BVwG G311 2014500-1

G311 2014500-1Bundesverwaltungsgericht07.10.2015

Regest

medizinische Versorgung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2014500-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2014500.1.00

Spruch

G311 2014500-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014,

Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, §46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Zugehöriger der albanischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern (Zlen. G311 2014501-1, G311 2014498-1, G311 2014494-1, G311 2014497-1, G311 2014495-1) am 22.10.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellten der BF, seine Ehegattin und deren Kinder Anträge auf internationalen Schutz.

Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er wegen der Abstammung seiner Frau - sie sei gebürtige Bosnierin - Probleme mit der Bevölkerung gehabt habe. Auch seine Söhne und die Tochter seien als "Serbenkinder" beschimpft worden. Wegen dieser Umstände sei er 2010 erkrankt und habe eine Gehirnblutung erlitten, die auch stressbedingt gewesen sei. Zuvor habe er seine Familie durch seine berufliche Tätigkeit in Montenegro erhalten. Wegen seiner Krankheit sei dies nicht mehr möglich gewesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 11.11.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014, Zl. G307 1439048-1/7E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen des BF als weder asylrelevant noch als glaubwürdig erwiesen habe. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.

Mit Schreiben vom 08.07.2014 wurde der BF seitens des BFA zur Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf die Erlassung einer möglichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgefordert.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2014 brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde. Auch wenn ihm die Glaubwürdigkeit bezüglich seiner Krankheit abgesprochen würde und ihm auch die Glaubwürdigkeit bezüglich seiner Fluchtgeschichte versagt worden sei, stelle sich die Realität komplexer dar. Er habe bis zu seiner Krankheit (Gehirnblutung) in Montenegro gearbeitet und für seine Familie sorgen können. Durch seine Krankheit sei er gezwungen gewesen, in sein Elternhaus zu ziehen, was immense soziale Sanktionen mit sich gebracht habe. Es seien gleichsam nonstop nationalistische Bemerkungen gegenüber seiner Frau und seinen Kindern geäußert worden. Seine Ehegattin wolle sich nie mehr diesem belastenden Szenario aussetzen. Da er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wäre er im Falle einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gezwungen, erneut in sein Elternhaus zu ziehen. Einen Schutzwillen der lokalen Sicherheitsbehörden gegenüber anderen Nationalitäten bei Problemen mit ansässigen Kosovo-Albanern zu behaupten, grenze an Naivität. Sein Familienleben in Österreich verlaufe wünschenswert und würde eine etwaige Rückkehrentscheidung den Abbruch seines Familienlebens zur Konsequenz haben, da sich seine Frau nicht mehr den Malträtierungen im Kosovo aussetzen wolle und sie sich ohne eine regelmäßige Erwerbstätigkeit seinerseits keine Mietwohnung im Kosovo leisten könnten. Insgesamt betrachtet würde er durch eine Rückkehrentscheidung daher massiv in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt.

Der BF legte einen Therapieplan der GKK Ambulatorien vom 15.07.2014 bei.

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 04.11.2014,

Zahl: XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der BF seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhältig sei, rechtswidrig eingereist wäre und seinen Aufenthalt lediglich vorübergehend durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages legalisieren habe können. Seine familiären Beziehungen umfassten die Angehörigen seiner Kernfamilie, wobei seine Ehegattin und seine Kinder ebenfalls den Asylwerberstatus hätten und ein darüber hinausgehendes Aufenthaltsrecht nicht bestünde. Sonstige in der Abwägung zu berücksichtigende außerfamiliäre Anknüpfungspunkte hätte der BF nicht geltend gemacht und hätten sich solche auch nicht aus seiner privaten Situation ergeben. Hierbei sei auch sein vorgelegter medizinscher Befund (Schädel-CT) vom 15.07.2014 berücksichtigt worden. Die Aussage seines behandelnden Arztes vom 24.10.2014 habe keinen medizinischen Handlungsbedarf ergeben. Der BF sei seit Oktober 2013 in Österreich aufhältig. Seine Aufenthaltsdauer werde daher als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können. Der BF habe hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte, keine nachweisbaren Deutschkenntnisse erworben und seien auch sonst keine Umstände erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe während seines Aufenthaltes Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen. Seine einzigen vorgebrachten integrativen Ansätze, die Schulbesuchs- bzw. Deutschkursbestätigungen seiner Kinder würden zwar ins Gewicht fallen, könnten aber einen Verbleib seiner Familie in Österreich nicht rechtfertigen. Andere integrative Anknüpfungspunkte seien ebenfalls nicht bescheinigt worden und hätten sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Kosovo verbracht und sei dort sozialisiert, von der Existenz eines Familien- und Bekanntenkreises im Kosovo sei auszugehen. Er sei strafrechtlich unbescholten. Bei einer Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG komme nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Der BF habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.

