BVwG W228 1433210-1

W228 1433210-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 1433210-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.1433210.1.00

Spruch

W228 1433210-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am 09.05.2012 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor vier Monaten verlassen habe und über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass er Mitglied des Vereins SAMA gewesen sei. Von diesem Verein habe es eine Zeitung gegeben. Der Anwalt des Parlaments, Amanullah Guzar, habe diese Zeitung gefunden und eine Hausdurchsuchung beim BF veranlasst. Als der BF davon erfahren habe, sei er geflohen. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er Angst hätte, von Amanullah Guzar getötet zu werden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BAI), am 13.11.2012 führte der BF aus, dass er im Dorf XXXX , Bezirk Mir Bachakut, Provinz Kabul geboren und aufgewachsen sei. Zuletzt habe er als selbständiger Händler in Kabul gearbeitet. Er habe keine finanziellen Probleme gehabt. Er sei traditionell verheiratet und habe fünf Kinder. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er im Jahr 1358 (=1979) der Untergrundorganisation SAMA (Organisation für die Befreiung des afghanischen Volkes) beigetreten sei. Er habe damals in Kabul für die Organisation Flugblätter verteilt, sei erwischt und zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Nach seiner Freilassung sei er weiterhin einfaches Mitglied bei der Organisation gewesen und habe regelmäßig an den Sitzungen teilgenommen. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers innerhalb der Organisation sei Shawali gewesen. Bei diesem Namen handle es sich jedoch um einen Decknamen. Am 11.12.2011 habe Shawali dem Beschwerdeführer bei einem Treffen in Kabul einen Plastiksack mit 16 verbotenen Zeitschriften und vier verbotenen Büchern übergeben. Der Beschwerdeführer habe den Auftrag gehabt, die Tasche mit dem Inhalt nach Mir Bachakut zu bringen und an die anderen Mitglieder zu verteilen. Er habe die Tasche an einen anderen Mann namens Masud übergeben, welcher in der Folge von Vahed, dem Stellvertreter des Kommandanten Amanullah Guzar, kontrolliert und mit den Zeitschriften erwischt und schließlich festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei währenddessen bei einer Sitzung der Organisation gewesen, als er einen Anruf seiner Frau erhalten habe, welche ihm gesagt habe, dass bewaffnete Leute das Haus durchsucht und nach dem BF gefragt hätten. Im Rahmen der Sitzung sei dann beschlossen worden, dass der BF unverzüglich die Heimat verlassen solle. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass Amanullah Guzar mit seinen Jamiat-Milizen ihn umbringen würde.

Am 28.12.2012 langte beim Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein.

In der Einvernahme vor dem BAI am 24.01.2013 wurde dem BF die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgehalten und ihm mitgeteilt, dass daraus hervorgehe, dass laut Angaben von Einheimischen sowie des Neffen des BF das Haus seiner Familie vor zwei Jahren (also 2010) von unbekannten Personen angegriffen worden sei und der BF mit seiner Familie anschließend nach Pakistan übersiedelt sei. Der BF gab dazu an, dass das nicht stimme. Seine Familie sei erst nach dem Vorfall im Dezember 2011 nach Pakistan gegangen. Die Einheimischen und der Neffe hätten vermutlich falsche Zeitangaben gemacht. Nachgefragt, wie der BF erklären könne, dass sein Neffe nichts über das Problem des BF im Dezember 2011 wisse, führte der BF aus, dass er sich nicht erklären könne, warum er nichts davon gesagt habe. Vielleicht wisse der Neffe nichts darüber, weil die politischen Aktivitäten des BF geheim gewesen seien. Die Einheimischen und seine Familie wüssten zwar, dass der BF Mitglied der SAMA sei; seit er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe jedoch niemand mehr genau über seine konkreten Aktivitäten Bescheid gewusst. Dem BF wurde vorgehalten, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass die SAMA in Afghanistan nicht mehr aktiv sei und es daher keine Verfolgung der Mitglieder gebe. Der BF gab dazu an, dass die SAMA immer noch existiere. Er wisse aber nicht, wie viele Mitglieder die SAMA im Moment habe, da es eine geheime Organisation sei.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14.02.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Es sei zwar glaubwürdig, dass der BF Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre Mitglied der SAMA gewesen sei; sein weiteres Vorbringen, dass er bis zu seiner Ausreise immer noch Mitglied gewesen sei und deshalb Probleme bekommen habe, sei jedoch zum Teil tatsachenwidrig, widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich aus der Botschaftsanfrage ergebe, dass es derzeit keine Hinweise auf Aktivitäten der SAMA in Afghanistan und daher auch keine Verfolgung von Mitgliedern gebe. Ein weiterer gravierender Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ergebe sich aus dem Umstand, dass aus der Anfragebeantwortung hervorgehe, dass das Haus der Familie des BF vor zwei Jahren angegriffen worden sei und der BF daraufhin mit seiner Familie nach Pakistan gegangen sei. Sohin müsste sich der BF zum Zeitpunkt der von ihm behaupteten Ereignisse im Dezember 2011 bereits in Pakistan aufgehalten haben. Die belangte Behörde führte noch weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass der BF sein Wissen über die Organisation SAMA - deren Mitglied er früher tatsächlich gewesen sei - dafür verwendet habe um eine asylzweckbezogene Fluchtgeschichte zu konstruieren. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF sei eine erwachsene arbeitsfähige Person, der es zumutbar sei, im Falle der Rückkehr durch Arbeitsaufnahme selbst für sein Auskommen zu sorgen. Zudem verfüge der BF über ein soziales Netz in der Heimat. Es sei davon auszugehen, dass dem BF kein reales Risiko drohe, im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Lage zu geraten.

