BVwG G305 2009140-1

G305 2009140-1Bundesverwaltungsgericht08.10.2015

Regest

Ausnahmebestimmung, Gesetzesanalogie, Gesetzeslücke,<br/>Pensionsversicherung, Pflichtversicherung, Rechtsanwälte, Revision<br/>zulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2009140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2009140.1.00

Spruch

G305 2009140-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 16.05.2014, VSNR: XXXX, erhobene, zum 16.06.2014 datierte, und am 18.06.2014 bei dieser eingelangten Beschwerde des XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß §§ 194 und 5 Abs. 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF., festgestellt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers in Ansehung seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwaltsanwärter in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX, die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSVG gegeben sind.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 begehrte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm.

§ 194 GSVG, dass in Ansehung seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX., die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht vorliegen. Begründend führte er nach einer Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0026, angedeutet habe, dass die auf der Grundlage des § 5 GSVG erlassene Verordnung, BGBl. II Nr. 522/2004, auch auf ihn als Rechtsanwaltsanwärter anwendbar sein könnte. Eine Anwendung dieser Verordnung, die ihrem Wortlaut zufolge nur "Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" erfasse, könne nur im Wege der Analogie erfolgen. Weiter heißt es, dass der Verwaltungsgerichtshof beim Bestehen einer planwidrigen Lücke die analoge Anwendung von Ausnahmevorschriften im Bereich der Pflichtversicherung als grundsätzlich zulässig erkannt habe. Eine planwidrige Lücke liege hier vor. Sie sei mit dem Moment entstanden, in dem die Rechtsanwaltsanwärter als Angehörige der Rechtsanwaltskammern und in deren Versorgungseinrichtungen einbezogen worden seien. Lediglich bis zum 01.10.1999 habe der Österreichische Rechtsanwaltskammertag einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung stellen können. Ein neuerlicher Antrag auf Ausnahme der Rechtsanwaltsanwärter von der Pflichtversicherung wäre gar nicht mehr möglich. Aus diesem Grund könne gegen die analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 GSVG und der Verordnung BGBl. II Nr. 522/2004 nicht eingewendet werden, dass das Gesetz es auch in diesem Fall in die Hand der Kammer lege, eine Ausnahme zugunsten der Rechtsanwaltsanwärter zu beantragen. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 GSVG und der Verordnung BGBl. II Nr. 522/2004 auf Rechtsanwaltsanwärter spreche ausschließlich auch eine verfassungskonforme Interpretation. Im gegenständlichen Fall trete keine Mehrfachversicherung auf Grund mehrerer Erwerbstätigkeiten ein, sondern eine Doppelbelastung ein und desselben Einkommens.

Unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Judikate zur "unsachlichen Doppelbelastung" bzw. zur Doppelbesteuerung führte er weiter aus, dass sich für eine derartige Doppelbelastung keine Rechtfertigung finden lasse.

Um eine verfassungswidrige mehrfache Belastung des Einkommens auszuschließen, sei es in verfassungskonformer Interpretation geboten, § 5 Abs. 1 GSVG und die Verordnung BGBl. II Nr. 522/2004 auch auf Rechtsanwaltsanwärter (analog) anzuwenden und sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in Ansehung der Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die Rechtsanwaltskanzlei XXXX, nicht vorlägen.

2. Mit Bescheid vom 16.05.2014, VSNR: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.04.2014 ab und sprach aus, dass der er seit dem 01.01.2011 auf Grund der von ihm in der genannten Rechtsanwaltskanzlei erbrachten Tätigkeit "selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert und gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Pensionsversicherung zu leisten. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gemäß § 35a GSVG im Kalenderjahr 2011 monatlich EUR 384,18 und im Kalenderjahr 2012 monatlich EUR 267,96 betragen und die zu leistenden Pensionsversicherungsbeiträge im Kalenderjahr 2011 monatlich EUR 67,23 und im Kalenderjahr 2012 monatlich EUR 46,89 betragen.

Nach Wiedergabe der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im vorgenannten Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer eine unselbständige Tätigkeit als Universitätsassistent ausübe und er in seiner Versicherungserklärung vom 10.06.2011 bzw. im dazu ergangenen Begleitschreiben angegeben habe, dass er außerdem 1) eine Tätigkeit als Vortragender und Schriftsteller ausübe, 2) Rechtsgutachten erstatte und 3) selbständig Rechtsdienstleistungen erbringe und dass die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten die maßgebliche "kleine" Versicherungsgrenze nicht überschreiten werde. Auch findet sich eine wörtliche Wiedergabe eines zum 26.02.2010 datierten "Berechtigungsvertrages", den der Beschwerdeführer mit dem Rechtsanwalt XXXX abgeschlossen hatte. Der Beschwerdeführer sei seit dem 01.01.2010 als Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Kärnten eingetragen und ab dem 01.01.2011 in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer einbezogen worden.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.11.2011 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass bei seiner Tätigkeit für die Rechtsanwaltskanzlei XXXX derzeit zu wenig Anhaltspunkte für eine Versicherungspflicht nach dem ASVG vorlägen. Laut Einkommensteuerbescheid der Abgabenbehörde für 2011 vom 29.10.2012 habe der Beschwerdeführer im angegebenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX erzielt, wobei die Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der relevanten Versicherungsgrenze von EUR XXXX gelegen wären. Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012, eingelangt am 28.08.2013, habe der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX, wobei diese Einkünfte über der für das Jahr 2012 relevanten Versicherungsgrenze von EUR XXXX gelegen wären. Nach dem Mehrfachversicherungsabgleich (MFVA) vom 22.01.2013 habe die Jahresbeitragsgrundlage im Jahr 2011 EUR XXXX (Allgemeine BGL EUR 46.169,89 + ASVG-SZ EUR 8.019,92) und im Jahr 2012 EUR 56.004,43 (Allgemeine BGL EUR 47.544,43 + ASVG-SZ EUR 8.460,00) betragen.

