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I402 2104244-1•BVwG I402 2104244-1
I402 2104244-1Bundesverwaltungsgericht08.10.2015
Beitragszuschlag, Doppelbestrafung, Meldeverstoß,<br/>verfassungskonforme Interpretation
I402 2104244-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Emelle Eglenceoglu, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 26.01.2015, Zl B/BP-403/2015, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (iVm. § 113 Abs. 1 Z 1, § 111 Abs. 1, § 113 Abs. 2, § 111a und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2015, Zl B/BP-403/2015, verhängte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. § 113 Abs. 2 und § 111a ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von € 400,-.
1.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stützt sich der Bescheid darauf, dass bei der belangten Behörde am 13.11.2014 eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes XXXX eingegangen sei, derzufolge ein Prüforgan der Einsatzgruppe zur Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (FinPol) beim Finanzamt XXXX am 21.02.2014 um 19:20 Frau PB bei Arbeiten als Aushilfe im Betrieb des Beschwerdeführers an einem näher bezeichneten Ort in XXXX betreten habe. Frau PB sei vom Beschwerdeführer daraufhin am 24.02.2014 um 10:12:38 Uhr, also zeitlich nach der Betretung, mit dem 21.02.2014 bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als geringfügig beschäftigte Arbeiterin angemeldet worden.
1.3. Zur Höhe des verhängten Beitragszuschlages verweist der angefochtene Bescheid darauf, dass "sich aus den der Kasse vorliegenden Daten keine verspäteten Anmeldungen durch [den Beschwerdeführer] in der Vergangenheit ergeben" und dass "aus der gegenständlichen verspäteten Anmeldung bedeutende Folgen weder im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen noch im Hinblick auf die Beitragsberechnung und -entrichtung ergeben haben", weshalb der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von € 500,-
entfallen habe können und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf €
400,- herabgesetzt habe werden können.
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen (bei der belangten Behörde am 23.02.2015 eingelangten) Beschwerde vom 20.02.2015 beantragt der Beschwerdeführer, "das Verfahren einzustellen" und bringt vor, dass er ausdrücklich bestreite, Frau PB erst nach der Betretung durch die Kontrollorgane angemeldet zu haben. Weiters verwies er darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX ihn bereits mit Straferkenntnis vom 08.09.2014 dafür belangt habe, dass er als Dienstgeber der Verpflichtung zur rechtzeitigen Anmeldung der Dienstnehmerin PB am 21.02.2014 nicht nachgekommen sei. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg habe der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt (ein weiteres auf die gleiche gesetzliche Grundlage gestütztes Verwaltungsstrafverfahren sei von der Bezirkshauptmannschaft XXXX selbst eingestellt worden). Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer seiner Anmeldeverpflichtung nicht nachgekommen wäre, habe somit nicht zu Recht bestanden. Der Umstand der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der Grundsatz "ne bis in idem" habe auch im vorliegenden Verfahren Geltung. Der Beschwerdeführer habe "die ihm vorgeworfene Übertretung" nicht begangen, sondern sei seiner Meldepflicht nachgekommen, indem er eine Mindestangabenmeldung per E-Mail an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse erstattet habe. Am Montag (als darauf folgenden Werktag) habe er erst die Möglichkeit gehabt, sofort seinen Steuerberater zu kontaktieren; dieser habe dann die Meldung sofort an diesem Tag veranlasst.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 20.04.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus beigeschafften Akten des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg eine Kopie der vom Beschwerdeführer (bei der belangten Behörde als E-Mail eingegangenen) am 21.02.2014 per E-Mail um 21:24 Uhr erstatteten Meldung, eine Kopie der in weiterer Folge am 24.02.2014 erstatteten Meldung, eine Kopie der Verhandlungsniederschrift des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg im dortigen Verfahren zu Zl. LVwG-1-667/R8-2014, eine Kopie der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung gem. § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG sowie eine Kopie eines Aktenvermerks der belangten Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus diesen Unterlagen ergibt, dass die belangte Behörde den Standpunkt vertritt, dass die am 21.02.2014 abgegebene "Mindestangabenmeldung" nicht den gesetzlichen Anforderung entsprach und überdies nicht vor Arbeitsantriitt (sondern erst nach Betretung) erstattet wurde. Es räumte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zu diesen Beweisergebnissen innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen (diese Frist wurde in weiterer Folge um ca. 2 Wochen erstreckt).
