W193 2112728-1•BVwG W193 2112728-1
W193 2112728-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2015
Antragslegimitation, Antragsrecht, Beschwerdelegimitation,<br/>Bindungswirkung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren, LB 122 Westspange<br/>Steyr, mündliche Verhandlung, Nachbarrechte, Parteistellung,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsanspruch, Revision zulässig,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Zuständigkeit, Zustellung
W193 2112728-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Frau XXXX, allesamt vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in 1180 Wien, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 06.04.2010, Zl. UR-2010-4631/10-St/Sch, betreffend das UVP-Feststellungsverfahren über das Vorhaben "Gemeindestraßenbauvorhaben Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" beschlossen:
A)
Die Beschwerde von Frau XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 01.02.2010 beantragte die Stadt Steyr als Projektwerberin bei der Oberösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde festzustellen, ob für das Projekt Gemeindestraßenbauvorhaben "Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht werde.
2. Mit Schriftsatz vom 15.02.2010 teilte der Amtssachverständige für Hydrogeologie mit, dass die geplante Trasse Teile des Grundwasserschongebietes Steyr betreffe, welches zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage der Stadt Steyr durch LGBl. Nr. 40/1965 verordnet worden sei. Es könne kein Widerspruch des Vorhabens mit dem Schutzziel der Schongebietsverordnung abgeleitet werden. Allfällige Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionalität der vorgesehenen Anlagen könnten in einem ohnehin durchzuführenden Wasserrechtsverfahren abgedeckt werden.
3. Mit Schriftsatz vom 24.02.2010 teilte die Stadt Steyr mit, dass entsprechend dem derzeitigen Stand der Stadt- und Verkehrsplanung der Stadt Steyr im unmittelbaren Nahebereich der "Westspange" keine konkreten Straßenneuplanungen vorgesehen seien. Lediglich die geplante Bauhauszufahrt müsse bei Realisierung der Westspange weiter in Richtung Südwesten verschoben werden und könnte als künftige Aufschließungsstraße fungieren.
4. Mit Schriftsatz vom 10.03.2010 teilte die Stadt Steyr mit, dass die Verkehrsfreigabe der Straßenprojekte "Umfahrung Dornach/Nordspange Steyr" am 20.11.2000 erfolgt sei. Planungen von Landesstraßenneubauten in Anschlussbereichen an das vorliegende Straßenprojekt "Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" würden zurzeit nicht vorliegen.
5. Mit Schriftsatz vom 17.03.2010 teilte die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft mit, dass unter Zugrundelegung der Ausführungen der Projektwerber und der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrologie seitens der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft keine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 für das gegenständliche Projekt gesehen werde.
6. Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 06.04.2010, Zl. UR-2010-4631/10-St/Sch, wurde festgestellt, dass für das geplante Gemeindestraßenbauvorhaben "Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" im Gemeindegebiet der Stadt Steyr nach Maßgabe der gekennzeichneten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
7. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 erhoben Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2010 und führten aus, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei und diese sohin als übergangene Parteien zu qualifizieren seien. Das Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung plane die Errichtung der "B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr". Mit Kundmachung des Magistrates der Stadt Steyr vom 23.03.2015 sei die Auflage von Planunterlagen für die Bestimmung des Straßenverlaufes der B122b im Stadtgebiet Steyr veröffentlicht worden. Hinsichtlich der B 122b sei geplant, nach einer UVP-Einzelprüfung entweder eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren oder eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem Oberösterreichischen Straßengesetz 1991 zu beantragen. Die Beschwerdeführer seien der Meinung, dass das Genehmigungsverfahren für das Vorhaben "B 122b Voralpenstraße Westspange Steyr" nicht nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Straßengesetz 1991, sondern nach dem UVP-G 2000 zu genehmigen sei. Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2015 den Antrag gestellt, die Oberösterreichische Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass das Vorhaben "B 122b Voralpenstraße Westspange Steyr" einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
Nunmehr hätten die Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangt, dass bereits im Jahr 2010 der nunmehr angefochtene UVP-Feststellungsbescheid bezüglich des Gemeindestraßenbauvorhabens "Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" gegenüber der Stadt Steyr erlassen worden sei. Da dieser negative Feststellungsbescheid gegenüber den Behörden Bindungswirkung entfalte und dies den Beschwerdeführern in den anhängigen Verfahren entgegengehalten werde, sei die vorliegende Beschwerde erhoben worden.
Es sei unstrittig, dass das Straßenbauvorhaben "B 122b Voralpenstraße Westspange Steyr" unter die Tatbestände des Anhang 1 Z 9 lit. g und lit. i UVP-G 2000 zu subsumieren sei. Die "Westspange Steyr" berühre zum einen ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C und zum anderen berühre es weite Strecken schutzwürdiger Gebiete der Kategorie E.
