapie)
30
3
Subluxation des Sprunggelenks rechts Geringe Funktionseinschränkung nach operativer Stabilisierung
10
4
Hypothyreose Medikamentöse Substitution, gut eingestellt
10
Die
diagnostizierte Arthrosis STT dext. würde keinen Grad der Behinderung erreichen. Es liege durch die verschiedenen Leiden zudem keine gegenseitige Leidensbeeinflussung vor.
Als Gesamtgrad der Behinderung wurde daher 50 v. H. festgestellt. Eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht festgestellt.
Das Gutachten wurde vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde am 06.08.2015 vidiert.
3. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 21.05.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 2 Abs. 2 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung angeführt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beigelegten Sachverständigengutachten, welches einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
4. Am 22.08.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein Email, in welchem sie erklärte, Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.08.2015 erheben zu wollen. Es würde sich in absehbarer Zeit keine Besserung ihrer Beschwerden einstellen. Sie empfinde die Einschätzung von 50% als zu niedrig und sei der Meinung, dass 70% angemessen seien. Sie sei laufend in psychiatrischer Behandlung und leide unter Panikattacken, Angstzuständen, Zwangsstörungen, Depression, chronischer Müdigkeit, Persönlichkeit- und Wahrnehmungsstörungen. Sie sei suizidgefährdet, alkoholgefährdet, suchtgefährdet, sie habe manische Episoden, leide an Rückenschmerzen und Kopfschmerzen, habe Probleme mit den Füßen und den Händen. Daher ersuche sie um nochmalige Überprüfung ihres Antrages. Der Beschwerde beigelegt war ein Befundbericht vom 13.08.2015 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie mit den Diagnosen:
depressive Episode mit psychotischer Symptomatik bei bipolarer affektiver Störung; Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie ein fachärztliches Attest desselben Arztes mit dem gleichen Datum, in welchem der Beschwerdeführerin attestiert wird, dass ihr derzeit aus gesundheitlichen Gründen der Besuch eines Fitnesstudios nicht möglich sei.
6. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Sie ist am 06.11.1968 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
1.2. Im Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom XXXX wurde auf Grund des am 21.05.2015 eingebrachten Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 21.05.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. betrage. Der Grad der Behinderung wurde auf Basis eines Sachverständigengutachtens vom 30.07.2015 festgestellt.
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde um nochmalige Überprüfung ersucht, da der Gesamtgrad der Behinderung aus Sicht der Beschwerdeführerin zu nieder angesetzt worden sei. Es wurde auf die bereits in dem Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 berücksichtigten Leiden und Funktionsstörungen verwiesen.
1.4. Folgende Funktionseinschränkungen (nach der Einschätzungsverordnung) liegen bei der Beschwerdeführerin vor:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Bipolare affektive Störung Mehrjähriger Krankheitsverlauf, keine ausreichende Stabilisierung, laufende fachärztliche Behandlung, komplexe Psychopharmakotherapie, mehrere stationäre Behandlungen
50
2
Wirbelsäule, lumbales Vertebralsyndrom bei Bandscheibenprotrusion L5/S1 Rezidivierende Episoden, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf (Analgetika, Physiotherapie)
30
3
Subluxation des Sprunggelenks rechts Geringe Funktionseinschränkung nach operativer Stabilisierung
10
4
Hypothyreose Medikamentöse Substitution, gut eingestellt
10
1.5. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50vH.
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag.
2.2. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.5.) ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, in dem der Sachverständige nachvollziehbar die Antragsleiden vom 21.05.2015 darlegt. Das Gutachten kann als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist den Aussagen des Gutachtens letztlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat nur angeführt, dass sie den Grad der Behinderung als zu nieder empfinde. Sie hat sich diesbezüglich allerdings nur auf bereits im Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 berücksichtigte Leiden bezogen und auch nur Befunde vorgelegt, welche früheren Befunden entsprechen. Diese Äußerungen sind nicht dazu geeignet, die im Gutachten getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die im Gutachten vom 30.07.2015 getätigten Ausführungen des Sachverständigen konnten in Bezug auf die medizinische Beurteilung als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Die Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 30.07.2015 werden daher dem vorliegenden Erkentnnis zugrunde gelegt.
2.3. Das rechtzeitige Einlangen der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. dem Verfahrensgang.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
3.1.6. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Es wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
3.2.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.2.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
3.2.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
3.2.5.1. Dabei sah § 14 BEinstG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I 81/2010 vor, dass "hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ... § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden" ist. In der seit der Novelle BGBl. I 81/2010 normierten Fassung sieht § 14 BEinstG vor, dass der Grad der Behinderung "nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen" ist.
Die zitierte Gesetzesnovelle ist am 01.09.2010 in Kraft getreten (§ 25 Abs. 12 BEinstG). In einer Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 1 erster Satz BEinstG) ist einerseits - für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren - vorgesehen, dass die für die am
1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung (weiterhin) die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden sind. Andererseits wird diese Anordnung des Gesetzgebers im zweiten Satz dieser Bestimmung auch auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle nicht anhängige Verfahren erweitert: Dieser sieht vor, dass "das Gleiche" (also die im ersten Satz angeordnete Weitergeltung des KOVG) "bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14 [gilt], sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes [also 01.09.2010] ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt" (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG).
Auch für bestimmte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der genannten Novelle noch nicht anhängige Verfahren geht das Übergangsrecht somit von einer weiteren Anwendung der alten Rechtslage (dh. der Einschätzung nach den Vorschriften des KOVG und der gemäß §§ 7 und 9 des KOVG erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965) aus.
3.2.5.2. Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag am 21.05.2015 (somit nach dem 31.08.2013) gestellt hat, kommt die genannte Übergangsbestimmung für diesen Fall nicht mehr zur Anwendung und es war für das vorliegende Verfahren die Einschätzungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, anzuwenden. Auf diese Verordnung hat der im Verfahren herangezogene Sachverständige daher auch zutreffend Bezug genommen.
3.2.6. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der sich aus den Richtsatzpositionen ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.
3.2.7. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gewährt hätte, zum Gutachten vom 30.07.2015 Stellung zu nehmen. Da die belangte Behörde entgegen ihrer Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG der Beschwerdeführerin dazu nicht Parteiengehör einräumte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 27.05.2014). Im Bescheid war das Gutachten allerdings integriert und hatte die Beschwerdeführerin daher Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und den Ausführungen des Sachverständigen entgegenzutreten. Allerdings tritt die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen den nicht als unschlüssig zu erkennenden Einschätzungen des Sachverständigen in der Beschwerde nicht konkret entgegen und legt somit auch nicht die Relevanz dieses unterlaufenen Verfahrensmangels dar. Die Beschwerde bestreitet nämlich weder die dem Gutachten zugrunde liegenden Einschätzungen des Grades der Behinderung, die den einzelnen Leiden zukommen noch zeigt sie auf, weshalb den diesbezüglichen Einschätzungen zur daraus abgeleiteten Gesamtbeurteilung nicht zu folgen wäre. Das alleinige Vorbringen, dass ein Umstand "nicht nachvollziehbar" sei oder etwas "überprüft hätte werden müssen", stellt kein substantiiertes Vorbringen zum eingeholten Sachverständigengutachten dar, welches geeignet wäre, die erfolgte Einschätzung und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen (VwGH 26.9.2013, 2010/11/0163). Wenn daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Frage der richtsatzmäßigen Einschätzung in freier Beweiswürdigung dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten folgt, ist dies im Lichte des Beschwerdevorbringens im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2.8. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen war der Beschwerdeführerin kein über 50 v.H. hinausgehender Grad der Behinderung zuzuerkennen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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