In der rechtlichen Beurteilung des genannten Bescheides heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Begriff "Pflichtversicherung" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die gesetzliche Sozialversicherung im Sinn des Kompetenztatbestandes des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG gemeint gewesen sei und nicht eine sonstige, allenfalls vergleichbaren Zwecken dienende Versorgungseinrichtung. Bei der Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte gemäß §§ 49ff RAO handle es sich um keine Pensionsversicherung und bei der RAO um kein Sozialversicherungsgesetz. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zwinge nicht dazu, "unter

Pflichtversicherung nach ... einem anderen Bundesgesetz iSd. § 2

Abs. 1 Z 4 GSVG auch die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung nach der RAO zu subsumieren". Sollte die auf Grund des § 5 GSVG erlassene Verordnung auf Rechtsanwaltsanwärter nicht anwendbar sein, läge es nahe, zu prüfen, ob diese der Beitragspflicht nach § 49 RAO zu Recht unterworfen worden seien.

Gemäß § 1 der Verordnung, BGBl. II Nr. 522/2004, seien nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen. Auf Grund des eindeutigen Wortlauts sei ein Analogieschluss nicht möglich, weil die Analogie durch den äußersten Wortsinn begrenzt sei.

Für die Ausnahme der Rechtsanwaltsanwärter von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wäre gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG grundsätzliche Voraussetzung, dass die Rechtsanwaltskammer auch die Ausnahme der Rechtsanwaltsanwärter beantragen würde. Ein derartiger Antrag sei bisher nicht gestellt worden. Der Antrag sei zwingende Voraussetzung und könne durch einen Lückenschluss nicht ersetzt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei eine Lücke im Rechtssinn dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthalte, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste. Eine Lücke sei bei einer Ergänzungsbedürftigkeit des Gesetzes anzunehmen. Im Zweifel sei das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen. Im Regelfall seien Rechtsanwaltsanwärter im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt und nach dem ASVG pflichtversichert, wobei sie in der Pensionsversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 8 ASVG ausgenommen seien. Somit stelle sich die Frage der doppelten Beitragsbelastung nicht.

Weiter findet sich eine mathematische Herleitung der Beitragsgrundlagen für die Kalenderjahre 2011 und 2012 und der jeweiligen Beiträge zur Pensionsversicherung.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 16.06.2014 datierte, bei der belangten Behörde am 18.06.2014 eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die der Beschwerdeführer mit den Anträgen verband, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem GSVG in Ansehung seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter nicht vorliegen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In der Beschwerdebegründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF auf Grund des mit Rechtsanwalt XXXX abgeschlossenen Berechtigungsvertrages in dessen Rechtsanwaltskanzlei selbständig tätig sei und er erstmals im Juni 2011 Einkünfte aus einzelnen Leistungen aus dem Berechtigungsvertrag bezogen habe.

Er sei auch in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen und als solcher mit Wirkung vom 01.01.2011 in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten einbezogen worden und habe er seither für den Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz einen monatlichen Beitrag von EUR 238,50 (im Jahr 2011), EUR 250,00 (im Jahr 2012), EUR 260,00 (im Jahr 2013) und EUR 270,00 (im Jahr 2014) zu leisten gehabt. Dafür habe er gemäß § 50 RAO einen Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Die am 10.06.2011 abgegebene Versicherungserklärung habe er unter den Vorhalt gestellt, dass auf Grund der Einkünfte aus dieser Tätigkeit keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehe. Im Erkenntnis vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0026, habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass eine mehrfache Beitragsbelastung auf Grund des § 5 GSVG ausgeschlossen sein könnte, worüber in diesem Verfahren nicht zu entscheiden war. Daher habe er am 23.04.2014 einen Feststellungsantrag gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG gestellt.

