BVwG W211 2113506-1

W211 2113506-1Bundesverwaltungsgericht08.10.2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Mängelbehebung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Vorlageantrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2113506-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2113506.1.00

Spruch

W211 2113506-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXX, XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX geboren am XXXX, StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom XXXXbeschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 10.07.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG.

Dem Antrag beigefügt waren im Akt befindliche Kopien der folgenden Unterlagen: Passkopie der beschwerdeführenden Partei, eine englischsprachige Übersetzung der Heiratsurkunde der beschwerdeführenden Partei mit X.Y., eine Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte in Österreich von X.Y., die Kopie der e-Card von X.Y., sowie Kopien des Meldezettels und eines Mietvertrags betreffend X.Y..

2. Eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2015 führte aus, dass eine Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten betreffend die beschwerdeführende Partei nicht wahrscheinlich sei, da im Widerspruch zur Angabe der beschwerdeführenden Partei das Ausstellungsdatum auf der Heiratsurkunde mit 20.05.2014 vermerkt sei, die Heiratsurkunde ungültig sei, weil keine Zustimmung des Gerichts darauf vermerkt sei, sich darauf weder ein Foto noch ein Fingerabdruck X.Y.'s befinde, und X.Y. in seiner Erstbefragung angegeben habe, ledig zu sein.

3. Mit Schreiben vom 14.04.2015 wurden der beschwerdeführenden Partei diese Informationen mit einer Aufforderung zur Stellungnahme mitgeteilt.

In einer Stellungnahme vom 23.04.2015 führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, dass auf der Heiratsurkunde das Datum der Eheschließung mit 2010 vermerkt sei, dass auf der Heiratsurkunde der Stempel des Supreme Court in Afghanistan vermerkt sei, dass X.Y. bei der Ausstellung der Heiratsurkunde durch seinen Vater vertreten war, was auch von den beiden Zeugen, dem Bruder und Onkel von X.Y., bezeugt worden sei. Das Ausstellen einer Heiratsurkunde sei nur ein formaler Akt, viel entscheidender sei die tatsächliche Eheschließung vor dem Mullah im Jahr 2010 gewesen. Schließlich sei X.Y. bei seiner Erstbefragung müde und erschöpft gewesen, und könne er sich nicht mehr erinnern, wie diese falsche Aussage im Protokoll zustande gekommen sei. Aus den weiteren Einvernahmen gehe klar hervor, dass X.Y. verheiratet gewesen sei.

Beigelegt war ein Konvolut an Unterlagen, das konkret beinhaltete (keine Originale): die englische Übersetzung der Heiratsurkunde ("Islamic Republic of Afghanistan; Supreme Court; Marriage Certificate"), Auszüge aus der Einvernahme von X.Y. am XXXX und am XXXX und (vermutlich) die Heiratsurkunde selbst.

Diese Stellungnahme und die Unterlagen wurden von einer NGO an die ÖB Islamabad gesendet.

4. Eine Email-Nachricht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2015 an die ÖB Islamabad führte aus, dass zur Stellungnahme und nach nochmaliger Durchsicht der Aktenlage mitgeteilt werde, dass die Behörde bei der "negativen Wahrscheinlichkeitsprognose" vom 23.03.2015 bleibe.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde seitens der ÖB Islamabad darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde in deutscher Sprache zu erfolgen habe und dieser sämtliche von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen seien.

Der Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei mittels Fingerabdruck an einem unleserlichen Datum übernommen.

6. Am 05.06.2015 bestätigte die ÖB Islamabad den Eingang einer Beschwerde betreffend den oben angeführten Bescheid, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es an einer Auseinandersetzung mit dem in der Stellungnahme Vorgebrachten fehle, und dass ein berücksichtigungswürdiges Familienleben zwischen der beschwerdeführenden Partei und X.Y. bestehe. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG seien erfüllt. Beigelegt war eine Zustellvollmacht für X.Y, und angekündigt wurde außerdem die Zusendung von Unterlagen. Die Beschwerde wurde wiederum durch eine NGO übermittelt, wie auch die nachfolgenden Unterlagen.

