BVwG W166 2001128-1

W166 2001128-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2015

Regest

Beschädigtenversorgung, Dienstbeschädigung, Kausalität,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2001128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2001128.1.00

Spruch

W166 2001128-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , Zl. OB: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom XXXX zeigte das Militärkommando Niederösterreich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden auch: belangte Behörde) gemäß § 5 Abs. 4 HVG den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom XXXX an.

In der dabei übermittelten Unfallmeldung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Sportausbildung während des Präsenzdienstes (Ausbildungsdienst) am XXXX einen kompletten Riss des vorderen rechten Kreuzbandes sowie eine Bakerzyste rechts erlitten.

Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich niederschriftlich an, er habe beim Laufen einen plötzlichen Schmerz im rechten Knie verspürt.

Mit der Unfallmeldung übermittelte das Militärkommando nachfolgende Unterlagen:

  • Ärztliche Meldung vom XXXX

  • Protokoll über die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst wegen Dienstunfähigkeit vom XXXX

  • Behandlungskarteikarten und Krankengeschichte vom Militär-Medizinschen Zentrum, Heeresspital

  • Ambulanzkarte und Arztbriefe des Landesklinikums Mistelbach-Gänserndorf vom XXXX

  • Arztbrief des Landesklinikums Mistelbach-Gänserndorf vom XXXX

  • MRT des rechten Kniegelenks vom XXXX * Arztbrief der Ambulanz für Chirurgie und Unfallchirurgie im Heeresspital vom XXXX

Seitens der belangten Behörde wurde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom XXXX eingeholt.

Mit Schreiben des Militärkommandos vom XXXX wurden das militärärztliche Endgutachten und eine ergänzende Niederschrift, jeweils vom XXXX , bei der belangten Behörde nachgereicht.

In der ergänzenden Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass er beim Laufen nach einem längeren Schritt, welchen er bei der Abschrägung eines Gehsteiges beendete, plötzlich einen Schmerz im rechten Knie verspürt habe. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall noch am selben Tag beim Truppenarzt gemeldet, sei dann in der Unfallambulanz des XXXX und danach im Heeresspital stationär behandelt worden.

Derzeit habe der Beschwerdeführer eine Schwellung, eine Bewegungseinschränkung im Ausmaß von 10% im Vergleich zum linken Knie sowie Schmerzen bei Belastung.

Mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde am XXXX eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), und legte seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seine Geburtsurkunde, einen Meldezettel sowie diverse medizinischen Unterlagen vor.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, holte zur Überprüfung des Antrages ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein.

In dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der AW leistete vom XXXX bis XXXX GWD.

Am XXXX verspürte er beim Laufen plötzlich einen Schmerz im rechten Knie. Ambulante Behandlung im KH XXXX ab XXXX . Am XXXX Magnetresonanztomographie vom rechten Knie. Hier zeigt sich das Bild wie bei OD an der inneren Oberschenkelrolle. Weiters zeigt sich ein kompletter Riss des Kreuzband ohne typische Begleitverletzungen. Die Menisci werden als unauffällig beschrieben. Baker Zyste. Am XXXX Kontrolle im HSP. Vom XXXX bis XXXX stationär im HSP zur Prastavasininfusionskur. Am XXXX Arthroskopie in der Privatklinik XXXX mit Entfernung freier Gelenkskörper, Abrasionsarthroplastik an der äußeren Oberschenkelrolle und Resektion der Kreuzbandstümpfe.

Allgemeine Krankenvorgeschichte:

XXXX OP an der linken Schulter wegen Verrenkung des Eckgelenks. Versorgung einer Schnittverletzung am linken Unterarm XXXX , Hinterer Fersensporn-OP beidseits.

Subjektive Symptome:

Bei einem schlechten Schritt oder beim Stiegen steigen habe ich ein leichtes Stechen im linken Knie.

Status:

Größe 167 cm, Gewicht 74 kg

Kommt in Turnschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist etwas unelastisch, aber hinkfrei. Zehenballengang ist gut durchführbar. Beim Fersengang rechts werden Schmerzen im rechten Knie angegeben.

Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt, dabei werden Schmerzen im rechten Knie angegeben.