Sodann rügte der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass "ein Analogieschluss ‚aufgrund des eindeutigen Wortlautes' nicht möglich sei, ‚weil die Analogie durch den äußeren Wortsinn begrenzt ist'" methodisch falsch sei, zumal es sich bei der Analogie um ein Instrument der ergänzenden Rechtsfortbildung handle, bei der die Wortlautgrenze überwunden werde. Ein Irrtum der belangten Behörde sei auch im Ergebnis gelegen, da die Verordnung BGBl. II Nr. 522/2004 auf ihn als Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden sei und eine Anwendung der Verordnung auf Rechtsanwaltsanwärter nur im Wege der Analogie erfolgen könne. Im Lichte des Rechtszwecks könne es nicht beabsichtigt sein, Rechtsanwaltsanwärter nicht zu erfassen und dadurch als einzige Kammerangehörige einer Doppelversicherung zu unterwerfen. Auch überzeuge der Einwand der belangten Behörde, dass die Analogie daran scheitere, dass die Rechtsanwaltskammer keinen Antrag auf Ausnahme der Rechtsanwaltskammer gestellt habe, nicht, zumal schon die Prämisse, dass Rechtsanwaltsanwärter stets Dienstnehmer seien, unrichtig sei. Obwohl nicht als Dienstnehmer tätig, sei er selbst in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen. Wenn er sich als Rechtsanwaltsanwärter entschlossen habe, diese Tätigkeit auf selbständiger Basis auszuüben, habe er von einer gesetzlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.

Eine Umgehung zwingender Vorschriften sei weder beabsichtigt, noch die tatsächliche Folge dieser Gestaltungsform. Er leiste, wie jeder andere Rechtsanwaltsanwärter, Beiträge zur Versorgungseinrichtung und sonstige Sozialabgaben und sei gegenüber den anderen nicht besser gestellt.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stehe der Umstand, dass die Erlassung der Verordnung ursprünglich davon abhängig war, dass der Österreichische Rechtsanwaltskammertag die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantrage, der Analogie nicht entgegen, da es sich zum einen bei der Verordnung BGBl. II Nr. 522/2004 um eine Rechtsvorschrift handle, deren analoge Anwendung auf Sachverhalte notwendig vom Prozess der Normerzeugung losgelöst sei. Zum anderen sei zu bedenken, dass der Antrag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages nur bis zum 01.10.1999 gestellt werden konnte und ein neuerlicher Antrag auf Ausnahme der Rechtsanwaltsanwärter von der Pflichtversicherung gar nicht mehr möglich wäre. Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 GSVG und der Verordnung BGBl. II Nr. 522/2004 auf Rechtsanwaltsanwärter spreche auch eine verfassungskonforme Interpretation, zumal im gegenständlichen Fall eine Doppelbelastung ein und desselben Einkommens eintrete und sich für eine Doppelbelastung eine sachliche Rechtfertigung nicht finden lasse. In verfassungskonformer Interpretation sei es daher geboten, § 5 Abs. 1 GSVG und die genannte Verordnung auch auf Rechtsanwaltsanwärter analog anzuwenden.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in Ansehung seiner Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die oben genannte Rechtsanwaltskanzlei seien die jeweiligen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides daher rechtswidrig.

4. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerdeschrift und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Erledigung vor.

Im dazu ergangenen Vorlagebericht heißt es nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, dass die belangte Behörde an der von ihr vertretenen Rechtsansicht festhalte, dass der Beschwerdeführer nach dem GSVG pensionsversichert sei. So habe der Verwaltungsgerichtshof die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder gemäß § 5 GSVG ausgenommen sei, im Erkenntnis vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0026 bereits beantwortet und darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff "Pflichtversicherung" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an die gesetzliche Sozialversicherung im Sinn des Kompetenztatbestandes des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG und nicht an sonstige, allenfalls vergleichbaren Zwecken dienende Versorgungseinrichtungen gedacht war.

Bei der Alters-, Berufs- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte nach §§ 49ff RAO handle es sich um keine Pensionsversicherung und bei der RAO um kein Sozialversicherungsgesetz. Nach § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 522/1004 seien nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen. Auf Grund des eindeutigen Wortlauts sei ein Analogieschluss nicht möglich und sei das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts im Zweifel als beabsichtigt anzusehen. Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertige die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht. Nachdem Rechtsanwaltsanwärter Dienstnehmer seien, bestehe kein Regelungsbedarf und somit auch keine Notwendigkeit für einen Lückenschluss. Das Problem der "doppelten Beitragsbelastung" sei durch die vom Beschwerdeführer selbst gewählte, völlig unübliche, selbständige Ausübung der Tätigkeit "Rechtsanwaltsanwärter" und durch das dazu von ihm selbst entworfene vertragliche Konstrukt herbeigeführt worden. Im Regelfall seien Rechtsanwaltsanwärter im Rahmen eines Dienstvertrages beschäftigt und nach dem ASVG pflichtversichert, wobei sie in der Pensionsversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 8 ASVG ausgenommen seien.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, nach der es im Allgemeinen zulässig sei, dass der einfache Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehe, würden durch eine Regelung bedingte Härtefälle noch nicht per se zur Gleichheitswidrigkeit führen. Ein Lückenschluss sei nicht angezeigt und auch nicht erforderlich. Nach dem Verwaltungsgerichtshof liege es nahe zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht auf Grund der Bestimmung des § 46 Abs. 2 RAO von der Beitragspflicht in der Versorgungseinrichtung ausgenommen ist, weil er wegen seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits nach einer anderen Rechtsvorschrift, nämlich § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem unterliege. Auch entspreche die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Rechtsanwaltskanzlei XXXX nicht der Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer von der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen und in die Versorgungseinrichtung als Beitragszahler aufgenommen wurde. Auch sei der vom Obersten Gerichtshof geprägte Grundsatz, dass für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgebend sei, im gesamten Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 24.02.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 06.03.2015, wurde der Beschwerdeführer vom Stand der Beweisaufnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Überdies wurde er um die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011, 2012 und 2013 ersucht.

