BVwG W164 2005098-1

W164 2005098-1Bundesverwaltungsgericht06.10.2015

Regest

Beitragsrückstand, Verzugszinsen, VwGH

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2005098-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2005098.1.00

Spruch

W164 2005098-/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX s.r.o., vertreten durch Hofmann Kollegen, Rechtsanwältin Susanne Lensing, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 14.1.2013, Zl. VA/RB-V-0168/2010-2012/110091, insoweit darin über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Verzugszinsen abgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruches über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Verzugszinsen wie folgt abgeändert:

Die XXXX s.r.o. ist zur Zahlung von € 15.154,05 an Verzugszinsen verpflichtet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die NÖGKK hatte mit Bescheid vom 14.1.2013, Zl. VA/RB-V-0168/2010-2012/110089, unter Heranziehung des Art 14 Abs 2 lit b i VO(EWG)1408/71 die Versicherungspflicht des in Niederösterreich wohnhaften XXXX , geb. XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX s.r.o. (nun Beschwerdeführerin; =BF) in der Zeit 1.5.2004 bis 28.2.2010 nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a AlVG festgestellt.

Resultierend aus dieser Feststellung verpflichtete die NÖGKK die nunmehrige BF mit Bescheid vom 14.1.2013, Zl. VA/RB-V-0168/2010-2012/110091, zur Zahlung von € 86.375,52 an Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für den Zeitraum 1.7.2005 bis 28.2.2010 zuzüglich Verzugszinsen (gerechnet bis 17.7.2012) in Höhe von € 31.995,94.

Die nunmehrige BF erhob gegen den zweitgenannten Bescheid Einspruch.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat mit den Spruchteilen A und B seines Bescheides GS5-A-1620/361-2013 vom 28.5.2013 diesem Einspruch insoweit entsprochen, als er die BF zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nur für den Zeitraum von 1.6.2007 bis 28.2.2010 in Höhe von 52.069,50 verpflichtete.

Mit Spruchteil C dieses Bescheides gab der Landeshauptmann von Niederösterreich dem genannten Einspruch insoweit Folge als er die nunmehrige BF lediglich zur Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum 16.2.2013 bis 15.6.2013 somit € 1.454,47 verpflichtete.

Gegen Spruchteil C dieses Bescheides erhob die NÖGKK Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und brachte vor, sie habe das Recht, gemäß § 59 ASVG die auf den Zeitraum 1.6.2007 bis einschließlich 28.2.2010 entfallenden Verzugszinsen zu verlangen. Die XXXX s.r.o. unterliege dem Lohnsummenverfahren und habe gemäß § 58 Abs 4 ASVG als Beitragsschuldnerin die Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge hänge in einem solchen Fall gemäß § 58 Abs 1 ASVG ausschließlich vom Ende des Beitragszeitraumes ab, nicht aber davon, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer ordnungsgemäß gemeldet habe oder nicht. Die Rechtsansicht des Landeshauptmannes von Niederösterreich, wonach Sozialversicherungsbeiträge erst dann zu entrichten seien, wenn die Versicherungspflicht rechtskräftig feststehe, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen anfallen könnten, sei unrichtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis 2013/08/0135 vom 9. Juni 2015 hinsichtlich seines Spruchteiles C (Vorschreibung der Verzugszinsen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte zur Begründung folgendes aus:

" § 59 Abs 1 ASVG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 111/2010 lautet auszugsweise wie folgt:

‚Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. Nach der Fälligkeit,

2. 2. [...]

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.'

Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft. (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0594,mwN).

Der Lauf von Verzugszinsen setzt die Fälligkeit der Beiträge voraus (§59 Abs 1 Z 1 ASVG). Gemäß § 58 Abs 1 erster Satz ASVG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 102/2010 sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß § 58 Abs 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im hg. Erkenntnis vom 2. September 2014, Zl. 2013/08/0107, ausgesprochen hat, setzt die Vorschreibung der Beiträge durch den Träger der Krankenversicherung gemäß § 58 Abs 4 ASVG - wodurch es zu einem Hinausschieben der Fälligkeit kommt - aber eine ordnungsgemäße Meldung des Dienstnehmers durch den Beitragsschuldner voraus. Werden Meldepflichten verletzt, wie im vorliegenden Fall dadurch, dass weder eine Meldung erstattet wurde, noch die entsprechenden Beiträge im Lohnsummenverfahren entrichtet wurden, so tritt die Fälligkeit entsprechend der grundsätzlichen Regelung des § 58 Abs 1 erster Halbsatz ASVG ein (vgl. das zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 58 Abs 3 ASVG in der Fassung der 41. ASVG-Novelle, BGBl I Nr 111/1986, ergangene hg. Erkenntnis vom 19.März 1991, Zl. 89/08/0331).

Die Fälligkeit der Beiträge ist im vorliegenden Fall daher bereits jeweils am letzten Tag des Kalendermonats eingetreten, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt (§58 Abs 1 ASVG). Verzugszinsen fallen gemäß § 59 Abs 1 ASVG an, wenn die allgemeinen Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt werden, wobei diese Rechtsfolgen durch Zahlung innerhalb dreier Tage abgewendet werden können."

Im fortgesetzten Verfahren legte die NÖGKK mit Schreiben vom 26.8.2015 zunächst eine Berechnung der seinerzeit geforderten Verzugszinsen unter Herleitung des anzuwendenden Prozentsatzes und Angabe der zu Grunde gelegten Tage vor. Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Spruchteile A und B des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich GS5-A-1620/361-2013 vom 28.5.2013 und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich Spruchteil C desselben Bescheides forderte die NÖGKK nun für 2007 den entsprechend verringerten Betrag von € 4326,57; für 2008 wie bisher € 5.859,72; für 2009 wie bisher 4.284,71 und für 2010 wie bisher € 683,05 an bis zum Zeitraum 17.7.2012 berechneten Verzugszinsen, sohin insgesamt € 15.154,05.

Die Beschwerdeführerin hat dieser Berechnung mit Schreiben vom 15.9.2015 zugestimmt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde keine Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Es besteht somit EinzelrichterInnenzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis 2013/08/0135 vom 9. Juni 2015 klargestellt hat, haben Verzugszinsen keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält; daher kommt es für die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Beitragspflichtigen am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft.

Der Lauf von Verzugszinsen setzt die Fälligkeit der Beiträge voraus (§59 Abs 1 Z 1 ASVG). Gemäß § 58 Abs 1 erster Satz ASVG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 102/2010 sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Gemäß § 58 Abs 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.

Die Vorschreibung der Beiträge durch den Träger der Krankenversicherung gemäß § 58 Abs 4 ASVG setzt aber eine ordnungsgemäße Meldung des Dienstnehmers durch den Beitragsschuldner voraus. Werden Meldepflichten verletzt, wie im vorliegenden Fall dadurch, dass weder eine Meldung erstattet wurde, noch die entsprechenden Beiträge im Lohnsummenverfahren entrichtet wurden, so tritt die Fälligkeit entsprechend der grundsätzlichen Regelung des § 58 Abs 1 erster Halbsatz ASVG ein.

Die Fälligkeit der Beiträge ist im vorliegenden Fall daher bereits jeweils am letzten Tag des Kalendermonats eingetreten, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt. Verzugszinsen fallen gemäß § 59 Abs 1 ASVG an, wenn die allgemeinen Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt werden, wobei diese Rechtsfolgen durch Zahlung innerhalb dreier Tage abgewendet werden können.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes waren der BF Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 15.154,05 vorzuschreiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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