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W192 1438068-2•BVwG W192 1438068-2
W192 1438068-2Bundesverwaltungsgericht07.10.2015
Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Überstellung, Zeitpunkt
W192 1438068-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria alias Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zl. 13 08.768 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. 1 Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise am 24.06.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge wurde der Genannte am 07.08.2010 in Griechenland sowie in der Folge am 24.06.2013 in Ungarn nach Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt.
Bei seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 24.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, bereits vor 8 Jahren in den Tschad gegangen zu sein. Er habe sich von dort im Jahre 2005 auf dem Seeweg in die Türkei begeben, wo er sich bis zum Jahr 2010 aufgehalten habe. Im Jahr 2010 sei er zu Fuß nach Griechenland gereist und habe dort in Athen einen Asylantrag gestellt und sei im Juni 2013 von Athen über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei und ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Auf weiteres Befragen gab der Antragsteller ausdrücklich an, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben. Er wolle weder nach Griechenland noch nach Ungarn zurück.
Das Bundesasylamt stellte am 26.06.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates an die Republik Ungarn und gab darin die vom Beschwerdeführer angegebenen Umstände seiner Reise nach Österreich wieder. Mit Schreiben vom 04.07.2013, welches am 08.07.2013 bei der Behörde einlangte, stimmte Ungarn der Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates zu. Ungarn informierte darin, dass der Beschwerdeführer am 20.06.2013 unter Behauptung einer anderen Identität und Staatsangehörigkeit einen Asylantrag gestellt hätte, doch wäre er daraufhin untergetaucht und sein Verfahren noch anhängig.
Am 18.07.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde in Gegenwart eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er nur, dass er später zu einer Blutuntersuchung gehe, um sicher zu gehen, dass er gesund sei. Des Weiteren gab der Antragsteller auf Befragen an, im Bereich der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz oder Liechtenstein oder Island über keinerlei enge familiäre oder sonstige soziale Bindungen zu verfügen bzw. verneinte er auch eine bestehende Familiengemeinschaft oder familienähnliche Lebensgemeinschaft.
Auf Vorhalt der Zustimmung beziehungsweise Zuständigkeit Ungarns zur Führung seines Asylverfahrens, führte der Antragsteller aus, er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt, sei jedoch von der Polizei angehalten und erkennungsdienstlich erfasst worden. Er habe irgendwelche Zettel erhalten und habe gehen können. Welche Daten er in Ungarn angegeben habe, könne er sich nicht erinnern. Auf Vorhalt der Alias-Daten brachte der Antragsteller vor, dass das, was er in Ungarn angegeben habe, falsch gewesen wäre, weil er in Ungarn keinen Asylantrag habe stellen wollen. Die hier in Österreich genannten Namen und Daten würden der Wahrheit entsprechen. Bevor er nach Ungarn gehe müsse, sei es ihm lieber, nach Griechenland zu gehen, weil er in Ungarn mit Problemen konfrontiert sei. Ein Schwarzer sei im Camp umgebracht worden und herrsche viel Rohheit in diesem Camp. Persönliche Probleme habe er keine gehabt, es seien diese lediglich "spiritueller Art" gewesen. So erscheine ihm in der Nacht eine Frau und sage ihm viele Dinge und wenn er an Ungarn denke, würden diese Erscheinungen kommen, weshalb er nicht nach Ungarn gehen könne. Auf Vorhalt eines Länderinformationsblattes zu Ungarn gab der Antragsteller an, nichts gegen Ungarn sagen zu können. Er sei er nicht gegen dieses Land (eingestellt), jedoch spreche man dort nur ungarisch und keine andere Sprache. Er wolle deshalb die Situation in Ungarn nicht und wolle deshalb nicht dorthin zurückkehren. Angesprochen auf die genannten "spirituellen Attacken" gab der Antragsteller an, dass diese hauptsächlich in Ungarn stattgefunden hätten und hätte er einen Priester gebraucht, jedoch habe man in Ungarn keinen Priester für ihn gehabt. In Österreich wolle er sich zuerst einen Priester suchen.
