BVwG W208 2114905-1

W208 2114905-1Bundesverwaltungsgericht08.10.2015

Regest

Außerkrafttreten, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Geldstrafe, Unzuständigkeit, Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 2114905-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2114905.1.00

Spruch

W208 2114905-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 14.08.2015, Zahl: XXXX , betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (folgend: BG) vom 23.06.2015, Zahl: XXXX, (Zustelldatum 25.06.2015, Rechtskraftstempel vom 23.07.2015), wurde gegen die Beschwerdeführerin (folgend: BF) zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruches (Unterlassungsexekution gem. § 355 EO) der betreibenden Partei (

XXXX ) vom 23.09.2014, wonach es die BF zu unterlassen habe - ohne Konzession - Geräte zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen oder zugänglich zu machen, wegen wiederholten Verstoß eine Geldstrafe iHv € 60.000,- verhängt.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Kostenbeamten vom 24.07.2015 (am 29.07.2015 zugestellt), wurde die BF im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) aufgefordert, die in der oa. Rechtssache verhängte Geldstrafe iHv €

60. 000,- und die Einhebungsgebühr iHv € 8,-. Zusammen € 60.008,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

3. Mit fristgerecht erhobener Vorstellung vom 30.07.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 31.07.2015) führt die BF begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,- werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin [!?] in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich.

Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass dieses Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte der BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GSpG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.

4. In der Folge findet sich im Akt die Vorlage der Vorstellung vom Kostenbeamten an die Präsidentin des LG vom 31.07.2015 sowie ein handschriftlich ausgefülltes Formular mit dem Titel "Vorstellung". Darin ist angeführt, dass das BG die Dienststelle des Grundverfahrens sei, die GZ sowie Name und Adresse des Rechtsanwaltes des BF. Weiters wird in einem vorgedruckten, mit 10.08.2015 datierten Amtsvermerk (der durch den Revisor unterschrieben ist), auf einem Formular ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren gem. § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet worden sei und folgende Ermittlungsschritte gesetzt worden seien. Das für die Dokumentation der Ermittlungsschritte vorgesehenen Formularfeld ist leer!. Welche Ergebnisse diese Ermittlungen gezeitigt hätten, ist dem Akt in der Folge auch nicht zu entnehmen. Als nächstes findet sich der beschwerdegegenständliche Bescheid im Akt.

5. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.08.2015, abgefertigt am 19.08.2015, zugestellt am 25.08.2015, führte die belangte Justizverwaltungsbehörde im Spruch wie folgt (gekürzt und anonymisiert) aus:

"Der Vorstellung der verpflichteten Partei [...], wird gem. § 7 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben."

Nach Zusammenfassung des relevanten Verfahrensganges und Darstellung der maßgeblichen Bestimmungen des GEG wird rechtlich im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Durchsicht des bezugnehmenden Aktes, festgestellt werde, dass die Festsetzung der Strafe ausschließlich der Rechtsprechung obliege, die Einbringung von Geldstrafen im GEG geregelt sei und daher auf das Vorbringen des Vorstellungswerbers nicht weiter eingegangen werden könne. Der Rechtsmeinung des Vorstellungswerbers bezüglich der Unionsrechtswidrigkeit und der Inländerdiskriminierung komme in diesem Verfahren keine Relevanz zu. Zum Ganzen seien die überzeugenden Rechtsausführungen des BVwG vom 08.06.2015, W176 2107115-1 zu vergleichen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 07.09.2015 (Postaufgabedatum 10.09.2015) Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Die BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden.

Der belangten Behörde seien eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen.

Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Es folgen weitschweifenden Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit und damit Unanwendbarkeit des Glückspielgesetzes und zur Inländerdiskriminierung gem. Art 7 B-VG. Die Geldstrafe sei auch unangemessen hoch bemessen worden.

Die BF monierte im Weiteren, dass das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der zwei Wochen Frist eingeleitet worden, weshalb der Zahlungsauftrag außer Kraft getreten sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

6. Mit Schriftsatz vom 18.09.2015 (eingelangt am 28.09.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschluss des BG vom 23.06.2015 mit dem die gegenständlich einzubringende Geldstrafe verhängt wurde ist rechtskräftig.

