BVwG W192 1432298-2

W192 1432298-2Bundesverwaltungsgericht07.10.2015

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>Überstellung, Zeitpunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1432298-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1432298.2.00

Spruch

W192 1432298-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2013, Zl. 12 18.924-EASt-WEST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.12.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.

Informationen aus dem EURODAC-System zufolge wurde der Genannte am 20.04.2010 in Ungarn, am 04.08.2010 in Griechenland sowie in der Folge am 08.06.2011 in Rumänien nach Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.12.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben. Der Beschwerdeführer sei bereits als Kind aus dem Herkunftsstadt nach Pakistan gekommen und 2008 in den Iran gereist, wo er sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Im August 2009 sei er in die Türkei und von dort mit einem Schlauchboot nach Griechenland gereist und habe sich fünf Monate lang in Athen aufgehalten. Er sei über Serbien nach Ungarn gereist und von dort nach Griechenland zurückgeschoben worden. In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt und sich dort sieben Monate lang aufgehalten und sei dann über Mazedonien und den Kosovo nach Rumänien gereist. Nach Stellung eines Asylantrages in Rumänien sei er nach Ungarn abgeschoben worden. Dort sei er ein Jahr lang im Gefängnis gewesen und danach in einem Camp untergebracht worden. Dieses Camp habe vor drei Tagen verlassen und sei mit dem Zug nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Ungarn zurückkehren, weil er befürchte, dort wieder ins Gefängnis zu kommen, wo die Zustände katastrophal gewesen seien. Über sein Asylverfahren sei dort negativ entschieden worden.

Das Bundesasylamt stellte am 03.01.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 an die Republik Ungarn und gab darin die vom Beschwerdeführer angegebenen Umstände seiner Reise nach Österreich wieder. Mit Schreiben vom 10.01.2013, welches am 11.01.2013 bei der Behörde einlangte, stimmte Ungarn der Überstellung des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e VO 343/2003 zu. Ungarn informierte darin, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2010 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hätte und die ungarischen Behörden eine Zuständigkeit von Griechenland festgestellt und den Beschwerdeführer im August 2010 nach Griechenland überstellt hätten. Diese Entscheidung sei durch das zuständige ungarische Gericht am 28.01.2011 behoben und entschieden worden, dass Ungarn zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers verpflichtet sei. Die ungarischen Behörden hätten die Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus Griechenland nach Ungarn betrieben, dieser sei jedoch mittlerweile in Griechenland untergetaucht. Im September 2011 hätten die ungarischen Behörden den Beschwerdeführer aus Rumänien wieder aufgenommen. In weiterer Folge sei sein Asylantrag am 05.12.2012 abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sei vom zuständigen Gericht am "10.02.2012" abgewiesen worden. Die ungarischen Behörden hätten Maßnahmen zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers eingeleitet, dieser sei jedoch am 29.12.2012 aus Ungarn verschwunden.

Am 17.01.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, gesund zu sein und - abgesehen von einem in Großbritannien lebenden Onkel, der ihn gelegentlich finanziell unterstütze - weder im Bundesgebiet, noch im sonstigen EU-Raum Verwandte oder Familienangehörige zu haben.

In Ungarn sei der Beschwerdeführer etwa eineinhalb Jahre lang im Gefängnis gewesen und habe zweimal um Asyl angesucht und habe einen negativen Bescheid bekommen. Er habe keine Zukunft mehr in Ungarn und sei deshalb nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn im Gefängnis geschlagen worden, weil die Aufseher nicht gewollt hätten, dass Angehaltene während der Nachtzeit die Toilette aufsuchen. Der Beschwerdeführer habe deshalb keinerlei Beschwerden eingebracht.

Dem Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen über Ungarn.

2.1. Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamts vom 21.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, weil gemäß Art 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO Ungarn zur Prüfung des Antrages zuständig sei; mit Spruchpunkt II dieses Bescheids wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers sei zulässig.