5. Mit Schriftsatz vom 26.05.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. In der Sache bekräftigte der Beschwerdeführer neuerlich seinen Standpunkt, dass er Frau PB sehr wohl am 21.04.2014 "per Email und in der vorgegebenen Form bei der VGKK in Form einer Mindestmeldung anmeldete". Am nächsten Werktag habe sodann sein Steuerberater eine umfangreiche Meldung vornehmen können. Der Beschwerdeführer, der zunächst vergeblich versucht habe, telefonisch bei der VGKK jemanden zu erreichen, habe die Meldung wie angeführt mittels E-Mail vornehmen müssen, wobei es sich "nicht einfach um ein Emailschreiben[,] sondern um eine Anmeldung" gehandelt habe. Die Anmeldung sei auch bei der VGKK eingegangen, so dass nicht, wie im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführt, von einer fehlenden Anmeldung am 21.04.2014 gesprochen werden könne.
Schließlich führte der Beschwerdeführer neuerlich ins Treffen, dass dem vorliegenden Verfahren der gleiche Sachverhalt wie dem bereits nach § 111 ASVG bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX geführten und vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingestellten Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liege. Die Einstellung dieses Verfahrens habe zur Folge, dass eine "Bestrafung wegen derselben Tat auch unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift" den Grundsatz "ne bis in idem" verletze, weshalb auch das vorliegende Verfahren einzustellen sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die einen Entfall des mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Teilbetrags rechtfertigen würden.
6. Die belangte Behörde erklärte sich einverstanden mit dem Entfall einer Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat Frau PB am 21.02.2014 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin beschäftigt.
Frau PB wurde bei Ausübung dieser Beschäftigung am 21.02.2014 um 19:30 Uhr von Organen der Finanzpolizei betreten.
Eine Meldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt hat nicht stattgefunden.
Mit E-Mail vom 21.02.2014, 21:24 Uhr teilte der Beschwerdeführer der Vorarlberger Gebietskrankenkasse unter Angabe seines Namens, des Orts und einer Mobiltelefonnummer Folgendes mit: "Anmeldung
Arbeiterin Frau [PB] ... SVNR ... beschäftigt als: Arbeiterin
Tätigkeit: Kellnerin mit Inkasso Gesetzl. Regelung:
Entgeltfortzahlungsgesetz Beschäftigt ab: 21.02.2014 Geldbezug /Monatslohn Brutto) 379,00 Euro Pro Woche. Zehn Stunden/Geringfügig".
Dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber beginnend mit 21.02.2014 Frau PB geringfügig als Dienstnehmerin beschäftigt hat und dass diese bei Ausübung dieser Beschäftigung am 21.2.2014 von Organen der Finanzpolizei betreten worden ist, ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zunächst abgestritten, dass er eine Meldung erst nach Arbeitsantritt abgegeben hatte. Nach Vorhalt der Kopie der Verhandlungsniederschrift des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg im Verfahren LVwG-1-667/R8-2014, in der unter anderem festgehalten wurde, dass "von Seiten des Beschuldigten" nicht bestritten wird, "dass die Meldung nicht vor Arbeitsantritt stattgefunden hat", wurde der Umstand der erst nach Arbeitsantritt abgegebenen Meldung vom Beschwerdeführer (Schriftsatz vom 26.05.2015) nicht mehr in Abrede gestellt, sondern es wurde (abgesehen vom rechtlichen Argument des ne bis in idem) nur noch behauptet, dass die Mindestmeldung am 21.02.2014 "in der vorgeschriebenen Form" erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts dessen und auf Basis der (nach Vorhalt im vorliegenden Verfahren unwidersprochen gebliebenen und vom Beschwerdeführer unterfertigten) Verhandlungsniederschrift des LVwG Vorarlberg davon aus, dass jedenfalls vor Arbeitsantritt der PB keine Anmeldung erfolgt ist.
Der Inhalt des am 21.02.2014 vom Beschwerdeführer nach 21:00 Uhr an die belangte Behörde abgesendeten E-Mails geht aus dem Verwaltungsakt hervor und wurde (auch nach entsprechendem Vorhalt der Kopie des Ausdrucks des E-Mails) weder hinsichtlich des Wortlautes noch hinsichtlich der Uhrzeit des E-Mails vom Beschwerdeführer bestritten.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
3.1.1. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren unterliegt dem ASVG. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Außerdem wurde ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat auch nicht gestellt. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, und dabei in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.1.5. Die Beschwerde ist zulässig. Der Sachverhalt fest. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht durch Erkenntnis in der Sache zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Normen des materiellen Rechts:
Die §§ 111, 111a und § 113 ASVG haben - soweit hier maßgeblich - auszugsweise folgenden Wortlaut:
"ABSCHNITT VIII
Strafbestimmungen
Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
(...)