Der Kostenbeamte des LG hat am 24.07.2015 für die Präsidentin des LG den im Verfahrensgang angeführten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegen die BF erlassen, gegen den diese fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.07.2015, am 31.07.2015 beim BG einlangend, das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben hat.

Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung am 31.07.2015 kein Ermittlungsverfahren ein, sondern entschied mit Bescheid vom 14.08.2015 über die Vorstellung, der allerdings erst am 19.08.2015 abgefertigt wurde, sodass er erst ab diesem Zeitpunkt als erlassen gilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Der Zahlungsauftrag ist eindeutig als Mandatsbescheid bezeichnet und wurde vom betrauten Kostenbeamten "für die Präsidentin des LG" erlassen. Der Zahlungsauftrag ist daher eindeutig der belangten Behörde zuzurechnen.

Die Feststellung, dass kein Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen eingeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass im vorgelegten Verwaltungsakt sich nach der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag, welche am 31.07.2015 beim BG einlangte, zwar ein Formular findet; in dem die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG angeführt ist (allerdings nur im Vordruck), bei den gesetzten Ermittlungsschritten ist das Formular jedoch nicht ausgefüllt, obwohl der Amtsvermerk datiert und vom Revisor unterschrieben ist. Konkrete Ermittlungshandlungen sind daher offensichtlich nicht getätigt worden. Es liegen auch keine Dokumente über getätigte Ermittlungshandlungen im Akt ein.

Der Zeitpunkt der Abfertigung ergibt sich aus dem am Originalbescheid angebrachten Datums- bzw. Abfertigungsstempel, wo über dem Wort "eingelangt:" das Datum 19.08.2015 angebracht ist.

Nach dem Formular findet sich als nächstes der beschwerdegegenständliche Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Da der Bescheid am 25.08.2015 zugestellt und die Beschwerde des BF am 10.09.2015 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), lauten (auszugsweise):

Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);

3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;

[...]

Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.

(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."

Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BIgNr XXIV. GP 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:

"Im gerichtlichen Einbringungsrecht schlägt der Entwurf vor, dass die bisherigen Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen der Präsidenten des Gerichtshofs erlassen werden und dagegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offen steht. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln gegen Gebührenvorschreibungen befasst wird."

Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat zu den maßgeblichen Rechtsfragen im Wesentlichen ausgeführt:

Die Zuständigkeit der Beh ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004).

Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2007/05/0139). Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor (VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139).

Entgegen der Stoßrichtung der außerordentlichen Revision sind die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0173, mwH). Zudem kann die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden (vgl etwa VwGH vom 18. Dezember 2007, 2007/06/0285, VwGH vom 18. Dezember 2008, 2008/06/0197, VwGH vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0100). Die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, die den vorliegenden Zahlungsaufträgen zugrunde liegen, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Jusitz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG‚ hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen. Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft. Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. ln Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes. Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).

Ein Ermittlungsverfahren wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet, wenn der betreffende Verfahrensschritt nur die Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Frage nicht schon auf den ersten Blick - der noch keinen Verfahrensschritt darstellt - zu beantworten ist, sondern es insofern eines Ermittlungsverfahrens bedarf (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 41 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden. Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen. Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen. [...] In der Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage liegt kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung. Auch handelt es sich bei den weiteren von der Revision ins Treffen geführten Umständen behaupteter Maßen nur um schon aufgrund des Akteninhaltes getroffene Entscheidungen, die gerade nicht in Ermittlungsschritte (innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG) mündeten (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010).

Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058; 23.01.2007, Zahl: 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).

Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006).

Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, Zahl: 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, Zahl: 98/11/0071).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Es gilt vorerst zu klären, ob die Präsidentin des LG gemäß § 6 Abs. 1 GEG überhaupt berechtigt war, als zuständige Behörde über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bzw. die Vorstellung zu entscheiden.

§ 18 AVG regelt die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einerseits der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und andererseits der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG - insb. Verkündung oder Zustellung) an die Rechtsunterworfenen.