Die Behörde stellte fest, dass die Zuständigkeit von Ungarn zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO vorliege, was sich aus dem Inhalt der Mitteilung der ungarischen Behörden im Konsultationsverfahren ergebe, der auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimme. Gestützt auf Feststellungen über die Situation in Ungarn über die Einrichtung eines Asylverfahrens und bestehende Beschwerdemöglichkeiten, die Behandlung von Dublin-Rückkehren und die sichergestellte Versorgung von Asylwerbern führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Zustimmung der ungarischen Behörden zu seiner Wiederaufnahme in diesem Staat Zugang zu einem Asylverfahren sowie zu Unterkunft und medizinischer Versorgung habe. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er während seines Gefängnisaufenthaltes fast jeden Tag geschlagen worden sei, weil er in der Nacht die Toilette hätte aufsuchen wollen, wurde ausgeführt, dass es in Ungarn nach starker Kritik des Ombudsmannes gegenüber dem Haftzentrum zu Verbesserungen gekommen sei, insbesondere durch die Schaffung einer ständigen Nachtaufsicht und die Gewährleistung des Zuganges zu Toiletten während 24 Stunden am Tag. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Fall einer nach seinen Behauptungen fast täglich erfolgten Misshandlung sich nie an eine übergeordnete Stelle oder den Ombudsmann gewandt hätte, um eine Beschwerde oder Anzeige einzubringen.

2.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.01.2013 persönlich ausgefolgt. Zeitgleich wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH - ARGE Rechtsberatung (im Folgenden: ARGE) gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Rechtsberaterin des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof bestellt und der Beschwerdeführer darüber mittels Verfahrensanordnung in seiner Muttersprache informiert.

2.3. Am 22.01.2013 verzichtete der Beschwerdeführer durch Unterfertigung eines vorgefertigten Formulars schriftlich auf eine Beschwerde gemäß Art. 129c Z 1 B-VG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof. Im vorgefertigten Text des Formulars wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erkläre sich mit einer Überstellung in einen durch Eintragung in das Formular zu bezeichnenden Staat einverstanden; es wurde Ungarn als Zielstaat eingetragen. Ferner besagt der vorgefertigte Text, der Inhalt des Rechtsmittelverzichts sei dem Beschwerdeführer von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden. Im Formular ist ferner eine "Beraterin" des Beschwerdeführers anlässlich der Abgabe der Verzichtserklärung einzutragen; als solche wurde eine Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich (im Folgenden: VMÖ) in dem Formular namentlich vermerkt.

Nachdem die ARGE am 23.01.2013 auch zur gewillkürten Vertreterin des Beschwerdeführers bestellt worden war, widerrief sie am 24.01.2013 dessen Rechtsmittelverzicht und erhob am 25.01.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Rechtsmittelverzicht in der Schubhaft abgegeben und sei bereits zuvor für eineinhalb Jahre in Ungarn angehalten worden. Seitens der Beraterin des VMÖ sei ihm zu dem Rechtsmittelverzicht geraten worden, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu beschleunigen. Um den Freiheitsentzug endlich zu beenden, habe er den Rechtsmittelverzicht unterfertigt; die Erklärung über den Rechtsmittelverzicht unterliege einem Willensmangel.

Die Beschwerdevorlage langte am 30.01.2013 beim Asylgerichtshof ein.

2.4. Der Beschwerdeführer wurde am 14.02.2013 nach Ungarn überstellt.

3. Mit Entscheidung vom 24.04.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unzulässig zurück. Begründend führte er aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unterliege der Rechtsmittelverzicht keinem Willensmangel, weswegen rechtswirksam auf die Erhebung der Beschwerde verzichtet worden sei; die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

4. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.04.2013 wurde auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2014 behoben, da der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden verletzt worden ist, wobei der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausführte:

"An einen wirksamen Rechtsmittelverzicht sind strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können (vgl. VfGH 26.2.2014, U489/2013).

In die Abgabe des Rechtsmittelverzichts war kein Mitarbeiter der zur Rechtsberaterin des Beschwerdeführers im Asylverfahren bestellten ARGE eingebunden. Aus dem Text des Verzichts geht hervor, dass eine Mitarbeiterin des VMÖ den Beschwerdeführer bei der Abgabe des Rechtsmittelverzichts beraten hat. Der VMÖ verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass diese Mitarbeiterin zur Erfüllung der Aufgaben der "Rückkehrvorbereitung" tätig geworden sei. Eine solche Betreuung ist aber mit der amtswegig zu bestellenden Rechtsberatung gemäß §66 AsylG 2005 schon deswegen nicht gleichzusetzen, weil ihr Gegenstand begrifflich einen aus der Sicht des Asylwerbers negativen Verfahrensausgang oder das Nichtergreifen zu Gebote stehender Rechtsmittel voraussetzt.