3. Mit dem am 27.02.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 27.02.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpfe. Die belangte Behörde stütze ihre Beurteilung im Wesentlichen auf die angebliche Unglaubwürdigkeit des BF. Allein diese Einschätzung widerspreche jedoch erheblich den zur Beurteilung einer Glaubhaftmachung iSd § 3 AsylG in der Judikatur allgemein angewandten Kriterien. In der Folge ging der BF ausführlich auf die von der belangten Behörde im Bescheid angeführten Unstimmigkeiten und Widersprüche in seinem Vorbringen ein und versuchte, diese aufzuklären. Sein Vorbringen sei substantiiert, in sich schlüssig und nachvollziehbar und halte in den Elementen, welche ihrer Art nach als Fakten nachprüfbar seien, einer Überprüfung stand. Abgesehen von der völlig verfehlten Beweiswürdigung würden sich weitere grobe Mängel des Verfahrens finden. So handle es sich bei den Feststellungen zur Situation des BF im Falle der Rückkehr lediglich um eine Aneinanderreihung von Textbausteinen. Zudem würden sich in den Länderfeststellungen keinerlei Erörterungen über die Organisation SAMA finden. Die einzige Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dieser Thematik bestehe also offensichtlich in der Botschaftsanfrage. Auch hinsichtlich der Personen, von denen der BF verfolgt werde, würden sich keine Informationen in den Länderfeststellungen finden. Das Vorbringen des BF sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde asylrelevant im Sinne der GFK, zumal es sich um Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung handle. Der BF sei wegen der Mitgliedschaft bei der Organisation SAMA bereits einmal für sieben Jahre inhaftiert worden. Auch wenn dies bereits einige Jahre her sei, bestehe die Verfolgung nun von anderer Seite, nämlich durch politische Extremisten, gegen die er sich aktiv durch seine Tätigkeit für SAMA eingesetzt habe. Dem BF wäre daher Asyl zu gewähren gewesen. Jedenfalls wäre dem BF zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die belangte Behörde übersehe, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die Gefahr, dass der BF im Falle der Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei erheblich. In der Folge tätigte der BF allgemeine Ausführungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan und verwies auf diverse Berichte dazu.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.02.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Am 17.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 11.02.2014 datiertes Schreiben des BF ein, dem eine handschriftliche Stellungnahme des BF sowie die Namen und Telefonnummern zweier Personen sowie das politische Manifest der Organisation SAMA beigelegt wurden.

5. Mit Schreiben vom 18.09.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2014, übermittelte der BF zwei Bestätigung der XXXX GmbH vom 16.07.2014 und 17.04.2014, eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung (ohne Datum) sowie einen Befund der Universitätsklinik Innsbruck vom 23.08.2014.

6. Mit Schreiben vom 16.10.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2014, übermittelte der BF eine Arbeitsbestätigung vom 08.10.2014.

7. Mit Schreiben vom 13.11.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2014, übermittelte der BF einen urologischen Befund vom 03.11.2014.

8. Mit Schreiben vom 23.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2015, übermittelte der BF eine Bestätigung über seine gemeinnützige Tätigkeit vom 21.04.2015.

9. Am 10.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in der Sprache Dari.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2015, Zl. W228 1433210-1/11Z, wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG Herr XXXX zum Sachverständigen bestellt.

11. Mit Schreiben vom 15.06.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2015, übermittelte der BF zwei Jahresberichte (von 2011 und 2014) über die politischen Aktivitäten der Organisation SAMA.

12. Mit Schreiben vom 09.07.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.07.2015, übermittelte der BF den aktuellen Bericht der Organisation SAMA vom Jänner 2015.

13. Mit Schreiben vom 23.07.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2015, übermittelte der BF eine Arbeitsbestätigung vom 22.07.2015.

14. Am 18.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 06.09.2015 datiertes Gutachten von Herrn XXXX ein.

15. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einsichtnahme in den Verfahrensaktes des Asylgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF heißt XXXX , Bezirk Mir Bacha Kot, Provinz Kabul (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten der BF bis nach Österreich reiste. Der BF reiste schließlich am 08.05.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

Das vom BF im Verfahren erstattete Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates ist nicht glaubhaft und kann dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt werden.

