W136 2104630-1•BVwG W136 2104630-1
W136 2104630-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2015
Bindungswirkung, Dienstpflichtverletzung, disziplinärer Überhang,<br/>Geldstrafe, Ruhegenuss, Ruhestandsbeamter, Stalking, Strafbemessung,<br/>Strafurteil, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
W136 2104630-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ vom 20.01.2015, Zl. 2 DS 5/14, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldstrafe verhängt wurde, nach mündlicher Verhandlung am 07.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht als Beamter im Ruhestand einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
2. Mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis wurde über den BF eine Geldstrafe in der Höhe von drei Ruhebezügen verhängt. Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet wörtlich(Anonymisierung durch BVwG):
"[Der BF] ist schuldig,
er hat von April 2011 bis März 2013 in XXXX und anderen Orten Österreichs Nachgenannte in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, dadurch widerrechtlich beharrlich verfolgt, dass er eine länger Zeit hindurch fortgesetzt den Kontakt zu ihnen herstellte, und zwar
1. die X.X. und den X.Y. durch Übersendung einer Vielzahl von Briefen mit beleidigendem und obszönem Inhalt an deren Wohnadresse und Arbeitsplatz, sohin unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels (§ 107a Abs. 2 Z 2 zweiter Fall StGB);
2. X.X. durch unzählige Anrufe auf ihrem Mobiltelefon, dies vorwiegend in den frühen Morgenstunden, sohin im Wege einer Telekommunikation (§ 107a Abs. 2 Z 2 erster Fall StGB)
3. in Eisenstadt den G. H. dazu zu bestimmen versucht, dass dieser die X.X. in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, durch wiederholte Anrufe mit verstellter Stimme auf das Mobiltelefon widerrechtlich beharrlich verfolgt, mithin im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr hergestellt, indem er ihn zu den Telefonanrufen aufforderte,
und hiedurch jeweils das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB, zu 3. in Verbindung mit § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB begangen und dadurch auch gegen die allgemeinen Dienstpflichten des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstliche Aufgabe erhalten bleibt, verstoßen und hiedurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß §91 BDG 1979 begangen.
Er wird hiefür gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 134 Z 2 BDG 1979 zu einer Geldstrafe in der Höhe von drei Ruhebezügen verurteilt."
Begründend wurde nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes auf der Grundlage des Strafurteils ausgeführt, dass sich die angeführten Verfehlungen auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Landesgerichtes XXXX vom 21.11.2013 stützen, wobei das OLG Wien, das mit Urteil vom 06.06.2015 die dagegen erhobene Berufung des BF abwies, darauf hinwies, dass die Strafzumessungsgründe zum Nachteil des BF dahin zu ergänzen sind, dass ihm der Umstand, dass er die schuldspruchgegenständlichen Tathandlungen unmittelbar nach seiner Vernehmung im seiner Vorverurteilung zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft auch wegen § 107a Abs 1 StGB am 14. März 2011 begonnen und während dieses Verfahrens fortsetzte sowie die Anstiftung des Zweitangeklagten zusätzlich erschwerend anzulasten sind. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Hinweis darauf, dass die Verhandlung vor der belangten Behörde infolge unentschuldigten Fernbleibens des BF in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde, wie folgt wörtlich ausgeführt:
"Durch das vom Schuldspruch umfasste Verhalten hat der Disziplinarbeschuldigte gegen seine Verpflichtungen verstoßen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§43 Abs 2 BDG 1979) und hiedurch gemäß §91 BDG 1979 schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, wobei er auch als Beamter des Ruhestandes nach §133 BDG 1979 wegen - soweit hier relevant - einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung nach den Bestimmungen des BDG 1979 zur Verantwortung zu ziehen ist.
Bei der Strafbemessung war nichts als mildernd zu berücksichtigen, erschwerend waren demgegenüber insbesondere die einschlägige disziplinäre Vorverurteilung sowie die vielfachen - teils sogar während des gegen ihn anhängigen, eingangs genannten Disziplinarverfahrens begangenen - Dienstpflichtverletzungen im Zeitraum von April 2011 bis März 2013 zu werten. Die gegenständlich zu beurteilenden, dem § 43 Abs 2 BDG 1979 unterfallenden Verhaltensweisen sind in Anbetracht der Intensität und ihrer Auswirkungen als derart schwerwiegend anzusehen, dass sie geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten massiv zu erschüttern, sodass ein - erheblicher - disziplinärer Überhang (§ 95 Abs 1 BDG 1979; vgl die Rechtsprechungsnachweise bei Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 S 60) gegeben und die zusätzliche disziplinäre Bestrafung - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitig erfolgten Ruhestandsversetzung (vgl dazu VwGH 92/09/0014, 2002/09/0145 uva) - notwendig ist.
Beim gegenständlichen Strafzumessungssachverhalt war über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 134 2 2 BDG 1979 eine - unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitig erfolgte Ruhestandsversetzung - tat- und schuldangemessene Geldstrafe in der Höhe von drei Ruhebezügen zu verhängen."