Der Antragsteller wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch die eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin, untersucht. Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 08.08.2013 ergab, dass aus aktueller Sicht keinerlei belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 06.09.2013 wurde dem Antragsteller Gelegenheit geboten, neuerlich Stellung zu nehmen und bekräftigte er, bisher die Wahrheit gesagt zu haben bzw. wiederholte er, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Er habe er keine Eltern und niemanden, der ihm helfen und ihn retten könne. Wenn er wieder nach Ungarn zurückgehen müsse, würde er sterben und dabei seine Seele verlieren. Auf Vorhalt des Ergebnisses der gutachterlichen Stellungnahme gab der Antragsteller an, bei der Ärztin gewesen zu sein und dort alles erzählt zu haben, was passiert sei bzw. habe er erzählt, was er gefühlt habe.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
In der Begründung wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und er an keinen Krankheiten leide, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn habe sich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen.
Daraus geht unter anderem hervor, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtet sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs wäre gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde geachtet. Seit 01.01.2013 werde Haft nur noch eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen bei Inhaftierungen und Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Vorwürfe und Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedingungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen wurden auch wieder von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt.
Beruhend auf einer weiteren Information von UNHCR vom 12.04.2013 wurde ferner festgehalten, dass sich die ungarische Regierung nunmehr entschlossen habe, das Asylrecht erneut anzupassen.
Ab dem 01.07.2013 sei eine neue Regelung der Inhaftierung von Asylwerbern in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehen. Diese Konstellationen seien ungeklärte Identität und Nationalität, das "sich verstecken", die begründete Annahme, dass ein Asylwerber das Asylverfahren verzögere oder sich diesem entziehe, die Notwendigkeit der Haft zum Schutz der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die Antragstellung am Flughafen und die Behinderung des Dublin-Verfahrens wegen Nichterscheinung bei Ladungen. Die Haft werde zuerst für 72 Stunden verhängt, binnen der ersten 24 Stunden könne die ungarische Asylbehörde die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht könne die Haft um maximal 60 Tage verlängern. Dies könne bis zu zweimal geschehen, bei einer maximalen Haftdauer von 6 Monaten. Über die Verlängerung der Haft entscheide ein Gericht. Bei der ersten Verlängerung der Haft habe eine persönliche Anhörung zwingend zu erfolgen. Eine Anhörung könne auch auf Antrag des Betroffenen erfolgen, entweder bei einer Beschwerde, oder bei weiteren Verlängerungen der Haft.
Weitere Ergänzungen, beziehungsweise neue Regelungen zum Asylgesetz, die mit 1.Jänner 2014 in Kraft treten sollten, beträfen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrages, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruches auf Unterstützung.
Ausgeführt wurde im angefochtenen Bescheid ferner, beruhend auf einer Information des österreichischen Verbindungsbeamten bei der ÖB Budapest vom 28.06.2013, dass das Ziel der neuen Regelung es sei, missbräuchliche Antragstellungen zu verhindern; begründete Anträge sollten nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschränkung führen; hier finde eine individuelle Abwägung statt. Dezidiertes Ziel sei es keinesfalls, jeden Antragsteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen. Alle Antragsteller könnten kostenlose Rechtshilfe in Anspruch nehmen, welche sich auch auf etwaige Fragen der Freiheitsbeschränkung beziehe.
Unter der Überschrift "Versorgung von Asylwerbern" finden sich unter anderem Informationen über das offene Zentrum Debrecen; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Verbindungsbeamten habe die Einrichtung 2012 "einen guten Eindruck" gemacht. Daneben wurden Feststellungen zu anderen Unterkünften getroffen, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt.
Festgehalten wurde weiters, dass der Antragsteller gemäß den vorliegenden Unterlagen jedenfalls in Ungarn die Asylgewährung beantragt hat. Zu dem weiteren Vorbringen bzw. den Bedenken hinsichtlich seines Aufenthaltes in Ungarn wurde ausgeführt, dass der Antragsteller offenbar selbst keiner unmittelbaren konkreten Verfolgungssituation in Ungarn ausgesetzt gewesen sei. Auf das Ergebnis der psychologischen Untersuchung wurde verwiesen.