6. In seiner Stellungnahme vom 19.03.2015, mit der er die Einkommensteuerbescheide der für ihn zuständigen Abgabenbehörde für die Kalenderjahre 2011 vom 29.10.2012, 2012 vom 01.07.2013 und 2013 vom 01.07.2014 zur Vorlage brachte, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde im Irrtum sei, wenn sie annehme, dass die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage im Erkenntnis des VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0026, bereits beantwortet worden sei. Vielmehr habe der VwGH offen gelassen, ob die Verordnung BGBl. II Nr. 522/2004 auch auf Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden sei. Die vorgelegten Einkommensteuerbescheide würden die hier maßgeblichen Einkünfte - zutreffend - als solche aus selbständiger Arbeit ausweisen.

7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 04.05.2015 wurde auch die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt und ihr unter gleichzeitiger Übermittlung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.03.2015 die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

Die belangte Behörde ließ die ihr gesetzte Frist jedoch reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit als Universitätsassistent an der XXXX aus.

1. 2 Überdies ist er seit dem 01.01.2010 in die bei der Rechtsanwaltskammer für Kärnten geführte Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen.

Auf Grund des "Berechtigungsvertrages" vom 26.02.2010, der im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird, hat der Beschwerdeführer zumindest in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX, ausgeübt:

"Berechtigungsvertrag

abgeschlossen zwischen Herrn XXXX, einerseits, und XXXX, andererseits, wie folgt:

§ 1.

XXXX ist berechtigt, auf seine Anfrage in einzelnen Fällen Entwürfe zu Schriftsätzen und Verträgen sowie Gutachten gegen ein für den einzelnen Fall zu vereinbarendes Honorar zu erstellen.

§ 2.

Die Schriftsätze, Verträge und Gutachten werden ohne Benützung der Betriebsmittel des RA XXXX entworfen und auf Tonbändern, Datenträgern, per Telefax oder e-mail übergeben. XXXX ist in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsabfolge und Arbeitsort überhaupt nicht gebunden.

§ 3.

Der Honoraranspruch entsteht mit der Abnahme der erbrachten Leistung durch RA XXXX. Das Honorar ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Honorarnote zur Zahlung fällig und auf das Konto Nr. XXXX bei der XXXX zu überweisen.

§ 4.

XXXX erbringt seine Leistung nebenberuflich in persönlicher Freiheit und Unabhängigkeit. Er unterliegt keiner Leistungs- oder Erfolgspflicht. Der Abschluss eines freien Dienstvertrages oder eines Dienstvertrages ist nicht gewollt. Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht anzuwenden.

§ 5.

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären.

§ 6.

Dieser Vertrag wird in einer Urschrift errichtet, die XXXX erhält.

XXXX, am 26. Februar 2010

RA XXXX XXXX"

1. 3 Mit Wirkung 01.01.2011 wurde er in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten mit Sitz in XXXX, einbezogen und leistete er seither für den Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz einen monatlichen Beitrag in Höhe von EUR 238,50 (im Jahr 2011), EUR 250,-- (im Jahr 2012), EUR 260,-- (im Jahr 2013) und EUR 270,-- (im Jahr 2014).

1. 4 In der von ihm über Ersuchen der belangten Behörde ausgefüllten Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 14.06.2011 erklärte der Beschwerdeführer in Punkt 1), dass er folgende selbständigen Erwerbstätigkeiten ausübe:

  • Tätigkeit als Vortragender und Schriftsteller;

  • Rechtsgutachterliche Tätigkeit;

  • Selbständige Erbringung von Rechtsdiensten.

Hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Vortragender und Schriftsteller, sowie der rechtsgutachterlichen Tätigkeit erklärte er, dass er nicht nur für einen Auftraggeber tätig sei. Die - den Gegenstand der Beschwerde bildende - Tätigkeit "selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen", worunter der Beschwerdeführer die auf selbständiger Basis ausgeübte Tätigkeit versteht, erbringt er dagegen ausschließlich für Rechtsanwalt XXXX.

Keine der oben genannten Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer in der Betriebsstätte eines seiner Auftraggeber ausgeübt bzw. hat er in Ansehung dieser Tätigkeiten in keinem Fall Arbeitsgeräte bzw. Betriebsmittel der (des) Auftraggeber(s) verwendet.