Die Beinachse ist im Lot. Mäßig Muskelverschmächtigung am rechten Ober-, diskret am rechten Unterschenkel. Beinlänge rechts minus 0,5 cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Rechtes Knie:

Etwas hypertrophe Narben nach Arthroskopie und eine schräg gestellte 2 cm lange Narbe streckaußenseitig unter der Kniescheibe. Die Kniescheibe ist frei beweglich, Kniescheibenanpresstest Test ist neg., minimal intraartikulärer Erguss. Das Gelenk ist seitenbandfest in Streck- und 30° Beugesteilung. Lachman Test ist pos. ohne vorderen Anschlag, vordere Schublade + bis ++ pos..

Linkes Knie:

Bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften seitengleich frei, Knie S 0-0-135 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Umfang in cm (gemessen 15 cm oberhalb vom Kniescheibenrand):

Oberschenkel rechts 58, links 59,5, Knie rechts 39, links 39,5, Unterschenkel 39 beidseits.

Festgestellte Gesundheitsschädigung:

Es besteht ein Zustand nach Riss des vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk und ein Zustand nach Osteochondritis dissecans wobei der freie Gelenkkörper arthroskopisch gg entfernt wurde, in gleicher Sitzung wurden auch die Kreuzbandstümpfe resezeiert. Eine Diskrepanz besteht in der Lokalisation der OCD. Im MR vom XXXX wird diese an der inneren Oberschenkelrolle beschreiben, im MR vom XXXX wird ein Stressödem und ein Knorpeldefekt an der äußeren Oberschenkelrolle beschrieben.

Im Entlassungsbrief vom XXXX wird eine Abrasionsarthroplastik an der äußeren Oberschenkelrolle beschrieben.

Beurteilung der Kausalität:

Der angegebene Mechanismus war nicht geeignet diese Veränderungen zu verursachen. Der AW hat beim Laufen plötzlich Schmerzen im Knie verspürt.

Es liegt auch kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor.

Bei der Osteochondritis dissecans handelt es sich um eine schicksalhafte Erkrankung, wo es durch lokale Minderversorgung des Knochens zum lokalen Absterben des Knochens und später auch des darüber liegenden Knorpel kommt.

In beiden durchgeführten Magnetresonanztomographien ( XXXX ) kommen aber keine frischen traumatischen Veränderungen zur Darstellung.

Es besteht kein Zusammenhang zwischen den eigentümlichen Verhältnissen der Dienstleistung und dem Riss des vorderen Kreuzbandes und des Knorpelschadens.

Kausalität liegt nicht vor."

Da im MRT-Befund vom XXXX die Kreuzbänder als intakt und in den MRT-Befunden vom XXXX und vom XXXX eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes beschrieben wurde, wurde der Akt von der belangten Behörde noch einmal dem fachärztlichen Sachverständigen vorgelegt.

In der ergänzenden unfallchirurgischen Stellungnahme vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Im Magnetresonanztomographiebefund vom XXXX wird das vordere Kreuzband als intakt beschrieben, im Magnetresonanztomographie vom XXXX als gerissen.

Hierzu ist festzuhalten, dass eine Magnetresonanztomographie generell nur eine Trefferquote von etwas über 80% hat, somit falsch positive und auch falsch negative Ergebnisse vorliegen können.

Wie schon im Gutachten angeführt, war der angegebene Mechanismus jedenfalls nicht geeignet einen Kreuzbandriss oder den vorliegenden Knorpelschaden zu verursachen.

Der AW hat beim Laufen plötzlich Schmerzen im Knie verspürt.

Um ein Kreuzband zu zerreißen ist ein erhebliches Beuge-Rotations-Trauma notwendig. Definitionsgemäß liegt überhaupt kein Unfall vor.

Es besteht kein Zusammenhang zwischen den eigentümlichen Verhältnissen der Dienstleistung und dem Riss des vorderen Kreuzbandes und des Knorpelschadens.

Kausalität liegt nicht vor."