Mit fristgerechter Beschwerde, welche beim BFA am 13.11.2014 einlangte, wurde der Bescheid des BFA angefochten und beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge die gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ausgesprochenen Rückkehrentscheidung aufheben, gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, feststellen, dass die Abschiebung in den Kosovo nicht zulässig sei und ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG aufgrund des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art. 8 EMRK in Österreich erteilen.

Die belangte Behörde habe die Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft. Dies sei vor allem dadurch belegt, dass im Spruch festgestellt werde, dass die Abschiebung seiner Ehegattin nach Russland zulässig sei. Zwar lasse sich vermuten, dass der Kosovo gemeint sei, was aber aufgrund des Umstandes, dass seine Ehegattin Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sei, ebenfalls unzulässig wäre. Daher wäre in Bezug auf diese im Zuge der Zielstaatbezogenheit der Rückkehrentscheidung die Zulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat zu treffen gewesen. Auch habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme die gesamte Familie betreffen würde, da die Abschiebung seiner Ehegattin in ihren Herkunftsstaat zu einer Trennung zwischen Ehegatte und Ehegattin bzw. Mutter und Kindern führen würde, da er und die gemeinsamen Kinder kosovarische Staatsangehörige seien.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, dessen Ehegattin und deren vier Kinder persönlich teilnahmen.

Der BF gab an, dass er eine Gehirnblutung gehabt habe, aber zur Zeit beschwerdefrei sei. Manchmal sei ihm schwindlig. Er sei mit seiner Familie am 23.10.2013 nach Österreich gereist. Davor hätten sie in Montenegro und im Kosovo gelebt. Er habe in Montenegro gearbeitet. Die Kinder hätten die Schule im Kosovo besucht, allerdings nicht ordentlich. Er habe bis zu seiner Erkrankung am 19.10.2010 im Bauwesen gearbeitet. Nach der Erkrankung seien sie alle im Kosovo gewesen, wo sie von seiner Invaliditätspension gelebt hätten. Im Kosovo würden noch seine Mutter, sein Bruder und vier Schwestern leben, drei davon seien verheiratet. Eine Schwester lebe noch zu Hause. Er habe zu seiner Familie nur Kontakt, wenn er etwas brauche. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Er selbst habe keinen Deutschkurs besucht, für seine Kinder habe er jedoch Kurse bezahlt. Er habe keine Arbeit in Österreich, sondern habe er nur zu Hause geholfen, etwa das Stiegenhaus geputzt und Installationen repariert. Er habe hier erstmals ein Familienleben leben können. Seine Kinder hätte nicht albanisch schreiben können, jetzt könnten sie sogar auf Deutsch schreiben. Ein Leben sei für ihn im Kosovo nicht möglich. Nicht nur seine Frau sei betroffen gewesen, auch seine Kinder seien immer wieder gemobbt worden.