7. Mit Email vom 07.06.2015 wurde an X.Y. als Zustellbevollmächtigten ein Mängelbehebungsauftrag zugeschickt, nach welchem die Beschwerde nicht bearbeitet werden könne, weil ihr nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen gewesen seien. Weiter wurde im Wortlaut ausgeführt:

"Nicht übersetzt: Taskira (= Identitätsnachweis, Geburtsurkunde, etc.) u. Heiratsurkunde

Kopie Reisepass

Kopie der Karte für subsidiär Schutzberechtigte v. XXXXXXX

Sozialversicherungskarte von XXXXXX

Verfahrensanordnung BAA XXXXXX betreffend XXXXXX

Mietvertrag XXXXXXXX vom XXXXXXXX

Meldebestätigung XXXXXXX vom XXXXXXX

Bescheid vom XXXX AIS XXXXXX betreffend XXXXXXXXX."

Weiter wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel nicht innerhalb einer Woche behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht werden, die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden würde.

8. Mit Email vom 12.06.2015 wurde von der NGO bekannt gegeben, dass beiliegend die fehlenden Unterlagen zugesendet würden. Der Bescheid vom XXXX müsse in der kommenden Woche nachgereicht werden, man ersuche um Berücksichtigung.

In mehreren Nachrichten wurden also zugesandt (keine Originale): ein Begleitschreiben, die englische Übersetzung der Heiratsurkunde; (vermutlich) die Heiratsurkunde selbst, die englische Übersetzung der ID Card der beschwerdeführenden Partei und (vermutlich) diese selbst, die Karte für subsidiär Schutzberechtigte betreffend X.Y., sein Meldezettel, eine Passkopie betreffend die beschwerdeführende Partei und die e-Card von X.Y..

Mit Nachricht vom 15.06.2015 wurde noch der Bescheid des Bundesasylamtes betreffend X.Y. vom XXXX nachgeschickt.

9. Mit Email vom 22.07.2015 wies die ÖB Islamabad die beschwerdeführende Partei über die NGO darauf hin, welche Unterlagen bei ihr eingetroffen waren und welche nicht. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass das Begleitschreiben, die Heiratsurkunde, die Taskira und die Übersetzung der Taskira die Botschaft nicht erreicht hätten.

Mit Email vom XXXX wurden durch die NGO zugesandt (keine Originale):

das Begleitschreiben, die englische Übersetzung der Heiratsurkunde, die ID Card und die englische Übersetzung der ID Card betreffend die beschwerdeführende Partei.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die ÖB Islamabad die Beschwerde betreffend den Bescheid vom XXXX zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen sei. Sie habe nicht sämtliche von ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen.

11. Mit Email vom 05.08.2015 wurde der gegenständliche Vorlageantrag der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wie auch eine deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde bzw. ID Card der beschwerdeführenden Partei eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, stellte am XXXX2014 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab am 23.03.2015 bekannt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder einer Asylberechtigten betreffend die beschwerdeführenden Partei aus näher genannten Gründen nicht wahrscheinlich sei. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Schreiben vom 14.04.2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den näher bezeichneten Gründen für diese Mitteilung gewährt. Zuletzt mit Nachricht am 05.05.2015 brachte die beschwerdeführende Partei, offenbar unterstützt durch eine NGO, eine Stellungnahme und ein Konvolut an Unterlagen ein. Mit Nachricht vom 06.05.2015 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber, dass sich auch nach Durchsicht der Stellungnahme und des Aktes keine Änderung der Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben habe. Daraufhin wies die ÖB Islamabad den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG am XXXX ab.