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landestelle Niederösterreich, vom XXXX , wurden die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Ruptur des rechten vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk, Knorpeldefekt" gemäß §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Antrag auf Gewährung der Beschädigtenversorgung gemäß § 4 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) abgelehnt.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Der fachärztliche Sachverständige habe in seinen Gutachten vom XXXX und vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer während seines Präsenzdienstes (Ausbildungsdienst) in der Zeit vom XXXX bis XXXX beim Laufen am XXXX einen Schmerz im rechten Knie verspürt habe. Der angegebene Mechanismus sei nicht geeignet gewesen, einen Kreuzbandriss herbeizuführen. Bei der "Osteochondritis dissecans" handle es sich um eine schicksalshafte Erkrankung.

Da kein Zusammenhang zwischen den eigentümlichen Verhältnissen der Dienstleistung und dem Riss des Kreuzbandes bzw. dem Knorpelschaden bestehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich der medizinische Sachverständige widerspreche, da bei dem MRT-Befund vom XXXX das vordere Kreuzband intakt und beim MRT-Befund vom XXXX gerissen gewesen sei.

Auch bei der Einstellungsuntersuchung sei der Beschwerdeführer als gesund und dienstfähig eingestuft worden. Im Gegensatz zu den Ausführungen im Gutachten habe der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung im rechten Knie gehabt, die sehr wohl als Dienstunfall anzusehen sei, da auch Sport beim Bundesheer zum Dienst gehöre.

Der Beschwerdeführer fordere daher die belangte Behörde auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und hoffe diese Angelegenheit einvernehmlich und akzeptabel lösen zu können, damit der Beschwerdeführer das gegenständliche Verfahren nicht im Rechtsweg und über die Medien austragen müsse.

Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten das Militärkommando Niederösterreich um Übermittlung der Befunde der Einstellungsuntersuchung sowie des medizinischen Fragebogens.

Am XXXX langten die vom Militärkommando Niederösterreich angeforderten Unterlagen bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit XXXX auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Zur Überprüfung der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich einem fachärztlichen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"Sachverhalt:

Gegen den Bescheid vom XXXX , mit welchem die geltend gemachte Gesundheitsschädigungen "Ruptur des rechten vorderen Kreuzbandriss im rechten Kniegelenk, Knorpeldefekt" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wurden, wird Beschwerde vorgebracht.

Im Beschwerdevorbringen vom XXXX , Abl. 59/1+RS, wird eingewendet, dass das Kreuzband im MRT vom XXXX intakt war und bei einem weiteren MRT vom XXXX nach dem Dienstunfall gerissen war. Auch bei der Einstellungsuntersuchung sei er als komplett gesund und dienstfähig eingestuft worden. Er habe eine schwere Verletzung im rechten Knie gehabt, nicht im linken. Dieser Unfall sei als Dienstunfall anzusehen. Vorgeschichte:

XXXX und XXXX Fersensporn-Operation 2 mal links bzw. rechts, derzeit keine Beschwerden. Operative Versorgung von Verletzungen im Bereich des linken Daumens und linken Unterarms XXXX , jeweils keine Beschwerden.

XXXX Verletzung beim Fußballspielen im Bereich der linken Schulter, Verrenkung des Eckgelenks, operative Versorgung, seither laut Angabe endlagig eingeschränkte Beweglichkeit.

Zwischenanamnese:

Letzte Begutachtung am XXXX , l50,51.

Am XXXX erfolgt die vordere Kreuzbandplastik mit Semitendinosusimplantat.

Unfallhergang, derzeitige Beschwerden:

Der BF leistete von XXXX bis XXXX Grundwehrdienst in XXXX .

Am XXXX verspürte er beim Laufen einen Schmerz im rechten Knie, als er mit dem rechten Fuß auf einer Gehsteigkante landete. Es kam zu massiven Schmerzen und Schwellung im rechten Kniegelenk, ein MRT im Krankenhaus Mistelbach ergab die Diagnose vordere Kreuzbandruptur, Osteochondritis dissecans. Im Heeresspital wurden llomedinilnfusionen verabreicht und eine Entlastung mit Krücken durchgeführt XXXX Arthroskopie rechtes Kniegelenk, Gelenkstoilette und Entfernung freier Gelenkskörper.

XXXX Ersatzplastik vorderes Kreuzband im Krankenhaus Wiener Neustadt, anschließend Physiotherapie in XXXX .

Derzeit hin und wieder Schwellungsneigung, die Muskulatur noch nicht seitengleich, Genutrain wird beim Sport verwendet.