Mit Schreiben vom 26.08.2015 wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, ergänzende Ausführungen zu erstatten. Dazu nahm er gemeinsam mit seiner Gattin wie folgt Stellung:

Die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bedürfe einer eingehenden Prüfung, da aufgrund der verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Ehegatten eine Ausweisung in verschiedene Staaten erfolgen müsse. Man sei im bisherigen Verfahren in irriger Weise davon ausgegangen, dass die Gattin des BF kosovarische Staatsangehörige sei. Die übrigen Familienmitglieder seien kosovarische Staatsangehörige. Eine Ausweisung in die jeweiligen Herkunftsstaaten würde zweifellos einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen. Der Gattin des BF wäre es nicht möglich eine persönliche Beziehung zu den Kindern zu pflegen, da mangels Anerkennung des kosovarischen Staates auch die von ihm ausgestellten Dokumente nicht erkannt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in der Gemeinde XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist Staatangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger des moslemischen Glaubens und der albanischen Volksgruppe. Die Muttersprache des BF ist albanisch.

Der BF ist Ehegatte der XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina und leiblicher Vater der mit dieser gemeinsamen nachstehend angeführten Kinder, die gemeinsam mit dem BF und seiner Ehegattin in Österreich einreisten und mit ihm und seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt leben. Sie sind kosovarische Staatsangehörige:

1. die volljährige Tochter XXXX, geb. XXXX

2. der volljährige Sohn XXXX, geb. XXXX

3. der minderjährige Sohn XXXX, geb. XXXX

4. der minderjährige Sohn XXXX, geb. XXXX

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der Ehegattin und der Kinder des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

Die Anträge der Ehegattin und der Kinder des BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der BF hält sich seit seiner legalen Einreise am 22.10.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt von der Bundesversorgung in einem Quartier für Asylwerber. Der BF ist nicht erwerbstätig und hat keine weiteren Aus-, Fort-, oder Weiterbildungsmaßnahmen besucht. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein.

Der BF legte ein Empfehlungsschreiben des Hausbetreuers der Unterkunft des BF und seiner Familie vor. Eine Verpflichtungserklärung für den BF und seine Familie wurde nicht abgegeben.

Die minderjährigen Kinder des BF (XXXX und XXXX) besuchen beide die XXXX (9. Schulstufe) und haben bereits Deutschkenntnisse erworben.

Der BF verfügt abseits der mit ihm eingereisten Ehegattin und seinen Kindern über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der BF auf, zu welchen Kontakt besteht.

In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich hinsichtlich jenes Zeitpunktes, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus dem im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen kosovarischen Reisepass in Verbindung mit seinem dahingehend glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen, wonach ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen sich auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben des BF.

Bezüglich der Feststellung, dass zur Lage des BF im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ist auszuführen, dass sich diese einerseits aus dem Umstand ergibt, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und andererseits aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in der Republik Kosovo in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild wiederspiegeln, welches die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 zeigt, in der rechtskräftig inhaltlich über den Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde. Der BF hat mit seiner Stellungnahme vom 23.07.2014 einen Nachweis über einen Therapieplan bei den XXXX vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass er von 12.06.2014 bis 03.07.2014 aufgrund einer diagnostizierten Skoliose, def. Spondylose, degen. Discopathie der unteren LWS, Ischialgie im Segment L3 li., mit Iontophorese und manueller Teilmassage behandelt wurde. Der BF hat weiters ein Mehrschicht-Spiral-CT des Gehirnschädels vom 15.07.2014 des XXXX vorgelegt, aus dem sich kein medizinischer Handlungsbedarf ergeben hat. Eine etwaige Änderung der persönlichen Situation des BF wurde von diesem nicht vorgebracht und findet sich auch in der Beschwerde hierzu kein Vorbringen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2015 brachte der BF ebenfalls keine Änderung der Situation im Falle einer Rückkehr vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich nach seiner Antragstellung im Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Kosovo kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch

Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Das Bundesamt hat im Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Ehegattin, seine beiden bereits volljährigen und zwei minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des BF negativ entschieden worden.