Die in Punkt 6) der Versicherungserklärung enthaltene Frage, ob er im Fall der Unterschreitung der zutreffenden Versicherungsgrenze die GSVG-Krankenversicherung beantrage, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

Mit der, sich ausschließlich auf das Kalenderjahr 2011, beziehenden Versicherungserklärung übermittelte der Beschwerdeführer ein zum 10.06.2011 datiertes Schreiben, das die Erklärung enthält, dass er auf Grund der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Kärnten und der Einbeziehung in die Versorgungseinrichtung "kammerversichert" sei, weshalb er gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sei.

1. 5 Im Jahr 2011 erzielte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX.

Die in diesem Jahr erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit überschritten die relevante Versicherungsgrenze in Höhe von EUR

XXXX.

Im Jahr 2012 erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX. Die in diesem Kalenderjahr erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit überschritten die relevante Versicherungsgrenze in Höhe von EUR XXXX.

Die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit beliefen sich auf EUR XXXX und jene aus nichtselbständiger Arbeit auf EUR XXXX. Auch diesmal überschritten seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit die relevante Versicherungsgrenze.

1. 6 Mit dem auf die beschwerdegegenständliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter in der oben näher bezeichneten Rechtsanwaltskanzlei bezogenen Erkenntnis vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0026, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 15.12.2012, Zl. BMASK-428671/0001-II/A/3/2012, gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG als unbegründet ab. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof nach Wiedergabe des Verfahrensganges, sowie der entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 194a GSVG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt sei. Zwar habe der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung abgegeben, wonach die Einkünfte aus seinen selbständigen Erwerbstätigkeiten insgesamt die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten würden, doch habe er zugleich erklärt, dass seine Einkünfte aus der "selbständigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen" keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen könnten. Für diesen Versicherungszweig habe eine gültige Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht vorgelegen, die eine Feststellung der Pflichtversicherung bereits vor dem rechtskräftigen Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für 2011 ermöglicht hätte. Da im Verfahren nach § 194a GSVG nur das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG festzustellen gewesen sei, habe die belangte Behörde zu Recht von einer Prüfung, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 5 GSVG erfüllt sei, Abstand genommen.

Auch sei ein entsprechender, auf die Beurteilung dieser Frage gerichteter Antrag nicht gestellt worden. Die belangte Behörde sei auch insoweit im Recht, als sie die Ansicht vertreten habe, dass es sich bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 49ff RAO um keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG handle.

Weiter heißt es, dass nur jene Versicherungen als Sozialversicherung qualifiziert werden könnten, deren Träger gemäß § 31 Abs. 1 ASVG im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind. Da die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte im Katalog der Sonderversicherungen des § 2 Abs. 2 ASVG nicht aufscheinen, handle es sich hierbei um keine Sozialversicherung und somit um keine Pensionsversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 B-PVG. Bei der Rechtsanwaltsordnung bzw. bei deren §§ 49ff handle es sich nicht um eine "Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder um ein "anderes Sozialversicherungsgesetz".

1. 7 Mit seinem Antrag vom 23.04.2014 begehrt der Beschwerdeführer nunmehr die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 5 Abs. 1 GSVG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 522/2004.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Höhe der in den Jahren 2011, 2012 und 2013 erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem zum 29.10.2012 datierten Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Klagenfurt für das Kalenderjahr 2011, andererseits aus dem zum 01.07.2013 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2012 und dem zum 01.07.2014 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 der oben näher bezeichneten Abgabenbehörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich stützte der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren, dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG in Ansehung seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX, nicht vorlägen, auf die Bestimmungen des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG und § 194

GSVG.

§ 194 GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und zwar mit der Maßgabe, dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist.

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

§ 194 GSVG lautet wörtlich wie folgt:

"Verfahren

§ 194. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass

1. zur Gewährung der Rechts- und Verwaltungshilfe im Sinne des § 360 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, insbesonders in Beitragsangelegenheiten auch die Kammern, die als gesetzliche berufliche Vertretungen der gemäß den §§ 2 und 3 Versicherten in Betracht kommen, verpflichtet sind; die Kammern sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherungsträger auch unaufgefordert alle zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Mitteilungen über ihre Mitglieder zu machen. Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft eines jeden Mitgliedes sind dem Versicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben;

2. die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b) an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenersätze gemäß § 85 Abs. 2 lit. b und c sowie die Pflegekostenzuschüsse gemäß § 98a zu treten haben und diese Kostenersätze von den gemäß § 77 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

3. als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 117a) und die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 133a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten gilt.

4. dass bezüglich der Feststellung der Pflichtversicherung und der Beitragspflicht für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ein Bescheid gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides zu erlassen ist;

5. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist."

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine Partei eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einzelrichterlicher Zuständigkeit auszugehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen, oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. 2 Zu Spruchpunkt A):

3.2. 1 Im beschwerdegegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.04.2014, die belangte Behörde wolle gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG feststellen, dass in Ansehung seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX, die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht vorliegen, sodass hier ausschließlich die praktische Verwendung des Beschwerdeführers als selbständiger Rechtsanwaltsanwärter in der vorgenannten Rechtsanwaltskanzlei verfahrensgegenständlich ist, während die übrigen, von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeiten außer Betracht zu bleiben haben.