Sozialanamnese:

ledig, lebt alleine in einem Einfamilienhaus

Berufsanamnese: Ausbildung zum Militärhundeführer

Medikamente: keine

Nikotin: 0

Allergie: Heuschnupfen

Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX , XXXX

Status:

Größe: 168 cm, Gewicht: 76 kg, RR: 110/80 Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: blande Narbe im Bereich des linken Unterarms von 10 cm.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten

und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß beidseits 49 cm.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk rechts: Narben nach Arthroskopie und vorderer Kreuzbandplastik, keine Umfangsvermehrung (Bandmaß Kniegelenk beidseits 37 cm), keine Überwärmung, bandstabiles Gelenk, Lachmann negativ.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/140 , Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 0 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, flott.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit. Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Stellungnahme:

ad 1) festgestellte Gesundheitsschädigungen:

Es konnte aktuell keine Funktionseinschränkung festgestellt werden.

Es besteht ein Zustand nach Riss des vorderen Kreuzbands rechts und Zustand nach Osteochondritis dissecans, Zustand nach arthroskopischer Gelenkskörperentfernung und Abrasion, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik rechts ( XXXX )

ad 2) Beurteilung der Kausalität nach § 2 HVG dieser Leiden und Beschwerden:

Der BF hat beim Laufen einen plötzlich einschießenden Schmerz im Bereich des rechten Kniegelenks verspürt.

Das angegebene Ereignis ist nicht geeignet, einen Kreuzbandriss oder den vorliegenden Knorpelschaden zu verursachen. Das Ereignis hat auch nicht als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen, da für eine Ruptur des Kreuzbands ein massives Beuge-Rotations- Trauma Voraussetzung ist. Ein Sturzgeschehen ist nicht dokumentiert.

ad 3) Es liegt keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.

ad 4) Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 59/1:

Eingewendet wird, dass das Kreuzband im MRT vom XXXX intakt war und bei einem weiteren MRT vom XXXX nach dem Dienstunfall gerissen war.

Die Tatsache, dass im MRT Befund vom XXXX das vordere Kreuzband als intakt beschrieben wird und im Befund vom XXXX als gerissen, ist nicht beweisend dafür, dass das Ereignis vom XXXX zur Ruptur des vorderen Kreuzbands und zu der festgestellten Osteochondritis dissecans geführt hat. Dafür wäre ein massives Beuge - Rotations-Trauma Voraussetzung.

Auch bei der Einstellungsuntersuchung sei er als komplett gesund und dienstfähig eingestuft worden.

Die Einstellungsuntersuchung fand am XXXX statt, es findet sich kein Hinweis für eine Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten. Diese Untersuchung fand 7 Jahre vor dem angeführten Ereignis statt, ist somit nicht relevant für die Befunde aus dem Jahr 2013.

ad 5) Stellungnahme zu den Befunden der 1. Instanz, Abl. 9-15,33-43:

Abl. 9,10 Befund chirurgische Ambulanz Heeresspital vom XXXX und XXXX : am XXXX während des Laufens einen heftigen Schmerz im Bereich des rechten Knies verspürt, Verdacht auf Ruptur des lateraler Meniskus und auf Bakerzyste.

Im MRT Befund vom XXXX wird eine Osteochondrosis dissecans III im Bereich des medialen Femurkondyl bzw. osteochondrale Fraktur mit Bone bruise sowie Zeichen der kompletten Ruptur des vorderen Kreuzbands beschrieben. Im Röntgen des rechten Kniegelenks werden beginnende Sklerosierungszonen mehr lateral als medial beschrieben, es folgt eine Vollentlastung und Prostatavasinkur, stationäre Aufnahme.

Abl. 11,12 Befund unfallchirurgische Abteilung Krankenhaus XXXX vom XXXX und MRT-rechtes Knie vom XXXX : Verdacht auf Ruptur des lateraler Meniskus rechtes Knie. Verdacht auf Bakerzyste rechts:

komplette Ruptur des vorderen Kreuzbands, deutlicher Gelenkserguss, Bakerzyste, Osteochondrosis dissecans im medialen Femurkondyl.

Abl. 13+RS, 14 und 15: Arztbrief Heeresspital vom XXXX (10 Tage Prostavasinkur), Arztbrief von der unfallchirurgischen Abteilung Krankenhaus XXXX vom XXXX (Erstbefund) und von der Nachbehandlung am

XXXX .