Die genannten Angehörigen, mit welchen er unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie der BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Ehegattin des BF Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist und betreffend diese sohin eine Rückkehrentscheidung bezogen entsprechend auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat zu treffen war, ist auszuführen, dass es der Ehegattin des BF freistünde, sich mit dem BF und den gemeinsamen Kindern in den Kosovo zu begeben, um dort das gemeinsame Familienleben fortzusetzen. Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der BF hält sich seit nicht einmal zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt. Der BF hat in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes keine Ansätze einer Integration dargelegt.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Der BF hat einen Deutschkurs in der Dauer von 24 Unterrichtseinheiten besucht. Im gegenständlichen Fall ist der BF bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine Einstellungszusage konnte der BF nicht vorweisen.

Der BF legte lediglich ein Empfehlungsschreiben des Hausbesorgers der Unterkunft des BF und seiner Familie vor, in welchem die Hilfsbereitschaft und das Wohlverhalten des BF bzw. seiner Familienangehörigen anerkannt wird. Etwaige Verpflichtungserklärungen konnten keine vorgelegt werden.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung demnach nicht gegeben und hat der BF bislang wie oben bereits ausgeführt keine Anstrengungen unternommen, um sich aus-, fort- oder weiterzubilden.

Die beiden minderjährigen Kinder des BF besuchen die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und haben bereits Deutschkenntnisse erworben. Darüber hinausgehende integrative Aspekte - wie die Mitgliedschaft in einem Verein oder ein österreichischer Freundeskreis - wurden nicht vorgetragen.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der BF im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich seine Mutter, ein Bruder und vier Schwestern auf. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht auch Kontakt. Im Übrigen besitzt die Familie des BF im Herkunftsstaat ein Haus, in dem dieser mit seiner Familie gelebt hat. Bis zur Ausreise waren das Wohnbedürfnis und der Lebensunterhalt des BF und seiner Familie gesichert. Der BF, seine Ehegattin und deren gemeinsamen Kinder wurden durch die Familie finanziell unterstützt. Außerdem erhielt der BF eine Invaliditätspension in Höhe von zuletzt EUR 60,00 monatlich. Weiters kann dem BF die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten im Herkunftsstaat zugemutet werden, zumal sich dem vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben entnehmen lässt, dass dieser auch aktuell Gelegenheitsarbeiteten wie etwa anfallende Reparaturen in der Unterkunft, in welcher er sich mit seiner Familie aktuell aufhält, regelmässig verrichtet. Hinweise dafür, dass der BF durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten müsste, sind somit nicht gegeben.

Der BF hat auch den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die gesundheitlichen Beschwerden des BF (hypodenses Areal bei anamnestisch Z. n. intracerebralen Hämatom) erreichen schon von ihrer Schwere her nicht den von Art. 3 EMRK (und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH) geforderten hohen Eingriffsschwellenwert, der in etwa ein Krankheitsstadium erfordert, in dem eine Person Gefahr läuft, unter besonders grausamen Umständen zu sterben, wenn im Zielstaat keine medizinische Mindestversorgung besteht. Im Zusammenhalt mit den Ausführungen zur medizinischen Versorgung im Kosovo im angefochtenen Bescheid ergibt sich damit, dass für den BF auch im Kosovo eine adäquate medizinische Versorgung gegeben ist.

Der BF hat neben einem Therapieplan, demzufolge er über einen Zeitraum von ca. 3 Wochen mit Ionophorese und manueller Teilmassage behandelt wurde, einen Befund eines CT des Gehirnschädels vorgelegt, aus dem sich jedoch kein medizinischer Behandlungsbedarf ableiten lässt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat sprechen.

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v. a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund dieser Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den obigen sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und dem BF zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Republik Kosovo unzulässig erscheinen würden.

Eine Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen des BF zu den Ausreisegründen nicht glaubwürdig ist und sich für den BF für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder sein Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Republik Kosovo nicht möglich wäre und wurde beweiswürdigend bereits dargelegt, dass der BF diesem Ergebnis nichts Substantiiertes entgegensetzen konnte bzw. insbesondere keine Änderung der individuellen Verhältnisse und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten ist. Der BF hat auf die Frage nach Rückkehrbefürchtungen auf das Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwiesen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zum Spruchteil A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene, zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall des BF nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2014 an, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.

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