Mit dem eben zitierten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2013 auch eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG ausgefolgt, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Telefax vom 18.09.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer deutlich dargelegt hätte, dass er in Ungarn dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb sein Asylverfahren inhaltlich in Österreich zu führen sei. Weitere individuell-konkrete Verfahrensrügen oder sonstige spezifische Einwendungen wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
1.3. Der Asylgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.10.2013 gemäß
§§ 5 und 10 AsylG 2005 ab. Ungarn habe nach einem ordnungsgemäßen Konsultationsverfahren der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Anhaltspunkte für die zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs. 2 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates lägen nicht vor. Eine Überstellung nach Ungarn bedeute für den Beschwerdeführer keine Verletzung in seinem Recht auf Familien- und Privatleben, weil er keine familiären Bezugspunkte in Österreich habe und erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sei. Hinsichtlich des Asylwesens in Ungarn und der dortigen Versorgungslage hielt der Asylgerichtshof fest:
"Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen (so auch EGMR 06.06.2013, Rs 2293/12, Mohammed, vgl auch die Beschwerdeablehnung des VfGH in einem vergleichbaren Fall zu Ungarn 26.06.2013, U174-2013-13 und aus der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2013, 4 L 169/12, 5 A180/12
MD).
Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber nichtsdestotrotz ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. Zwischenzeitig (mit Jahresbeginn 2013) sind Gesetzesänderungen in Ungarn eingetreten, die nach bisherigem Kenntnisstand zu einer Verbesserung der Situation beigetragen haben. Dass weitere Änderungen mit Mitte Juli 2013, beziehungsweise für Anfang 2014 dies wieder entscheidend relativieren würden, ist nicht ersichtlich."
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2013 und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 08.10.2013 zugestellt.
1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2013 nach Ungarn überstellt.
2. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.10.2013 wurde auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2014 unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe seines zu U 2543/2013 am 16.06.2014 gefällten Erkenntnisses behoben, da der Asylgerichtshof zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Oktober 2013 das aktuellste - die nach der am 01.07.2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in Ungarn entstandene Situation berücksichtigende - Berichtsmaterial zur Lage für Asylwerber in Ungarn heranziehen und würdigen hätte müssen.
In der verwiesenen Entscheidung führte der Verfassungsgerichtshof aus:
"In seiner Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 4. November 2013 behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm in Ungarn keine adäquate Versorgung und nur schlechte hygienische Bedingungen zuteil geworden seien. In Ungarn sei das Asylsystem de facto zusammengebrochen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylwerber wiesen systemische Mängel auf. Zudem würden Asylwerber dort flächendeckend inhaftiert oder andernfalls der Obdachlosigkeit ausgesetzt werden. Die Lage habe sich insbesondere durch eine am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Änderung der ungarischen Asylrechtslage verschärft.
Zur Untermauerung seiner Behauptungen führte der Beschwerdeführer mehrere Beschlüsse deutscher Verwaltungsgerichte (VG Frankfurt/Oder 24.7.2013, 1 L 213/13.A; VG Magdeburg 11.4.2013, 9 B140/13 MD; VG München 2.10.2013, M 1 K 13.30169) ins Treffen, welchen zufolge "erhebliche Anhaltspunkte dafür [bestünden], dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn systematische Mängel aufweisen und für den Antragsteller die europäischen Mindeststandards nicht gewährleistet sind". Laut einem Bericht der "UN-Working Group on Arbitrary Detention" vom Oktober 2013 sei seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 1. Juli 2013 in Ungarn die Situation der Inhaftierung von Asylwerbern und ihrer Rechtsmittelmöglichkeiten "besorgniserregend". Schließlich verwies der Beschwerdeführer auch auf Berichte der Nichtregierungsorganisation Pro Asyl von Oktober 2013 sowie des Hungarian Helsinki Committee von Ende Juni 2013.
