W200 2015005-1•BVwG W200 2015005-1
W200 2015005-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2015
Ehe, Neuberechnung, Opferfürsorge, Rente, Unterhaltsanspruch
W200 2015005-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Gerhard Kastelic als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, Außenstelle Wien vom 18.11.2014, Zl. 011-910738-102, betreffend die Beschwerde gegen die Neuberechnung der Unterhaltsrente gemäß § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 5, 11 und 12 und § 11a Opferfürsorgegesetz (OFG) iVm § 13, § 52 Abs. 2, 3 und § 54 Abs. 1 und 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2007 wurde mit Bescheid vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 40, vom 13.02.2008 stattgegeben und die Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. c. und Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes (OFG) (Die Beschwerdeführerin ist Opfer von politischer Verfolgung in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, welches in erheblichem Ausmaß zu Schaden [Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG) um mindestens 50 v.H. gemindert ist] gekommen ist) anerkannt.
Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 OFG eine Amtsbescheinigung (W Nr. 12.966) ausgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Kind miterleben hätte müssen, wie ihr Vater aus Abstammungsgründen verhaftet und sie mit der Mutter eingesperrt worden sei. Sie sei mit einem Kindertransport nach England verbracht worden und hätte vom Tod ihrer Eltern erfahren müssen. Aufgrund ihrer Verfolgung hätte sie einen Gesundheitsschaden von MdE 50% erlitten.
Mit Bescheid vom 21.04.2008 hat das Amt der Wiener Landesregierung, MA40, eine näher bezifferte Unterhaltsrente nach dem OFG iVm KOVG bewilligt.
Begründend wurde ausgeführt, dass ihr unter Anrechnung von 30 % der Pension ihres Gatten der Pensionsversicherungsanstalt die Unterhaltsrente mit dem Messbetrag für verheiratete Opfer zu berechnen und zuzuerkennen war.
Im Schreiben vom 05.11.2014 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz den Tod ihres Ehemannes mit, sowie dass sie eine Witwenpension von monatlich brutto 999,67 € erhalte.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 18.11.2014 wurde die gebührende Unterhaltsrente der Beschwerdeführerin aufgrund einer maßgebenden Veränderung neu bemessen und folgender Anspruch zuerkannt:
Ab 01.09.2014 monatlich € 164,70. Zudem gebühre ihr je eine alljährlich am 1. Mai und 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenleistungen.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 11 Abs. 12 OFG jedes Einkommen im Sinne des § 13 KOVG auf die Unterhaltsrente anzurechnen sei. Zum Einkommen würden noch 30 % des Einkommens des Gatten/Lebensgefährten zählen.
Nach § 52 Abs. 3 KOVG sei die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintrete. Nach § 52 Abs. 3 KOVG werde die Neubemessung mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monat wirksam.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei laut Sterbebuchabschrift am 05.08.2014 verstorben.
In weiterer Folge erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass ihr laut ihren Berechnungen ein Betrag von € 475,51 und nicht wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt € 164,70 zustehe.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin daraufhin die Bestimmung des § 11 Abs. 5 OFG auszugsweise und verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ein "anspruchsberechtigtes Opfer" und kein "verheiratetes anspruchsberechtigtes Opfer" sei. Dies führe zu einer nunmehr abweichenden Berechnungsgrundlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 21.04.2008 hat das Amt der Wiener Landesregierung, MA40, eine näher bezifferte Unterhaltsrente nach dem OFG iVm KOVG bewilligt.
Die Unterhaltsrente wurde jährlich nach § 11 Abs. 5 OFG zahlenmäßig angepasst - letztmalig am 19.02.2014 in der Höhe von € 1.089,50. (€ 1.527, 60 - € 438,07 [PVA 30% des Gatten]).
Am 05.08.2014 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin erhielt eine Witwenpension von monatlich netto €
948,69 (€ 999,67 - € 50,98).
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 18.11.2014 wurde die gebührende Unterhaltsrente der Beschwerdeführerin aufgrund einer maßgebenden Veränderung neu bemessen und folgender Anspruch zuerkannt:
Ab 01.09.2014 monatlich € 164,70 (€ 1.113,40 - € 948,70).
Die Unterhaltsrente beträgt ab 01.09.2014 monatlich € 164,70.
Die errechnete Summe ergibt sich aus den Vorgaben des § 11 Abs. 5 OFG und dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.09.2014.
Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 2 Opferfürsorgesetz sind u.a. die Bestimmungen des § 52 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG) sinngemäß anzuwenden.
Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des KOVG in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. (§ 11 Abs. 2 OFG auszugsweise)
Wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. (§ 52 Abs. 2 KOVG auszugsweise)
§ 11 Abs. 5 OFG besagte zum 01.09.2014:
Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 1.113,40 €,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 1.021,00 €,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder
in Lebensgemeinschaft leben 1.527,60 €.
Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.
Gemäß § 11 Abs. 12 OFG ist auf die Unterhaltsrente jedes Einkommen im Sinne des § 13 KOVG anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem KOVG sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.
Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 KOVG ist gemäß § 13 KOVGabgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.
Im konkreten Fall ergibt sich die Unterhaltsrente aufgrund des Ablebens des Ehegatten der Beschwerdeführerin im August 2014 nunmehr aus der Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 lit. a OFG (€ 1.113,40) abzüglich Witwenpension netto (€ 948,69).
Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. (§ 52 Abs. 3 Z 2 1 Satz KOVG), somit am 01.09.2014.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über Neubemessung der Unterhaltsrente ist das Ableben des Ehegatten der Beschwerdeführerin und die daraus entstehende Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin nunmehr unter § 11 Abs. 5 lit. a OFG und nicht unter § 11 Abs. 5 lit. c OFG zu subsumieren ist.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung hängt einerseits von einer unstrittigen Tatsachenfrage und andererseits von einer Berechnung aufgrund der unstrittigen Tatsachen ab. Es ist keine Rechtsfrage zu lösen, welcher keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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