Spätestens am 05.06.2015 wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX.eingebracht. Am 07.06.2015 erging seitens der ÖB Islamabad ein Mängelbehebungsauftrag insbesondere dahingehend, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen, sowie, dass die Taskira und die Heiratsurkunde nicht übersetzt worden seien. In weiterer Folge wurden Unterlagen nachgereicht; die Taskira und die Heiratsurkunde jeweils in einer Übersetzung ins Englische. Mit Email vom 22.07.2015 machte die ÖB Islamabad erneut darauf aufmerksam, dass ein Begleitschreiben, die Taskira, die Übersetzung der Taskira und die Heiratsurkunde die ÖB Islamabad nicht erreicht haben. Mit Schreiben vom XXXXwurden erneut unter anderem die englischen Übersetzungen der Taskira und der Heiratsurkunde zugesandt.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde am XXXX zurückgewiesen.

Mittlerweile wurde eine deutsche Übersetzung der Kopie der Taskira (ID Card) vorgelegt. Eine deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde fehlt nach wie vor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Islamabad und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:

"(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."

§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die/der Beschwerdeführer_in hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr/ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher_innen und Übersetzer_innen sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof führte gerade kürzlich in seiner Entscheidung zu Ra 2015/21/0086, Erkenntnis vom 03.09.2015, aus, dass sich aus dort näher angegebenen Gründen ein reduziertes Verständnis des § 11a Abs. 1 FPG gebiete.

a) § 11a Abs. 1 FPG sei dahingehend zu verstehen, dass er sich nur auf solche Unterlagen beziehen könne, die einer beschwerdeführenden Partei von der Vertretungsbehörde zurückgestellt worden seien und die sich sohin nicht ohnehin im Akt befinden würden. Im Akt einliegende Unterlagen - Originale wie auch Kopien - könnten bereits rein faktisch nicht erneut vorgelegt werden.

b) Eine Verpflichtung zur Übersetzung in die deutsche Sprache könne sich ebenfalls nur auf rückgestellte Unterlagen beziehen, da andernfalls eine Übersetzung nicht angefertigt werden könne. Unterbleibe eine Rückstellung, so sei eine Übersetzung notwendigenfalls durch das BVwG selbst zu veranlassen.

c) Bezüglich vorgelegter fremdsprachiger Kopien ergebe sich - sofern der beschwerdeführenden Partei das Original zur Verfügung stünde - eine Ausnahme: im Regelfall könne es nicht zweckmäßig sein, die Kopie einer Übersetzung zuzuführen. In die deutsche Sprache sei vielmehr das Original zu übersetzen; es sei diesbezüglich auch davon auszugehen, dass grundsätzlich - bis zu einer gegenteiligen Aufforderung durch die Vertretungsbehörde oder das BVwG - Originalurkunden samt beigefügter deutscher Übersetzung der Beschwerde anzuschließen seien.

d) Zu den Ansprüchen an das Verfahren wurde weiter mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG ausgeführt, dass eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers, der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst ergehen dürfe, wenn der Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben worden sei. Ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag dürfe sich nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen; es sei hingegen konkret darauf hinzuweisen, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien (VwGH, 03.09.2015, Ra 2015/21/0086, Absätze 3 ff).

3.2.2. Der gegenständliche Fall betrifft nicht die Frage, ob Unterlagen rückgestellt wurden und daher überhaupt einer Übersetzung zugänglich seien, bzw. ob eine solche Wiedervorlage überhaupt sinnvoll ist. Gegenständlich wurden - grundsätzlich - per Email eingescannte Unterlagen zugeschickt, die daher wie Kopien zu behandeln sein werden. Rückgestellt wurden sie nach Aktenlage nicht; seitens der beschwerdeführenden Partei wurde auch nicht vorgebracht, dass sie die wesentlichen Unterlagen nicht habe übersetzen können, weil sie die Unterlagen bzw. die Originale nicht [mehr] zur Verfügung habe.