2.3.2. Mit dieser Berichtslage setzt sich der Asylgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht auseinander. Überhaupt stellt er keine eigenen Ermittlungen zur Situation von im Rahmen der Dublin II-VO rücküberstellten Asylwerbern in Ungarn an, sondern legt nur die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 2013 getroffenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Asylgerichtshof lediglich den Bericht "Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update" des UNHCR von Dezember 2012, dem zufolge "positive Entwicklungen" festzustellen seien: Eine am 1. Jänner 2013 in Kraft getretene Gesetzesänderung habe zu einer Verbesserung der Situation für Asylwerber geführt; die inhaltliche Prüfung eines Asylantrages werde nicht mehr verwehrt, wenn der antragstellende Asylwerber über Serbien oder die Ukraine nach Ungarn gereist sei; zudem seien Verbesserungen bezüglich der Inhaftierung von Asylwerbern zu konstatieren (unter Bezugnahme auf diesen Bericht entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 6. Juni 2013, Fall Mohammed, Appl. 2283/12, dass Österreich mit einer Überstellung eines Asylwerbers nach Ungarn auf Grundlage der Dublin II-VO keine Verletzung von Art3 EMRK vorzuwerfen sei).
Am 1. Juli 2013 trat in Ungarn aber eine neuerliche Gesetzesänderung in Kraft, die nach dem Bericht des Hungarian Helsinki Committee "Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013" vom 28. Juni 2013 die Möglichkeiten für die Anhaltung bzw. Inhaftierung von Asylwerbern massiv ausgeweitet und zugleich die Rechtsschutzmöglichkeiten einschränkt habe; zudem seien die Asylwerberaufnahmelager überfüllt, was zu einer gravierenden Verschlechterung der dortigen hygienischen Bedingungen geführt habe.
2.3.3. Auf diese erneute Rechtslagenänderung in Ungarn geht der Asylgerichtshof nur insoweit ein, als er dem genannten Bericht des Hungarian Helsinki Committee die Forderung nach "einer entsprechend genauen Beobachtung" der Situation für Dublin-Rückkehrer entnimmt. Die in der Beschwerde vom 4. November 2013 ins Treffen geführten Berichte und Entscheidungen, welche größtenteils aus dem Zeitraum nach dem 1. Juli 2013 stammen und auf die aktuelle Situation Bezug nehmen, lässt der Asylgerichtshof hingegen völlig unberücksichtigt. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Berichtslage betreffend das ungarische Asylsystem ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass der Asylgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung im November 2013 jedenfalls das aktuellste - die nach der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung entstandene Situation berücksichtigende - Berichtsmaterial zur Lage für Asylwerber in Ungarn heranziehen und würdigen hätte müssen, um beurteilen zu können, ob betreffend den Beschwerdeführer "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme [bestehen], dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden" (EuGH 10.12.2013, Rs. C-394/12, Abdullahi, Rz 60). Wie die Beschwerde vom 4. November 2013 aufzeigte, war dem Asylgerichtshof diese Berichtslage auch zugänglich. Indem er dies im vorliegenden Fall unterließ, belastete er die angefochtene Entscheidung mit Willkür."
3. Das vorliegende Verfahren ist vom Verwaltungsgericht des Bundes weiter zu führen, nachdem der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG zum Verwaltungsgericht des Bundes wurde. Nach Übergang der Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens vom Asylgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht wurde die vorliegende Rechtssache durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.09.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2010 illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 07.08.2010 einen Asylantrag in Griechenland und am 20.06.2015 einen Asylantrag in Ungarn. Nach etwa viertägigem Aufenthalt in Ungarn reiste er unrechtmäßig nach Österreich, wo er am 24.06.2013 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes ansuchte.