Schon aus dem die gegenständliche Beschwerdesache betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0026, geht hervor, dass § 5 GSVG eine ausreichende Möglichkeit dafür biete, die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachtete mehrfache Beitragsbelastung aus derselben Erwerbstätigkeit zu vermeiden. Sollte die auf Grund des § 5 GSVG erlassene Verordnung auf Rechtsanwaltsanwärter nicht anwendbar sein, so läge es im Übrigen nahe, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beitragspflicht nach § 49 RAO zu Recht unterliegt.

3.2. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen der Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1978 (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF., die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, erzielen, wenn nicht bereits auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid, oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Auf Grund der vorliegenden - rechtskräftigen - Einkommensteuerbescheide der oben näher bezeichneten Abgabenbehörde für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 steht jedoch fest, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit die der Beschwerdeführer in den Jahren 2011, 2012 und 2013 als selbständiger Rechtsanwaltsanwärter erzielte, jeweils über der relevanten Versicherungsgrenze lagen, weshalb er schon deshalb grundsätzlich der "Pflichtversicherung" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0026).

3.2. 3 Im gegenständlichen Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Berufsrechtsänderungsgesetz 2010 - BRÄG 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, im Bereich der Rechtsanwaltschaft insoweit eine wesentliche Neuerung gebracht hat, als nunmehr Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter verpflichtend als Mitglieder in die Rechtsanwaltskammer und in die dort bestehende Einrichtung zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung einbezogen wurden.

Aus den Erläuterungen zum BRÄG 2010 ergibt sich, dass Art. 120a B-VG die Besorgung der einen bestimmten Personenkreis betreffenden öffentlichen Aufgaben in der Selbstverwaltung in der Weise voraussetzt, dass die davon betroffenen Personen auch tatsächlich in den Selbstverwaltungskörper integriert sind und dort auch eine entsprechende Einflussmöglichkeit haben. Das erforderte die bisher nicht vorgesehene Einbeziehung der Rechtsanwaltsanwärter als Kammermitglieder, und zwar auch in Ansehung der Einrichtungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie der Mitwirkung in Disziplinarangelegenheiten (ErlRV 483 BlgNR 24. GP, 3).

Mit der am 01.01.2011 in Kraft getretenen "Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 16.06.2010", trug die für den Beschwerdeführer sachlich und örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer für Kärnten der gesetzlichen Verpflichtung, die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Personen in die bei ihr eingerichtete Versorgungseinrichtung einzubeziehen, Rechnung.

Davor waren in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten ausschließlich

• Rechtsanwälte während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer und

• Rechtsanwälte während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (siehe dazu § 4 Abs. 1 der Satzung idF. des Beschlusses der Plenarversammlung vom 06.11.2008)

einbezogen (vgl. insbesondere die am 01.01.2009 getretene "Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 06.11.2008").

Die Satzung der Kärntner Rechtsanwaltskammer enthält keine Bestimmung über eine Herausnahme von selbständigen, in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogenen Rechtsanwaltsanwärtern von der bei ihr eingerichteten Versorgungseinrichtung.

Der Beschwerdeführer ist mit Wirkung 01.01.2010 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer für Kärnten eingetragen und steht als selbständiger Rechtsanwaltsanwärter in der Rechtsanwaltskanzlei des XXXX in praktischer Verwendung.

Aus der Diktion des § 22 Abs. 1 RAO ergibt sich nicht, dass ein Rechtsanwaltsanwärter nur unselbständig beschäftigt werden darf. Vielmehr erscheint nach dem Grundsatz der Privatautonomie auch die praktische Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters auf selbständiger Basis zulässig, wie der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der belangten Behörde zutreffend ausführte.

Diese Ansicht wird auch durch eine Publikation des Bundesministeriums für Justiz gestützt, wonach als Voraussetzung für die Berufsausübung als Rechtsanwalt mindestens drei Jahre als Rechtsanwaltsanwärter bei einem österreichischen Rechtsanwalt zu verbringen sind. (BMJ, Die Organisation der Rechtsberufe in Österreich, Stand 01.02.2015). Die Wortfolge "mindestens drei Jahre [...] zu verbringen sind" impliziert sowohl eine unselbständige, wie auch eine selbständige Tätigkeit bzw. ergibt sich daraus auch nicht, dass ein Rechtsanwaltsanwärter ausschließlich in einem unselbständigen Dienstverhältnis stehen muss.

Da die Einbeziehung der Rechtsanwaltsanwärter in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten unabhängig von der Art der Beschäftigung erfolgt und es nur darauf ankommt, ob sie in die bei der Rechtsanwaltskammer geführte Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind und bei einem Rechtsanwalt praktisch verwendet werden, erfüllt der Beschwerdeführer zudem die Voraussetzungen für die - verpflichtende - Einbeziehung seiner Person in die bei der Rechtsanwaltskammer für Kärnten bestehende Versorgungseinrichtung.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des § 21b RAO ("Der Rechtsanwalt hat [...] den Rechtsanwaltsanwärter [....] hauptberuflich zu verwenden") zu Recht als Mitglied in die Kärntner Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde.