Für das Bundesverwaltungsgericht sind daher nur die oben angeführten Punkte c) und d) aus dem aktuellen VwGH Erkenntnis wesentlich, um beurteilen zu können, ob die gegenständliche Beschwerde den Formerfordernissen des § 11a FPG in der aktuell reduzierten Lesart genügt oder nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht schickt voran, dass die hier wesentlichen Unterlagen nur die Taskira und die Heiratsurkunde sein können, die aufgrund ihrer Relevanz im gegenständlichen Verfahren einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt hätten werden müssen. Hier handelt es sich um einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG, der gerade die Überprüfung der - gegenständlich relevant - Ehegatteneigenschaft der beschwerdeführenden Partei erfordert. Die Übersetzung der Heiratsurkunde erscheint daher notwendig.

Der Mängelbehebungsauftrag der ÖB Islamabad vom 07.06.2015 wies jedenfalls ausreichend konkret und spezifisch auf die zu behebenden Formmängel der Beschwerde hin: in diesem Dokument wurde ausdrücklich angeführt, dass die Taskira und die Heiratsurkunde nicht übersetzt wurden.

Aus dem weiteren Schriftverkehr im gegenständlichen Verfahren lässt sich auch erkennen, dass die ÖB Islamabad keinen unverhältnismäßig strengen Maßstab an die Einhaltung der nur einwöchigen Frist zur Mängelbehebung anlegte, die unter Umständen für die Anfertigung einer Übersetzung von zwei Dokumenten ins Deutsche zu knapp bemessen gewesen sein könnte. Im Gegenteil, wies die ÖB Islamabad doch noch mit einem Schreiben vom 22.07.2015 erneut auf ausstehende Unterlagen hin, darunter explizit genannt die Übersetzung der Taskira und die Heiratsurkunde. Auch wenn in dieser zweiten Nachricht - nach dem eigentlichen Mängelbehebungsauftrag - nicht mehr ausdrücklich angeführt wurde, dass die Heiratsurkunde übersetzt vorzulegen ist, so muss hier doch jedenfalls der ausdrückliche Hinweis vom 07.06.2015 genügen, um der beschwerdeführenden Partei hinreichend klar vermittelt zu haben, dass die Taskira wie auch die Heiratsurkunde ins Deutsche übersetzt vorzulegen waren.

An dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll auf die im aktuellen Erkenntnis des VwGH vorgenommen Äußerungen zum grundsätzlichen Erfordernis, Übersetzungen von Originalen anfertigen zu lassen und auch Originale mit den Übersetzungen vorzulegen. Inwieweit ein solches Vorgehen notwendig und sinnvoll sein wird, wird sich gegenständlich vermutlich erst in einem Verfahren rund um einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Einreistitels weisen. Da gegenständlich von der Heiratsurkunde nicht einmal eine Übersetzung von der Kopie vorgelegt wurde, kann hier eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema entfallen.

3.2.3. Im Ergebnis muss also gesagt werden, dass wesentliche Unterlagen für die Prüfung der gegenständlichen Beschwerde - nämlich die Heiratsurkunde - nicht in einer Übersetzung [vom Original] ins Deutsche [gemeinsam mit der Originalurkunde] vorgelegt worden sind. Das entsprechende Formgebrechen wurde von der ÖB Islamabad mit einem ausreichend konkreten Mängelbehebungsauftrag mitgeteilt und der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel zu beheben. Dieser Mängelbehebung kam sie - auch im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das BVwG - nicht nach, mit dem zwar eine Übersetzung [von der Kopie] der Taskira, aber keine Übersetzung, auch nur der Kopie, der Heiratsurkunde nachgereicht wurde.

Es war daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

Es steht der beschwerdeführenden Partei jedoch jederzeit frei, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen.

3.2.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gerade in der hier relevanten Frage der Auslegung des § 11a Abs. 1 FPG betreffend die Vorlage von Unterlagen übersetzt in die deutsche Sprache auf aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.