L510 2005797-1•BVwG L510 2005797-1
L510 2005797-1Bundesverwaltungsgericht08.10.2015
Beitragsnachverrechnung, Dienstverhältnis
L510 2005797-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , Kto.Nr. XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 25.07.2013, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 43/13, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 25.07.2013 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 14.11.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeträge in der Höhe von € 609,98 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 25,55, sohin einen Gesamtbetrag von € 635,53, an die GKK zu entrichten, da im Zuge einer Sozialversicherungserhebung im Betrieb Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien.
Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG und § 6
BMSVG.
Die GKK bezog sich auf den Versicherungspflichtbescheid vom 25.07.2013, wonach festgestellt worden sei, dass XXXX im Zeitraum 21.04.2012 bis 13.05.2012 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Herr D. sei für die Zeit seines Krankenstandes von der bP abgemeldet worden, tatsächlich sei jedoch ein aufrechtes Dienstverhältnis während des Krankenstandes vorgelegen, weshalb eine Nachverrechnung auf Grundlage des dem Dienstnehmer vor dem Krankenstand ausbezahlten Lohnes erfolgt sei.
Beweiswürdigend wurde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, den Prüfbericht vom 14.11.2012, die Beitragsabrechnung vom 14.11.2012, die Niederschrift des zuständigen Erhebungsorganes, das von Herrn D. ausgefüllte Formular zum Ansuchen um Krankengeld, die einvernehmliche schriftliche Dienstauflösung vom 20.04.2012, den Firmenbuchauszug, das Dienstnehmerkonto, den Lohnstreifen und den Schriftverkehr der GKK mit der steuerlichen Vertretung, verwiesen.
Rechtlich legte die GKK unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dar, dass die bP als Dienstgeberin die entfallenen Beträge schulde und sie zur Gänze einzubezahlen habe.
2. Mit Bescheid vom 25.07.2013, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 42/13, stellte die GKK fest, dass XXXX , XXXX , im Zeitraum 21.04.2012 bis 13.05.2012 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 43, 44, 49, 54, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und § 6 EFZG.
Begründend führte die GKK im Wesentlichen aus, dass Herr D. seit 01.12.2011 für die bP tätig gewesen sei. Von 16.04.2012 bis 13.05.2012 sei er im Krankenstand gewesen. Am 20.04.2012 sei das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden. Am ersten Tag nach dem Krankenstand, am 14.05.2012, sei Herr D. wieder von der bP als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden. Herr D. suchte bei der GKK um Krankengeld an und führte im Fragebogen aus, dass er von der bP eine mündliche Wiedereinstellungszusage gehabt habe. Die bP als Dienstgeberin führte in einer Stellungnahme vom 25.11.2012 aus, dass aus ihrer Sicht wie auch aus der Sicht von Herrn D. die Absicht bestanden habe, das Dienstverhältnis aufzulösen. Da jedoch Mitte Mai Fahrer ausgefallen seien und Waren dringend ausgeliefert werden mussten, sei Herr D. gebeten worden für 2 Tage auszuhelfen, weshalb er als Aushilfe von 14.05. - 16.05.2012 wieder zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Die GKK gehe jedoch von einer einvernehmlichen Lösung mit Wiedereinstellungszusage zur Umgehung der Entgeltfortzahlung und der Entrichtung von Sozialversicherungsbeträgen und somit vom Weiterbestehen der Versicherungspflicht aus.
3. Gegen diese Bescheide wurde durch die bP fristgerecht Einspruch [nunmehr Beschwerde] erhoben. Im Wesentlichen wurden die Angaben der Stellungnahme vom 25.11.2012 wiederholt.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, GZ: L510 2005797-2/3E, wurde der Versicherungspflichtbescheid vom 25.07.2013, GZ: 046-Mag.Kurz/UK 42/13, aufgehoben und die Angelegenheit an die GKK zurückverwiesen um ergänzende Ermittlungsschritte zu setzen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, GZ: L510 2005797-1/2E, wurde das Verfahren betreffend die Beitragsnachverrechnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren über die Versicherungspflicht des Herrn D. ausgesetzt.
5. Daraufhin wurden seitens der GKK ergänzende Ermittlungen zur Feststellung der Versicherungspflicht des Herrn M. durchgeführt. Dazu wurde Herr M. vom zuständigen Erhebungsorgan niederschriftlich einvernommen und der bP mit Schreiben vom 26.09.2015 eine Kopie der Niederschrift zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 10.07.2015 wurde seitens der GKK die angeforderte Stellungnahme urgiert. Mit E-Mail vom 21.07.2015 wurde seitens der bP auf die Stellungnahme vom 25.11.2012 und den Einspruch vom 20.08.2013 verwiesen. Eine Stellungnahme hinsichtlich des Inhalts der niederschriftlichen Einvernahme des Herrn M. vom 25.06.2015 erfolgte nicht.