Die Zuständigkeit der Behörde ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist der Zeitpunkt indem der Bescheid zustande kommt bzw. rechtlich existent (erlassen) wird. Grundsätzlich ist dies nach §§ 21 ff AVG iVm dem ZustG bei schriftlichen Bescheiden mit der rechtswirksamen Zustellung an zumindest eine Partei des Verfahrens der Fall.

Dem Genehmigungsdatum auf dem Bescheid kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Bescheidwirkungen erst mit Erlassung ausgelöst werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 411).

Die Bestimmungen des AVG gelten gem. § 6b Abs. 1 GEG nur subsidiär, wenn im GEG nichts anderes vorgesehen ist. § 6b Abs. 2 GEG sieht vor, dass die Behörde an den Bescheid gebunden ist, sobald er "zur Ausfertigung abgegeben ist". Das bedeutet nach Ansicht des BVwG, dass im Anwendungsbereich des GEG ein Bescheid schon bzw. erst dann rechtlich existent ist, wenn er bei der Abfertigungsstelle des Gerichts einlangt, was z.B. durch den Stempel "Abfertigungsvermerk:

eingelangt: Datum" dokumentiert wird.

Auf die Zustellung kommt es hinsichtlich der Erlassung des Bescheides - anders als im AVG - nicht an, weil die Justizverwaltungsbehörde bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe an die Ausfertigung, an den Spruch des Bescheides gebunden ist (vgl. dazu auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, § 6b GEG Anmerkung 5).

Lt. dem auf der Urschrift des Bescheides befindlichen Abfertigungsstempel ist dieser am 19.08.2015 bei der Abfertigung "eingelangt", was nach Ansicht des BVwG die Abgabe zur Ausfertigung gem. § 6b Abs. 2 GEG dokumentiert und damit den rechtlich für die Existenz der Bescheide relevanten Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung und zur Beurteilung der Zuständigkeit darstellt.

Der Vorstellungsbescheid (datiert mit 14.08.2015) kann den Mandatsbescheid nur dann ersetzen, wenn die Behörde diesen binnen der normierten Frist von 2 Wochen "erlassen" (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 37) oder innerhalb dieses Zeitraumes ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, was ihm vorliegenden Fall nicht der Fall war, weil die Erlassung erst am 19.08.2015 erfolgt ist.

Aus dem Akt ist zwischen Einlangen der Vorstellung und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Ermittlungshandlung zu ersehen. Auch wenn keine besondere Form für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 37 AVG vorgesehen ist und auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang eine Ermittlung darstellen kann, so muss doch eindeutig erkennbar sein, dass Ermittlungen eingeleitet wurden. Im vorliegenden Fall ist hingegen erkennbar, dass gerade keine Ermittlungshandlungen gesetzt wurden. Die bloße Behauptung auf einem vorgedruckten Formular, Ermittlungen seien eingeleitet worden ohne, dass diese sodann ihren Niedererschlag im Akt finden oder zumindest ihrer Art nach dokumentiert sind, reicht nicht aus.

Dem vorgelegten Justizverwaltungsakt waren keinerlei Hinweise auf tatsächliche Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung zu entnehmen. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin für die Präsidentin ist folglich nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Damit geht einher, dass die belangte Justizverwaltungsbehörde - die Präsidentin des LG - mit dem Spruch:

"Der Vorstellung der verpflichteten Partei [...], wird gem. § 7 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben."

über einen Mandatsbescheid abgesprochen hat, der kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG rechtlich gar nicht mehr existent war. Die Präsidentin hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst die Einbringung der Geldstrafe iHv 60.008,- gemäß §§ 1 Z 3 iVm 6 Abs. 1 ff GEG mittels Bescheid nach einem Ermittlungsverfahren (gem. § 37 AVG) vorzuschreiben gehabt.

Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG zu beheben war.

Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata (entschiedene Sache) vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN) und die Strafe einzubringen.

Hinsichtlich einer neuerlichen Entscheidung ist auf ein erst jüngst ergangenes Erkenntnis des VwGH zur Einbringung von Geldstrafen gem. § 355 EO hinzuweisen, wonach dieser seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortführt und ausführt, dass die Rechtmäßigkeit der unbestritten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die dem vorliegenden Zahlungsauftrag zugrunde liegt, im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden durfte (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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