3.2. 4 Entsprechend dem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0026, ausgesprochenen Prüfauftrag ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als selbständiger Rechtsanwaltsanwärter in analoger Anwendung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 GSVG und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung von der Pensionsversicherungspflicht nach GSVG ausgenommen sein könnte.

Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt.

Mit 01.01.2000 sah das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997 eine Pflichtversicherung für selbständig Erwerbstätige in allen Zweigen der Sozialversicherung vor (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), es sei denn, die gesetzliche Berufsvertretung hat gemäß § 5 GSVG von einem "Opting-out" Gebrauch gemacht.

Dieses "Opting-out" setzte voraus, dass den Betroffenen ein gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein musste (siehe dazu Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl. Rz. 1 zu § 5). Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit oblag dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales (§ 5 Abs. 1 letzter Satz GSVG).

Dabei war die Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhten (§ 5 Abs. 3 GSVG).

Von der Möglichkeit des "Opting out" gemäß § 5 GSVG hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hinsichtlich der in die Liste bei den Rechtsanwaltskammern eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in der Pensionsversicherung Gebrauch gemacht.

Mit Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. II Nr. 522/2004, erfolgte - rückwirkend mit 01.01.2000 - die Ausnahme der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet (§ 1). Von dieser, sich ausschließlich auf den Kreis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erstreckenden Verordnung sind die mit Wirkung 01.01.2011 in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten miteinbezogenen Rechtsanwaltsanwärter nicht umfasst.

Darauf gestützt verneint die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer geforderte analoge Anwendung des § 5 Abs. 1 GSVG und der Verordnung BGBl. II Nr. 522/2004 auf Rechtsanwaltsanwärter, in dem sie ausführt, dass auf Grund des eindeutigen Wortlauts ein Analogieschluss nicht möglich sei und für die Ausnahme von Rechtsanwaltsanwärtern von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung grundsätzlich vorausgesetzt sei, dass die Rechtsanwaltskammer die Ausnahme beantrage. Weiter heißt es, dass die Rechtsanwaltskammer den Antrag bisher nicht gestellt habe und ihn mangels Regelungsbedarfs wohl auch nicht stellen werde.

In diesem Zusammenhang übersieht die belangte Behörde, dass Rechtsanwaltsanwärter erst mit Wirkung 01.01.2011 (verpflichtend) in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten einbezogen wurden und eine etwaige Antragstellung im Zusammenhang mit der Ausnahme selbständiger Rechtsanwaltsanwärter durch die Interessenvertretung gar nicht mehr möglich ist, zumal Anträge gemäß § 5 GSVG nur bis 01.10.1999 gestellt werden konnten (§ 5 Abs. 2 GSVG; siehe dazu auch Rosenmayr-Koshideh in Sonntag, GSVG 4. Aufl, Rz. 2 zu § 5).

Das erkennende Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 5 GSVG ergangene Verordnung BGBl II Nr. 522/2004 ausschließlich auf eingetragene Rechtsanwälte und nicht auch auf Rechtsanwaltsanwärter bezieht. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Österreichische Rechtsanwaltskammertag an eine Ausnahme dieses Personenkreises von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSVG nicht denken konnte bzw. eine vorausschauende Ausnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war, da Rechtsanwaltsanwärter zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Mitglieder in die Kammer und in deren Versorgungseinrichtung einbezogen waren, wie dies seit dem BRÄG 2010 der Fall ist.

Die Versorgungseinrichtung der Kammer dient der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BRÄG 2010 sollte das Fehlen der sozialen Absicherung der Rechtsanwaltsanwärter mit deren Einbindung in das Versorgungssystem beseitigt werden (ErlRV 483 BlgNR 24.GP, 15).

In diesem Zusammenhang darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich die Novellierung des § 49 RAO durch das BRÄG 2010 lediglich auf selbständige Rechtsanwaltsanwärter negativ ausgewirkt, zumal für diesen Personenkreis keine Ausnahmebestimmung besteht, wie sie etwa mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 8 ASVG für unselbständige Rechtsanwaltsanwärter geschaffen wurde.

Unselbständige, sohin in einem Dienstverhältnis zu einem eingetragenen Rechtsanwalt stehende Rechtsanwaltsanwärter sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 ASVG von der Pensionsversicherung nach ASVG ausgenommen. Abgesehen davon, dass sich ihre Einbeziehung in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer vorteilhaft auswirkt, hat dieser Personenkreis keine Doppelbelastung aus einer zweifachen Beitragspflicht hinsichtlich ein und derselben Erwerbstätigkeit zu gewärtigen.