Die - wie immer geartete - "Rückkehrvorbereitung" durch den VMÖ kann also die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren wie im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an den Asylgerichts-hof erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts zählt jedenfalls dazu.

Der Asylgerichtshof hätte also prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer den Rechtsmittelverzicht nach entsprechender Beratung durch den gemäß §66 AsylG 2005 bestellten Rechtsberater abgegeben hat. Indem der Asylgerichtshof jegliche Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt unterlassen hat, hat er Willkür geübt."

5.1. Das vorliegende Verfahren ist vom Verwaltungsgericht des Bundes weiter zu führen, nachdem der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG zum Verwaltungsgericht des Bundes wurde.

5.2. Mit Schreiben vom 27.05.2014 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und führte aus, dass er in Ungarn nicht die Möglichkeit gehabt habe, ein gesetzmäßiges und faires Asylverfahren zu erhalten. Ihm sei weder die Möglichkeit gewährt worden, ein Rechtsmittel gegen den Asylbescheid zu erheben noch ihm jemals ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden.

In Österreich sei der Beschwerdeführer erstmals bei der Rechtsberatung am "24.01.2013" in der Sprache Dari über seine Rechte aufgeklärt worden. Daher habe er sofort seinen Rechtsmittelverzicht widerrufen und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht. Die derzeitige Situation des Beschwerdeführers in Ungarn sei äußerst prekär. Er sei obdachlos und bekomme keine Unterstützung durch die ungarischen Behörden.

Bei ordnungsgemäßer Würdigung vorliegender Länderberichte wäre festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 AsylG 2005 gegen Unionsrecht verstoße, da das ungarische Asylsystem systemische Mängel aufweise. Dies gehe aus zitierten Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte hervor. Durch die am 01.07.2013 in Kraft getretene weitere Novelle im ungarischen Asylrecht würden die Inhaftierungsmöglichkeiten für Asylwerbern wieder verschärft und es stelle eine Abschiebung mit sofort drohender Inhaftierung im Falle des Beschwerdeführers eine Gefährdung von Art. 3 EMRK dar. Aus Länderberichten sei auch eine Beeinträchtigung der Versorgungslage und der medizinischen Versorgung ersichtlich, wobei insbesondere auf Berichte aus 2012 und der ersten Jahreshälfte 2013 hingewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeergänzung der Bericht vom bordermonitoring und Pro Asyl vom Oktober 2013 "Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit" angeschlossen.

5.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2014 wurde den Verfahrensparteien Parteiengehör zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Ungarn vom November 2013 eingeräumt.

Der Beschwerdeführer brachte dazu im seiner Stellungnahme vom 10.07.2014 vor, dass die Berichte nicht aktuell und nicht ausgewogen seien und aus einem mit der Stellungnahme vorgelegten Bericht des Hungarian Helsinki Komitees vom Mai 2014 eine viel problematischere Situation von Asylsuchenden in Ungarn ersichtlich sei. Dem Beschwerdeführer sei in Ungarn die Lebensgrundlage entzogen und es gehe ihm psychisch sehr schlecht. Er kenne nicht den Stand seines Asylverfahrens.