6. Mit Bescheid vom 05.08.2015, GZ: 046-Mag.Kurz/RG 04/15a, stellte die GKK fest, dass XXXX , XXXX , im Zeitraum 21.04.2012 bis 13.05.2012 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
Begründend wurde dargelegt, dass Herr M. seit 01.12.2011 für die bP tätig, und als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet gewesen sei.
Herr D. sei vom 16.04.2012 bis 13.05.2012 im Krankenstand gewesen. Die Bestätigung der Krankschreibung sei durch den Sohn des Herrn M. der bP übergeben worden. Einige Zeit darauf sei XXXX , zu diesem Zeitpunkt als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der bP angemeldet, zu Herrn D. nach Hause gekommen und habe diesem das Schreiben über die einvernehmliche Auflösung vom 20.04.2012 übergeben. XXXX habe Herrn D. zugesagt, jederzeit wieder bei der bP anfangen zu können, wenn sich sein Zustand gebessert habe bzw. nach Ende des Krankenstandes. Im Vertrauen auf diese Zusage habe Herr D. das Schreiben über die einvernehmliche Auflösung unterschrieben.
In weiterer Folge habe Herr D. bei der GKK um Krankengeld angesucht und im entsprechenden Fragebogen niederschriftlich angegeben, dass er von der Dienstgeberin eine mündliche Wiedereinstellungszusage habe. Er könne nach Ende des Krankenstandes ("bei gutem Gesundheitszustand") wieder bei der bP anfangen zu arbeiten.
Am ersten Tag nach dem Krankenstand, am 14.05.2012, sei er wieder von der Dienstgeberin als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden.
Die GKK sei der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage zur Umgehung der Entgeltfortzahlung und der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen handle und verneine somit die sozialversicherungsrechtliche Beachtlichkeit der Auflösungsvereinbarung und gehe vom Weiterbestehen der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 21.04.2012 bis zum 13.05.2012 aus.
7. Der Bescheid der GKK vom 05.08.2015 wurde der bP durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 08.08 bzw. 10.08.2015 (nicht genau lesbar) zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde jedenfalls in Rechtskraft, wovon das Bundesverwaltungsgericht durch die GKK mit E-Mail vom 17.09.2015 verständigt wurde.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015 wurde das gegenständliche Verfahren fortgesetzt und wurden die Verfahrensakte bei der GKK angefordert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX , XXXX , unterlag im Zeitraum 21.04.2012 bis 13.05.2012 aufgrund der aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.
Herr D. wurde für die Zeit seines Krankenstandes von der bP als Dienstgeberin abgemeldet. Tatsächlich lag jedoch ein aufrechtes Dienstverhältnis während des Krankenstandes vor.
Die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeträge in der Höhe von €
609,98 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von €
25,55, sohin ein Gesamtbetrag von € 635,53, erfolgte auf Grundlage des Herrn D. vor dem Krankenstand ausbezahlten Lohnes.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergib.
Die Feststellung hinsichtlich des Vorliegens der Vollversicherungspflicht zum o. a. Zeitraum ergibt sich aus dem rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid vom 05.08.2015, GZ: 046-Mag.Kurz/RG 04/15a.
Die Höhe der o. a. Nachverrechnung ergibt sich aus dem Prüfbericht und der Beitragsabrechnung vom 14.11.2012, wobei durch die GKK als Basis für die Nachverrechnung ein monatlicher Bruttobezug von €
1371,89 herangezogen wurde.
Die Höhe der Nachverrechneten Beträge wurde im Verfahren nicht bestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtsgrundlagen
1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person, (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhä!tnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst.
Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs. 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld und sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge von dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 leg. cit. zu entrichten.
Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und anfälliger Verzugszinsen die §§ 59, 62, 64 und 409 bis 417a ASVG anzuwenden. Weiters sind die §§ 65 bis 69 ASVG anzuwenden.
Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich 8 %. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.
2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:
Rechtskräftig festgestellt wurde, dass Herr D. im Zeitraum 21.04.2012 bis 13.05.2012 aufgrund der für die bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Herr D. wurde für die Zeit seines Krankenstandes von der bP als Dienstgeberin abgemeldet. Tatsächlich lag jedoch ein aufrechtes Dienstverhältnis während des Krankenstandes vor.
Aus diesem Grund erfolgte die Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 609,98 für diesen Zeitraum und wurden Verzugszinsen in Höhe von € 25,55 berechnet. Die Höhe des Gesamtbetrages von € 635,53 wurde nicht in Beschwer gezogen. Es ergaben sich auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung.
In Gesamtbetrachtung des zu erörternden Sachverhaltes kommt der zuständige Richter gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die seitens der GKK erfolgte Nachverrechnung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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