Die aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten resultierende Wohltat, auch Rechtsanwaltsanwärter einer Altersvorsorge zu unterwerfen, wirkt sich im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z 8 ASVG ausschließlich auf angestellte Rechtsanwaltsanwärter uneingeschränkt positiv aus.

Dagegen unterliegen selbständige Rechtsanwaltsanwärter, wie im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer, sowohl einer verfassungsrechtlich geschützten Zwangseinbeziehung und daraus resultierender Beitragspflicht zur Versorgungseinrichtung bei den Rechtsanwaltskammern, als auch - mangels ausdrücklicher Ausnahmebestimmung - der Sozialversicherungspflicht nach GSVG, sofern sie aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielen. Als Rechtsanwaltsanwärter erzielte der Beschwerdeführer über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegene Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Wenn nun der Beschwerdeführer die analoge Heranziehung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 und der VO BGBl. II N.r 522/2004 auf - selbständige - Rechtsanwaltsanwärter verlangt, während sich die belangte Behörde dagegen ausspricht, ist zur Analogie auszuführen, dass diese kein Mittel der Auslegung darstellt und sie vielmehr eine besondere Ermächtigung zur Rechtsschöpfung an das zur Rechtsanwendung berufene Organ ist. Die Analogie ist, wie schon der Beschwerdeführer zutreffend anmerkte, nur im Fall einer "echten Lücke" zulässig. Eine solche liegt dann vor, wenn eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in bestimmter Richtung unvollständig geblieben ist (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsecht, 11. Aufl. (2015), Rz. 136).

Unterstellt man, dass ein selbständiger Rechtsanwaltsanwärter, der auf Grund dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielt, der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt und auf Grund seiner verpflichtenden Einbeziehung in die Versorgungseinrichtung überdies der Pflicht zur Leistung von Beiträgen in die Einrichtung unterliegt, so folgt daraus, dass selbständige Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit ihren unselbständigen Rechtsanwaltsanwärtern und den eingetragenen - selbständigen - Rechtsanwälten insofern schlechter gestellt sind, als diese das vom Beschwerdeführer zutreffend behauptete, als verfassungswidrig gerügte und von der belangten Behörde ebenfalls als solches erkannte Problem der "doppelten Beitragsbelastung" zu gewärtigen haben.

Es geht jedoch weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn des § 5 GSVG, noch aus den Gesetzesmaterialien zum BRÄG 2010, BGBl I Nr. 141/2009 (ErlRV 483 BlgNR 24.GP) die Absicht des Gesetzgebers hervor, die Ausnahme von selbständigen Rechtsanwaltsanwärtern von der Pensionsversicherungspflicht nach GSVG auch dann unberücksichtigt zu lassen, selbst wenn diese als Kammermitglieder - wie dies auch in Ansehung selbständiger Rechtsanwälte geschah - in die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammer verpflichtend einbezogen sind und damit die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 GSVG grundsätzlich erfüllen. Aus dem offenkundigen Zweck des Gesetzes, bestimmte Personen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung auszunehmen, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und die diesbezügliche Ausgangssituation selbständiger Rechtsanwaltsanwärter jener selbständiger Rechtsanwälte seit dem 01.01.2011 gleicht, kann geschlossen werden, dass hier eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die im Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation im Wege der analogen Anwendung des § 2 Abs1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO iVm. § 2 Abs. 2 RAO zu schließen ist (VfGH vom 06.10.1999, Zl. B 434/98, 442/98).

Das erkennende Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Versorgungseinrichtung bei der Rechtsanwaltskammer nicht mit einem Sozialversicherungsträger gleichzusetzen ist und auch die RAO keine sozialversicherungsrechtliche Bestimmung darstellt, dennoch ist auf Grund der VO BGBl. II Nr. 522/2004 davon auszugehen, dass der für diese Frage zuständige Bundesminister die Gleichwertigkeit der auf der Grundlage der RAO bestehenden Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 GSVG angenommen hat.

Das erkennende Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht das Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0026, aus dem sich ergibt, dass das GSVG eine ausreichende Möglichkeit dafür bietet, "die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachtete mehrfache Beitragsbelastung auf Grund derselben Erwerbstätigkeit zu vermeiden."

Eine analoge Anwendung der zitierten Ausnahmebestimmung erscheint auch deshalb zulässig, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 GSVG und der Verordnungsgeber mit der auf Grund des Antrages des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages veranlassten VO BGBl. II Nr. 522/2004 selbständige Rechtsanwälte und auch solche, die in die Liste der europäischen Rechtsanwälte eingetragen sind, aus der grundsätzlichen Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG herausnahm, während er im Zeitpunkt der Antragstellung an eine etwaige Herausnahme der selbständigen Rechtsanwaltsanwärter noch gar nicht denken konnte.

3.2. 5 Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. 3 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

4. Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur analogen Anwendung des § 5 Abs. 1 GSVG im Zusammenhang auf selbständige Rechtsanwaltsanwärter, die gemäß § 49 RAO als Mitglieder der Rechtsanwaltskammer in die bei diesen eingerichtete Versorgungseinrichtung verpflichtend miteinbezogen sind.

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