Es konnte jedoch festgestellt werden, dass es sich bei der Familie des BF um eine Konfliktfamilie handelt, welche einst mit dem kommunistischen Regime in Konflikt geraten ist. Der BF selbst ist als Konfliktperson zu bezeichnen und hätte er aufgrund der daraus entstandenen Feindschaften im Falle der Rückkehr nach Afghanistan das reale Risiko einer individuellen Verfolgung zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf der vom BF vor dem Bundesasylamt vorgelegten afghanischen Tazkira, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Der Umstand, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann der BF seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verließ und über welche Staaten er schließlich bis nach Österreich reiste, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten Verfahren keine übereinstimmenden oder nachvollziehbaren Angaben zum Zeitpunkt seiner letztmaligen Ausreise aus Afghanistan und seiner weiteren Reiseroute getätigt hat. Die Feststellung zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF und auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die oben getroffenen Feststellungen zum Fluchtgrund des BF sowie zu seiner Gefährdung im Falle der Rückkehr gründen sich insbesondere auf das zu gegenständlichem Fall erstattete Gutachten des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen vom 06.09.2015. Die Fachkompetenz des Sachverständigen wurde durch seine in einer Vielzahl von Verfahren erstatteten nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten unter Beweis gestellt und wird auch durch seine berufliche Laufbahn und regelmäßigen Studienaufenthalte durch ihn bzw. dessen Verbindungs- und Vertrauenspersonen im dortigen Herkunftsstaat unterstrichen. An der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen sind keine Zweifel entstanden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Angaben des BF, wonach die Organisation SAMA weiterhin im Untergrund aktiv sei und ihre Mitglieder verfolgt werden würden, fern der afghanischen Realität sind. In dem Gutachten wird festgehalten, dass SAMA als Organisation nicht mehr aktiv ist und nicht mehr existiert und keine Verfolgung der Mitglieder stattfindet. Weiters geht aus dem Gutachten hervor, dass im Zuge der Recherchen und Gespräche vor Ort nicht der Eindruck gewonnen werden konnte, dass der BF Mitglied der Organisation SAMA gewesen sei, zumal die Familie des BF eine Fleischhauer-Familie ist, eine einfache Sprache spricht und keine politische Bildung hat. In einer Gesamtschau konnte sohin nicht bestätigt werden, dass sich der BF als SAMA Mitglied betätigt hat und als solches einer Verfolgung ausgesetzt ist. Dem vom BF erstatteten Vorbringen, wonach er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan Mitglied bei SAMA gewesen sei, er verbotene Zeitschriften und Bücher transportiert habe, im Dezember 2011 aus diesem Grund eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden habe und er in der Folge schließlich seine Heimat verlassen habe müssen, kann daher nicht gefolgt werden und muss dieses Vorbringen unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 06.09.2015 als nicht glaubhaft beurteilt werden.

Aus dem Gutachten geht jedoch hervor, dass die Familie des BF - und auch der BF selbst - einst mit dem kommunistischen Regime in Konflikt geraten ist, im Zuge dessen Feindschaften entstanden sind und es auch einen Angriff auf das Haus der Familie des BF gegeben hat. Die oben getroffene Feststellung, dass es sich bei der Familie des BF um eine Konfliktfamilie handelt und auch der BF als Konfliktperson zu bezeichnen ist, gründet sohin auf den gutachterlichen Äußerungen des länderkundigen Sachverständigen. Was die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, enthält das Sachverständigengutachten die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer einer sogenannten Konfliktfamilie angehört und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr Gefahr läuft, von aus diesen Feindschaften resultierenden Verfolgungshandlungen betroffen zu sein.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus dem Amtswissen und den Länderfeststellungen.

Im Fall des BF ergibt sich aus dieser Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann; vielmehr ist gegenständlich davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist in der Beschwerde den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und den auf diesen beruhenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Die gegenständliche Sache erwies sich als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, zumal der Sachverhalt abschließend geklärt erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht würde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Falle des BF die Gefahr besteht, dass jener in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt wäre:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im konkreten Fall des BF ergibt sich das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr, weil die Familie des BF, einschließlich der BF selbst, einst mit dem kommunistischen Regime in Konflikt geraten ist. Es konnte festgestellt werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung aufgrund der daraus entstandenen Feindschaften droht. Dadurch, dass der BF einer Konfliktfamilie angehört, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Anfeindungen und Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund insofern gegeben, als die drohende Verfolgung des BF in seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie, gelegen ist. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt und unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf den gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Konfliktfamilie bzw. seinem Status als Konfliktperson einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt und durch das Sachverständigengutachten gestützt, ist davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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