Gemäß der UVP-RL könnten Bürgerinnen und Bürger die gerichtliche Überprüfung einer unter die Richtlinie fallenden Entscheidung beantragen. Da die Republik Österreich die UVP-RL nicht entsprechend umgesetzt habe, bestehe ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen. Bei unionskonformer Anwendung der UVP-RL ergebe sich die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Feststellungsverfahren, zumal der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 16.04.2015 festgestellt habe, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, denen in Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukomme, der UVP-RL widerspreche. Mit Erkenntnis vom 22.06.2015, Zl. 2015/04/0002, sei der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs gefolgt und habe festgestellt, dass eine Nachbarin iSd Gewerbeordnung zur "betroffenen Öffentlichkeit" iSd UVP-RL gehöre und in der Lage sein müsse, Entscheidungen, mit denen die Durchführung der UVP verneint werde, gerichtlich anzufechten. Den Beschwerdeführern komme daher im Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 Parteistellung zu.
8. Mit Vorlageschreiben vom 18.08.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und führte dazu aus, dass der nunmehr angefochtene Bescheid vom 06.04.2010 allen in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 genannten Parteien zugestellt worden sei. Den Beschwerdeführern sei der Bescheid bislang nicht zugestellt worden.
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zähle taxativ die Antragslegitimierten als auch die Parteien eines Feststellungsverfahrens auf. Daraus ergebe sich, dass alle Personen, die in § 3 Abs. 7 leg. cit. nicht genannt würden, weder Parteistellung noch ein Antragsrecht hätten. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2015, Zl. 2015/04/0002, ergebe sich unmissverständlich, dass in einem Feststellungsverfahren nur den in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 genannten Personen Parteistellung zukomme. Mitgeteilt werde überdies, dass das Gemeindestraßenbauvorhaben "Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" mittlerweile zugunsten des Landesstraßenbauprojektes "B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr" aufgegeben worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schriftsatz vom 01.02.2010 stellte die Stadt Steyr als Projektwerberin bei der Oberösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Feststellung, ob für das Projekt "Gemeindestraßenbauvorhaben Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht werde.
Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 06.04.2010, Zl. UR-2010-4631/10-St/Sch, wurde festgestellt, dass für das geplante "Gemeindestraßenbauvorhaben Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" im Gemeindegebiet der Stadt Steyr nach Maßgabe der gekennzeichneten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Das Gemeindestraßenbauvorhaben "Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" wurde mittlerweile zugunsten des Landesstraßenbauprojektes "B 122b Voralpenstraße-Westspange Steyr" aufgegeben.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.04.2010 und führten aus, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden sei und diese sohin als übergangene Partei zu qualifizieren seien.
Die Beschwerdeführer sind Anrainer des beabsichtigten Vorhabens "Westspange Steyr".
Die Beschwerdeführer wurden dem von der Oberösterreichischen Landesregierung geführten Feststellungsverfahren betreffend das Gemeindestraßenbauvorhaben "Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" in zutreffender Weise nicht als Parteien beigezogen, weshalb sich die Beschwerde als unzulässig erweist.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 18 VwGVG, Anm 4).
Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 06.04.2010 wurde festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben "Gemeindestraßenbauvorhaben Westspange Steyr von LB 122 Sierninger Straße bis LB 115 Ennser Straße" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, dass ihnen der Bescheid zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam zugestellt worden sei und sie daher als übergangene Parteien zu qualifizieren seien. Da ihnen bei direkter Anwendung des Europarechts im Feststellungsverfahren Parteistellung zukomme, hätte ihnen jedoch der gegenständlich angefochtene Bescheid zugestellt werden müssen.
Um eine übergangene Partei handelt es sich im Verwaltungsverfahren, wenn einer Partei, die rechtliche Interessen bzw. einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und keine Bescheiderlassung an sie erfolgte (VwGH 02.06.2005, 2002/07/0013, unter Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 Rz 432). Der übergangenen Partei stehen drei Möglichkeiten offen, um ihre subjektiven Rechte zu wahren; sie kann die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel bekämpfen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 8 Rz 21 unter Hinweis auf VwGH 03.09.1999, 99/05/0043; VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100). Die übergangene Partei kann ebenso die Feststellung beantragen, dass ihr im betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme (VwGH 30.09.1986, 85/05/0005). Schließlich kann sie jedoch auch einen direkten Weg wählen und sich unmittelbar mit dem Rechtsmittel, das gegen den Bescheid in Betracht kommt, zur Wehr setzen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 8 Rz 21 unter Verweis auf VwGH 26.06.2013, 2010/05/0210).