Das Bundesasylamt richtete am 26.06.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem die ungarischen Behörden mit am 08.07.2013 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates ausdrücklich zustimmten.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.11.2013 nach Ungarn überstellt.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich, unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage, einschließlich eines Berichtes des Hungarian Helsinki Commitees (HHC) über die mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, des HHC Country Report Hungary, update 30.04.2014, sowie insbesondere des Umstandes, dass UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben hat, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-VO ersucht wurden, festgestellt, dass die relevanten Länderberichte über die Situation von Asylsuchenden und insbesondere Dublin-Rückkehrern in Ungarn keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizieren.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, lagen nicht vor.
Der Antragsteller litt zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen haben im österreichischen Bundesgebiet nicht bestanden.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Ungarn ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffermeldungen und dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Ungarns leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde ab.
Aus der Entscheidung des EGMR vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich geht hervor, dass die relevanten Länderberichte über die Situation von Asylsuchenden und insbesondere Dublin-Rückkehrern in Ungarn zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizieren.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben sowie auf dem Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 08.08.2013.
Die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt ersichtlichen Bericht der zuständigen LPD vom 27.01.2014.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 10 lautete in der im angefochtenen Bescheid anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 38/2011):
Verbindung mit der Ausweisung
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Dies entspricht dem Regelungsinhalt der bis 31.12.2013 in § 41 Abs. 6 AsylG 2005 geltenden Vorläuferregelung.
Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, ob die vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der angefochtene Bescheid wurde am 12.09.2013 durch Ausfolgung an den Beschwerdeführer erlassen. Anhand der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt hat daher die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) erfolgt:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zunächst nach aus der Türkei erfolgter illegaler Einreise in Griechenland einen Asylantrag gestellt, wodurch zunächst die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 entstanden ist. Aufgrund des Umstandes, dass Überstellungen nach Griechenland wegen der dortigen Situation regelmäßig nicht stattfinden durften und dürfen, war Ungarn in einer Situation wie der vorliegenden aber dann zwingend gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Gebrauch zu machen; zwingend insbesondere deshalb, da zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Ungarn sich keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates ergeben hatten (siehe EuGH, 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, im speziellen Randnummer 96), hatte der Beschwerdeführer doch (nur) von einem Reiseweg über Drittstaaten berichtet (Mazedonien und Serbien).
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) bzw. der Vorläuferregelung in Art. 15 der Dublion II-VO ergab sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).
Wie bereits ausgeführt, hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich, unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage, einschließlich eines Berichtes des Hungarian Helsinki Commitees (HHC) über die mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, des HHC Country Report Hungary, update 30.04.2014, sowie insbesondere des Umstandes, dass UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben hat, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-VO ersucht wurden, festgestellt, dass die relevanten Länderberichte über die Situation von Asylsuchenden und insbesondere Dublin-Rückkehrern in Ungarn keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizieren.
Eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers ist auch nicht aus dem Inhalt der mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesänderungen ableitbar, da diese in der Entscheidung Mohammadi/Österreich bereits berücksichtigt wurden.
Daher ist die Tatsachenfrage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden konnte, im Hinblick auf die Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zu bejahen.
Da die Erlassung der angefochtenen Entscheidung am 12.09.2013 vor mehr als zwei Jahren erfolgt ist, kommt mittlerweile eingetretenen Änderungen der Situation in Ungarn, insbesondere der im Spätsommer 2015 eingetretenen notorischen Lageänderung (Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.09.2015) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Bedeutung zu.
Wie festgestellt, litt der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides sowie zufolge der Beurteilung durch den EGMR in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich war im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigt hätte, eine solche gewährleistet war.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommen konnte, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es lebten keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Überdies lagen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich hat die Überstellung nach Ungarn weder Art. 16 Dublin III-VO bzw. die Vorläuferregelung in Art. 15 Dublin II-VO verletzt, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dargestellt.
Der durch die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von lediglich fünf Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hatten nur sehr geringes Gewicht und traten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten war. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO (nunmehr: Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung, welche sich bereits aus der Entscheidung des EGMR vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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