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(...)
Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren
§ 111a. Die Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben, die entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden, haben in den Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 Parteistellung (...)
Beitragszuschläge
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
(...)
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(...)".
3.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Einstellung des vorliegenden Verfahrens und führt dafür der Sache nach ins Treffen, dass es zu einer unzulässigen Doppelverfolgung komme, wenn über ihn die Sanktion eines Beitragszuschlags verhängt wird, obwohl er wegen desselben Meldeverstoßes bereits Adressat eines nach § 111 ASVG geführten (hier: rechtskräftig eingestellten) Verwaltungsstrafverfahrens geworden ist.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:
3.4. Zum Doppelbestrafungsverbot allgemein
3.4.1. Ein Verbot der doppelten Sanktionierung ergäbe sich aus dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. Dieses kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn jede der beiden parallel drohenden Sanktionen jeweils für sich als "Strafe" im Sinne der EMRK anzusehen ist (wobei Identität zwischen dem Strafbegriff der Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 4 7. ZPEMRK besteht - vgl. EGMR 16.06.2009, Ruotsalainen gg. Finnland, Beschw. Nr. 13079/03, Rn 42). Auch aus Art. 50 GRC ergibt sich kein abweichender Maßstab (Granner/N. Raschauer/Schilchegger in Holoubek/Lienbacher [Hrsg] GRC-Kommentar [2014] Art. 50 Rz 4; EuGH 05.06.2012, Rs. C-489/10, Bonda, Rn 37; 26.02.2013, Rs. C-617/10, Åkerberg Fransson, Rn 35).
3.4.2. Dass die Parallelität zwischen der Sanktion des Beitragszuschlages und der Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung des § 111 ASVG nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führt, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Der Verwaltungsgerichtshof verneint sowohl die Einordnung von Beitragszuschlägen als Verwaltungsstrafe im Sinne des VStG als auch ihre Qualifikation als "Strafe" im Sinne von Art. 6 EMRK (zur EMRK ausdrücklich: VwGH 23.06.1988, 86/08/0051;
zur Verneinung des Charakters als Verwaltungsstrafe iSd. VStG s zB VwGH 18.12.1981, 2083/79; 24.04.1990, 89/08/0172; 19.02.1991, 90/08/0142; 16.04.1991, 90/08/0103; 30.09.1994, 91/08/0069;
20.06. 2001, 96/08/0331; 20.11.2002, 2000/08/0186 19.01.2011, 2010/08/0255; 10.07.2013, 2013/08/0117)
3.4.3. Auch der vorliegenden Beschwerde gelingt es nicht aufzuzeigen, dass eine andere Sichtweise geboten wäre.
Es trifft zu, dass sowohl § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG als auch § 113 ASVG auf Meldeverstöße abstellen und dass die Normen sich tatbestandsmäßig überschneiden. Ein Unterschied liegt darin, dass § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG den Prinzipien des Verwaltungsstrafrechts unterliegt und damit insb. Verschulden voraussetzt. Der Tatbestand des § 113 ASVG ist dagegen insofern enger gezogen, als er nur auf die vor Arbeitsantritt zu erstattende Anmeldung zur Pflichtversicherung abzielt, während der Wortlaut des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG weiter reicht.
