BVwG G303 2012267-1

G303 2012267-1Bundesverwaltungsgericht09.10.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2012267-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2012267.1.00

Spruch

G303 2012267-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 22.08.2014, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40, § 41 und § 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 04.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Der BF übermittelte nachstehende medizinische Beweismittel:

  • Therapieplan der Psychotherapeutin Mag. XXXX, MSc

  • Befund der Elektroneurographie/Elektromyographie des Landeskrankenhauses - XXXX, vom 10.07.2013

  • Befundbericht der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten vom 02.07.2013

  • Befund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 27.06.2013

  • MRT- Befund der gesamten Wirbelsäule des CT/MR - XXXX vom 04.02.2013

  • Befundbericht der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, vom 12.12.2012

  • HNO-Befund der XXXX Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, vom 02.11.2012

  • Radiologischer Befund der HWS und Funktion, LWS und Funktion, Beckenübersicht, beide Kniegelenke, von Dr. XXXX vom 05.12.2012

  • Befundbericht von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie, vom 08.05.2014

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.05.2014, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF, zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1.

Degenerative Wirbelsäulenerkrankung (unterer Richtsatzwert entsprechend dem chronischen Verlauf mit rezidivierenden akuten Episoden und dem radiologischem Befund)

02.01. 02

30

2.

Posttraumatsiche Belastungsstörung-Depression (eine Stufe unter oberen Richtssatzwert entsprechend Befundausmaß, derzeit ohne medikamentöse Therapie - psychotherapeutische Behandlungen)

03.06. 01

30

3.

Geringgradige Hochtonschwerhörigkeit rechts, chronischer Tinnitus kompensiert (GZ. 2 Zeile, 2. Spalte enspreche d HNO Befund Ablage 14)

12.02. 01

15

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Grad der Gesamtbehinderung sich im Zusammenwirken aller Leiden ergebe; wobei der Grad der Behinderung von GS 1 durch den Grad der Behinderung von GS 2 und GS 3 um eine Stufe angehoben werde.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2014 wurde dem BF das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen entsprechende Beweismittel (ärztliche Unterlagen) vorzulegen.

4. Mit als "Berufung" bezeichnetem Schreiben vom 09.07.2014 teilte der BF im Wesentlichen mit, dass er die Aussage in der Anamnese, er könne sich selbstständig An- und Auskleiden und sei in den Bewegungsabläufen nicht behindert, nicht verstehen würde. Beim Ankleiden sei kein Arzt anwesend gewesen. In der Sozialanamnese sei ausgeführt worden, dass er mit seiner Frau in einem Einfamilienhaus lebe, er lebe jedoch in einem Wohnwagen mit Umbauung.

Weiters sei seine degenerative Wirbelsäulenerkrankung mit 40 % bis 50 % zu bewerten, da seine Erkrankung ihn im Alltag und im Arbeitsleben maßgeblich einschränke. Bezüglich seines Tinnitus sei festzuhalten, dass er am 23.07.2014 einen neuen Termin bei der GKK habe. Den Befund dazu werde er sofort nachreichen. Ein chronischer Tinnitus sei nicht bemessen worden. Hinsichtlich des "Nervus peronaues links" verweist der BF auf einen neu vorlegten Befund des Landeskrankenhauses - XXXX, betreffend die Elektroneurographie/Elektromyographie vom 22.05.2014.

Zu den vorgebrachten Einwendungen und den neu vorgelegten medizinische Beweismittel des BF wurde seitens der belangten Behörde die Sachverständige Dr. XXXX um eine Stellungnahme ersucht.

Die Sachverständige führte aus, dass gegenüber dem Gutachten von 20.05.2014 keine Veränderung bestehe. Die psychovegetative Begleitreaktion bei chronischen Tinnitus sei in der GS 2 berücksichtigt worden. Der nachträglich eingelangte Befund bezüglich Schädigung des Nervus peronaes links hebe den Grad der Gesamtbehinderung nicht an.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2014 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage und damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.05.2014. Auch die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände würden nach Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige keine Änderung der Einschätzung ergeben.

6. Mit als "Berufung" " bezeichnetem Schreiben vom 05.09.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und brachte dieselben Einwendungen vor, die er bereits im Rahmen des Parteiengehörs mit Ausnahme des Nervus peronaes erhoben hat. Der BF brachte dabei folgende medizinische Befunde in Vorlage:

? Befundbericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten vom 06.08.2014

? HNO-Befund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten vom 23.07.2014

7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 25.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige Dr. XXXX, MSc., Ärztin für Allgemeinmedizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 02.04.2015 und der vorgelegten Befunde, im Wesentlichen, folgendes festgehalten.

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (untere Richtsatzwert entsprechend dem chronischen Verlauf mit rezidivierenden akuten Episoden und dem radiologischen Befund)

02.01. 02

30

2

Posttraumatische Belastungsstörung-Depression (eine Stufe unter den oberen Richtsatzwert entsprechend Befundausmaß, derzeit keine medikamtenöse Therapie)

03.06. 01

30

3

Geringgradige Hochtonschwerhörigkeit rechts, chronischer Tinnitus kompensiert (ein Richtsatzwert laut Tabelle)

12.02. 01

15

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Der Gesamtgrad

der Behinderung ergebe sich im Zusammenwirkung, wobei der Grad der Behinderung GS 1 durch den Grad GS 2 angehoben werde, GS 3 hebe nicht mehr weiter an, da keine negative Wechselwirkung vorhanden sei.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde folgendes ausgeführt:

"Das Zustandsbild des Untersuchten ist unverändert. Die Diagnose, die Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung, die gewählten Richtsatzpositionen, der zu Grunde gelegte Rahmensatz, das Zusammenwirken der Leiden und die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zum Vorgutachten gleich, es besteht keine abweichende Beurteilung."

9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 15.05.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).

Der BF erfüllt die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einem eingeholten Datenauszug des zentralen Melderegisters und den Angaben des BF.

Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 02.04.2015, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. eingeschätzt wurde, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Dieses Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens dem BF und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und nicht beeinsprucht.

Das eingeholte Sacherständigengutachten bestätigt auch das Sachverständigengutachten vom 20.05.2014, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde. Es ist kein neues Leiden hinzugekommen, es wurden die bereits festgestellten Funktionseinschränkungen gleich eingeschätzt und der Gesamtgrad der Behinderung des BF wieder mit 40 v.H. festgesetzt.

Es wurde daher ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 02.04.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 3 BBG mitzuwirken.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 15.05.2015 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist gemäß § 40 Abs. 2 BBG ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

• Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).

• Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

• In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein umfassendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 20.05.2014, welches seitens der belangten Behörde eingeholt und den Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, wurde damit bestätigt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.

Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).

Dem BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des BF nicht in Vorlage gebracht. Auch eine Stellungnahme des BF im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs erfolgte nicht.

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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