5.4. Die vorliegende Rechtssache wurde durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.09.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2010 aus der Türkei illegal nach Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte nach Weiterreise über Serbien nach Ungarn am 17.04.2010 einen Asylantrag in Ungarn. Dieser Antrag wurde von den ungarischen Behörden wegen der Annahme des Bestehens einer Zuständigkeit von Griechenland zurückgewiesen und der Beschwerdeführer im August 2010 nach Griechenland überstellt. Der Beschwerdeführer stellte am 04.08.2010 in Griechenland einen Asylantrag und wurde erkennungsdienstlich behandelt, ist in weiterer Folge jedoch untergetaucht. Über sein in Ungarn gegen die zurückweisende Entscheidung erhobenes Rechtsmittel wurde vom zuständigen Gericht am 28.01.2011 eine stattgebende Entscheidung getroffen und die Verpflichtung Ungarns zur Prüfung des dort gestellten Asylantrages des Beschwerdeführers festgestellt. Ein ungarischer Versuch, die Rücküberstellung des Beschwerdeführers aus Griechenland nach Ungarn zu veranlassen, konnte nicht umgesetzt werden, da der Beschwerdeführer mittlerweile untergetaucht war. Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2011 in Rumänien einen Asylantrag und wurde aus diesem Anlass erkennungsdienstlich behandelt. Im September 2011 wurde der Beschwerdeführer von Ungarn aus Rumänien wieder aufgenommen. Sein Asylantrag wurde am 05.12.2012 abgewiesen, sein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde vom zuständigen Gericht ebenfalls abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist am 29.12.2012 in Ungarn verschwunden und er stellte nach illegaler Einreise am 31.12.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt richtete am 03.01.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, welchem die ungarischen Behörden mit am 11.01.2013 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates ausdrücklich zustimmten.

Nach Bestellung der ARGE als Rechtsberaterin mit Verfahrensanordnung vom 21.01.2013 erfolgte erstmals am 23.01.2013 - somit erst nach der am 22.01.2013 erfolgten Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes durch den Beschwerdeführer - ein erstes Beratungsgespräch im Zuge der Rechtsberatung. Die davor erfolgte Abgabe des Rechtsmittelverzichtes ist daher im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs mit einem Willensmangel behaftet und daher nicht wirksam.

Der Beschwerdeführer wurde am 14.02.2013 nach Ungarn überstellt. Er befand sich im Mai 2014 in Ungarn.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich, unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage, einschließlich eines Berichtes des Hungarian Helsinki Commitees (HHC) über die mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, des HHC Country Report Hungary, update 30.04.2014, sowie insbesondere des Umstandes, dass UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben hat, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-VO ersucht wurden, festgestellt, dass die relevanten Länderberichte über die Situation von Asylsuchenden und insbesondere Dublin-Rückkehrern in Ungarn keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizieren.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, lagen nicht vor.

Der Antragsteller litt zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen haben im österreichischen Bundesgebiet nicht bestanden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der Asylantragstellung in Ungarn ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffermeldungen und dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Ungarns leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde ab.

Der Umstand, dass ein erstes Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsberatung am 23.01.2013 (nicht - wie in der Beschwerdeergänzung angegeben - am 24.01.2013) erfolgt ist, ergibt sich aus dem Inhalt der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattigen Erklärungen des Rechtsberaters und der beim Rechtsberatungsgespräch herangezogenen Dolmetscherin.

Aus der Entscheidung des EGMR vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich geht hervor, dass die relevanten Länderberichte über die Situation von Asylsuchenden und insbesondere Dublin-Rückkehrern in Ungarn zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizieren. Die Beschwerde hat ihre Behauptung des Bestehens systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem im Wesentlichen auf die dem EGMR vorliegenden Berichte zu stützen versucht.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich zur Zeit der Erlassung der angefochtenen Entscheidung basieren auf ihren eigenen Angaben.

Die erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt ersichtlichen Bericht der zuständigen LPD vom 14.02.2013. Sein im Mai 2014 bestehender Aufenthalt in Ungarn ergibt sich aus den Beschwerdebehauptungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 10 lautete in der im angefochtenen Bescheid anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 38/2011):

Verbindung mit der Ausweisung

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Dies entspricht dem Regelungsinhalt der bis 31.12.2013 in § 41 Abs. 6 AsylG 2005 geltenden Vorläuferregelung.

Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG festzustellen, ob die vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der angefochtene Bescheid wurde am 21.01.2013 durch Ausfolgung an den Beschwerdeführer erlassen. Anhand der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt hat daher die Prüfung der Rechtmäßigkeit zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) erfolgt:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