3.5. Zur Anfechtungspflicht der Verwaltungsgerichte
3.5.1. Sollte die Anwendung dieser beiden Normen tatsächlich zu einer gesetzlich angeordneten Parallelität von Sanktionen führen, die jeweils als "Strafe" im Sinne der EMRK zu werten sind, so wäre das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt, die daraus resultierende Verfassungswidrigkeit ohne Weiteres mit Einstellung des Verfahrens durch Nichtanwenden oder Reduktion der von ihm heranzuziehenden Norm (§ 113 ASVG) oder etwa durch Abwarten bis zur Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde zu vermeiden. Vielmehr wäre es verpflichtet, zu untersuchen, ob die Gesetzeslage eine Auslegung zulässt, bei der eine Scheinkonkurrenz von Delikten angenommen werden könnte, die im Verhältnis der Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität zueinander stehen, so dass dem verfassungsrechtlichen Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK im Wege verfassungskonformer Auslegung der einzelnen gesetzlichen Straftatbestände zum Durchbruch verholfen wäre (VfSlg. 14.696/1996, 15.199/1998, 15.293/1998). Sollten bei dieser Untersuchung Bedenken daran bestehen, ob der Gesetzestext eine solche Lösung im Sinne der Spezialität, Konsumtion oder Subsidiarität zulässt (für Kriterien hiezu s. Fuss, Scheinkonkurrenz im Verwaltungsstrafrecht, ZfV 1999, 345), hätte das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm anwendbare Norm beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Dabei ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer bereits ein erstes Verfahren durchlaufen hat (vgl. dazu, dass das Gesetzesprüfungsverfahren - solange Präjudizialität der Norm besteht - von Aspekten des Anlassfalls losgelöst ist, vgl. VfSlg. 9755/1983, 13.015/1992, 14.798/1997, 11.190/1986, 17.013/2003; Gleiches gilt für die Antragsbefugnis und -verpflichtung der Gerichte: "Sind - aus welchen Gründen immer - Bedenken entstanden, so löst allein die Anwendbarkeit der Norm die
Pflicht ... aus, einen Prüfungsantrag zu stellen" - so ausdrücklich
VfSlg. 11.190/1986).
3.5.2. Im hypothetischen Fall, dass § 113 ASVG als "Strafnorm" im Sinne der EMRK gewertet würde, würden sich weder aus dem Gesetzestext selbst noch den wesentlichen Merkmale der sanktionsbegründenden Normen oder den zugrunde liegenden (aus der Entstehungsgeschichte ablesbaren) Gesetzesmotiven ausreichend überzeugende Anhaltspunkte für einen im Vollzugsweg (dh. ohne Gesetzesanfechtung) beschreitbaren Weg der Lösung des Zusammentreffens der hier fraglichen Sanktionen im Sinne einer stillschweigenden Subsidiarität etc ableiten lassen. Insbesondere dafür, welche der beiden Sanktionen in diesem Fall Vorrang haben müsste, böte sich kein gesicherter Hinweis, so dass prima facie keine Vorrangregel und damit keine hinreichend determinierte Vorgangsweise ersichtlich wäre. Eine Lösung allein nach dem Zuvorkommen wäre dem Zufall bzw. der Willkür überlassen. Eine Lösung danach, dass § 111 ASVG wegen der Voraussetzung des Verschuldens als Spezialnorm behandelt wird, dürfte dem Willen des Gesetzgebers, der eine derart weite Ausnahme von § 113 ASVG nicht antizipiert haben dürfte, kaum entsprechen; außerdem sind die von § 113 ASVG sanktionierten Fälle enger gezogen (dass diese wiederum von § 111 ASVG auszunehmen wären, scheint dem Willen des Gesetzgebers auch nicht zu entsprechen). Es ist auch festzuhalten, dass eine Einstellung eines der beiden Verfahren nach Vorliegen einer Entscheidung im jeweils (zuvorkommenden) ersten Verfahren zwar zur Grundrechtskonformität im konkreten Einzelfall führen kann (vgl. EGMR 30.04.2015, Kapetanios ua gg. Griechenland, Beschw. Nr. 3453/12 u. a., Rn 72), dass diese Vorgangsweise aber eine generelle Rechtslage bestehen ließe, die ihrerseits weiterhin eine Sanktionenkumulation ohne geeignete Subsidiaritätsregelungen normiert, womit die in der Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck kommende Rechtsbereinigungsfunktion der Art. 89, 135 und 140 B-VG untergraben wäre.
3.5.3. Daraus folgt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Gesetzgeber die mehrmalige Verhängung von "Strafen" für dasselbe Verhalten normiert, - wäre es zutreffend - Bedenken an der Verfassungskonformität des Gesetzes selbst auslösen müsste, und dass das Bundesverwaltungsgericht folglich, um einen Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof (Art. 89 und 135 B-VG) zu vermeiden, den Beschwerdefall nicht ohne solche Anfechtung mit einer meritorischen Erledigung durch bloße Auslegung bzw. Nichtanwendung des § 113 ASVG erledigen dürfte (zB durch Einstellung des Verfahrens oder ersatzlose Behebung des Bescheides).