Entscheidend für die Frage, ob den Beschwerdeführern die Stellung als übergangene Partei zukommt und das Verfahren ihnen gegenüber daher nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, ist, dass sie dem Feststellungsverfahren nicht beigezogen wurden, obwohl ihnen Parteistellung in diesem Verfahren zugekommen wäre (vgl. VwGH 21.03.2013, 2011/06/0118). Hierfür ist eine nähere Betrachtung des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) und § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 notwendig.
Art. 11 UVP-RL lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
§ 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 lauten auszugsweise:
"[...] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...] Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. [...]"
"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. [...]"
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes der genannten Bestimmungen der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.
Nachbarn bzw. Privatpersonen haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH 28.6.2005, 2004/05/0032; VwGH 27.9.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; VfGH 23.11.2003, B 1212/02; US 30.07.2010, 7B/2010/4-28 Hofstätten/Raab; BVwG 17.06.2014, W113 2006688-1).
In der Beschwerde wird nunmehr darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.10.2013, 2012/04/0040, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art 267 AEUV diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Hierüber habe dieser mit Urteil vom 16.04.2015, Rs C-570/13, entschieden und festgestellt, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, die in den diesbezüglichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung genießen, klar der UVP-RL widerspreche. Aus diesem Grund komme den Beschwerdeführern bei direkter Anwendung von Europarecht im Feststellungsverfahren direkt Parteistellung zu.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, hat dieser - wie in der Beschwerde in zutreffender Weise ausgeführt wurde - dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.
Nunmehr liegen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13) und des Verwaltungsgerichtshofs im Anlassfall (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18) vor. Der Europäische Gerichtshof zählt Nachbarn iSd Gewerbeordnung zur betroffenen Öffentlichkeit im UVP-rechtlichen Sinne. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen UVP-Feststellungsbescheide auf bestimmte Parteien beschränkt, nimmt es insbesondere auch den Nachbarn dieses Recht. Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL und ist daher nicht mit der UVP-RL vereinbar. Folglich darf ein UVP-Feststellungsbescheid etwa einen Nachbarn nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (vgl. Rn 42ff der zitierten EuGH-Entscheidung).
Der Europäische Gerichtshof führt in Rn 51 der Entscheidung vom 16.04.2015, Rs C-570/13, aus: "[...] Nach alledem sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat.
[...]"
Auch bisher wurde von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung vertreten, dass eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung auch dadurch vermieden werden kann, dass die (Materien)Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der UVP-Feststellung (nach dem UVP-G) das von ihnen zu beurteilende Projekt anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, beurteilen (vgl. VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; 27.09.2007, 2006/07/0066; US 28.02.2013, 1A/2013/2-5 Mitterdorf/Mürztal; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 89; Wolfgang Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer (Hrsg), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008) 106; aA Ennöckl in:
Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G³ § 3 Rz 48 ff).
Da die Beschwerdeführer, wie im zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.04.2015 in Rn 44 gefordert, eine Möglichkeit haben müssen, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten, ist ihnen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren vor der (Materien)Behörde Parteistellung zu gewähren und kann dort auch die Frage der UVP-Pflicht selbst behandelt werden (vgl. auch EuGH 11.08.1995, C-431/92). Diese Möglichkeit muss umso mehr bestehen, als einem Nachbarn nach dem UVP-G 2000 auch keine Beschwerdelegitimation gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ähnlich dem § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 eingeräumt ist (vgl. VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105). Diese Ansicht ergibt sich nun auch ausdrücklich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wonach der Partei im dortigen gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung einzuräumen ist und ihr die Bindungswirkung des negativen UVP-Feststellungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Berger, Keine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden, RdU 2015/84).
Somit ergibt sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Beschwerdelegitimation von Privatpersonen oder Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.06.2015 nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.
Da den Beschwerdeführern in dem von der Oberösterreichischen Landesregierung geführten und mit Bescheid vom 06.04.2010 abgeschlossenen Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung zugekommen ist, wurden sie dem Verfahren in rechtmäßiger Weise nicht beigezogen und ihnen der Bescheid ebenso zutreffend nicht zugestellt. Die Beschwerdelegitimation für eine Parteibeschwerde gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt jedoch einerseits die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt zu sein, voraus und verlangt andererseits, dass eine solche Verletzung gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 703). Mangels Parteistellung waren die Beschwerdeführer dem Feststellungsverfahren nicht beizuziehen, weshalb sie nicht als übergangene Partei anzusehen sind. Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid weder in ihren subjektiven Rechten verletzt, noch ist eine solche Verletzung 0überhaupt möglich.
Im Ergebnis kommt den Beschwerdeführern daher keine Legitimation zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.
Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.
Auch aus der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht, noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.
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