Diese Befunde sprechen gegen einen wesentlichen Einfluss des Ereignisses vom XXXX , da die dokumentierten Sklerosierungszonen Zeichen von chronisch degenerativen Veränderungen darstellen.

Die Osteochondrosis dissecans stellt eine Erkrankung dar, welche mit einer Minderversorgung des Knochens und umschriebener Ablösung des Knochens und des darüber liegenden Knorpels einhergeht. Das schädigende Ereignis war auch nicht geeignet, innerhalb von wenigen Tagen diese Erkrankung hervorzurufen.

Abl. 33 MRT des rechten Kniegelenks vom XXXX : kleine Bakerzyste, sonst unauffällige Verhältnisse.

Der Nachweis einer Bakerzyste spricht bereits für das Vorliegen eines degenerativen Prozesses.

Abl. 35 Nachuntersuchungen Heeresspital unfallchirurgische Ambulanz vom XXXX und XXXX : voll entlastendes Gehen, Streckdefizit von 10°. Im MRT vom XXXX wird eine osteochondrale Verletzung nachgewiesen, freier Gelenkskörper.

Abl. 36 MRT-rechtes Kniegelenk vom XXXX . minimaler Kniegelenkserguss, Ruptur des vorderen Kreuzbands, Knorpeldefekt von 5 mm Durchmesser am lateralen Femurkondyl, sonst Chondropathie Grad 1-2.

Abl. 37, 38, 39: Bericht Privatklinik Döbling vom XXXX , XXXX und histologischer Bericht vom XXXX : Arthroskopie, Kreuzbandstumpfresektion, Abrasionsarthroplastik im Bereich einer osteochondralen Fraktur des lateralen Femurkondyls, Entfernung eines freien Gelenkskörpers, weiters Entfernung eines Hauttumors (Dermatofibrom).

Abl. 40 Befund Heeresspital vom XXXX , Lachmann++ ohne Anschlag, Streckdefizit von 10°.

Abl. 43 Arztbrief Heeresspital vom XXXX , stationäre Behandlung bei oben genannten Diagnosen, arthroskopische Gelenkstoilette und Entfernung des freien Gelenkskörpers am 7. Juni im Sanatorium Döbling, anschließend Rückübernahme.

Nachgewiesen wird bei bekannter Ruptur des vorderen Kreuzbands und Osteochondrosis dissecans eine Incarceration durch einen freien Gelenkskörper, welcher arthroskopisch entfernt wird. Es handelt sich dabei um eine Folgeerkrankung bei Osteochondrosis dissecans, welche ursächlich nicht mit dem Ereignis vom XXXX in Zusammenhang zu bringen ist.

ad 6) Keine abweichende Beurteilung zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten Abl. 50-53.

Ad 7) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX , gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass ein in der Dienstzeit beim Sport erlittener Sportunfall sehr wohl als Dienstunfall zu werten sei. Der Beschwerdeführer gab weiters an, bei der Einstellungsuntersuchung sei keinerlei Vorschaden festgestellt worden, es kann also nicht von einem Vorschaden im Knie gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe durch den Unfall sehr viele Probleme und einen Verdienstentgang gehabt, er sei daher mit der Ablehnung nicht einverstanden und der Meinung, Recht müsse Recht bleiben und dies sei im gegenständlichen Fall auf seiner Seite.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete vom XXXX seinen Präsenzdienst (Ausbildungsdienst) beim Österreichischen Bundesheer.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz, und machte die Gesundheitsschädigungen "Ruptur des rechten vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk, Knorpeldefekt" als Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz geltend.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen "Ruptur des rechten vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk, Knorpeldefekt" zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX .

Die Feststellung zur Ableistung des Präsenzdienstes (Ausbildungsdienstes) des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Ruptur des rechten vorderen Kreuzbandes im rechten Kniegelenk, Knorpeldefekt" basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX .

Die gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten wurden auf Grundlage der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und nach Einsichtnahme in sämtliche medizinische Beweismittel sowie Befunde erstellt.