3.5.4. Eine solche Verpflichtung zur Anfechtung erblickt das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall aber deswegen nicht, weil es die unter dem Titel einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung vorgetragenen Bedenken des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht hegt (vgl. im Übrigen auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich aus Anlass von Beschwerden gegen Bescheide nach § 113 ASVG bislang nie veranlasst sah, von Amts wegen ein Normenprüfungsverfahren einzuleiten: VfSlg. 4687/ 1964, 4859/1964, 9681/1983, 9691/1983).
3.6. Zur Unbedenklichkeit der Rechtslage
3.6.1. Das Vorliegen einer "strafrechtlichen Anklage" nach Art. 6 Abs. 1 EMRK ist gemäß der im Fall Engel beginnenden Rechtsprechung des EGMR nach der Einordnung im innerstaatlichen Recht, nach der Natur des Vergehens und schließlich nach der Art und Schwere der Strafe zu beurteilen (EGMR 23.11.1976, Fall Engel ua., Beschw.Nr. 5100/71 ua.; für das österreichische Verfassungsrecht jüngst VfGH 29.11.2014, B 413/2013). Das zweite und das dritte Kriterium sind alternativ und müssen nicht notwendigerweise kumulativ erfüllt sein, um die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK zu begründen. Dies schließt allerdings eine kumulative Prüfung in Fällen, in denen eine gesonderte Betrachtung jedes einzelnen Kriteriums zu keiner eindeutigen Schlussfolgerung führt, nicht aus (siehe zB EGMR, Sergey Zolotukhin gg. Russland [Große Kammer], Beschw.Nr. 14939/03, § 53; EGMR 17.04,2012, Steininger gg. Österreich, Beschw.Nr. 21539/07, § 37).
3.6.2. Anhand dieser Rechtsprechung entschied der EGMR auch darüber, ob Abgabenzuschläge als Sanktionen mit Strafcharakter zu werten sind. In den Fällen Janosevic (gg. Schweden) und Jussila (gg. Finnland) und in der einschlägigen Folgejudikatur hielt der EGMR Art. 6 EMRK unter dem Aspekt der strafrechtlichen Anklage für anwendbar auf Verfahren zur Verhängung von Steuerzuschlägen.
Dabei war für den Gerichtshof im Lichte des ersten Engel-Kriteriums offensichtlich, dass die Abgabenzuschläge nach der Einordnung im innerstaatlichen Recht nicht als strafrechtlich angesehen wurden. Dies war jedoch nicht entscheidend; größere Bedeutung kam dem zweiten Kriterium zu, der Natur des Vergehens. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Zuschläge in den betreffenden Fällen nach einer steuerrechtlichen Regelung mit allgemeinem Adressatenkreis verhängt wurden. Darüber hinaus bezweckten die der genannten Rechtsprechung zugrunde liegenden Steuerzuschläge keine Entschädigung für finanzielle Abgänge, sondern zielten auf eine punitive und abschreckende Wirkung ab. Darin erblickte der Gerichtshof das ausschlaggebende Element für den strafrechtlichen Charakter der verhängten Sanktion. Ausgehend davon konnte auch die - im Lichte des dritten Kriteriums festzustellende - Geringfügigkeit der Zuschlagshöhe dieser Sanktion ihre strafrechtliche Qualifikation nicht nehmen. Bei Zuschlagssätzen, die nach einem Prozentsatz der vermiedenen Steuerbeträge festgesetzt wurden, betonte der EGMR zudem, dass diese in Summe einen beträchtlichen Betrag erreichen konnten (EGMR 23.07.2002, Janosevic gg. Schweden, Beschw.Nr. 34619/97, §§ 67 ff; EGMR 23.07.2002, Västberga Taxi Aktiebolag u.a. gg. Schweden, Beschw.Nr. 36985/97, §§ 75 ff; EGMR 23.11.2006, Jussila gg. Finnland [Große Kammer] Beschw.Nr. 73053/01, §§ 37-38;
EGMR 23.01.2007, Lilja gg. Schweden, Beschw.Nr. 36689/02, § 23; EGMR 27.09.2007, Nachlass Nitsche gg. Schweden, Beschw.Nr. 6301/05, § 49;
EGMR 29.12.2007, Payar Yev Haghtanak Lrd. gg. Armenien, Beschw.Nr. 21638/03, §§ 33 ff; EGMR 20.05.2014, Häkkä gg. Finnland, Beschw.Nr. 758/11, Rn 38; EGMR 20.05.2014, Nykänen gg. Finnland, Beschw.Nr. 11.828/11, §§ 39-40; EGMR 20.05.2014, Pirttimäki gg. Finnland, Beschw.Nr. 35232/11; EGMR 20.05.2014, Glantz gg. Finnland, Beschw.Nr. 37394/11, §§ 49-50; EGMR 25.11.2014, Pákozi gg. Ungarn, Beschw.Nr. 51269/07, §§ 17 ff; EGMR 27.11.2014, Lucy Dev gg. Schweden, Beschw.Nr. 7356/10, § 51; EGMR 27.01.2015, Rinas gg. Finnland, Beschw.Nr. 17039/13, §§ 41-42; EGMR 10.02.2015, Kiiveri gg. Finnland, Beschw.Nr. 53753/12, §§ 31-32; EGMR 10.02.2015, Österlund gg. Finnland, Beschw.Nr. 53197/13, Rn 37-38).