3. Mit fristgerechter Beschwerde, bei der belangten Behörde am 13.02.2015 eingelangt, beschwerte sich der BF wörtlich "vor allem gegen die Höhe der Geldstrafe" und führte aus, dass er bereits im Strafverfahren unschuldig verurteilt wurde, da der zweite Beschuldigte und die Zeugen gelogen hätten. Daher hätte ein Freispruch gefällt werden müssen und hätte es kein Disziplinarverfahren geben dürfen. Bei der Strafzumessung sei nicht berücksichtigt worden, dass er nur eine kleine Pension habe und noch Schulden, da er ein Hypothekardarlehen zurückzahlen müsse. Eine mündliche Verhandlung Ende 2015 oder Anfang 2016 wurde beantragt, da bis dahin seine Psyche soweit hergestellt sein sollte, dass er sich verteidigen könne.
4. Mit Note vom 25.03.2015, beim BVwG eingelangt am 30.03.2015, legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten sowie den bezughabenden Strafakten vor.
4. Zu der am 07.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien der BF nicht, sondern beantragte kurzfristig eine Vertagung der Verhandlung auf den Sommer 2016. Er sei noch immer krank, werde behandelt, nehme viele Tabletten, die ihn sehr müde machten, weshalb er sehr zurückgezogen lebe. Mit dem BF wurde seitens der Richterin telefonisch am 05.10.2015 Kontakt aufgenommen, und ihm mitgeteilt, dass eine Vertagung der Verhandlung nur bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, dass er nicht verhandlungsfähig sei, nachgekommen werde. Dabei gab der BF, der beim ersten Anruf nach Angaben seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Vaters zunächst "unterwegs" gewesen sei, an, dass er schauen werde, ob sich das ausgeht. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der BF aufgefordert, Beweismittel für die von ihm behaupteten Vermögensverhältnisse das Darlehen betreffend vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Der am 25.03.1953 geborene BF wurde bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit 01.04.2013 als Justizbeamter/Kanzleileiter am Landesgericht XXXX verwendet. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 09.03.2012 wurde über den BF eine Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt. Die zugrunde liegenden Dienstpflichtverletzungen waren eine Vielzahl von dienstlich nicht veranlassten Abfragen aus der Verfahrensautomation Justiz und dem ZMR in den Jahren 2009 und 2010, weswegen der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.12.2011 wegen des mehrfachen Verbrechens des Amtsmissbrauches zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Die unzulässigen Datenabfragen des BF hatten sich auf jene Personen bzw. deren familiäres Umfeld bezogen, wegen deren beharrlicher Verfolgung der BF nunmehr schuldig gesprochen wurde. Mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 30. Juli 2012 wurde der vom Disziplinaranwalt dagegen erhobenen Strafberufung Folge gegeben und eine Geldstrafe von dreieinhalb Monatsbezügen verhängt.
Wegen der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzung wurde der BF sachgleich rechtskräftig wegen der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 StGB und der versuchten beharrlichen Verfolgung nach den §§ 15, 107a Abs. 1 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB zu einer - (zu ergänzen:) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen, ä EUR 30,00, insgesamt EUR 3.600,00, im Nichteinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Aus Anlass der Verurteilung wurde von einem Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 6. Dezember 2011, 37 Hv 95/11 v, gewährten bedingten Nachsicht der Strafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
1.2. Die Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden.
Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
2.2. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 134. Disziplinarstrafen sind
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche."
2.3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
2.4. Der BF vermeint, dass er disziplinär nicht hätte zur Verantwortung gezogen werden dürfen, da bereits seine strafrechtliche Verurteilung zu Unrecht erfolgte. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu, da die Disziplinarbehörden bei rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil gebunden sind, wobei die Bindung auch die dem Strafurteil zu Grunde liegenden Annahmen zur inneren Tatseite umfasst ( zuletzt VwGH vom 19.05.2014 2013/09/0194).
2.5. Weiters vermeint der BF, die belangte Behörde habe bei der Strafzumessung zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er ein Darlehen zu bedienen habe.
Mit diesem Vorbringen ist der BF der Strafzumessung der belangten Behörde, die im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung von einem beträchtlichen disziplinären Überhang und dem Vorliegen von Erschwerungsgründen (einschlägige disziplinäre Vorverurteilung und mehrfache Tatbegehung über mehrere Jahre) nicht grundsätzlich entgegen getreten. Zwar ist bei der Strafbemessung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Rücksicht zu nehmen, jedoch gibt es außer der bloßen Behauptung des BF, dass er einen Kredit zu bedienen habe, keine Hinweise darauf, dass die verhängte Disziplinarstrafe im Hinblick darauf, dass er keine Sorgepflichten hat und über ein Eigenheim verfügt, wirtschaftlich nicht verkraftbar wäre. Im Hinblick darauf, dass die Geldstrafe in der Höhe eines Vielfachen des Ruhebezuges festgesetzt wurde, wurde die (absolute) Höhe des Ruhebezuges ohnehin berücksichtigt, weshalb dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte den geringen Ruhebezug des BF unberücksichtigt gelassen, keine Berechtigung zukomme.
Zusammengefasst hat der BF keine Umstände aufgezeigt, die eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides erkennen lassen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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