In den Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX wird umfassend auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitsschädigungen eingegangen und ausgeführt, dass es sich bei dem Knorpelschaden um eine Osteochondrosis dissecans handelt, eine Erkrankung welche mit einer Minderversorgung des Knochens und umschriebener Ablösung des Knochens und des darüber liegenden Knorpels einhergeht. In den Gutachten wird weiters ausgeführt, dass diese Erkrankung nicht durch das schädigende Ereignis hervorgerufen wurde.

Der angegebene Mechanismus war auch nicht geeignet die Ruptur des Kreuzbandes zu verursachen, da dafür ein massives Beuge- Rotations-Trauma Voraussetzung ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im MRT-Befund vom XXXX das vordere Kreuzband als intakt und im MRT-Befund vom XXXX das vordere Kreuzband als gerissen dokumentiert wurde, führte die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dies ist nicht beweisend dafür, dass das Ereignis vom XXXX zur Ruptur des vorderen Kreuzbands und zu der festgestellten Osteochondritis dissecans geführt hat, da wie bereits dargestellt, für die Ruptur des Kreuzbandes ein massives Beuge- Rotations- Trauma Voraussetzung ist, und die Osteochondritis dissecans eine Erkrankung ist, die nicht durch den vorgebrachten Vorfall hervorgerufen wurde.

Diese Ausführungen werden auch durch das fachärztliche Gutachten vom XXXX bekräftigt, und wird darin weiters festgehalten, dass in den MRT-Befunden vom XXXX und XXXX keine frischen traumatischen Veränderungen zur Darstellung kommen.

Festgehalten wird von der fachärztlichen Gutachterin weiters, dass die nachgewiesen Incarceration durch einen freien Gelenkskörper, welcher arthroskopisch entfernt wurde, eine Folgeerkrankung bei Osteochondrosis dissecans ist, und nicht ursächlich mit dem angeschuldigten Ereignis in Zusammenhang zu bringen ist.

Überdies stellte die fachärztliche Sachverständige in Ihrem Gutachten vom XXXX fest, dass die vorgelegten Befunde gegen einen wesentlichen Einfluss des Ereignisses vom XXXX sprechen, da die dokumentierten Sklerosierungszonen Zeichen von chronisch degenerativen Veränderungen darstellen. Auch die schon im MRT Befund vom XXXX beschriebene Bakerzyste spricht bereits für das Vorliegen eines degenerativen Prozesses.

Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er sei bei der Einstellungsuntersuchung als komplett gesund und dienstfähig eingestuft worden, kann aus gutachterlicher Sicht insofern entgegengetreten werden, als die Einstellungsuntersuchung, bei der sich kein Hinweis für eine Funktionseinschränkung im Bereich der unteren Extremitäten fand, am XXXX durgeführt wurde, und diese Untersuchung sieben Jahre vor dem angeführten Ereignis stattfand, und somit nicht relevant für die Befunde aus dem XXXX ist.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Sport beim Bundesheer zum Dienst gehöre und er daher einen Dienstunfall erlitten habe wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall kein Sturzgeschehen und somit kein Unfallereignis dokumentiert ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche gutachterliche Beurteilung im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eigenholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX vollinhaltlich bekräftigt wird.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten.

Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am XXXX bei der belangten Behörde eingebracht und langte am XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein. Das Verfahren war somit am 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission anhängig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.

...

Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

.....

Gemäß § 4 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte im Falle einer Dienstbeschädigung Anspruch auf:

1. Rehabilitation

a) Heilfürsorge;

b) orthopädische Versorgung

c) berufliche und soziale Maßnahmen.

2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.

....

Das HVG macht die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) steht. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) daher nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (VwGH 29.04.2004, 2001/09/0007).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder der der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in behördlichen Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis in der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden. Dabei hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hierbei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 29. 01 2009, 2007/09/0305).

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Danach ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, haben die im Verfahren beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung aller vorgelegten medizinischen Unterlagen, in schlüssiger und ausreichender Weise ausgeführt, dass das angeschuldigte Ereignis nicht geeignet war, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes oder eine Osteochondrosis dissecans herbeizuführen.

Die dokumentierten Sklerosierungszonen und der Nachweis einer Bakerzyste deuten vielmehr auf das Vorliegen von degenerativen Veränderungen hin.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da die festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sind, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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