3.6.3. Auch in den zu Abgabenzuschlägen nach österreichischem Recht ergangenen Urteilen in den Fällen Steininger gg. Österreich und Julius Kloiber Schlachthof GmbH u.a. gg. Österreich gelangte der EGMR zur Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK unter dem Aspekt der strafrechtlichen Anklage (EGMR 17.04.2012, Steininger gg. Österreich, Beschw.Nr 21.539/07, § 37; EGMR 04.04.2013, Julius Kloiber Schlachthof GmbH u.a. gg. Österreich, Beschw.Nr. 21.565/07 ua., § 20). In diesen Verfahren waren Abgabenzuschläge zum Agrarmarketingbeitrag nach § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung kann die AMA, wenn sie feststellt, "dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben". Zur Einordnung als "Strafe" gelangte der Gerichtshof im Wesentlichen auf Grund einer Anwendung des zweiten Engel-Kriteriums unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Gewichts (Höhe) der Sanktion; dabei hob er unter dem Gesichtspunkt des Sanktionszwecks hervor, dass der verhängte Betrag "beträchtlich" ist und nicht bloß auf den Ersatz eines zusätzlichen Aufwandes gerichtet sein kann ("cannot be intended merely as pecuniary compensation for additional work"), weshalb er davon ausging, dass die Regelung einen abschreckenden und punitiven Zweck verfolgt, der sie in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bringt.
3.6.4. Die soeben wiedergegebene Judikatur zur Anwendung der Engel-Kriterien auf Abgabenzuschläge lässt sich zur Beurteilung der Beitragszuschläge nach § 113 ASVG heranziehen.
3.6.5. Angesichts der konkreten Ausprägung der in § 113 ASVG normierten Sanktionen und ihrer aus der Entstehungsgeschichte erkennbaren (und in der Judikatur bestätigten) Zwecksetzung und ihrer sachlichen Rechtfertigung, die gleichzeitig Ermessensgesichtspunkte für die Bemessung der Sanktionen dem Grunde und der Höhe nach liefert, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Beitragszuschläge vom Anwendungsbereich des (strafrechtlichen Teils des) Art. 6 EMRK erfasst wären.
3.6.6. Vorauszuschicken ist, dass eine formale rechtliche Einordnung der Zuschläge als "Strafe" nach dem innerstaatlichen Recht nicht gegeben ist, so dass eine Bejahung des ersten Engel-Kriteriums ausscheidet. Auch der Umstand, dass die gesetzliche Grundlage für Beitragszuschläge nach § 113 ASVG in jenen Abschnitt des ASVG eingeordnet ist, der mit § 111 ASVG beginnt und mit dem Wort "ABSCHNITT VIII - Strafbestimmungen" übertitelt ist, trägt für sich genommen nach dem ersten Engel-Kriterium nichts zur Lösung der Frage bei, ob Beitragszuschläge nach § 113 ASVG als Strafe im Sinne der EMRK qualifiziert werden müssen. Dies folgt daraus, dass sowohl der EGMR (zB EGMR 23.10.1995, Gradinger gg. Österreich, Beschw. Nr. 15963/90; Schmautzer gg. Österreich, Beschw. Nr. 15523/89) als auch der Verfassungsgerichtshof (zB VfSlg. 11.917/1987) die innerstaatliche Einordnung einer Bestimmung in das Verwaltungsstrafrecht österreichischer Ausprägung nicht als ausreichend betrachten, um diese Sanktionsnorm bereits kraft des ersten Engel-Kriteriums als "Straf"norm iSd EMRK zu werten, wenngleich sie aus dieser Einordnung im Rahmen einer Prüfung nach dem zweiten und dritten Engel-Kriterium ein zusätzliches Element für eine Gesamtwürdigung ableiten. Umgelegt auf die Beurteilung des § 113 ASVG bedeutet dies: Der Umstand, dass § 113 gemeinsam mit § 111 ASVG unter der unmittelbar dem § 111 ASVG vorangestellten Überschrift "Strafbestimmungen" figuriert, bewirkt - für sich allein betrachtet - auch für die Verwaltungsübertretungen des § 111 noch keinen hinreichenden Grund für die Zuordnung zum Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK. Umso weniger kann dies für die Regelung des § 113 ASVG gelten, die innerstaatlich nicht einmal als Verwaltungsstrafnorm (geschweige denn als justizstrafrechtliche Sanktion) zu werten ist.