3.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer zunächst aus einem Drittstaat, der Türkei illegal in Griechenland eingereist, wodurch zunächst die Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 entstanden ist. Aufgrund des Umstandes, dass Überstellungen nach Griechenland wegen der dortigen Situation regelmäßig nicht stattfinden durften und dürfen, war Ungarn nach der dort erfolgten Stellung eines Asylantrags am 10.04.2010 aber dann zwingend gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Gebrauch zu machen; zwingend insbesondere deshalb, da zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Ungarn sich keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates ergeben hatten (siehe EuGH, 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, im speziellen Randnummer 96), hatte der Beschwerdeführer doch (nur) von einem Reiseweg über Drittstaaten berichtet (Serbien). Die ungarischen Behörden haben zwar zunächst den Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und diesen nach Griechenland überstellt, das zuständige ungarische Gericht hat in einer Entscheidung über sein Rechtsmittel jedoch diese Entscheidung behoben und festgestellt, dass Ungarn zur Prüfung des Antrages verpflichtet ist.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) bzw. der Vorläuferregelung in Art. 15 der Dublin II-VO ergab sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesasylamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).

Wie bereits ausgeführt, hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich, unter Berücksichtigung der aktuellen Berichtslage, einschließlich eines Berichtes des Hungarian Helsinki Commitees (HHC) über die mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, des HHC Country Report Hungary, update 30.04.2014, sowie insbesondere des Umstandes, dass UNHCR niemals ein Positionspapier an die Mitgliedstaaten herausgegeben hat, worin diese um Abstandnahme von der Überstellung von Asylwerbern nach Ungarn gemäß der Dublin-VO ersucht wurden, festgestellt, dass die relevanten Länderberichte über die Situation von Asylsuchenden und insbesondere Dublin-Rückkehrern in Ungarn keine systemischen Mängel des ungarischen Asylwesens und des Systems der Anhaltung von Asylwerbern indizieren.

Eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers ist auch nicht aus dem Inhalt der mit 01.07.2013 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetzesänderungen ableitbar, da diese in der Entscheidung Mohammadi/Österreich bereits berücksichtigt wurden.

Daher ist die Tatsachenfrage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden konnte, im Hinblick auf die Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zu bejahen.

Auch aus den Voraufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn ergeben sich keine Belege dafür, dass er nach einer Überstellung zur Prüfung seines Asylantrages Verletzungen seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sein sollte. Der Beschwerdeführer hatte nach seiner erstmaligen Einreise nach Ungarn Zugang zum Asylverfahren und zu einem Rechtsmittelverfahren, in welchem er über seinen Antrag, über den zunächst wegen von der Behörde angenommener Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Antrages eine zurückweisende Entscheidung ergangen war, auch eine für ihn günstige Rechtsmittelentscheidung erwirkte. Auch nach der inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages nach der erfolgten Wiederaufnahme aus Rumänien hat für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Asylbehörde bestanden. Die Beschwerdebehauptungen, der Beschwerdeführer hätte in Ungarn keinen Zugang zu Rechtsberatung und keine Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels gehabt, sind daher unzutreffend.

Zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen Übergriffen während seiner Anhaltung in Haft in Ungarn ist bereits durch die Behörde dargelegt worden, dass eine Verbesserung der Situation durch konkrete Maßnahmen nach erfolgter Kritik durch den Ombudsmann erreicht worden ist. Unabhängig davon ergibt sich aus der Beurteilung durch den EGMR in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, das die asylrechtliche Haft nach den herangezogenen aktuellen Länderberichten nicht in einer solchen Weise ausgestaltet ist, die systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens bilden würden.

Da die Erlassung der angefochtenen Entscheidung am 21.01.2013 vor mehr als zweieinhalb Jahren erfolgt ist, kommt mittlerweile eingetretenen Änderungen der Situation in Ungarn, insbesondere der im Spätsommer 2015 eingetretenen notorischen Lageänderung (Ra 2015/18/0113 bis 0120 vom 08.09.2015) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung keine Bedeutung zu.

Wie festgestellt, litt der Antragsteller an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides sowie zufolge der Beurteilung durch den EGMR in seiner Entscheidung vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich war im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigt hätte, eine solche gewährleistet war.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommen konnte, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es lebten keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Überdies lagen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich hat die Überstellung nach Ungarn weder Art. 16 Dublin III-VO bzw. die Vorläuferregelung in Art. 15 Dublin II-VO verletzt, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht dargestellt.

Der durch die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von lediglich drei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hatten nur sehr geringes Gewicht und traten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten war. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO (nunmehr: Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung, welche sich bereits aus der Entscheidung des EGMR vom 03.07.2014, 71932/12, Mohammadi/Österreich ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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