3.6.7. Im Erkenntnis vom 18.12.1981, Zl. 2083/79, hat der Verwaltungsgerichtshof - bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Rechtsnatur und Zweck des Beitragszuschlages und den sich daraus ergebenden Kriterien für die Ermessensübung Folgendes ausgeführt: "Auch der Verfassungsgerichtshof sieht im Beitragszuschlag eine - inhaltlich ausreichend determinierte - Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; Beitragszuschläge gegen den säumigen Verpflichteten seien aber außerdem sachlich gerechtfertigt wegen des durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung. Aber auch der Sinn der Ermessensübung bei der Vorschreibung und Bemessung der Zuschläge im Einzelfall sei ausreichend bestimmt; dieser Sinn ergebe sich bei der Bemessung der Zuschläge innerhalb des engen gesetzlichen Rahmens bis zum Zweifachen des Nachforderungsbetrages offenkundig aus dem Gewicht des jeweiligen Verstoßes gegen die Beitragsbestimmungen, d. h. durch den mit solchen Verstößen verbundenen Mehraufwand der Verwaltung und dort, wo ein Verschulden vorliege, auch aus dem Grad des Verschuldens (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. März 1964, Slg. Nr. 4687). Aus diesen Ausführungen ist zu ersehen, daß auch der Verfassungsgerichtshof ein Verschulden des Dienstgebers nicht als Tatbestandsvoraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlages ansieht, wenn er auch die Ansicht vertritt, daß ein allfälliges Verschulden des Meldepflichtigen bei der Handhabung des Ermessens anläßlich der Festsetzung der Zuschlagshöhe zu berücksichtigen sein werde."
3.6.8. Durch die 21. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 6/1968, wurde dem § 113 Abs. 1 ASVG der Satz angefügt: "Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen." Dazu meinte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 9691/1983, es sei dadurch der Gesetzestext "auch verbal in einer Weise ergänzt (worden), wie sie als Inhalt der Regelung vom Verfassungsgerichtshof
(schon) mit dem ... Erkenntnis (VfSlg. 4687/1964) als dem Sinn der
Bestimmung entsprechend erschlossen wurde."
Davon ging auch der Verwaltungsgerichtshof stets aus stellte bei der Ermessenskontrolle darauf ab, dass der Beitragszuschlag als "wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte" weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei, weshalb der Beitragszuschlag objektiv einerseits nicht den durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung, andererseits - unter Bedachtnahme auf die Limitierung "bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge" - nicht diese Höhe überschreiten dürfe (vgl. VwSlg 14.152 A/1994 - hier im Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 BSVG). Der objektiv auf diese Weise nach oben hin begrenzte Beitragszuschlag könne bei der vorgesehenen Ermessensübung, bei der neben den wirtschaftlichen Verhältnissen auch das Verschulden des Meldepflichtigen zu berücksichtigen sei, eine Reduzierung erfahren (vgl. die zusammenfassende Darlegung im Erkenntnis VwSlg. 12.674 A/1988).
3.6.9. Der Gedanke, dass die Rechtfertigung und gesetzliche Begrenzung des Beitragszuschlags im entstandenen Verwaltungsmehraufwand liegt, gilt auch für die mit dem SRÄG 2007 eingeführten pauschalierten Beitragszuschlagssätze des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. § 113 Abs. 2 ASVG (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249). Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut und die parlamentarischen Materialien ausdrücklich fest, dass "Nach dem klaren Gesetzestext von § 113 Abs. 2 ASVG in der hier maßgebenden Fassung mit dem genannten Beitragszuschlag ‚die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz
pauschal abgegolten' [werden]" und dass "[i]m Weiteren ... in dieser
Bestimmung die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung sowie für den Prüfeinsatz pauschal determiniert [werden]". Der Gerichtshof unterstrich zudem, dass in den einschlägigen Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum SRÄG 2007 (RV 77 BlgNR 22. GP) zur Änderung des § 113 ASVG - und insbesondere zur Differenzierung des Mehraufwandes - ausgeführt wird: "... Darüber hinaus sollen Beitragszuschläge nach § 113 ASVG, wie schon derzeit im Zuständigkeitsbereich der Burgenländischen Gebietskrankenkasse geltend, auch bei Verletzung der Pflicht zur vollständigen Anmeldung
vorgeschrieben werden können. ... Bei unterbliebener Anmeldung vor
Arbeitsantritt soll im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag Platz greifen, der sich aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt: einem Betrag von 500 EUR pro Person, die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers sowie einem Betrag von 800 EUR für den Prüfeinsatz als Pauschalersatz für jene Kosten, die der Sozialversicherung und den Behörden im Zuge einer einschlägigen Prüfung durch ihre Organe erwachsen. Die unterschiedliche Höhe der Teilbeträge ergibt sich daraus, dass der höhere Aufwand bei verspäteter Anmeldung vor allem aus dem Verfahren im Einzelfall und weniger aus dem Prüfeinsatz selbst resultiert."
3.6.10. Aus dem Vorgesagten folgt, dass Beitragszuschläge nach § 113 Abs. 1 ASVG weder nach dem innerstaatlichen Recht formal dem Strafrecht zugeordnet sind, noch ihrem Wesen und Zweck nach pönalen Charakter besitzen. Die Höhe orientiert sich an dem vom Gesetzgeber als Folge eines solchen Meldeverstoßes (freilich in typisierender Weise) angenommenen Verwaltungs(mehr)aufwand. Der durch die Verhängung eines Zuschlags eingenommene Betrag fließt den Sozialversicherungsträgern zu. Aus all dem folgt, dass diese Sanktion nicht als "Strafe" im Sinne (von Art. 6, 7 oder 4 des 7. ZP) der EMRK oder von Art. 50 GRC einzustufen ist.
3.6.11. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher keine Bedenken ob der Verfassungskonformität der anzuwendenden Norm.
3.7. Zur Anwendung des Gesetzes im Beschwerdefall
3.7.1. Es ist für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 2) ASVG weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidend, ob die nicht rechtzeitig gemeldete Beschäftigung die Vollversicherung oder lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0037; vgl. im Übrigen zu § 111 ASVG VwGH 24.11.2010, 2009/08/0262, mwN).
3.7.2. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist. Die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall sind im Allgemeinen nicht als unbedeutend anzusehen (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125; 11.07.2012, 2010/08/0137; 25.06.2013, 2011/08/0161).
3.7.3. Die Tatbestandsmerkmale des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG sind durch den festgestellten Sachverhalt erfüllt; der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass er vor Arbeitsantritt und vor der Betretung durch die Finanzpolizei (19:30 Uhr) noch keine Anmeldung vorgenommen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht kann es angesichts der im angefochtenen Bescheid näher begründeten Besonderheiten (bisher keine verspäteten Anmeldungen durch den Beschwerdeführer, bedeutende Folgen weder infolge der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen noch im Hinblick auf die Beitragsabrechnung und -entrichtung) und angesichts des Umstandes, dass vom Meldeverstoß nur eine Arbeitnehmerin betroffen war, nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde von der Verhängung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung Abstand genommen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,- herabgesetzt hat. Für einen gänzlichen Entfall der Sanktion bietet die Rechtsordnung aber wegen Fehlens (vom Beschwerdeführer aufgezeigter) besonders berücksichtigungswürdiger Gründe und aus den oben angeführten Erwägungen keine Grundlage.
3.7.4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.8. Dies konnte aufgrund des von beiden Parteien abgegebenen Verzichts ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Pkt. II.3.4.2., II.3.7.1. und II.3.7.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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